§ 4 KiAustrG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Austritt aus Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts in Niedersachsen (Kirchenaustrittsgesetz - KiAustrG)
- Amtliche Abkürzung
- KiAustrG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22300120000000
(1) Über den Austritt hat der Standesbeamte dem Erklärenden eine Bescheinigung zu erteilen.
(2) Die Beteiligten können bei dem Amtsgericht die Feststellung beantragen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Bescheinigung nicht gegeben waren. Auf das Verfahren ist Artikel 7 des Niedersächsischen Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit in der Fassung vom 24. Februar 1971 (Nds. GVBl. S. 43) anzuwenden.