§ 93 ZRHO - Übermittlungsweg
Bibliographie
- Titel
- Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
- Amtliche Abkürzung
- ZRHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31020000000001
Die Übermittlung kann auf jedem geeigneten Übermittlungsweg erfolgen. Das Ersuchen kann gemäß den Ziffern 9.2.1. und 9.2.3. des Formblatts in Anhang I der EG-Zustellungsverordnung zurückgegeben werden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das empfangene Dokument mit dem übersandten Dokument inhaltlich nicht genau übereinstimmt oder die darin enthaltenen Angaben nicht mühelos lesbar sind.