Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 14.02.2023, Az.: 5 B 3812/22

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
14.02.2023
Aktenzeichen
5 B 3812/22
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2023, 11610
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGHANNO:2023:0214.5B3812.22.00

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes festzustellen, dass er berechtigt ist, sein in der Slowakei zugelassenes Ultraleichtflugzeug in der Bundesrepublik Deutschland zu fliegen.

Der Antragsteller ist deutscher Staatsangehöriger mit deutschem Wohnsitz und alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der in E. ansässigen F. G. GmbH mit Filialen in E. und H.. Zudem ist er Inhaber der in I. ansässigen F. G. GmbH nach österreichischem Recht. Die in E. ansässige F. G. GmbH ist Eigentümerin des in der Slowakischen Republik registrierten Ultraleichtflugzeugs Blackshape Prime 100 mit der Kennung J. (UL bis 600 kg) und einem Gewicht über 120 kg. Für das Flugzeug liegen eine in der Tschechischen Republik ausgestellte "Light Aircraft Confirmation" vom 27. April 2015, ein slowakisches Lufttüchtigkeitszeugnis ("preukaz letovej spôsobilosti lsz - licence flying vehicle airworthiness") und ein slowakisches Rufzeichen für Luftfunkstellen ("povolenie lietadlovej stanice - aircraft station licence") vor. Das Flugzeug steht grundsätzlich im Hangar der Flughafen K. -L. GmbH in L.. Der Antragsteller besitzt eine am 24. Juli 2018 von der "slovenská federácia ultral'ahekého lietania - slovak federation of ultralights" ausgestellte "preukaz pilota lietajúcich sportových zariadení - pilot licence of flying sport equipments".

Im März 2022 befand sich das Flugzeug auf dem Flugplatz M.. Der Antragsteller beabsichtigte, das Flugzeug nach K. zu fliegen. Der zuständige Flugleiter und Beauftragter für Luftaufsicht am Flugplatz M. verweigerte dem Antragsteller den Abflug und erteilte ihm bis zur Klärung des Sachverhalts ein vorläufiges Startverbot gemäß § 29 LuftVG wegen des Straftatbestandes nach § 99 LuftVZO. Das Ermittlungsverfahren wurde zwischenzeitlich von der Staatsanwaltschaft M. gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt und das Ordnungswidrigkeitenverfahren an den Landkreis M. abgegeben.

Die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers wandte sich daraufhin unter Verweis auf die vom Flugplatz M. verweigerte Starterlaubnis und ein Zitat des Deutschen Ultraleichtflugverbandes e. V., wonach das Führen eines im Ausland registrierten Luftsportgerätes mit einer höchstzulässigen Leermasse über 120 kg in der Bundesrepublik Deutschland durch eine Person deutscher oder ausländischer Staatsangehörigkeit mit ständigem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland einen Verstoß gegen § 99 Abs. 2 Satz 1 LuftVZO und eine Straftat gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 1 LuftVG und ggf. § 60 Abs. 2 LuftVG darstellen könne, mit der Bitte um Einschätzung der Rechtslage an das Luftfahrtbundesamt. Dieses teilte unter dem 7. April 2022 mit, § 99 Abs. 2 LuftVZO sehe vor, dass ausländische Luftsportgeräte, die von einer Person mit ständigem Wohnsitz in der Bundesrepublik betrieben würden, der Muster- und Verkehrszulassung bedürften. Hierbei handele es sich um eine Muster- und Verkehrszulassung, die nach den Vorschriften der LuftVZO erfolgt sei. Die Zulassung von Luftsportgerät unterliege ausschließlich nationalen Rechtsvorschriften. Auch in § 99 Abs. 2 Satz 3 LuftVZO werde eindeutig von einer Zulassung durch den Beauftragten, d. h. einer Zulassung nach nationalem Recht, ausgegangen, für die einzelne ausländische Nachweise anerkannt werden könnten. Der Betrieb dieses Luftsportgeräts ohne die Einhaltung der Regelungen der LuftVZO zur Zulassung und somit ohne ordnungsgemäße Zulassung könne daher gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 LuftVG als Straftat verfolgt werden. Diese mit dem zuständigen Bundesministerium für Digitales und Verkehr abgestimmte Rechtsauffassung sei Grundlage der von der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zitierten Veröffentlichung der beauftragten Luftsportverbände.

Mit Schreiben vom 8. Juni 2022 forderte die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers die Antragsgegnerin auf, zu bestätigen, dass der Antragsteller zur Führung des von ihm gehaltenen Flugzeugs im deutschen Luftraum berechtigt sei, bzw. einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu erlassen. Ein gleichlautendes Schreiben richtete sie unter dem 7. Juli 2022 an das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. Die Antragsgegnerin teilte am 18. August 2022 per E-Mail mit, sie sei für das Anliegen des Antragstellers nicht zuständig. Die den Antragsteller betreffenden Fragen der Muster- und Verkehrszulassung würden nicht unter den in § 31 Abs. 2 LuftVG abschließend aufgezählten Aufgabenkatalog fallen, sodass gemäß § 31 Abs. 1 LuftVG der Bund zuständig sei. Der Bund habe gemäß § 31c Nr. 1 LuftVG i. V. m. §§ 1, 2 BeauftrV die Verbände Deutscher Ultraleichtflugverband e. V. und Deutscher Aero Club e. V. im Zusammenhang mit der Benutzung des Luftraums durch Luftsportgeräte mit der Wahrnehmung der Aufgaben zur Erteilung von Muster- und Verkehrszulassungen von Ultraleichtflugzeugen beauftragt. Der Antragsteller möge sich an den Deutschen Aero Club e.V. wenden. Bei § 99 LuftVZO handele es sich im Übrigen nicht primär um eine Frage der Zulassung, sondern um eine betriebliche Vorschrift, die auch ohne einen entsprechenden Verwaltungsakt für die Adressaten Gültigkeit entfalte.

Bereits am 17. August 2022 hat der Antragsteller Klage erhoben (5 A 3809/22) und um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.

Zur Begründung trägt er unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung vom 12. August 2022 vor, er sei dringend auf eine Starterlaubnis angewiesen. Er benötige das Flugzeug, um zu seinem Geschäft nach I. zu fliegen, da er ansonsten lange Fahrzeiten mit dem Auto oder der Bahn zurücklegen müsse. Dies sei ihm nicht zuzumuten, da er auch weitere Geschäfte in Deutschland betreibe. Außerdem nehme das Flugzeug erheblichen Schaden, wenn es nicht bewegt würde. Es sei dann nicht mehr verkehrssicher und müsse erst aufwändig überholt werden. Eine möglicherweise nur durch eine slowakische Firma vorzunehmende Instandsetzung sei mit einem zusätzlichen enormen Kostenaufwand verbunden. Er habe aus Art. 14 GG ein subjektiv-öffentliches Recht auf Teilnahme am Flugverkehr mit seinem Ultraleichtflugzeug und sei berechtigt, sein im EU-Ausland zugelassenes Luftsportgerät in der Bundesrepublik zu starten und zu landen. Eine Zulassung auf Grund deutschen Rechts sei nicht erforderlich. Das von ihm genutzte Luftsportgerät verfüge über eine Muster- und Verkehrszulassung; diese sei lediglich nicht von einer deutschen Behörde ausgestellt worden. Aus dem Wortlaut von § 99 Abs. 2 Satz 1 LuftVZO ergebe sich gerade nicht, dass ausschließlich deutsche Zulassungen notwendig seien. Auch die Normsystematik zeige, dass auch ausländische Muster- und Verkehrszulassungen ausreichend seien. Die Verordnung verweise gerade nicht auf §§ 2 ff., 7, 9 LuftVZO. Ferner ergebe sich aus dem Sinn und Zweck der LuftVZO, dass auch im Ausland erlangte Muster- und Verkehrszulassungen ausreichend seien. Ein deutscher Staatsangehöriger, der seinen ständigen Wohnsitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland habe, dürfte sich mit seinem im EU-Ausland zugelassenen (Leicht-)flugzeug im deutschen Luftraum bewegen. Es sei nicht einzusehen, dass es einen Unterschied mache, dass ein deutscher Staatsangehöriger seinen ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland habe. Die geforderte Muster- und Verkehrszulassung sei daher als deutsche oder ausländische, in Deutschland anerkannte bzw. anzuerkennende Zulassung zu verstehen. Dies sei, bis das Luftfahrtbundesamt seine Rechtsauffassung geändert habe, der Fall gewesen. Er habe über Jahre mit seinem Flugzeug fliegen dürfen. Die Auslegung von § 99 Abs. 2 Satz 1 LuftVZO dahingehend, dass ausländische Luftsportgeräte mit einer höchstzulässigen Leermasse über 120 kg einer deutschen Muster- und Verkehrszulassung bedürften, wenn sie von einer Person betrieben würden, die ihren ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland habe, sei nicht europarechtskonform. Es sei unerheblich, ob es bislang an einer europäischen Harmonisierung insoweit fehle.

Der Antragsteller beantragt,

- wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung - im Wege einer einstweiligen Anordnung festzustellen, dass er berechtigt ist, sein Ultraleichtflugzeug Blackshape Prime 100 (UL bis 600 kg) mit der Kennung J. in der Bundesrepublik zu fliegen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, der Antrag sei bereits unzulässig. Sie, die Antragsgegnerin, sei nicht geeigneter Antragsgegner, da in Fragen der Muster- und Verkehrszulassung von Luftsportgeräten nicht sie, sondern die nach § 31c Nr. 1 LuftVG beauftragten Verbände Deutscher Ultraleichtflugverband e. V. und Deutscher Aero Club e. V. zuständig seien. Der Antrag sei im Übrigen auch unbegründet. Die Zulassung von Luftsportgeräten nach § 99 Abs. 2 Satz 1 LuftVZO unterliege ausschließlich den nationalen Rechtsvorschriften. Die Bundesrepublik Deutschland habe von der in Art. 2 Abs. 8 lit. a) der Verordnung (EU) 2018/1139 vorgesehenen opt-out-Möglichkeit am 11. September 2018 Gebrauch gemacht, sodass nationales Recht für den Betrieb der Luftsportgeräte anwendbar bleibe. Im Übrigen seien die vom Antragsteller geltend gemachten Schadensszenarien konstruiert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Sie waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Er ist zulässig, aber unbegründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern, oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung). Im Hinblick auf das Interesse des Antragstellers an einer vorläufigen Berechtigung, sein Ultraleichtflugzeug Blackshape Prime 100 (UL bis 600 kg) mit der Kennung J. weiterhin in der Bundesrepublik Deutschland zu fliegen, kommt insoweit die Verpflichtung des Antragsgegners in Betracht, das Fliegen dieses Ultraleichtflugzeugs durch den Antragsteller bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu gestatten. Voraussetzung hierfür ist, dass sowohl ein Anordnungsanspruch, d. h. der materielle Anspruch, für den der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz nachsucht, als auch ein Anordnungsgrund, der insbesondere die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung begründet, glaubhaft gemacht werden, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO. Maßgebend sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch gegen die Antragsgegnerin.

Der Anspruch im Verfahren um einstweiligen Rechtsschutz richtet sich grundsätzlich nach der in der Hauptsache erhobenen Feststellungsklage. Diese wiederum richtet sich grundsätzlich auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses. Darunter sind diejenigen rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer diesen Sachverhalt betreffenden öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von natürlichen oder juristischen Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben. Gegenstand ist mithin nicht die abstrakt-generelle Wirksamkeit oder Nichtigkeit der maßgeblichen Norm selbst, sondern das (von deren Wirksamkeit abhängige) Bestehen des durch diese Norm konkret begründeten Rechtsverhältnisses.

Eine solche normativ begründete, feststellungsfähige Rechtsbeziehung des Antragstellers in Bezug auf eine Sache ist die Frage, ob das Luftfahrzeug des Antragstellers angesichts seiner Zulassung in der Slowakischen Republik die Berechtigung zum Verkehr im Luftraum der Bundesrepublik Deutschland ohne (deutsche) Verkehrs- und Musterzulassung hat, mithin nach § 1c Nr. 3 LuftVG verkehrsberechtigt ist, oder aufgrund gesetzlicher oder untergesetzlicher Vorschriften der Muster- und Verkehrszulassung bedarf.

Dieses Rechtsverhältnis eröffnet sich im Regelfall - so auch hier - zwischen dem Antragsteller als Normadressaten und dem Normanwender, wobei als Normanwender der Rechtsträger der Vollzugsbehörde zu verstehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.8.2007 - BVerwG 7 C 13.06 -, juris). Der Antragsgegner ist an diesem Rechtsverhältnis nicht beteiligt, weil er nicht der Normanwender in diesem Sinne ist. Die Aufgaben nach dem Luftverkehrsgesetz werden gem. § 31 Abs. 1 LuftVG durch den Bund wahrgenommen. Er ist zugleich Rechtsträger der mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben betrauten Vollzugsbehörden.

Eine Zuständigkeit der Länder und ihrer Vollzugsbehörden besteht im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung nach § 31 Abs. 2 LuftVG nur für die in den Nrn. 1 bis 18 enumerativ aufgeführten Aufgaben. Diese Aufgaben erfassen erkennbar nur die Anwendung des geltenden Rechts, nicht jedoch dessen Prüfung auf Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht im Sinne einer Normenkontrolle, auf die das Feststellungsbegehren zielt. Denn nach § 99 Abs. 2 Satz 1 LuftVZO bedürfen ausländische Luftsportgeräte mit einer höchstzulässigen Leermasse über 120 Kilogramm, die von einem deutschen oder ausländischen Staatsangehörigen mit ständigem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland betrieben werden, der Muster- und Verkehrszulassung. Zu den Luftsportgeräten, die gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 LuftVG Luftfahrzeuge sind, zählen insbesondere Ultraleichtflugzeuge (Wysk, in: Grabherr/Reidt/Wysk, Luftverkehrsrecht, 22. EL Januar 2021, § 1 LuftVG, Rn. 88). Diese Regelung betrifft offensichtlich auch das Ultraleichtflugzeug des Antragstellers, weil sie keine Ausnahme für Luftfahrzeuge mit einer Zulassung in Mitgliedstaaten der Europäischen Union vorsieht. Soweit der Antragsteller in dieser Regelung einen Verstoß gegen höherrangiges Bundes- oder Unionsrecht erblickt, ist diese Klärung von der Aufgabendelegation nach § 31 Abs. 2 LuftVG ersichtlich nicht umfasst.

Entsprechendes gilt für die Übertragung der Wahrnehmung bestimmter, wiederum abschließend aufgezählter Aufgaben im Zusammenhang mit der Benutzung des Luftraums durch Freiballone, Luftsportgeräte und Flugmodelle durch § 31c Satz 1 Nr. 1 LuftVG; auch sie steht unter dem Vorbehalt, von den übertragenen Kompetenzen nur weisungsgemäß nach Maßgabe des geltenden Rechts Gebrauch zu machen und normative Kompetenzkonflikte durch den originär zuständigen Rechtsträger klären zu lassen.

Eine Feststellungsklage im Hinblick auf Rechtsverhältnisse zu Dritten ist nur unter hohen Anforderungen an ein Feststellungsinteresse in Bezug auf den am Rechtsverhältnis nicht beteiligten Beklagten bzw. Antragsgegner zulässig; ein solches atypisches Feststellungsinteresse hat der Antragsteller weder dargelegt noch ist es sonst ersichtlich.

Im Hinblick auf die fehlende Passivlegitimation des Antragsgegners auch im Hauptsacheverfahren ist auch keine Umdeutung des Antrags dahingehend veranlasst, dem Antragsteller bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren den Betrieb seines Ultraleichtflugzeugs unter Befreiung von den Erfordernissen des § 99 Abs. 2 Satz 1 LuftVZO zu gestatten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Die Höhe des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 2 GKG und orientiert sich an Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. NordÖR 2014, 11). Dabei sieht die Kammer von einer Reduzierung des Streitwerts im Verfahren um einstweiligen Rechtsschutz ab, weil mit der begehrten vorläufigen Feststellung die Hauptsache im Wesentlichen vorweggenommen würde.