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  • ab 01.01.2012 (aktuelle Fassung)

§ 6 KomEinrVO - Fehlbetrag

Bibliographie

Titel
Verordnung über die selbständige Wirtschaftsführung kommunaler Einrichtungen (KomEinrVO)
Amtliche Abkürzung
KomEinrVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

1Ein Fehlbetrag, der nicht aus der Überschussrücklage abgedeckt werden kann, ist aus Haushaltsmitteln der Kommune auszugleichen. 2Er darf auf neue Rechnung vorgetragen werden, wenn nach der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung für die kommenden zwei Jahre entsprechende Überschüsse zu erwarten sind. 3Verbleibt nach Ablauf dieses Zeitraums erneut ein Fehlbetrag, so ist er unverzüglich aus Haushaltsmitteln der Kommune auszugleichen.