Abschnitt 4 VSAkomBRdErl
Bibliographie
- Titel
- Verschlusssachenanweisung (VS-Anweisung/VSA) für das Land Niedersachsen; Einführung im kommunalen Bereich
- Redaktionelle Abkürzung
- VSAkomBRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20480
4.
Landräte und Ratsvorsitzende dürfen nur unter den einschränkenden Bestimmungen des § 57 Abs. 5 NLO bzw. § 62 Abs. 4 NGO über den Inhalt von Verschlußsachen unterrichtet werden. Voraussetzung ist u.a., daß sie zuvor einer Sicherheitsüberprüfung (s. Nr. 2) unterzogen und von der Aufsichtsbehörde nach dem Verpflichtungsgesetz vom 2.3.1974 (BGBl. I S. 469), geändert durch § 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 15.8.1974 (BGBl. I S. 1942), auf die Geheimhaltung förmlich verpflichtet worden sind.