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  • ab 30.03.1983 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 VSAkomBRdErl

Bibliographie

Titel
Verschlusssachenanweisung (VS-Anweisung/VSA) für das Land Niedersachsen; Einführung im kommunalen Bereich
Redaktionelle Abkürzung
VSAkomBRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20480

4.
Landräte und Ratsvorsitzende dürfen nur unter den einschränkenden Bestimmungen des § 57 Abs. 5 NLO bzw. § 62 Abs. 4 NGO über den Inhalt von Verschlußsachen unterrichtet werden. Voraussetzung ist u.a., daß sie zuvor einer Sicherheitsüberprüfung (s. Nr. 2) unterzogen und von der Aufsichtsbehörde nach dem Verpflichtungsgesetz vom 2.3.1974 (BGBl. I S. 469), geändert durch § 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 15.8.1974 (BGBl. I S. 1942), auf die Geheimhaltung förmlich verpflichtet worden sind.