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§ 93 ZRHO - Übermittlungsweg

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

Die Übermittlung kann auf jedem geeigneten Übermittlungsweg erfolgen. Das Ersuchen kann gemäß den Ziffern 9.2.1. und 9.2.3. des Formblatts in Anhang I der EG-Zustellungsverordnung zurückgegeben werden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das empfangene Dokument mit dem übersandten Dokument inhaltlich nicht genau übereinstimmt oder die darin enthaltenen Angaben nicht mühelos lesbar sind.