Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 28.11.2014, Az.: 7 K 168/13

Verjährung der Aussetzungszinsen bei Bestandskraft der nach tatsächlicher Verständigung im Klageverfahren ergangenen Änderungsbescheide

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
28.11.2014
Aktenzeichen
7 K 168/13
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2014, 37918
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:2014:1128.7K168.13.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
BFH - 14.06.2017 - AZ: I R 38/15

Amtlicher Leitsatz

Keine Verjährung der Aussetzungszinsen, wenn sich nach tatsächlicher Verständigung im Klageverfahren und Beendigung des Klageverfahrens die Umsetzung in Änderungsbescheiden aufgrund von Einwendungen der Klägerin verzögert - maßgeblicher Zeitpunkt für die endgültige Erfolglosigkeit des Rechtsbehelfs (§ 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AO) ist nicht die tatsächliche Verständigung oder die Erledigungserklärung im Klageverfahren, sondern erst der Eintritt der Bestandskraft der geänderten Bescheide.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob das Finanzamt (FA) Aussetzungszinsen verspätet (nach Ablauf der Festsetzungsfrist) festgesetzt hat.

2

Die Klägerin ist durch Formwechsel aus der X-GmbH hervorgegangen. Aufgrund einer Steuerfahndungs- und Außenprüfung hatte das FA geänderte Steuerbescheide für die Jahre ... bis ... erlassen. Hieraus ergaben sich nachzuzahlende Steuern und Nebenleistungen in erheblicher Höhe, zahlbar spätestens am ....

3

Die GmbH legte gegen die Änderungsbescheide Einspruch ein und beantragte gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung. Sie machte geltend, die Änderungsbescheide, u.a. auch für den Prüfungszeitraum ...bis ..., seien ersatzlos aufzuheben.

4

Mit Bescheid vom ... setzte das FA antragsgemäß vom Fälligkeitstag an die Vollziehung der sich aus den Bescheiden ergebenden Steuern und Nebenleistungen längstens bis zur Entscheidung über die Einsprüche unter der Bedingung aus, dass die GmbH Sicherheit leiste.

5

Mit Schreiben vom ... legte die GmbH u.a. hiergegen Einspruch ein. Sie machte geltend, das FA habe keine konkreten Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Steueranspruchs aufgezeigt und begehrte, über die Höhe der Sicherheitsleistung zu verhandeln. Im Verlaufe des Verfahrens kamen die Beteiligten dahin überein, die eingetragenen Arresthypotheken als hinreichende Sicherheitsleistung zugunsten des FA bestehen zu lassen. Auf die Schreiben der steuerlichen Beraterin der GmbH vom ... und ... (Angebot der Sicherheitsleistung) und das Schreiben des FA vom ... (Annahme des Vorschlags, Erklärung, dass die am ... gewährte Aussetzung der Vollziehung damit wirksam werde) wird Bezug genommen.

6

Mit Bescheid vom ... wies das FA die Einsprüche gegen die geänderten Steuerbescheide als unbegründet zurück.

7

Mit Schreiben vom ... kündigte die GmbH an, gegen die geänderten Steuerbescheide in Gestalt der Einspruchsentscheidung Klage zu erheben und beantragte - nunmehr für die Dauer des gerichtlichen Verfahrens - die Aussetzung der Vollziehung gegen die bisherige Sicherheitsleistung.

8

Nachdem die angekündigte Klage bei Gericht eingegangen war, setzte das FA mit Bescheid vom ... die Vollziehung in Höhe der rückständigen streitigen Beträge vom Fälligkeitstag an gegen Sicherheitsleistung aus. Das Sicherungsbedürfnis des FA werde dadurch, dass die einzeln aufgeführten eingetragenen Arresthypotheken antragsgemäß weiterhin zugunsten des FA eingetragen blieben, als erfüllt angesehen.

9

Die Klage der GmbH gegen die geänderten Steuerbescheide (Körperschaftsteuer ...- ..., Gewerbesteuermessbetrag ...- ..., Umsatzsteuer ...- ..., ges. Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12....- 31.12...., ges. Feststellung des Einkommens und der Tarifbelastung gem. § 47 Abs. 2 KStG zum 31.12....- 31.12....und ges. Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gem. § 47 Abs. 2 KStG auf den 31.12....- 31.12....) wurde unter dem Aktenzeichen ... des Niedersächsischen Finanzgerichts geführt. Bezüglich der Körperschaftsteuer ...bis ...beantragte die GmbH, die geänderten Bescheide in Gestalt der Einspruchsentscheidung zu ändern. Die zur Berechnung der Steuer erforderlichen Angaben würden nachgereicht. In ihren Ausführungen zur Begründung machte die GmbH u.a. geltend, die Schätzungen des FA seien überhöht (sog. "Straf"- oder "Mond"schätzungen). Steuerhinterziehung habe nicht vorgelegen. Auch seien die Feststellungen zur Kassenführung und zum Rechnungs- und (Bar-) Zahlungswesen sowie zur Höhe der Löhne unzutreffend. In diesem Klageverfahren ... fand am ... 2009 ein Erörterungstermin statt. Im Protokoll hierzu heißt es u.a.:

10

"Nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage beabsichtigen die Beteiligten, eine tatsächliche Verständigung zu schließen. Vor dem Abschluss sollen die Steuern, die sich bei der in Aussicht genommenen Einigung ergeben, von den Beteiligten noch einmal durchgerechnet werden. Zum tatsächlichen Abschluss der Verständigung wollen sich die Beteiligten in Kürze beim Beklagten treffen. Gegebenenfalls abzugebende Prozesserklärungen sollen dann unverzüglich an das Gericht übersandt werden. Als Prozesserklärungen sind eine Rücknahme oder Erledigungserklärungen mit einem gemeinsamen Antrag auf Kostenaufhebung angedacht."

11

Eine einvernehmliche Berechnung der sich bei der in Aussicht genommenen Einigung ergebenden Steuern erfolgte nicht.

12

Am ... 2009 schlossen die Beteiligten eine tatsächliche Verständigung. Als Sachverhalt, der nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand aufklärbar sei, schilderten sie Aufwendungen für die Fertigstellung / den Ausbau der dem Gesellschaftergeschäftsführer ... gehörenden ... (Sachverhaltspunkt 1. a), die Behandlung nicht verbuchter Betriebseinnahmen, die zu einem erheblichen Teil dem Gesellschaftergeschäftsführer ... zugeflossen und zum Teil als Lohn, zum Teil als verdeckte Gewinnausschüttung anzusehen waren (Sachverhaltspunkt 1. b) und zu einem weiteren Teil Herrn ... als Tätigkeitsvergütung zugeflossen waren (Sachverhaltspunkt 1. c).

13

Hierzu trafen die Beteiligten folgende tatsächliche Verständigung:

14

"Zu Punkt 1. a) und 1. b)

15

Die Höhe der Lohnzahlungen wird für die Jahre ... bis ... mit jährlich ... angesetzt. Die Höhe der verdeckten Gewinnausschüttungen wird für die Jahre ... bis ... mit jährlich ... angesetzt.

16

Zu Punkt 1 c)

17

Die Höhe der Tätigkeitsvergütung wird für die Jahre ... bis ... mit jährlich ... und für das Jahr ... mit ... angesetzt."

18

Die Niederschrift über die tatsächliche Verständigung wurde u.a. vom Geschäftsführer der GmbH ..., einem Vertreter seiner Prozessbevollmächtigten und dem Vorsteher des FA unterschrieben.

19

Ebenfalls am ... 2009 unterzeichneten die Beteiligten ein Protokoll über eine Besprechung. Die GmbH erklärte darin, dass sie auf die Geltendmachung von Schadenersatz verzichte und die Klage vor dem Niedersächsischen Finanzgericht zum Aktenzeichen ... zurück genommen bzw. für erledigt erklärt werde.

20

Mit Schreiben vom ... 2009 an das Gericht erklärte die GmbH "nach Einigung mit dem Beklagten in der tatsächlichen Verständigung vom ....2009" den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Das FA erklärte mit Schreiben vom ... 2009, es werde "die angegriffenen Steuerbescheide entsprechend der am ...2009 getroffenen tatsächlichen Verständigung ändern" und erklärte ebenfalls den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.

21

Mit Beschluss vom ... 2009 hob das Gericht die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens ... gegeneinander auf.

22

Im Verlaufe des nachfolgenden Verfahrens stritten und korrespondierten die Beteiligten umfangreich um die Frage, welche Steuern sich aus der Umsetzung der tatsächlichen Verständigung ergaben als auch um weitere Punkte:

23

Auf telefonische Bitte der steuerlichen Beraterin vom ... 2009 übersandte das FA mit Schreiben vom ... Probeberechnungen für die Jahre ...- .... Die Probeberechnungen für die Jahre ... bis ... entsprächen den vorherigen Bescheiden. Für die Jahre ... bis ... fügte das FA eine Zusammenstellung (3 Seiten) zur Ermittlung der Ausgangswerte für die Probeberechnungen bei.

24

Die steuerliche Beraterin teilte mit Schreiben vom ... mit, sie sehe in den Probeberechnungen Abweichungen zum Inhalt der tatsächlichen Verständigung. Deshalb habe sie auf den beigefügten Excel-Listen die Besteuerungsgrundlagen zur Körperschaft- und Umsatzsteuer für die Jahre ... bis ... neu zusammengestellt. Außerdem fügte sie eine Ausgangsrechnung der GmbH vom ... über den Verkauf der ... bei. In den Probeberechnungen habe das FA die Leasingraten für die Jahre ... bis ... als Betriebsausgaben herausgenommen. Die steuerliche Beraterin und die GmbH verträten die Auffassung, wegen des Verkaufs und der Versteuerung des Veräußerungserlöses von der GmbH blieben auch die Leasingsraten Betriebsausgaben der GmbH. Im Übrigen sei der Verkauf bei der letzten Außenprüfung von dem Außenprüfer ebenfalls der GmbH zugerechnet worden. Das FA möge bitte die Zusammenstellungen prüfen und mit der steuerlichen Beraterin abstimmen und ggf. persönlich zu erörtern.

25

Mit Schreiben vom ... übersandte die steuerliche Beraterin nochmals aufgrund eines Telefonats mit dem FA erstellte Excel-Listen zu den Änderungen der Besteuerungsgrundlagen laut Probeberechnungen des FA vom .... Das FA möge seine Neuberechnung der Gewerbesteuerrückstellungen übermitteln, bevor es Änderungsveranlagungen vornehme. Die von der steuerlichen Beraterin übersandten Berechnungen enthielten zur Gewerbesteuer und entsprechend zu den Gewerbesteuerrückstellungen den - zuvor nicht berücksichtigten - Abzug von Dauerschuldzinsen für ein Bankdarlehen zur Gewerbesteuer. Die steuerliche Beraterin (vertreten durch den im vorliegenden Verfahren tätigen Prozessbevollmächtigten) machte hierzu telefonisch geltend, diese Zinsen seien nicht von der GmbH gezahlt worden und hätten den Gewerbeertrag nicht gemindert. Im Rahmen der tatsächlichen Verständigung sei über diesen Punkt gesprochen worden. Über den Rest bestehe Einvernehmen.

26

Mit weiterem Schreiben vom ... übersandte die steuerliche Beraterin eine weitere Excel-Liste zur Höhe der vom FA vorzunehmenden Änderungen bezüglich der Gewerbesteuer / Entgelte Dauerschulden und Dauerschulden sowie bezüglich der Einheitsbewertung. Ferner verwies sie bezüglich des Punktes "Schecks von XY" bei der Umsatzsteuer / Vorsteuer für das Jahr ... (€ ...) auf Ausführungen der GmbH an das FA vom ... und machte unter Darlegung weiteren Sachvortrages geltend, die Buchung ohne Mehrwertsteuer sei zutreffend gewesen.

27

Das FA vertrat die Auffassung, über den Komplex "Schecks von XY" als auch über Dauerschulden und Entgelte für Dauerschulden bei der Gewerbesteuer sei bei der tatsächlichen Verständigung nicht gesprochen worden. Es bleibe daher beim bisherigen Ansatz.

28

Das FA erließ zunächst geänderte Steuerbescheide für einen Teil des Streitzeitraums ab ..., jedoch nicht für die Streitjahre der im vorliegenden Verfahren streitigen Aussetzungszinsen. Die steuerliche Beraterin der GmbH bat, aufgrund anderweitiger beruflicher Inanspruchnahme neue Probeberechnungen erst ab Ende ... zuzusenden. Mit Schreiben vom ... übersandte das FA Probeberechnungen zur Änderung der Bescheide über Körperschaftsteuer und Gewerbesteuermessbetrag für ... bis ... sowie eine Zusammenstellung (zwei Seiten) zur Ermittlung der Ausgangswerte für die Probeberechnungen. Auf Wunsch der steuerlichen Beraterin übersandte es mit Schreiben vom ... zusätzlich die vor der Außenprüfung ergangenen Steuerbescheide für die Jahre ... bis .... Nach Eingang einer Probeberechnung zur Körperschaftsteuer für das Jahr ... übersandte das FA eine Ermittlung des Gewinns und eine erneute Probeberechnung zur Körperschaftsteuer für das Jahr ... Die steuerliche Beraterin übersandte hierzu weitere Berechnungen; der Prozessbevollmächtigte erklärte, er habe noch eine (neue) Frage zur Berücksichtigung der Vermögensteuer bei der Körperschaftsteuer-Probeberechnung. Mit Schreiben vom ... übersandte das FA nochmals Probeberechnungen hinsichtlich der Körperschaftsteuer für die Jahre ... bis ..., ausgehend von den Werten vor der Prüfung und fügte eine Zusammenstellung der Ausgangswerte für die Probeberechnungen bei.

29

Hierzu erklärte die steuerliche Beraterin mit Schreiben vom ..., die übersandten Probeberechnungen zur Körperschaftsteuer ... bis ... seien bis auf die Höhe der berücksichtigten Gewerbesteuerrückstellungen in allen anderen Punkten in Ordnung. Die vom FA aufgeführten "übrigen Besteuerungsgrundlagen" könnten ihres Erachtens so nicht bestehen bleiben. Sie verweise auf die Excel-Zusammenstellung "Gewerbesteuer Entgelte Dauerschulden und Dauerschulden u. EW des BV Kj. ... - Kj.- ..." aus ihrer Eingabe vom ... und dem hierzu mit dem FA am ... geführten Telefonat. Sie machte geltend, es bestehe Einvernehmen darüber, dass die Entgelte für Dauerschulden und die Dauerschulden wie im Einzelnen dargestellt berücksichtigt würden. In den beigefügten Berechnungen seien die noch zu berücksichtigenden Änderungen zur Gewerbesteuer hervorgehoben. Die sich hiernach auch noch ergebenden Änderungen bei den Gewerbesteuerrückstellungen zur Körperschaftsteuer seien von Amts wegen vorzunehmen. Das FA möge abschließend neue Probeberechnungen zur kurzfristigen Prüfung zusenden.

30

Am ... erörterten das FA und der Prozessbevollmächtigte telefonisch die streitigen Punkte. Das FA erklärte, die geltend gemachten Dauerschulden / Entgelte für Dauerschulden seien nicht zu berücksichtigen, weil sie sowohl in der tatsächlichen Verständigung nicht aufgeführt seien und des Weiteren die GmbH in der Sache nicht Recht habe. Der Prozessbevollmächtigte erklärte, dies werde er nicht hinnehmen. Falls das FA nicht einlenke, werde er rechtlich weitergehen und er bestehe vorher auf einer weiteren Besprechung in großem Rahmen (u.a. mit dem Vorsteher). Mit einer am ... beim FA eingegangenen Aufstellung machte die GmbH weiterhin die Streitpunkte Dauerschulden / Entgelte für Dauerschulden und "Leasingraten ..." geltend.

31

Das FA hielt (laut Aktenvermerk vom ...) ein weiteres Zuwarten nicht für zweckmäßig und erließ am ... geänderte Steuerbescheide. In einer Ergänzung zur Rechtsbehelfsbelehrung heißt es in den Bescheiden: "Mit dem Einspruch kann nur eingewandt werden, dass die Festsetzung nicht dem während des Klageverfahrens erzielten Ergebnis der Besprechung vom ...2009 entspricht."

32

Soweit die GmbH hiergegen keinen Einspruch einlegte, setzte das FA die entstandenen Aussetzungszinsen zur Umsatzsteuer ... bis ... und zur Körperschaftsteuer und zum Solidaritätszuschlag ... bis ... mit Bescheiden vom ... und ... fest.

33

Gegen die Änderungsbescheide vom ... für ... bis ... über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag und über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag legte die GmbH Einsprüche ein. Sie machte unter Beifügung der bereits übersandten Unterlagen und Berechnungen geltend, der Einspruch richte sich gegen die Nichtberücksichtigung der bereits angesprochenen Punkte Entgelte für Dauerschulden und Dauerschulden.

34

Das FA vermerkte, diese Punkte seien nicht in der tatsächlichen Verständigung enthalten. Im Übrigen sei die GmbH Darlehensnehmerin gewesen und habe das Darlehen auch bilanziert. Schließlich verwarf es mit Bescheiden vom ... 2013 die Einsprüche als unzulässig. Die Einsprüche seien eingelegt worden, nachdem das Klageverfahren bezüglich der Streitjahre sowohl von der GmbH als auch vom FA für erledigt erklärt worden sei. Einsprüche gegen die Änderungsbescheide vom ... 2010 wären daher nur insoweit zulässig gewesen, als die geänderten Festsetzungen nicht dem Ergebnis der Besprechung vom ... 2009 entsprochen hätten. Ein solcher Fall liege nicht vor. Ausweislich der Niederschrift über die tatsächliche Verständigung und des Protokolls über die Besprechung vom ... 2009, in denen dieser Streitpunkt (bezüglich der Dauerschulden / Entgelte für Dauerschulden) nicht aufgeführt sei, sei keine von der bisherigen Handhabung abweichende steuerliche Berücksichtigung vereinbart worden. Die Einsprüche wären auch in der Sache selbst unbegründet. Das Betriebskapital der GmbH sei durch das Darlehen nicht nur vorübergehend verstärkt worden. Die GmbH sei Darlehensnehmerin und Schuldnerin der Zinsen gewesen. Im Einzelnen wird auf die Einspruchsbescheide vom ... 2013 Bezug genommen.

35

Mit Bescheid vom ... 2013 setzte das FA Aussetzungszinsen zur Körperschaftsteuer und zum Solidaritätszuschlag ... bis ... für die Zeit vom ... (Beginn des Zinslaufs) bis zum ... in Höhe von gesamt € 37.... fest. Es erläuterte, der Zinslauf habe entsprechend der am ... 2009 getroffenen Vereinbarung spätestens am ... 2009 geendet.

36

Mit ihrem Einspruch hiergegen machte die GmbH geltend, das FA habe die Aussetzungszinsen außerhalb der Festsetzungsfrist festgesetzt. Nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Finanzgerichts (Urteil vom 8. Juni 1995, IXV 159/93) trete Festsetzungsverjährung für Aussetzungszinsen ein, wenn eine beim Finanzgericht erhobene Anfechtungsklage im Zeitpunkt der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien im Beweis- und Erörterungstermin insoweit, als die Kläger ihr Klagebegehren nicht weiterverfolgten, endgültig keinen Erfolg habe. Für den Zeitpunkt der endgültigen Erfolglosigkeit der Anfechtungsklage komme es nicht darauf an, dass die geschuldete Steuer der Höhe nach erst durch Erlass von Teilabhilfebescheiden festgestellt werden könne. Entscheidend sei, dass durch die übereinstimmende Erledigungserklärung die Rechtshängigkeit der Hauptsache wie durch ein unanfechtbares Urteil beendet werde. Der Bundesfinanzhof (BFH) habe diese Rechtsauffassung bestätigt (Urteil vom 11. Dezember 1996, X R 123/95, Sammlung nicht amtlich veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1997, 275). Im Streitfall sei die von der GmbH vor dem Niedersächsischen Finanzgericht erhobene Klage ... sowohl von der GmbH als auch vom FA am ... 2009 übereinstimmend für erledigt erklärt worden. Damit habe die Festsetzungsfrist der Aussetzungszinsen für den vom FA benannten Zeitraum mit Ablauf des Jahres 2009 zu laufen begonnen (§ 239 Abs. 1 Nr. 5 AO). Die einjährige Festsetzungsfrist (§ 239 Abs. 1 Satz 1 AO) habe mithin am 31. Dezember 2010 geendet.

37

Mit Bescheid vom ... 2013 wies das FA den Einspruch zurück. Zwar hätten die Beteiligten am ... 2009 übereinstimmende Erledigungserklärungen abgegeben. Der Rechtsstreit sei damit aber, anders als in den von der GmbH herangezogenen Urteilen, nicht erledigt gewesen, weil die GmbH die erteilten Änderungsbescheide mit der Begründung angegriffen habe, diese entsprächen nicht dem Ergebnis der Besprechung vom ... 2009. Der Rechtsstreit sei somit weitergeführt worden und erst nach Erteilung der Einspruchsentscheidung vom ... 2013 teilweise endgültig erfolglos geblieben. Die einjährige Festsetzungsfrist habe daher gemäß § 239 Abs. 1 Nr. 5 AO mit Ablauf des Jahres 2013 begonnen und sei somit bei Erteilung des Zinsbescheides am ... 2013 noch nicht abgelaufen gewesen. Einwendungen gegen die Höhe der Festsetzung seien nicht geltend gemacht worden und nach Aktenlage auch nicht ersichtlich.

38

Mit ihrer Klage macht die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen weiterhin geltend. Die ein Jahr betragende Frist für die Festsetzung von Aussetzungszinsen aus dem abgeschlossenen Rechtsstreit ...habe mit Ablauf des Jahres 2009 zu laufen begonnen und mit Ablauf des 31. Dezember 2010 geendet. Zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Aussetzungszinsbescheides vom ... 2013 sei bereits Festsetzungsverjährung eingetreten.

39

Für den Beginn der Festsetzungsfrist sei es unerheblich, dass das rechnerische Ergebnis nach den Vorgaben der tatsächlichen Verständigung vom ... 2009 in Form der noch zu ändernden Körperschaftsteuerbescheide ... bis ... mit Ablauf des ... 2009 noch nicht vorgelegen habe, sondern erst mit Eintritt der Rechtskraft des Einspruchsbescheides vom ... 2013 festgestanden habe. Denn der für den Beginn der Festsetzungsfrist ausschließlich maßgebende Rechtsstreit ... sei entgegen der Auffassung des FA nicht weitergeführt worden. Durch die Verpflichtungserklärung des FA zur Änderung der Bescheide entsprechend der tatsächlichen Verständigung werde nach der Rechtsprechung des BFH der Zeitpunkt für das Entstehen des Zinsanspruchs nach § 239 Abs. 1 Nr. 5 AO nicht verlagert. Zwar habe die GmbH die Änderungsbescheide vom ... 2010 in beschränktem Umfang - wie geschehen - noch anfechten können. Allerdings habe sie sich mit diesem Rechtsbehelfsverfahren nicht gegen die Besteuerungsgrundlagen wenden können, deren Berücksichtigung sie in dem Verfahren ... nicht weiter verfolgt habe. Dieser Teil des Verfahrensgegenstandes sei im Zeitpunkt der Erledigungserklärung abschließend geregelt und nicht mehr änderbar und damit endgültig im Sinne des § 237 Abs. 1 AO. Mit dem Eingang beider Erledigungserklärungen am ... und ... 2009 habe das Klageverfahren ... in der Hauptsache sein Ende gefunden. Die konstitutive Wirkung der Erledigungserklärungen habe unmittelbar zur Beendigung des Rechtsstreits geführt. Allein maßgebend für die Aussetzungszinsen sei danach die Erfolglosigkeit des Rechtsbehelfsverfahrens über die Steuerbescheide vom ..., deren Vollziehung ausgesetzt gewesen sei, mithin im Streitfall der Ausgang des Klageverfahrens ..., welches durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen vom ... bzw. ... 2009 endgültig beendet worden sei. Das FA hätte die Aussetzungszinsen bis längstens 31. Dezember 2010 auf dieser Grundlage festsetzen können, dann allerdings nach Erlass der Änderungsbescheide vom ... 2010 die geänderten Besteuerungsgrundlagen nachträglich noch berücksichtigen müssen.

40

Die Klägerin beantragt,

41
  1. 1.

    den Bescheid vom ...2013 über die Festsetzung von Aussetzungszinsen in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ... aufzuheben;

42
  1. 2.

    die Kosten des Verfahrens dem Bk. aufzuerlegen;

43
  1. 3.

    das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären;

44
  1. 4.

    die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren zu erklären.

45

Der Beklagte beantragt,

46

die Klage abzuweisen.

47

Er hält an seiner Auffassung fest und verweist auf den Einspruchsbescheid. Die GmbH habe nach Erteilung der geänderten Körperschaftsteuerbescheide für ... bis ... vom ... 2010 beim Finanzgericht zwar keinen formellen Antrag auf Fortsetzung des Klageverfahrens gestellt, statt dessen jedoch den in der Ergänzung zur Rechtsbehelfsbelehrung genannten Rechtsbehelf des Einspruchs eingelegt. Die Verfahren hinsichtlich der Körperschaftsteuer ... bis ... seien somit erst nach Zurückweisung dieser Einsprüche in 2013 erledigt gewesen; der Zinsbescheid vom ... 2013 habe noch erteilt werden können.

48

Das Gericht hat die Akten des Verfahrens ... des Niedersächsischen Finanzgerichts beigezogen.

49

Wegen des weiteren Sachverhaltes und Vorbringens wird auf den Inhalt der Steuerakten und der gewechselten Schriftsätze, der beigezogenen Akten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

50

Die Klage ist unbegründet.

51

Soweit ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage u.a. gegen einen Steuerbescheid endgültig keinen Erfolg gehabt hat, ist gemäß § 237 Abs. 1 Satz 1 AO der geschuldete Betrag, hinsichtlich dessen die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts ausgesetzt wurde, zu verzinsen.

52

Zinsen werden gemäß § 237 Abs. 2 AO erhoben vom Tag des Eingangs des außergerichtlichen Rechtsbehelfs bei der Behörde, deren Verwaltungsakt angefochten wird, oder vom Tag der Rechtshängigkeit beim Gericht an bis zum Tag, an dem die Aussetzung der Vollziehung endet. Ist die Vollziehung erst nach dem Eingang des außergerichtlichen Rechtsbehelfs oder erst nach der Rechtshängigkeit ausgesetzt worden, so beginnt die Verzinsung mit dem Tag, an dem die Wirkung der Aussetzung der Vollziehung beginnt.

53

Diesen vorstehenden Regelungen entspricht die Festsetzung der Aussetzungszinsen im angefochtenen Bescheid. Einwendungen (der Höhe nach) gegen die vom FA vorgenommene Berechnung der Aussetzungszinsen sind weder dargelegt noch ersichtlich.

54

Auf die Zinsen sind gemäß § 239 Abs. 1 Satz 1 AO die für die Steuern geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, jedoch beträgt die Festsetzungsfrist ein Jahr. Die Festsetzungsfrist beginnt gemäß § 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AO in den Fällen des § 237 AO mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage endgültig erfolglos geblieben ist.

55

Endgültig keinen Erfolg gehabt hat eine Anfechtungsklage, wenn sie durch unanfechtbare Entscheidung abgewiesen und damit das klageabweisende Urteil rechtskräftig geworden oder die Klage zurückgenommen worden ist (vgl. BFH-Beschluss vom 7. Juli 1994 XI B 3/94, BStBl II 1994, 785, mit weiteren Nachweisen - m.w.N.-; BFH-Urteil vom 11. Februar 1987 II R 176/84, BStBl II 1987, 320 [BFH 11.02.1987 - II R 176/84]). Diese Umstände liegen im Streitfall nicht vor. "Endgültig keinen Erfolg gehabt" hat der Rechtsbehelf "jedoch nicht nur dann, wenn er durch unanfechtbare Entscheidung abgewiesen oder vom Rechtsbehelfsführer zurückgenommen worden ist; § 237 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 meint jede Art der Erledigung ... Endgültig erfolglos ist eine Anfechtungsklage auch dann, wenn die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären" (BFH-Urteil vom 11. Dezember 1996 X R 123/95, BFH/NV 1997, 275 m.w.N.). Die Klägerin hat insoweit zutreffend geltend gemacht, dass mit dem Eingang beider übereinstimmender Erledigungserklärungen der Beteiligten bei Gericht das Klageverfahren in der Hauptsache sein Ende findet. "Die Erledigungserklärungen sind konstitutiv, d.h. sie führen unmittelbar zur Beendigung des Rechtsstreits; ein gerichtlicher Ausspruch hierüber ist nicht erforderlich .... Das Gericht darf nicht prüfen, ob die Hauptsache tatsächlich erledigt ist." (BFH-Urteil vom 11. Dezember 1996 X R 123/95, BFH/NV 1997, 275).

56

Im Streitfall war das Klageverfahren ... mit Abgabe der beiderseitigen Erledigungserklärungen im ... 2009 beendet. Damit stand entgegen der Auffassung der Klägerin jedoch nicht fest, in welchem - für die Festsetzung der Aussetzungszinsen maßgeblichen - Umfang das Klageverfahren endgültig erfolglos geblieben war. Die Frage der Erfolglosigkeit "dem Grunde nach" kann bei einem Steuerbescheid, mit dem Steuern festgesetzt werden, nicht von der Frage der Erfolglosigkeit "der Höhe nach" abgekoppelt werden. Zu verzinsen ist gemäß § 237 Abs. 1 Satz 1 AO der geschuldete "Betrag", hinsichtlich dessen die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts ausgesetzt wurde. Dieser Betrag ergibt sich aus einem Vergleich der festgesetzten Steuern. Geschuldet aufgrund eines Steuerbescheides werden nicht die Besteuerungsgrundlagen, sondern die festgesetzten Steuern. Gemäß § 157 Abs. 2 AO bildet die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen einen mit Rechtsbehelfen nicht selbständig anfechtbaren Teil des Steuerbescheids, soweit die Besteuerungsgrundlagen nicht gesondert festgestellt werden; letzteres ist im Streitfall nicht einschlägig. Für die Festsetzung der Aussetzungszinsen ist "maßgeblich ... der endgültig geschuldete Betrag, hinsichtlich dessen die Vollziehung des Steuerbescheides ausgesetzt war". "Richtet sich ... der Einspruch gegen einen Steuerbescheid, bei dem die Besteuerungsgrundlagen nicht selbständig anfechtbar sind (§ 157 Abs. 2 AO 1977), hat der Rechtsbehelf insoweit keinen Erfolg, als das FA dem Begehren, den festgesetzten Steuerbetrag herabzusetzen, im Ergebnis nicht abhilft. Aus welchem Grund der Antrag auf Herabsetzung der festgesetzten Steuer endgültig erfolglos bleibt, ist ohne Bedeutung, weil die Besteuerungsgrundlagen auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung (§ 157 Abs. 2 AO 1977) nur unselbständiger Teil der Regelung und deshalb nur der Begründung (§ 121 AO 1977) zugeordnet sind .... Ist deshalb ...ein Einkommensteuerbescheid angefochten, so ist nach § 237 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 der Unterschiedsbetrag zwischen den ausgesetzten und den auf Grund bestandskräftiger Festsetzungen geschuldeten Beträgen ... ohne Rücksicht auf den Grund für die Erfolglosigkeit des Rechtsbehelfs zu verzinsen" (BFH-Urteil vom 27. November 1991 X R 103/89, BStBl II 1992, 319 m.w.N.). Gleiches gilt zur Überzeugung des Gerichts auch im vorliegenden Fall, der nicht Einkommen-, sondern Körperschaftsteuerfestsetzungen betrifft.

57

Um festzustellen, in welcher Höhe ein Rechtsbehelf im Sinne des § 237 AO endgültig erfolglos geblieben ist, ist es erforderlich, dass - endgültig, d.h. bestandskräftig - die aufgrund der Beendigung des Rechtsbehelfsverfahrens geschuldete Steuer feststeht. Dies ist nicht bereits dann der Fall, wenn die Beteiligten eine tatsächliche Verständigung getroffen und das zugrundeliegende Klageverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Jedenfalls dann, wenn die Berechnung der aufgrund der tatsächlichen Verständigung festzusetzenden Steuern zwischen den Beteiligten streitig ist, tritt die endgültige Erfolglosigkeit erst dann ein, wenn die aufgrund der tatsächlichen Verständigung erfolgten Steuerfestsetzungen bestandskräftig geworden sind.

58

Die tatsächliche Verständigung bezog sich auf die anzusetzenden Besteuerungsgrundlagen. Welche daraus folgenden Steuern festzusetzen waren, war nicht allein Gegenstand einer rechnerischen Umsetzung, sondern blieb zwischen den Beteiligten weiter streitig, wie die von der GmbH gegen die Änderungsbescheide vom ... 2010 eingelegten Einsprüche und der weitere Schriftwechsel einschließlich der umfangreichen vor und nach Erlass der Bescheide wechselseitig erfolgten Berechnungen belegen. Laut Protokoll des gerichtlichen Erörterungstermins sollten die Steuern, die sich bei der in Aussicht genommenen Einigung ergeben, von den Beteiligten noch einmal durchgerechnet werden. Das ist aber offensichtlich nicht bzw. jedenfalls nicht einvernehmlich erfolgt. Darüber hinaus machte die GmbH im Einspruchsverfahren gegen die Änderungsbescheide vom ... 2010 auch Punkte geltend, die nicht Gegenstand der tatsächlichen Verständigung gewesen waren. Weder aus der Niederschrift über die tatsächliche Verständigung noch sonst aus den Akten geht hervor, dass die Beteiligten im Zusammenhang mit der tatsächlichen Verständigung auch Dauerschuldzinsen bei der Gewerbesteuer und die entsprechenden Folgen bei der Körperschaftsteuer erörtert und sich insoweit verständigt hätten. Auch die von der GmbH geltend gemachten weiteren Punkte ("Schecks von XY" und "Leasingraten ...") belegen, dass für sie mit der tatsächlichen Verständigung und der Abgabe der Erledigungserklärung im Klageverfahren das Rechtsbehelfsverfahren gegen die ursprünglichen Änderungsbescheide nicht abschließend erledigt war. Der vorliegende Sachverhalt weicht insoweit von dem vom BFH in seinem Urteil vom 11. Dezember 1996 (X R 123/95, BFH/NV 1997, 275) entschiedenen Sachverhalt ab; aus der Entscheidung des BFH ist nicht ersichtlich, dass die Steuerpflichtigen mit dem FA eine tatsächliche Verständigung geschlossen und sodann über die Höhe der hieraus folgenden Steuern und um weitere Punkte gestritten hätten. Die Höhe der aufgrund der tatsächlichen Verständigung festzusetzenden Steuern und damit die Höhe des Umfangs, hinsichtlich derer das Rechtsbehelfsverfahren gegenüber dem ursprünglich geschuldeten Betrag erfolglos geblieben war, stand deshalb erst mit Eintritt der Bestandskraft der Einspruchsentscheidung vom ... 2013 fest. Dass das FA - seinem Hinweis in der Ergänzung der Rechtsbehelfsbelehrung in den Änderungsbescheiden vom ... 2010 folgend - im Ergebnis die Einsprüche der Klägerin als unzulässig verworfen hat, führt nicht dazu, dass bereits früher der Umfang, in dem der Rechtsbehelf "endgültig" erfolglos geblieben war, festgestanden hätte. Entsprechend hat das FA die Aussetzungszinsen mit Bescheid vom ... 2013 noch innerhalb der einjährigen Festsetzungsfrist festgesetzt.

59

Das Gericht merkt an, dass es jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, in denen die Beteiligten nach Abschluss einer tatsächlichen Verständigung weiterhin in einem Rechtsbehelfsverfahren mit umfangreichen und komplizierten Berechnungen und neuen Einwendungen gegen die aufgrund der tatsächlichen Verständigung geänderten Bescheide streiten, der Verfahrensökonomie entspricht, erst den Zeitpunkt der Bestandskraft der Änderungsbescheide als maßgeblich für den Beginn des Zinslaufs im Sinne des § 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AO anzusehen, weil erst dann endgültig feststeht, wie hoch letztlich die geschuldete Steuer ist und in Höhe welches Betrages der Rechtsbehelf erfolglos geblieben ist. Hätte das FA bereits nach Erlass der Änderungsbescheide vom ... 2010 die Aussetzungszinsen festgesetzt, ist davon auszugehen, dass die Klägerin geltend gemacht hätte, dass dies zu früh oder mindestens überhöht erfolgt sei, weil die Höhe des endgültigen Erfolgs bzw. Misserfolgs noch nicht endgültig feststehe. Nach Eintritt der Bestandskraft der Einspruchsentscheidung vom ... 2013 über die Einsprüche gegen die geänderten Bescheide vom ... 2010 war dies hingegen einfach und eindeutig feststellbar. Zudem ist zweifelhaft, ob § 237 Abs. 5 AO, nach dem ein Zinsbescheid nicht aufzuheben oder zu ändern ist, wenn der Steuerbescheid nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt wird, einer Änderung des Zinsbescheides zugunsten der Steuerpflichtigen entgegengestanden hätte (das vom BFH im Urteil vom 11. Dezember 1996 X R 123/95 hierzu angeführte Urteil des BFH vom 25. März 1992 I R 159/90 BStBl II 1992, 997 betrifft die Erhöhung der Bemessungsgrundlage der Aussetzungszinsen aufgrund einer Erhöhung der Steuerfestsetzung nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens, nicht hingegen den Fall einer Minderung der Steuer aufgrund eines weiteren Rechtsbehelfsverfahrens gegen den Änderungsbescheid).

60

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Finanzgerichtsordnung.

61

Das Gericht lässt im Hinblick auf das BFH-Urteil vom 11. Dezember 1996 (X R 123/95, BFH/NV 1997, 275) die Revision zu.