§ 6 KomEinrVO - Fehlbetrag
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die selbständige Wirtschaftsführung kommunaler Einrichtungen (KomEinrVO)
- Amtliche Abkürzung
- KomEinrVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300
1Ein Fehlbetrag, der nicht aus der Überschussrücklage abgedeckt werden kann, ist aus Haushaltsmitteln der Kommune auszugleichen. 2Er darf auf neue Rechnung vorgetragen werden, wenn nach der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung für die kommenden zwei Jahre entsprechende Überschüsse zu erwarten sind. 3Verbleibt nach Ablauf dieses Zeitraums erneut ein Fehlbetrag, so ist er unverzüglich aus Haushaltsmitteln der Kommune auszugleichen.