Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 26.01.2023, Az.: 3 A 287/19
Ausbildungsförderung; ausländisches Fernstudium; Bachelor of Medicine; institutionelle Gleichwertigkeit
Bibliographie
- Gericht
- VG Braunschweig
- Datum
- 26.01.2023
- Aktenzeichen
- 3 A 287/19
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2023, 17638
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGBRAUN:2023:0126.3A287.19.00
Rechtsgrundlagen
- BAföG § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
- BAföG § 5 Abs. 4 Satz 1
Amtlicher Leitsatz
Ausbildungsförderung für ausländisches Fernstudium in der Europäischen Union. Dem Grunde nach Anspruch auf Ausbildungsförderung für den Studiengang der Fachrichtung Bachelor of Medicine an der maltesischen Hochschule EDU.
- 1.
Das Fernstudium an einer ausländischen Hochschule mit Sitz in der Europäischen Union stellt keinen Fernunterricht im Sinne des § 3 BAföG dar, sondern es handelt sich um ein echtes Fernstudium, das unmittelbar unter § 2 Abs. 1 Nr. 6 BAföG fällt. Der Besuch einer derartigen Hochschule im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 BAföG ist im Rahmen eines Online-Studiums von einem inländischen Wohnsitz aus möglich und wie eine Inlandsausbildung zu fördern.
- 2.
Im Rahmen der Überprüfung der institutionellen Gleichwertigkeit nach § 5 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz BAföG ist maßgeblich auf die Ausbildungsstätte und nicht auf die jeweilige Ausbildung abzustellen. Dies gilt auch bei der Ausbildung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG.
- 3.
Die maltesische Hochschule EDU ist im Hinblick auf den dort angebotenen Studiengang Bachelor of Medicine als Ausbildungsstätte mit einer inländischen Hochschule vergleichbar.
Tenor:
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 14. Januar 2019 und des Widerspruchsbescheids vom 23. August 2019 verpflichtet, der Klägerin Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und 2., die für erstattungsfähig erklärt werden, trägt der Beklagte. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gesamten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin und die Beigeladenen vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils festzusetzenden Vollstreckungsbetrages leisten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Ausbildungsförderung für ein Bachelor-Studium bei der Beigeladenen zu 1. (EDU).
Die EDU bietet ein Medizinstudium an und wird von der Beigeladenen zu 2. (DEH) betrieben, die auch deren Trägerin ist. Die DEH ist eine nach maltesischem Recht gegründete und nach dortigem Recht rechtsfähige Gesellschaft. Die EDU wurde in Malta von der National Commission for Further and Higher Education (NCFHE, nunmehr Malta Further and Higher Education Authority MFHEA) als Higher Education Institution für den Zeitraum vom 27. Juni 2018 bis zum 26. Juni 2023 akkreditiert. Die theoretische Ausbildung erfolgt online. Die praktische bzw. klinische Ausbildung wird in Kooperation mit mehreren Kliniken im Bundesgebiet durchgeführt. Sie erfolgt in Form von drei vierwöchigen Praxisblöcken pro Studienjahr. Die theoretische und praktische Ausbildung steht unter der Aufsicht der Universität Maastricht. Die EDU darf Abschlüsse bis zum höchsten maltesischen akademischen Niveau (Malta Qualifications Framework MQF Level 8/ Philosophical Doctorate PhD) verleihen. Ein konkreter derartiger Abschluss wird derzeit allerdings nicht angeboten. Angeboten werden die Abschlüsse Bachelor of Medicine (Level 6) und Master in Medicine (Level 7).
Die Klägerin betrieb seit November 2018 einen Studiengang in der Fachrichtung Bachelor of Medicine an der EDU. Mit Antrag vom 27. November 2018 beantragte die Klägerin Ausbildungsförderung, die der Beklagte mit Bescheid vom 14. Januar 2019 dem Grunde nach ablehnte. Zur Begründung führt er an, die EDU sei nicht einer im Inland gelegenen Ausbildungsstätte gleichwertig. Dagegen erhob die Klägerin am 14. Februar 2019 Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. August 2019 zurückwies. Zur Begründung bezog er sich auf eine von ihm eingeholte Auskunft der Zentralstelle für das ausländische Bildungswesen (ZAB) vom 12. Juli 2019, in der diese ausführte, die der EDU erteilte maltesische Lizenz sehe sie lediglich als Betriebserlaubnis an. Aus dieser Lizenz lasse sich nicht sicher ableiten, dass es sich um eine staatlich anerkannte Hochschule des Staates Malta handele.
Die Klägerin hat am 12. September 2019 Klage erhoben. Zur Begründung führen sie und die Beigeladenen aus, die EDU sei eine staatlich anerkannte maltesische Hochschule. Bei der Akkreditierung handele es sich nicht lediglich um eine Betriebserlaubnis. Diese wende sich auch nicht nur an ausländische Anbieter, denn die DEH sei eine nach maltesischem Recht gegründete Gesellschaft. Außerdem müssten sich maltesische Hochschulen nach demselben Verfahren akkreditieren lassen. Das Verfahren sei das einzige in Malta gesetzlich vorgesehene Verfahren für die staatliche Anerkennung von Bildungseinrichtungen. Das Akkreditierungsverfahren erstrecke sich auch auf die deutschen Lehrkrankenhäuser. Dass die EDU nicht als University akkreditiert sei, sei unerheblich, weil im Hinblick auf das Ausbildungsniveau kein Unterschied zwischen "Universities" und "Higher Education Institutitions" bestehe. Eine institutionelle Gleichwertigkeit im Sinne eines Vergleichs der Ausbildungsstätten liege zwischen der EDU und einer deutschen Hochschule vor. Die EDU sei als eine einer Universität gleichgestellte Hochschule anzusehen. Auf die Gleichwertigkeit des konkreten Ausbildungsgangs oder der einzelnen Lehrveranstaltungen komme es nicht an. Unerheblich sei es, ob die Ausbildung im Bundesgebiet auf demselben Niveau durchgeführt werde und der Ausbildungsabschluss im Bundesgebiet anerkannt werden könne bzw. die Ausbildung zu einer Berufsbefähigung als Arzt in Malta oder im Bundesgebiet führe. Unabhängig davon sei die Ausbildung an der EDU auch ihrer Art und ihrem Inhalt nach gleichwertig mit einem Medizinstudium im Bundesgebiet. Die Wissensvermittlung sei auch in Onlineformaten möglich. Die theoretische und klinische Ausbildung im Rahmen des Bachelor- und Masterstudiengangs umfasse 232 Wochen, während die eines deutschen Medizinstudiums 231 Wochen betrage. Die Qualität sei vergleichbar mit dem deutschen Medizinstudium. Die klinische Ausbildung finde an deutschen Lehrkrankenhäusern statt, in denen auch die deutschen Medizinstudierenden ausgebildet würden. Insgesamt dauere sie 20 Monate (je Trisemester vier Wochen), während sie im Bundesgebiet nur 15 Monate (ein praktisches Jahr von 48 Wochen und eine Famulatur von vier Wochen) betrage. Die Qualitätssicherung der Ausbildung sei einerseits durch die in Malta gesetzlich vorgesehenen regelmäßigen externen Qualitätssicherungsaudits und andererseits durch die Kooperation mit der Universität Maastricht sichergestellt. Die Qualitätssicherung der klinischen Ausbildung sei außerdem durch die vertraglichen Regelungen mit den deutschen Lehrkrankenhäusern gesichert. Ein Test habe gezeigt, dass Studierende der EDU im Vergleich zu anderen Studierenden besser oder zumindest gleich gut abgeschnitten hätten. Auch der Ausbildungsabschluss sei gleichwertig mit einem deutschen Hochschulabschluss. Das deutsche Medizinstudium werde mit dem Staatsexamen abgeschlossen, es nehme nicht an dem Bachelor-/Master-System teil. Das Staatsexamen entspreche dem Masterabschluss. Der Masterabschluss berechtige zur Erlangung der Approbation im Bundesgebiet. Dies sei letztendlich aber unerheblich, denn es gebe eine Vielzahl medizinischer Berufe, die keine Approbation voraussetzen würden.
Die Klägerin und die Beigeladenen beantragen,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 14. Januar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. August 2019 zu verpflichten, der Klägerin gemäß ihrem Antrag vom 27. November 2018 Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht er sich auf weitere Stellungnahmen der ZAB, in der diese ausführt, die Erteilung der Lizenz beinhalte lediglich die Erlaubnis, als privater ausländischer Bildungsträger Bildungsgänge mit Hochschulbezeichnung in oder von Malta aus anzubieten. Eine Anerkennung als qualifizierendes Studium für den Zugang zu einem reglementierten Beruf, hier dem Arztberuf, sei damit nicht verbunden. In Malta sei als Teil der ärztlichen Ausbildung allein der Studiengang Medizin der staatlichen University of Malta zugelassen. Nur dieser Studiengang und der entsprechende Abschluss führe in Verbindung mit einem praktischen Jahr zum Erwerb der dortigen ärztlichen Approbation. Der von der EDU angebotene Masterabschluss führe dagegen in Malta nicht zur Zulassung zum praktischen Jahr und der ärztlichen Approbation. Die Approbation sei auch im Bundesgebiet aufgrund des Masterabschlusses nicht möglich. Außerdem sehe das maltesische Recht nur für die originär in Malta ansässigen Hochschulinstitutionen, deren Studienangebote sich in erster Linie an die maltesische Bevölkerung richten würden, detaillierte Regelungen zur Struktur und zur Qualitätssicherung vor. Demgegenüber seien die Mechanismen der Erteilung einer Lizenz und der Akkreditierung von Studiengängen auf Bildungsanbieter ausgerichtet, die sich in Malta ansiedeln würden. Die Erteilung der Lizenz beziehe sich zunächst auf den Anbieter. In einem nächsten Schritt würden Studiengänge akkreditiert. Diese beiden Vorgänge würden lediglich die Bereitstellung dieser Studiengänge erfassen. Die Aufsicht über die eigentliche Durchführung der Studiengänge wie auch über die praktische Ausbildung in anderen Ländern falle dagegen nicht in den Zuständigkeitsbereich der maltesischen Behörden. Weiterhin seien die Inhalte und Formate der Ausbildung an der EDU nicht mit derjenigen im Bundesgebiet vergleichbar. Die theoretischen Lehrveranstaltungen fänden in rein digitaler Form und ohne direkten praktischen Bezug statt. Praktische Übungen fänden nicht statt. So könnten zum Beispiel die Praktika der Physik, der Biologie, der Chemie, der Physiologie und der Biochemie wie auch die Kurse der mikroskopischen Anatomie und der makroskopischen Anatomie nicht durch rein theoretische oder digitale Inhalte ersetzt werden. Die Studierenden müssten unter Anleitung mit der Bearbeitung praktischer Aufgaben betraut werden. Diese Übungen müssten durch die Universitäten von geschultem Personal durchgeführt werden und nicht in den Lehrkrankenhäusern. Welche Kompetenzen in den Lehrkrankenhäusern vermittelt würden, könnte nicht überprüft werden. Eine Vereinbarung, in der die organisatorischen Strukturen geregelt seien, mittels derer die Erreichung der von der universitären Ärzteausbildung vorgegebenen Ausbildungsziele erreicht werden sollten, wie auch Kontroll- und Interventionsfunktionen bestünden nicht. Um die wissenschaftliche Lehre zu gewährleisten, sei es weiterhin erforderlich, dass hauptamtliche Professoren vorhanden seien. Diese müssten ausreichende Zeiträume für Lehre und Forschung zur Verfügung haben. Eine überwiegende Erbringung der Lehrkapazitäten durch Privatdozenten und außerplanmäßige Professoren sei nicht ausreichend. Die auf der Homepage der EDU aufgeführten Dozenten und Kursleiter seien hauptberuflich aber an anderen Stellen tätig.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthafte Klage ist zulässig.
Insbesondere ist das Verwaltungsgericht Braunschweig für den Rechtsstreit örtlich zuständig.
Gemäß § 45 Abs. 4 BAföG ist für die Entscheidung über Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Ausland nach § 5 Abs. 2 BAföG ausschließlich das durch das zuständige Land bestimmte Amt für Ausbildungsförderung örtlich zuständig. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung bestimmt dabei, welches Land das für alle Auszubildenden, die die in einem anderen Staat gelegenen Ausbildungsstätten besuchen, örtlich zuständige Amt bestimmt. Gemäß § 45 Abs. 4 BAföG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 12 der Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für Ausbildungsförderung im Ausland (BAföG-AuslandszuständigkeitsV) hat das Land Saarland die Auslandszuständigkeit im Sinne des § 45 Abs. 4 BAföG für Malta und Portugal. Das Land Saarland hat das Amt für Ausbildungsförderung des Studierendenwerks Saarland als zuständig bestimmt.
Bei einem nach § 45 Abs. 4 BAföG durch das zuständige Land bestimmten Amt für Ausbildungsförderung handelt es sich um eine gemeinsame Behörde aller Länder im Sinne von § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO. Danach ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat, wenn der Verwaltungsakt von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, erlassen wurde (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 26.04.2022 - 2 K 3411/20 -, juris Rn. 20; VG B-Stadt, Beschluss vom 17.09.2021 - 21 L 2012/21 -, juris Rn. 15 ff.; VG Hannover, Beschluss vom 15.06.2018 - 3 A 3102/18 -, juris Rn. 3 ff.; VG Münster, Urteil vom 30.08.2016 - 6 K 1785/15 -, juris Rn. 17; Lackner in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 7. Aufl., § 45 Rn. 20; Winkler in Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, BeckOK Sozialrecht Stand: 01.09.2022, § 45 Rn. 20). Der vereinzelt in der Rechtsprechung geäußerten Auffassung, wonach sich die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nach § 52 Nr. 3 Satz 1 und 5 VwGO richten soll (vgl. VG München, Beschluss vom 19.05.2016 - M 15 K 16.2061 -, juris Rn. 2 ff.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 19.05.2015 - 15 K 5898/13 -, juris Rn. 2 ff.), folgt das Gericht nicht.
Die zulässige Verpflichtungsklage ist auch begründet.
Die Klägerin hat einen Anspruch in gesetzlicher Höhe bzw. dem Grunde nach (vgl. zur Formulierung VG Hamburg, Urteil vom 26.04.2022 - 2 K 3411/20 -, juris und VG Hannover, Urteil vom 25.08.2021 - 3 A 314/19 -, juris) auf Ausbildungsförderung für die Ausbildung im Studiengang der Fachrichtung Bachelor of Medicine an der EDU auf Malta. Der Ablehnungsbescheid vom 14. Januar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. August 2019 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Satz 1 VwGO). Die Voraussetzungen des § 5 BAföG, der die Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Ausland regelt, sind erfüllt.
Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG wird Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird.
Die Klägerin ist eine Auszubildende mit ständigem Inlandswohnsitz, die eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union aufgenommen hat.
Bei der EDU handelt es sich um eine in der Europäischen Union gelegene Ausbildungsstätte. Die EDU ist eine staatlich anerkannte Hochschule nach dem Recht Maltas. Dies ergibt sich aus der Bestätigung der MFHEA vom 18. August 2021. Diese stellt unmissverständlich klar, dass die EDU "is licensend and accredited as a Higher Education Institution, which makes it a state-recognized private education institution of the Republic of Malta". Dem entspricht die von der EDU vorgelegte Einschätzung des niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur vom 19. November 2018, wonach die EDU eine nach dem Recht Maltas anerkannte Hochschule sei, die berechtigt sei, Studiengänge anzubieten und Hochschulabschlüsse zu verleihen. Die Einschätzung der ZAB, die Erteilung der Lizenz beinhalte lediglich die Erlaubnis, als privater ausländischer Bildungsträger Bildungsgänge mit Hochschulbezeichnung in oder von Malta aus anzubieten und sei als Betriebserlaubnis anzusehen, vermag das Gericht nicht zu überzeugen. Die EDU hat insoweit nachvollziehbar dargelegt, dass dieses Verfahren das einzige in Malta gesetzlich vorgesehene Verfahren für die staatliche Anerkennung von Bildungseinrichtungen ist und nicht nur für ausländische Bildungseinrichtungen, sondern auch für maltesische Bildungseinrichtungen gilt. Die ZAB hat dagegen nicht dargelegt, dass es in Malta neben der Erteilung der Lizenz und der Akkreditierung von Studiengängen noch einer weiteren Anerkennung bedarf. Dies ist auch nicht ersichtlich. Ebenso ist die Ansicht der ZAB, dass es sich bei der Erteilung der Lizenz und Akkreditierung um ein rein formales Verfahren handele, nicht nachvollziehbar. Die Erteilung der Lizenz und die Akkreditierung durch die NCFHE erfolgte vielmehr erst, wie sich dem Schriftsatz der MFHEA vom 7. September 2021 entnehmen lässt, nachdem zwei externe Gutachter Stellung genommen haben. Die MFHEA stellt in dem Schreiben ebenfalls klar, dass sie Akkreditierungen der Programme aus akademischer Sicht vornimmt.
Die Klägerin besucht auch die EDU. Dem steht nicht entgegen, dass es sich um eine Ausbildung handelt, die hinsichtlich der ausländischen Ausbildung ausschließlich online stattfindet, und die Klägerin sich daher nicht in Malta aufhalten muss, wo sich der Sitz der EDU befindet, sondern sich im Bundesgebiet aufhalten kann. Es handelt sich dabei nicht um Fernunterricht im Sinne des § 3 BAföG. Gemäß Tz. 3.1.1 BAföGVwV ist § 3 BAföG nur auf die Teilnahme an Lehrgängen anzuwenden, die nicht als Besuch von Ausbildungsstätten im Sinne des § 2 BAföG anzusehen ist. Ein Fernstudium, für das ein Auszubildender sich an einer Hochschule immatrikuliert, zum Beispiel an der Fernuniversität Hagen, ist zwar ein Fernunterrichtslehrgang, fällt aber nicht unter § 3 BAföG (vgl. Pesch in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 7. Aufl., § 3 Rn. 3; Schepers, BAföG, 3. Online-Ausgabe, § 3 Rn. 2; Nolte in Ehmann/Karmanski/Kuhn-Zuber, Gesamtkommentar SRB, 2. Aufl. § 3 Rn. 1). Dementsprechend handelt es sich vorliegend um ein echtes Fernstudium, das unmittelbar unter § 2 Abs. 1 Nr. 6 BAföG fällt, denn der Unterrichtsstoff wird internetgestützt vermittelt und die Klägerin ist an der EDU immatrikuliert. Derartige echte Fernstudiengänge, die vom inländischen Wohnsitz aus an Fernhochschulen mit Sitz im EU-Ausland durchgeführt werden, werden von den Vollzugsbehörden, wie vorliegend auch von dem Beklagten, in europarechtskonformer Auslegung von Tz. 4.04 BAföGVwV durchgehend wie die Inlandsausbildungen gefördert, wenn sie einer inländischen Ausbildung gleichwertig sind (vgl. Schepers, BAföG, 3. Online-Ausgabe, § 5 Rn. 1). Die Ausbildungsförderung wird in der Form von Inlandsförderung also ohne Reisekostenpauschale, Studiengebührenerstattung und etwaige Auslandszuschläge, die jeweils eine Auslandsausbildung im Sinne ausbildungsbedingter physischer Präsenz im Ausland voraussetzen, gewährt (vgl. Schmidt in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 5 Rn. 4.4). Tz. 4.0.4 BAföGVwV sieht zwar vor, dass ein Auszubildender an Fernunterrichtslehrgängen im Inland nur dann teilnimmt, wenn das Fernlehrinstitut seinen Sitz und der Auszubildende seinen ständigen Wohnsitz im Inland haben. Der zu Grunde liegende § 4 BAföG beinhaltet den Grundsatz, dass die Ausbildungsförderung vorbehaltlich der §§ 5 und 6 BAföG für die Ausbildung im Inland geleistet wird. Dementsprechend wird in der Rechtsprechung vertreten, dass Unterricht im Wege eines Fernstudiums nur dann zur Inlandsausbildung zählt, wenn sowohl das Fernlehrinstitut als auch der Auszubildende den (Wohn-)Sitz im Inland haben (vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 03.02 2011 - 1 A 416/10 -, juris Rn. 6). Das Gericht hält die Vorgehensweise des Beklagten jedoch für vertretbar, denn allein diese erscheint europarechtskonform (vgl. Schmidt in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 5 Rn. 4.4; in diesem Sinne auch Nolte in Ehmann/Karmanski/Kuhn-Zuber, Gesamtkommentar SRB, 2. Aufl. § 5 Rn. 17). Der Wortlaut der Tz. 4.0.4 BAföGVwV steht dem nicht entgegen. Zum einen ist dieser so zu verstehen, dass er sich lediglich auf Fernunterrichtsinstitute und Fernunterrichtslehrgänge im Sinne von § 3 BAföG und damit nicht auf ein Fernstudium bezieht (vgl. in diesem Sinne Nolte in Ehmann/Karmanski/Kuhn-Zuber, Gesamtkommentar SRB, 2. Aufl. § 4 Rn. 1). Dies kommt in der BAföGVwV selbst zum Ausdruck, denn in Tz. 45.4.3 BAföGVwV wird die grundsätzliche Förderungsfähigkeit eines Studiums an ausländischen Fernhochschulen vorausgesetzt, indem in diesen Fällen das jeweilige Auslandsamt als zuständig bestimmt wird. Zum anderen kann diese als norminterpretierende Verwaltungsvorschrift dem Gesetz keinen Inhalt zuschreiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.07.2012 - 5 C 14.11 -, juris Rn. 30). Der Gesetzeswortlaut ist für diese Vorgehensweise ebenfalls offen. Der Wortlaut der §§ 4 und 5 BAföG steht ihr nicht entgegen. Der Besuch einer Ausbildungsstätte kann auch im Sinne einer Teilnahme an einer Online-Veranstaltung verstanden werden. Insoweit ist auf einen virtuellen Aufenthalt bzw. Besuch abzustellen. Nichts Anderes folgt daraus, dass in § 3 BAföG der Begriff Teilnahme für Fernunterricht und nicht der Begriff Besuch genutzt wird. Das Gesetz unterscheidet insoweit nicht eindeutig zwischen den Begriffen Teilnahme und Besuch (so aber VG Köln, Urteil vom 22.09.2009 - 22 K 3232/08 -, juris Rn. 3), denn in § 2 Abs. 1 Nr. 6 BAföG wird ebenfalls der Begriff Besuch verwendet, obwohl zu den von dieser Norm erfassten Hochschulen, wie bereits ausgeführt, auch Fernuniversitäten zählen. Auch die Literatur und Rechtsprechung verwendet den Begriff Besuch in Verbindung mit Fernuniversitäten (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 24.01.1995 - 9 UE 570/93 -, juris Rn. 24 und Fischer in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 3 Rn. 5). Dementsprechend kann auch der Begriff Besuch in § 5 Abs. 2 BAföG sich auf im Ausland gelegene Fernuniversitäten beziehen. Dies ist förderungspolitisch sinnvoll, um eine chancengleiche Nutzung jeder Ausbildungsmöglichkeit zu gewährleisten (vgl. Schmidt in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 5 Rn. 4.4). Außerdem entspricht dies einer europarechtskonformen Auslegung, um vorrangig der Dienstleistungsfreiheit aber auch der Freizügigkeit Genüge zu tun. Die EDU unterfällt als private Bildungseinrichtung, die Studiengebühren erhebt und sich durch diese Einnahmen finanziert, anders als durch Steuergelder finanzierte öffentliche Bildungseinrichtungen der Dienstleistungsfreiheit. Eine Beschränkung würde vorliegen, weil durch die Förderung eines Fernstudiums einer inländischen Hochschule nicht aber einer ausländischen Hochschule letzteres weniger attraktiv gemacht würde.
Gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 BAföG in Verbindung mit § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BAföG gilt § 5 Abs. 2 Nr. 3 BAföG nur für den Besuch einer Ausbildungsstätte, der dem Besuch einer höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule gleichwertig ist.
Das Bundesverwaltungsgericht geht insoweit in ständigen Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 12.07.2012 - 5 C 14.11 -, juris Rn. 18 ff.) von einer institutionellen Gleichwertigkeit der Ausbildungsstätten aus. Diese liegt vor, wenn die Ausbildung an der ausländischen Ausbildungsstätte nach Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt der Ausbildung sowie nach dem vermittelten Ausbildungsabschluss der Ausbildung gleichkommt, welche die für den Vergleich heranzuziehende inländische Ausbildungsstätte vermittelt, denn die Vorschrift knüpft weder an die Einschreibung in demselben Ausbildungs- bzw. Studiengang oder die Gleichwertigkeit der belegten Veranstaltungen noch an den konkreten Abschluss an, sondern nennt als Bezugspunkt den "Besuch der Ausbildungsstätte". Die Beurteilung der Gleichwertigkeit setzt damit einen an der Aufzählung der Ausbildungsstätten in § 2 BAföG orientierten wertenden Vergleich der Ausbildungsgänge und der durch diese vermittelten Ausbildungsabschlüsse voraus, wie sie von der ausländischen Ausbildungsstätte einerseits und einer unter jene Vorschrift fallenden inländischen Ausbildungsstätte andererseits angeboten und vermittelt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.12.1997 - 5 C 28.97 -, juris Rn. 10). Auch in einer neueren Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht betont, dass maßgeblich auf die Ausbildungsstätte und nicht auf die jeweilige Ausbildung abzustellen ist (vgl. Urteil vom 17.07.2019 - 5 C 8/18 -, juris Rn. 14). Die Gleichwertigkeit verlangt daher nicht die volle konkret-individuelle Entsprechung des an der ausländischen Ausbildungsstätte besuchten Ausbildungsgangs und des durch ihn vermittelten Abschlusses (vgl. Schmidt in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 5 Rn. 17). Dies gilt nicht nur im Rahmen einer ergänzenden Auslandsausbildung im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG oder einer grenzüberschreitenden integrierten Ausbildung im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG, sondern auch bei der Ausbildung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 26.04.2022 - 2 K 3411/20 -, juris Rn.31).
Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe liegt eine derartige institutionelle Gleichwertigkeit vor, denn die EDU ist als Ausbildungsstätte mit einer inländischen Hochschule vergleichbar.
Die EDU wurde in Malta von der NCFHE für den Zeitraum vom 27. Juni 2018 bis zum 26. Juni 2023 akkreditiert und darf Abschlüsse bis zum höchsten maltesischen akademischen Niveau (Malta Qualifications Framework MQF Level 8/ Philosophical Doctorate PhD) verleihen. Derzeit verleiht sie die Abschlüsse Bachelor of Medicine (Level 6) und Master in Medicine (Level 7). Derartige Abschlüsse verleihen inländische Hochschulen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 6 BAföG. Bei näherer Betrachtung dürfte die EDU mit einer medizinischen Hochschule vergleichbar sein. Dies ist eine spezialisierte Hochschule, die sich in Forschung und Lehre auf das Medizinstudium und benachbarte Fächer der Medizin beschränkt. An einer Universität sind dagegen mehrere Fakultäten vorhanden, was bei der EDU nicht der Fall ist.
Hinsichtlich des zu vergleichenden Ausbildungsabschlusses ist vorliegend lediglich auf den Bachelor und nicht den Master abzustellen, denn die Klägerin hat lediglich eine Ausbildungsförderung für den Studiengang in der Fachrichtung Bachelor of Medicine beantragt. Dieser Studiengang ist unabhängig von dem Studiengang in der Fachrichtung Master in Medicine. Zwar baut dieser auf den Studiengang in der Fachrichtung Bachelor of Medicine auf und die Ausbildung an der EDU zielt grundsätzlich auf den Abschluss in der Fachrichtung Master in Medicine ab. Konkret handelt es sich jedoch um zwei unterschiedliche Studiengänge. Der Bachelor ist der niedrigste akademische Grad und üblicherweise der erste Abschluss eines gestuften Studiums an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule. Er qualifiziert für eine grundlegende Berufstätigkeit und ein weiterführendes Masterstudium.
Maßgeblich ist demnach lediglich, ob der von der EDU verliehene Bachelor für eine grundlegende Berufstätigkeit qualifiziert, denn zu mehr berechtigt auch ein an einer inländischen Hochschule erworbener Bachelor nicht. Dass dies der Fall ist, hat die EDU nachvollziehbar dargelegt. Insbesondere hat sie aufgezählt, dass das Bachelorstudium nicht nur auf den Beruf des Arztes, sondern auch auf weitere Berufe in der Wirtschaft und Industrie oder im Bereich der Dienstleistungen abzielt. Dem ist die ZAB im Hinblick auf den Bachelor nicht substantiiert entgegengetreten.
Das Gericht kann es daher dahingestellt lassen, ob der von der EDU verliehene Master in Medicine dem inländischen medizinischen Staatsexamen gleichwertig ist und ob er die Ausübung des Berufes des Arztes ermöglicht. Das Gericht weist lediglich darauf hin, dass der Masterabschluss der EDU gemäß dem Health Care Profession Act 2003, Cap 464 nicht in Malta zur Approbation als Arzt berechtigt. Der einzige in Malta als Teil der ärztlichen Ausbildung gesetzlich zugelassene und anerkannte Studiengang Medizin ist der an der staatlichen University of Malta. Nur dieser Studiengang und der entsprechende Studienabschluss der University of Malta führt in Verbindung mit einem praktischen Foundation Year zum Erwerb der ärztlichen Approbation in Malta. Auch § 3 Abs. 1 Satz 2 BÄO in Verbindung mit der Anlage der BÄO bzw. Art. 21 in Verbindung mit Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG, die die Grundlage für die berufliche Anerkennung von Ärzten innerhalb der EU darstellt, erfasst nur diese Studien- und Praxisqualifikation und nicht den Masterabschluss der EDU. Auch eine Bescheinigung der zuständigen maltesischen Behörden über die Gleichwertigkeit des Masterabschlusses der EDU mit den einschlägigen maltesischen Nachweisen im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 6 BÄO liegt bisher nicht vor.
Die Zugangsvoraussetzungen für einen Bachelor-Studiengang an der EDU entsprechen denen an einer inländischen Hochschule. Voraussetzung für die Zulassung an der EDU ist das Abitur oder ein anderer gleichwertiger Abschluss.
Auch der Inhalt und die Art der Ausbildung des Bachelor-Studiengangs an der EDU sind mit dem an einer inländischen Hochschule gleichwertig.
Die Dauer und der Umfang des Bachelor-Studiengangs an der EDU sind mit einem inländischen Bachelor-Studiengang vergleichbar. Der Bachelor-Studiengang an der EDU beträgt drei Jahre. Es handelt sich um einen Vollzeitstudiengang. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dieser in Trimestern durchgeführt wird. Der Workload beträgt 4500 Stunden. Für das Absolvieren des Bachelor-Studiengangs werden 180 Credit Points nach dem European Credit Transfer System vergeben. Insgesamt sind im Bachelor-Studiengang neun Module vorgesehen, die alle studiert werden müssen. Für die Module werden jeweils 20 Credit Points vergeben, wenn die dazugehörigen Prüfungsleistungen erbracht werden.
Der Bachelor-Studiengang an der EDU ist auch inhaltlich mit einem inländischen Bachelor-Studiengang vergleichbar. Er basiert auf dem nationalen kompetenzbasierten Lernzielkatalog Medizin (NKLM). Der Lehrplan stützt sich auf Lernkataloge aus verschiedenen Ländern. Er soll international etablierte Methoden mit den aktuellen Standards in der Medizin kombinieren. Die theoretischen Lehrveranstaltungen an der EDU werden zwar ausschließlich online angeboten. Grundsätzlich ist eine Wissensvermittlung aber auch online möglich, wie sich bereits daraus ergibt, dass eine Ausbildung auch an Fernuniversitäten möglich ist. Soweit Praktika oder praktische Übungen anders als Vorlesungen oder Seminare durch digitale Lehrformate begleitet aber nicht vollständig ersetzt werden können, finden sie an der EDU während der Ausbildung an den Lehrkrankenhäusern statt. Die Klägerin und die EDU haben im Rahmen der mündlichen Verhandlung insoweit nachvollziehbar dargelegt, dass an den Lehrkrankenhäusern auch die Möglichkeit besteht, in Laboren oder ähnlichen Einrichtungen ausgebildet zu werden. Da im Rahmen der institutionellen Gleichwertigkeit nicht die konkreten Studiengänge in ihren Einzelheiten verglichen werden, ist es unerheblich, ob die konkret für den Studiengang Humanmedizin gemäß Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 Satz 2, § 41 Abs. 2 Nr. 9 ÄApprO erforderlichen Praktika der Physik, der Biologie, der Chemie, der Physiologie und der Biochemie wie auch die Kurse der mikroskopischen Anatomie und der makroskopischen Anatomie genauso im Rahmen des Bachelor-Studiengangs an der EDU durchgeführt werden. Die inhaltliche Gleichwertigkeit zeigt sich letztendlich auch darin, dass gemäß dem von der EDU vorgelegten Test deren Studierende im Vergleich zu anderen Studierenden besser oder zu mindestens gleich gut abgeschnitten haben.
Es handelt sich bei der theoretischen Ausbildung an der EDU und der Ausbildung an den Lehrkrankenhäusern auch um eine wissenschaftliche Ausbildung. Zwar verfügt die EDU über wenig hauptamtliches wissenschaftliches Personal. Dass das wissenschaftliche Personal hauptamtlich an anderen Institutionen tätig ist, erscheint im Hinblick auf die geringe Anzahl der Studierenden jedoch derzeit noch vertretbar. Die inhaltliche Verantwortung für die jeweiligen Module liegt bei Professoren. Auch die Ausbildung an den Lehrkrankenhäusern findet nicht nur durch Praktiker, sondern durch bzw. unter Aufsicht von wissenschaftlichem Personal statt. Dies erscheint vor dem Hintergrund, dass es sich bei den Lehrkrankenhäusern auch um deutsche Lehrkrankenhäuser handelt, in denen auch die inländischen Medizinstudierenden ausgebildet werden, nachvollziehbar. Zwar bestehen aufgrund der Eigenschaft als Lehrkrankenhäuser deutscher Hochschulen keine vertragliche Verpflichtung gegenüber der EDU. Diese Eigenschaft belegt aber, dass die Lehrkrankenhäuser über hinreichende Erfahrung und Kapazitäten zur wissenschaftlichen Ausbildung verfügen. Die EDU besitzt aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen mit den Lehrkrankenhäusern auch hinreichende Möglichkeiten, um die Ausbildung an den Lehrkrankenhäusern zu bestimmen bzw. zu beeinflussen. Die zu vermittelnden Kompetenzen sind unter anderem in dem Clinical Skills Catalogue aufgezählt. Gemäß Ziffer 1 (2) des vorgelegten Lehrkrankenhaus-Vertrags sind einbezogene Ärzte des Lehrkrankenhauses gleichzeitig Mitglieder der EDU-Fakultät und gemäß Ziffer 1 (4) passt das Lehrkrankenhaus den Inhalt und Umfang der klinischen Ausbildung an die EDU-Programmanforderungen an. Die klinischen Ausbilder sind gemäß Ziffer 3 (2) verpflichtet, klinische Fähigkeiten und Kompetenzen nach den in dem Lehrplan der EDU festgelegten Lernzielen zu vermitteln. Dazu muss das Lehrkrankenhaus sie gemäß Ziffer 3 (6) in einem ausreichenden Umfang von ihren sonstigen Pflichten befreien. Das Lehrkrankenhaus wiederum muss gemäß Ziffer 4 (1) die zur Sicherung der Ausbildungsqualität erforderlichen Maßnahmen von der EDU zulassen. Weiterhin koordiniert gemäß Ziffer 2 ein Rotationsmanager den Einsatz und die Einplanung der Studierenden, um den Lehrplan der EDU zu realisieren. Dieser fungiert als Ansprechpartner für die Studierenden und beaufsichtigt die klinischen Ausbilder und organisiert die arbeitsplatzbezogenen Prüfungen der Studierenden. Die Klägerin hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung ebenfalls eine enge Verzahnung zwischen den Lehrkrankenhäusern und der EDU dargelegt. Daneben haben die Klägerin und die EDU im Rahmen der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargestellt, dass auch die Forschung bereits Gegenstand des Bachelor-Studiengangs und nicht nur des Master-Studiengangs ist. Dementsprechend wird in Modul 7 studienbegleitend mit der Bachelorthesis begonnen, in der die Studierenden ein Problem aus der Medizin selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden bearbeiten, und die bis zum Abschluss von Modul 9 beendet wird.
Letztendlich ist auch die Gewährleistung der wissenschaftlichen Ausbildung bzw. die Aufsicht an der EDU mit der an einer inländischen Hochschule vergleichbar. Die EDU ist eine Kooperation mit der Universität Maastricht eingegangen, die die Qualität der Ausbildung einschließlich der Lehrkrankenhäuser auswertet. Weiterhin führt die MFHEA, wie ihrem Schreiben vom 18. August 2021 zu entnehmen ist, Qualitätssicherungsaudits durch, die auch die praktische Ausbildung an den Lehrkrankenhäusern umfassen. Da die Qualitätssicherung in der Verantwortung des Sitzlandes der EDU steht, hat die MFHEA auch die Möglichkeit, die nur für fünf Jahre erteilte Lizenz nicht zu verlängern oder sie zu widerrufen, soweit die Qualität der Ausbildung nicht mehr sichergestellt sein sollte.
§ 5 Abs. 2 Satz 2 BAföG fordert, dass die Ausbildung mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern muss. Da die Ausbildung der Klägerin an der EDU im Bachelor-Studiengang drei Jahre dauert, ist diese Voraussetzung ebenfalls erfüllt.
Der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ist ein Grundlagenbescheid, denn der Beklagte hat ausschließlich die Förderungsfähigkeit der Ausbildung der Klägerin dem Grunde nach anhand der Vorschrift des § 5 Abs. 2 Nr. 3 BAföG, nicht aber das Vorliegen der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen der Förderungsfähigkeit geprüft. Die Höhe und die Art der Leistungen sind damit nicht Gegenstand der angefochtenen Entscheidung und sind daher im vorliegenden Klageverfahren ebenfalls nicht zu prüfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig gemäß § 162 Abs. 3 VwGO. Für eine Kostenerstattung sprechende Billigkeitsgründen liegen vor. Zu bejahen sind solche regelmäßig, wenn Beigeladene einen Antrag gestellt und sich so dem Risiko ausgesetzt haben, im Falle des Unterliegens der unterstützten Partei ihrerseits mit den Kosten des obsiegenden Beteiligten belastet zu werden. Hier haben die Beigeladenen sich dem Antrag der Klägerin angeschlossen und sind damit ein Kostenrisiko im Sinne des § 154 Abs. 3 VwGO eingegangen.
Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.