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§ 93 ZRHO - Ersuchen um Übernahme eines ausländischen Verfahrens

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

Ersucht eine ausländische Behörde um Übernahme eines bei ihr anhängigen Verfahrens, so wird sie in der Regel die Akten nicht abgeben. Das deutsche Gericht, das dem Ersuchen entsprechen will, wird daher in dem Antwortschreiben darum bitten, beglaubigte Abschriften oder Ausfertigungen aller für das Verfahren wesentlichen Aktenvorgänge zu übersenden und eine ergänzende Sachdarstellung beizufügen, falls die ersuchende Behörde es nicht vorziehe, die Akten abzugeben.