Abschnitt 1 MHüSKRdErl - Rechtslage
Bibliographie
- Titel
- Sachkunde für Halterinnen und Halter von Masthühnern nach § 17 TierSchNutztV
- Redaktionelle Abkürzung
- MHüSKRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78530
1.1
Erfordernis der Sachkunde für Masthühnerhalterinnen und Masthühnerhalter
Personen, die 500 oder mehr Masthühner halten, müssen seit dem 30. 6. 2010 im Besitz einer gültigen Bescheinigung der zuständigen Behörde oder der sonst nach Landesrecht beauftragten Stelle (zuständige Stelle) über ihre Sachkunde (Sachkundebescheinigung) sein (vgl. § 17 Abs. 1 i. V. m. § 16 TierSchNutztV).
1.2
Anforderungen an die Sachkunde
Die Sachkundebescheinigung wird von der zuständigen Behörde auf Antrag erteilt,
1.2.1
wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller nachweist, dass sie oder er für den Erwerb der Sachkunde einen von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgang besucht hat und die Sachkunde im Rahmen einer erfolgreichen Prüfung nachgewiesen worden ist oder
1.2.2
wenn die zuständige Behörde nach § 17 Abs. 5 TierSchNutztV von einer Prüfung absieht. Demnach muss zum Erwerb der Sachkunde nur in den Fällen, in denen nicht von einer Prüfung nach § 17 Abs. 5 TierSchNutztV abgesehen wird, ein Lehrgang mit entsprechender Prüfung absolviert werden.
1.3
Zuständige Behörde
Zuständige Stelle oder Behörde sind die Landkreise und kreisfreien Städte (§ 1 Abs. 1 Nr. 10 AllgZustVO-Kom).
Außer Kraft am 1. Januar 2023 durch Nummer 9 Satz 1 des Runderlasses vom 27. September 2017 (Nds. MBl. S. 1290)