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§ 2 KomEinrVO - Haushaltsplan

Bibliographie

Titel
Verordnung über die selbständige Wirtschaftsführung kommunaler Einrichtungen (KomEinrVO)
Amtliche Abkürzung
KomEinrVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

(1) 1Für die Einrichtung ist vor Beginn eines jeden Haushaltsjahres ein Haushaltsplan entsprechend § 113 NKomVG und entsprechend den Vorschriften der Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung aufzustellen. 2Es ist eine Stellenübersicht aufzustellen, die Teil des Haushaltsplans für die Einrichtung ist.

(2) 1Die Stellenübersicht weist die der Einrichtung zugeordneten und erforderlichen Stellen der nicht nur vorübergehend beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unter Angabe der Entgeltgruppen aus. 2Von der Stellenübersicht darf durch eine unerhebliche Stellenvermehrung oder -hebung abgewichen werden, wenn dies aus Gründen einer wirtschaftlichen Führung der Einrichtung erforderlich ist. 3Die im Stellenplan der Kommune ausgewiesenen Stellen der Beamtinnen und Beamten sind in der Stellenübersicht nachrichtlich anzugeben.

(3) In die Haushaltssatzung der Kommune (§ 112 NKomVG) sind

  1. 1.

    die Gesamtbeträge des Ergebnishaushalts und des Finanzhaushalts für die Einrichtung,

  2. 2.

    der Gesamtbetrag der für die Einrichtung vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen,

  3. 3.

    der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen für die Einrichtung und

  4. 4.

    der Höchstbetrag der Liquiditätskredite für die Einrichtung

gesondert aufzunehmen.

(4) Der Haushaltsplan für die Einrichtung ist unverzüglich zu ändern, wenn abzusehen ist, dass

  1. 1.

    sich das Jahresergebnis gegenüber dem Ergebnishaushalt erheblich verschlechtern wird oder

  2. 2.

    zum Ausgleich des Finanzhaushalts erheblich höhere Zuführungen der Kommune oder höhere Kredite erforderlich werden.