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§ 53 KomHKVO - Finanzrechnung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Abwicklung der Kassengeschäfte der Kommunen (Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung - KomHKVO)
Amtliche Abkürzung
KomHKVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

(1) In der Finanzrechnung werden die im Haushaltsjahr eingegangenen Einzahlungen und geleisteten Auszahlungen wie folgt ausgewiesen:

  1. 1.

    die Einzahlungen und Auszahlungen in der nach § 3 Nrn. 1 bis 10 vorgegebenen Gliederung und

  2. 2.

    der Finanzmittelbestand als Saldo aus dem Finanzmittelüberschuss oder dem Finanzmittelfehlbetrag und dem Saldo aus Finanzierungstätigkeit.

(2) Die Finanzrechnung wird in Staffelform aufgestellt.

(3) Für die Teilfinanzhaushalte nach § 4 werden Finanzrechnungen in entsprechender Anwendung der Absätze 1 und 2 aufgestellt.