KomEinrVO,NI - Kommunale Einrichtungen-Verordnung

Verordnung über die selbständige Wirtschaftsführung kommunaler Einrichtungen (KomEinrVO)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die selbständige Wirtschaftsführung kommunaler Einrichtungen (KomEinrVO)
Amtliche Abkürzung
KomEinrVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

Vom 28. Februar 2012 (Nds. GVBl. S. 24 - VORIS 20300 -)

Geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. April 2017 (Nds. GVBl. S. 130)

Aufgrund des § 139 Abs. 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. November 2011 (Nds. GVBl. S. 422), wird verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Grundsatz1
Haushaltsplan2
Wirtschaftsplan2a
Mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung3
Jahresabschluss4
Überschuss5
Fehlbetrag6
Inkrafttreten7

§ 1 KomEinrVO - Grundsatz

Bibliographie

Titel
Verordnung über die selbständige Wirtschaftsführung kommunaler Einrichtungen (KomEinrVO)
Amtliche Abkürzung
KomEinrVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

1Für kommunale Einrichtungen, die nach § 139 Abs. 1 NKomVG wirtschaftlich selbständig geführt werden, gelten die Bestimmungen über die Haushaltswirtschaft der Kommunen, soweit nicht in dieser Verordnung besondere Regelungen getroffen werden. 2Für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen, die nach § 139 Abs. 1 NKomVG wirtschaftlich selbständig geführt werden, gelten hinsichtlich der Rechnungs-, Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten sowie des Jahresabschlusses ausschließlich die Rechtsvorschriften des Bundes.

§ 2 KomEinrVO - Haushaltsplan

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Titel
Verordnung über die selbständige Wirtschaftsführung kommunaler Einrichtungen (KomEinrVO)
Amtliche Abkürzung
KomEinrVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

(1) 1Für die Einrichtung ist vor Beginn eines jeden Haushaltsjahres ein Haushaltsplan entsprechend § 113 NKomVG und entsprechend den Vorschriften der Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung aufzustellen. 2Es ist eine Stellenübersicht aufzustellen, die Teil des Haushaltsplans für die Einrichtung ist.

(2) 1Die Stellenübersicht weist die der Einrichtung zugeordneten und erforderlichen Stellen der nicht nur vorübergehend beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unter Angabe der Entgeltgruppen aus. 2Von der Stellenübersicht darf durch eine unerhebliche Stellenvermehrung oder -hebung abgewichen werden, wenn dies aus Gründen einer wirtschaftlichen Führung der Einrichtung erforderlich ist. 3Die im Stellenplan der Kommune ausgewiesenen Stellen der Beamtinnen und Beamten sind in der Stellenübersicht nachrichtlich anzugeben.

(3) In die Haushaltssatzung der Kommune (§ 112 NKomVG) sind

  1. 1.

    die Gesamtbeträge des Ergebnishaushalts und des Finanzhaushalts für die Einrichtung,

  2. 2.

    der Gesamtbetrag der für die Einrichtung vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen,

  3. 3.

    der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen für die Einrichtung und

  4. 4.

    der Höchstbetrag der Liquiditätskredite für die Einrichtung

gesondert aufzunehmen.

(4) Der Haushaltsplan für die Einrichtung ist unverzüglich zu ändern, wenn abzusehen ist, dass

  1. 1.

    sich das Jahresergebnis gegenüber dem Ergebnishaushalt erheblich verschlechtern wird oder

  2. 2.

    zum Ausgleich des Finanzhaushalts erheblich höhere Zuführungen der Kommune oder höhere Kredite erforderlich werden.

§ 2a KomEinrVO - Wirtschaftsplan

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Titel
Verordnung über die selbständige Wirtschaftsführung kommunaler Einrichtungen (KomEinrVO)
Amtliche Abkürzung
KomEinrVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

1Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen nach § 1 Satz 2 erstellen abweichend von § 2 einen Wirtschaftsplan. 2Dieser besteht aus einem Erfolgsplan, einem Vermögensplan und einer Stellenübersicht. 3§ 2 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass der Endbetrag des Erfolgsplans an die Stelle des Gesamtbetrages des Ergebnishaushalts und der Endbetrag des Vermögensplans an die Stelle des Gesamtbetrages des Finanzhaushalts tritt.

§ 3 KomEinrVO - Mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung

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Verordnung über die selbständige Wirtschaftsführung kommunaler Einrichtungen (KomEinrVO)
Amtliche Abkürzung
KomEinrVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

Die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung sowie das Investitionsprogramm für die Einrichtung sind gesonderte Teile der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung und des Investitionsprogramms der Kommune (§ 118 NKomVG).