Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 11.03.2013, Az.: 10 WF 67/13
Erstreckung der insolvenzrechtlichen Privilegierung einer deliktischen Forderung gemäß § 302 Nr. 1 InsO auch auf die bei der Durchsetzung dieser Forderung entstandenen Kosten und Auslagen (hier: Vollstreckungsversuche eines titulierten Kindesunterhalts)
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 11.03.2013
- Aktenzeichen
- 10 WF 67/13
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2013, 32684
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2013:0311.10WF67.13.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Hannover - AZ: 625 F 1336/12
Rechtsgrundlagen
- § 302 Nr. 1 InsO
- § 823 Abs. 2 BGB
Fundstellen
- FamRZ 2013, 1814-1818
- JurBüro 2013, 326-329
- KSI 2013, 137
- NJW-RR 2013, 614-617
- NZI 2013, 9
- ZInsO 2013, 610-614
- ZVI 2013, 192-196
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die insolvenzrechtliche Privilegierung der deliktischen Forderung gemäß § 302 Nr. 1 InsO umfaßt auch bei deren Durchsetzung entstandene Kosten und Auslagen (hier: Vollstreckungsversuche des titulierten Kindesunterhalts).
- 2.
Im Rahmen des Verfahrens auf Feststellung, daß eine zur Insolvenztabelle lediglich mit dem Schuldnerwiderspruch gegen ihre deliktische Begründung bereits festgestellte Forderung auf vorsätzlicher unerlaubter Handlung beruht ('Attributsklage'), kann der Schuldner Einwendungen gegen Entstehung oder Bestand der Forderung selbst sowie gegen die Forderungszuständigkeit des Gläubigers nicht mehr erfolgreich geltend machen. Insofern ist er insbesondere auch mit den Einwendungen der Verwirkung (hier: wegen langer Rückstandszeiträume) oder des teilweisen Übergangs auf einen Sozialhilfeträger bzw. die UVG-Kasse ausgeschlossen.
- 3.
Zur (bejahten) deliktischen Haftung des Unterhaltschuldners aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 170 StGB, der bei bestehender Unterhaltstitulierung eine selbständige Tätigkeit mit einer "Gewinnerwartung" von jährlich rund 12.000 € beginnt, obwohl er zuvor wie auch danach aus abhängiger Beschäftigung ein zur Leistung des titulierten Unterhalts ausreichendes Einkommen erzielen konnte, auch in diesen Zeiträumen den titulierten Unterhalt allerdings nicht oder nur teilweise geleistet hat.
In der Familiensache
A. B.,
Antragsgegner und Beschwerdeführer,
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt H.-J. L.,
gegen
A. B., geb. am ... 2002,
gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter S. K. S.,
Antragsteller,
Verfahrensbevollmächtigte:
Anwaltsbüro W.W.,
hat der 10. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Verfahrenskostenhilfe versagenden Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 21. Dezember 2012 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht W. und die Richter am Oberlandesgericht G. und H. am 11. März 2013
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist der minderjährige Sohn des Antragsgegners aus dessen geschiedener Ehe mit der gesetzlichen Vertreterin des Antragstellers.
Der Kindesunterhalt des Antragstellers für die Zeit seit 1. Februar 2008 ist vom Antragsgegner in einer Jugendamtsurkunde vom 25. März 2008 [Bl. 5 d.A.] in Höhe von 110 % des Mindestunterhalts abzüglich des hälftigen Kindergeldes - damals monatlich 230 € - tituliert worden. Auf diesen titulierten Unterhalt hat der Antragsgegner jedoch nur in der Zeit bis August 2008 (teilweise) Leistungen an den Antragsteller zu Händen des zeitweilig mit der Beistandschaft betrauten Jugendamtes erbracht; wiederholte Vollstreckungsversuche des Antragstellers durch seine gesetzliche Vertreterin führten zu keinem weiteren Erfolg. Allein soweit das Land Niedersachsen in den Monaten Oktober 2008 bis Juni 2010 Unterhaltsvorschuß geleistet und insofern den Antragsgegner in Anspruch genommen hatte, hat dieser die entsprechenden Beträge für die Zeit von Oktober 2008 bis Februar 2010 an die Unterhaltsvorschußkasse erstattet.
Mit - rechtskräftigem - Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 26. November 2008 ist der Antragsgegner unter Berücksichtigung des titulierten Kindesunterhaltes für den Antragsteller zusätzlich zu Trennungsunterhalt an seine gesetzliche Vertreterin in monatlicher Höhe von (zuletzt) 246 € verurteilt worden. Dabei hat das Amtsgericht das monatliche Netto-Erwerbseinkommen bzw. das nach Berücksichtigung aller Verbindlichkeiten einschließlich des Kindesunterhalts verfügbare Einkommen des Antragsgegners wie folgt festgestellt:
für die Zeit bis Juni 2008: 2.330 € / 1.366 € sowie
für die Zeit von Juli bis September 2008 (aufgrund Krankengeldbezuges): 1.897 € / 1.246 €
Für die Zeit ab Oktober 2008 hatte der Antragsgegner Anspruch auf Arbeitslosengeld I, das unter Verwendung einer erhaltenen Abfindung für die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses von gut 2.800 € aufzustocken war. Mit am 27. Juli 2009 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Antragsgegner die Abänderung des titulierten Trennungs unterhalts ab Rechtshängigkeit begehrt; dazu hat er zum einen geltend gemacht, die bezogene Abfindung sei nunmehr verbraucht, und sich zum anderen auf Verwirkung des Unterhalts aufgrund einer neuen Partnerschaft der Kindesmutter berufen. Mit gerichtlichem Vergleich vom 16. Dezember 2009 haben die Kindeseltern im Rahmen des Scheidungsverfahrens (AG Hannover 625 F 4376/08) vereinbart, daß mit Wirkung ab Oktober 2009 kein Trennungs unterhalt mehr zu leisten war. Nach der ebenfalls am 16. Dezember 2009 erfolgten und sogleich rechtskräftig gewordenen Scheidung bestanden einvernehmlich auch keine nachehelichen Unterhaltsansprüche.
Das vom Antragsgegner im November 2009 eingereichte Gesuch um "Prozeßkostenhilfe" für eine Vollstreckungsabwehr-"Klage" gegen die Titulierung des Kindesunterhalts im Rahmen der Jugendamtsurkunde im Hinblick auf die an die Unterhaltsvorschußkasse erfolgten Leistungen ist nach seiner ausdrücklichen Protokollerklärung im Scheidungstermin zurückgenommen worden.
Am 1. April 2010 hat der Antragsgegner um "Prozeßkostenhilfe" für eine Abänderungs-"Klage" nachgesucht, mit der ein gänzlicher Wegfall des Kindesunterhaltes rückwirkend ab März 2010 erstrebt wurde. Zur Begründung hat er fehlende Leistungsfähigkeit geltend gemacht; er habe sich nach (auf Hannover beschränkten) erfolglosen Bewerbungen im Sicherheitsgewerbe unter Inanspruchnahme eines Gründungszuschusses durch die Bundesagentur für Arbeit mit einem Kiosk selbständig gemacht; dem liege zugrunde die "Analyse eines Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers, der die Rentabilität ab 2010 geschätzt hat mit einer Gewinnerwartung von 12.374 € nach Gewerbesteuer". Daraus erziele er nach wie vor keinen bzw. keinen über seinen Selbstbehalt hinausgehenden Gewinn. Der Antragsteller ist diesem Begehren entgegen getreten. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 29. Juni 2010 die nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe (VKH) mangels hinreichender Erfolgsaussicht versagt; das Oberlandesgericht hat mit Beschluß vom 1. September 2010 (15 WF 203/10) die dagegen eingelegte Beschwerde zurückgewiesen.
Mit Beschluß des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Hannover vom 7. November 2011 (905 IK 1812/11) ist über das Vermögen des Antragsgegners das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Antragsteller hat unter Beifügung einer differenzierten Forderungsaufstellung [Bl. 9-11 d.A.] aus der Zeit von Februar 2008 bis zum Datum der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausstehende Unterhaltsforderungen von insgesamt 8.730,39 € nebst Kosten (Gebühren und Auslagen) in Höhe von weiteren 742,47 €, insgesamt also 9.472,86 €, zur Insolvenztabelle angemeldet. Er hat zugleich geltend gemacht, daß es sich insofern um eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung handele. Am 2. Februar 2012 ist diese Forderung zur Insolvenztabelle festgestellt worden; weiter ist (lediglich) eingetragen worden, daß der Schuldner die Herkunft der Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung bestritten hat.
Mit am 5. März 2012 beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz hat der Antragsteller um VKH für ein auf Feststellung gerichtetes Verfahren nachgesucht, daß es sich bei der besagten zur Tabelle festgestellten Forderung um eine Deliktsforderung handelt. Der Antragsgegner ist seiner Inanspruchnahme entgegengetreten und hat - nachdem das Verfahren nach VKH-Bewilligung zugunsten des Antragstellers rechtshängig geworden war - seinerseits um VKH zur Verteidigung nachgesucht. Er bestreitet - unter Berufung auf seine Zahlungen an die Unterhaltsvorschußkasse - die Höhe der geltend gemachten Unterhaltsrückstände und meint, die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Unterhaltspflichtverletzung im Sinne von § 170 StGB lägen im streitgegenständlichen Zeitraum zwischen Februar 2008 und Anfang November 2011 zu keinem Zeitpunkt vor, vielmehr sei er durchgängig für Kindesunterhalt nicht leistungsfähig gewesen. Ergänzend trägt er vor, daß er seit 29. April 2010 wieder verheiratet sowie Vater eines weiteren, am 24. März 2011 geborenen Sohnes Arian sei; er sei seiner Ehefrau sowie Arian ebenfalls unterhaltsverpflichtet. In der Zeit von Juli 2011 bis Juni 2012 habe er aus einem Arbeitsverhältnis monatsdurchschnittlich 1.656 € netto erzielt; "derzeit" (gemeint war ausweislich des Schriftsatzdatums offenbar Oktober 2012) erziele er monatlich rund 1.500 € netto.
Das Amtsgericht hat dem Antragsgegner mit Beschluß vom 21. Dezember 2012 die nachgesuchte VKH versagt, da seine Rechtsverteidigung keine hinreichende Erfolgsaussicht aufweist; dazu hat sich das Amtsgericht - differenziert nach den einzelnen Zeitabschnitten - mit den Einwendungen des Antragsgegners auseinandergesetzt; insofern wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
Gegen diesen ihm am 31. Dezember 2012 zugestellten Beschluß richtet sich die am 15. Januar 2013 eingelegte sofortige Beschwerde, mit der der Antragsgegner sein Begehren weiterverfolgt. Er wiederholt seine Einwendungen - insbesondere zu seiner fehlenden Leistungsfähigkeit - und vertritt die Auffassung, durch die gewährten Unterhaltsvorschußleistungen sowie den zeitweiligen Bezug von Sozialleistungen für den Haushalt der gesetzlichen Vertreterin des Antragstellers sei die Entstehung eines Schadens des Antragstellers ausgeschlossen. Hinsichtlich der aus der Zeit von mehr als einem Jahr vor der Anmeldung zur Insolvenztabelle stammenden Unterhaltsansprüche wendet er Verwirkung ein, da es an einer zeitnahen Verfolgung fehle. Schließlich könnten die in der festgestellten Summe enthaltenen Kosten bereits aus Rechtsgründen nicht eine Forderung aus unerlaubter Handlung darstellen.
Das Amtsgericht hat dem Antragsteller aufgegeben, ergänzend zu den für ihn bezogenen Sozialhilfeleistungen vorzutragen. Dieser hat daraufhin belegt, daß für ihn - ausschließlich in der Zeit von Februar bis Oktober 2008 - (5 * 212,07 € + 4 * 214,56 € =) 1.920,15 € Leistungen durch das JobCenter Hannover erbracht worden sind.
Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 20. Februar 2013 sodann der Beschwerde insoweit abgeholfen, als sich der Antragsgegner hinsichtlich eines Teilbetrages von 1.920,15 € gegen den Feststellungsanspruch verteidigt. Im Hinblick auf die Leistungen des JobCenter Hannover fehle es an einem beim Antragsteller entstandenen Schaden. Im übrigen hat es der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Der originär berufene Einzelrichter hat die Sache auf den Senat übertragen.
II.
Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners kann - soweit sie nach der Teilabhilfe durch das Amtsgericht beim Senat angefallen ist - in der Sache keinen Erfolg haben. Die Rechtsverteidigung des Antragsgegners hat jedenfalls keine weitergehende Aussicht auf Erfolg als vom Amtsgericht im Teilabhilfebeschluß vom 20. Februar 2013 angenommen.
1. Zutreffend und auch vom Antragsgegner nicht in Frage gestellt ist das Amtsgericht - Familiengericht - davon ausgegangen, daß es für das vorliegende Verfahren zuständig ist. Die Zuständigkeit des Familiengerichts für die Feststellung der (auch) deliktischen Begründung eines - wie vorliegend - bereits titulierten und zur Tabelle festgestellten Unterhaltsanspruches ("Attributsklage") wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung mittlerweile ganz überwiegend bejaht (vgl. bereits ausführlich Senatsbeschluß vom 7. Mai 2012 - 10 WF 385/10 - FamRZ 2012, 1838 = NdsRpfl 2012, 245 ff. = JurBüro 2012, 439 ff. = MDR 2012, 1167 f. = NJOZ 2012, 1386 ff. = FamFR 2012, 295 = FamRB 2012, 277 f. = [...] = BeckRS 2012, 10486; OLG Hamm, Urteil vom 22. Juni 2010 - 13 UF 252/09 - FamFR 2011, 10 = [...]; KG - Beschluß vom 30. August 2011 - 18 WF 93/11 - FamRZ 2012, 138 ff. = NJW-RR 2012, 201 ff = ZInsO 2011, 1843 ff = ZVI 2011, 462 ff.; OLG Köln - Beschluß vom 28. Januar 2012 - 25 UF 250/11 - FamRZ 2012, 1836 f. = [...]; OLG Hamm - Beschluß vom 19. März 2012 - 8 UF 285/11 - NJW-RR 2012, 967 f. = MDR 2012, 1168 f. [OLG Celle 10.04.2012 - 10 UF 65/12] = FamRZ 2012, 1741 ff. = [...]; OLG Hamm - Beschluß vom 31. Mai 2012 - 1 WF 90/12 - FamRZ 2013, 67 f. = [...]; anders allein OLG Rostock - Beschluß vom 14. Januar 2011 - 10 WF 4/11 - FamRZ 2011, 910 in einem obiter dictum).
2. Das vorliegend vom Antragsteller betriebene Feststellungsverfahren betrifft allein die Frage, ob der Unterhaltsanspruch des Antragstellers aus der Zeit von Februar 2008 bis November 2011, der in Höhe von 9.472,86 € bereits ohne Eintragung eines Widerspruchs gegen die Forderung selbst zur Insolvenztabelle festgestellt ist, eine Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung darstellt. Eine entsprechende Feststellung hätte die Wirkung, daß die zur Tabelle festgestellte Forderung nach Verfahrensaufhebung gemäß § 302 Nr. 2 InsO durch eine etwaige Restschuldbefreiung für den Antragsgegner nicht berührt wird, also vom Antragsteller auch noch zukünftig vollstreckt werden kann.
Allein soweit auf der Grundlage des unstreitigen Sachverhalts sowie des - ggf. unter beachtlichen Beweisantritt gestellten - Vorbringens des Antragsgegners diese deliktische Qualifikation in Zweifel steht, könnte eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung des Antragsgegners bejaht und diesem die (weitergehend) erstrebte VKH zu bewilligen sein.
Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, daß die bereits bestandskräftig und ohne diesbezüglichen Widerspruch des Antragsgegners erfolgte Feststellung des Anspruches zur Insolvenztabelle - gemäß § 201 Abs. 2 Satz 1 InsO auch im Verhältnis zum Schuldner nach Verfahrensaufhebung - einer rechtskräftigen Titulierung für die Vollstreckung gleichsteht. Im Umfang ihrer Feststellung zur Insolvenztabelle kann sie mithin als solche im vorliegenden Verfahren überhaupt nicht mehr Gegenstand sein. Daher ist der Antragsgegner mit allen Einwendungen, soweit sie nicht speziell die Frage der deliktischen Qualifikation der Forderung, sondern allgemein etwa deren Entstehung, Bestand, die Forderungszuständigkeit des Antragstellers oder ihre Höhe betreffen, von vornherein ausgeschlossen (vgl. bereits Senatsbeschluß vom 7. Mai 2012 - 10 WF 385/10 - aaO unter II 1.).
3. Nach dem Vorgesagten im Ansatz zutreffend macht der Antragsgegner allerdings geltend, daß die Feststellung eines Beruhens der zur Insolvenztabelle festgestellten Hauptforderung auf vorsätzlicher unerlaubter Handlung ausgeschlossen ist, soweit er den für die streitgegenständliche Zeit von 1. Februar 2008 bis zum 7. November 2011 titulierten Kindesunterhalt tatsächlich geleistet hat. Soweit der Antragsgegner für den Antragsteller Unterhaltsleistungen erbracht hat, fehlt es - unabhängig von der Feststellung einer solchen Unterhaltsforderung zur Tabelle - jedenfalls tatbestandlich an einer Unterhaltspflichtverletzung im Sinne von § 170 StGB.
a. Erfüllung des titulierten Kindesunterhaltsanspruches hat er - im Rahmen des Beschwerdeverfahrens - zum einen für die Zeit vom Februar bis August 2008 durch Zahlungen an den Beistand des Antragsgegners - damals das Jugendamt der Stadt L. - vorgetragen und durch Kontoauszüge über einzelne Zahlungen sowie ein entsprechendes Bestätigungsschreiben der Jugendamtes belegt. Dabei handelt es sich um insgesamt (202 € + 258 € + 230 € + 230 € + 130 € + 100 € + 150 € =) 1.300 €. Diese Leistungen des Antragsgegners sind in der Forderungsaufstellung des Antragstellers jedoch tatsächlich nicht berücksichtigt.
b. Ebenfalls erfüllt ist der geschuldete und titulierte Kindesunterhaltsanspruch, soweit der Antragsgegner Zahlungen an die Unterhaltsvorschußkasse - für Juli und September 2008 vertreten durch das Jugendamt der Stadt L., von Oktober 2008 bis 5. Juni 2010 durch den Fachbereich Jugend der Region Hannover - geleistet hat, die an die gesetzliche Vertreterin des Antragstellers ausgezahlt wurden. Insofern handelt es sich ausweislich der Zusammenstellung des Fachbereichs Jugend der Region Hannover vom 5. Dezember 2012 (Bl. 74 d.A.) für die Zeit von Juli 2008 bis Februar 2010 um insgesamt 2.195 €. Diese vom Antragsgegner erbrachten Leistungen hat der Antragsteller allerdings - worauf bereits das Amtsgericht hingewiesen hat - weitestgehend im Rahmen der Forderungsaufstellung berücksichtigt; in diese sind regelmäßig bereits lediglich die titulierten Unterhaltsbeträge abzüglich der bezogenen UVG-Leistung eingestellt. Unberücksichtigt geblieben sind insofern allerdings die Leistungen für Juli (125 €), August (25 €) und Oktober 2008 (125 €); für die Monate Januar und Februar 2010 sind sie jeweils um 16 € zu gering berücksichtigt; insofern ergibt sich ein Betrag von weiteren (125 € + 25 € + 125 € + 16 € + 16 € =) 307 €.
4. Rechtlich unerheblich ist dagegen im vorliegenden Verfahren die Berufung des Antragsgegners darauf, daß die gesetzliche Vertreterin des Antragstellers in der steitgegenständlichen Zeit weitere Leistungen Dritter erhalten hat, die - anders als die zuvor genannten Beträge - nicht auf Leistungen des Antragsgegners beruhen. Derartige - nicht bereits in der Forderungsaufstellung berücksichtigte) Leistungen sind im Streitfall zum einen von der UVG-Kasse in den Monaten März bis Juni 2010 mit insgesamt (3 * 16 € + 23 € =) 71 € sowie vom JobCenter der Region Hannover in der Zeit von Februar bis Oktober 2008 in Höhe von 1.920,15 € erbracht worden.
a. Leistungen der UVG-Kasse wie des Sozialhilfeträgers auf die Unterhaltsverpflichtung des Antragsgegners führen zwar zu einem gesetzlich in § 7 Abs. 1 UVG, § 33 SGB II angeordneten Übergang entsprechender Unterhaltsansprüche des Begünstigten auf den Leistungsempfänger, mit der Folge daß sie durch den ursprünglich Berechtigten selbst - vorbehaltlich einer ausdrücklichen Rückübertragung - nicht mehr geltend gemacht werden können.
b. Darauf wird sich der Antragsgegner im vorliegenden Verfahren allerdings nicht erfolgreich berufen können. Dem steht - wie bereits oben zu 2. angesprochen - durchgreifend entgegen, daß die Ansprüche vorliegend bereits bestandskräftig und ohne diesbezüglichen Widerspruch des Antragsgegners zur Insolvenztabelle festgestellt sind.
Eine Berufung darauf, daß die insolvenzbefangenen Unterhaltsansprüche des Antragstellers nicht mehr in vollem Umfang diesem selbst, sondern teilweise der UVG-Kasse bzw. dem Sozialhilfeträger zustehen, hätte gemäß § 178 Abs. 1 InsO allein mit im Prüfungstermin erhobenem Widerspruch durch den Insolvenzverwalter oder einen anderen Insolvenzgläubiger bzw. durch den Schuldner selbst erhoben werden können. Über diesen Widerspruch wäre dann ggf. gegenüber Insolvenzverwalter und Insolvenzgläubigern gemäß § 179 InsO, gegenüber dem Schuldner gemäß § 184 InsO zu befinden gewesen. Nachdem ein Widerspruch gegen die Forderung - auch als eine solche des Antragstellers - jedoch im Prüfungstermin gerade von keiner Seite erhoben und er zur Insolvenztabelle festgestellt worden ist, kann dies im vorliegenden Feststellungsverfahren, in dem allein über die deliktische Qualität der Forderung zu befinden ist, nicht mehr geltend gemacht werden.
c. Denn entgegen der Annahme des Amtsgerichts im Rahmen seiner Teilabhilfe beseitigen derartige Zuwendungen Dritter nach dem eindeutigen Wortlaut des § 170 StGB ("so daß der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre") gerade nicht dessen tatbestandliche Voraussetzungen. Es ist vielmehr sogar völlig anerkannten Rechts, daß auch Sozialhilfeträger, soweit Unterhaltsansprüche auf sie übergegangen sind, diese gerade als Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung zur Insolvenztabelle anmelden können (vgl. nur BGH - Beschluß vom 11. Mai 2010 - IX ZB 163/09 - FamRZ 2010, 1332 f. = NJW 2010, 2353 f. = MDR 2010, 890 f. = ZInsO 2010, 1246 = [...]; ). Insofern begründet die - auch vom Antragsgegner unbeanstandet - erfolgte Feststellung der Unterhaltsansprüche zur Insolvenztabelle für den Antragsteller, daß hier losgelöst von der Forderungszuständigkeit allein abstrakt über die deliktische Qualifikation des Anspruches selbst noch zu befinden ist. Insofern berührt der - bei der erfolgten Feststellung zur Insolvenztabelle offenbar allseits übersehene - teilweise Forderungsübergang auf UVG-Kasse bzw. JobCenter zwar die - hier nicht mehr relevante - Frage der Forderungszuständigkeit, nicht jedoch die vorliegend allein zu entscheidende Frage des Beruhens des titulierten Anspruches auf vorsätzlicher unerlaubter Handlung.
d. Im Streitfall ist auch nicht etwa die nämliche Unterhaltsforderung sowohl für den Sozialhilfeträger als auch für den (eigentlich nicht forderungszuständigen) Unterhaltsgläubiger zur Tabelle festgestellt worden. Insofern bedarf es hier keiner weiteren Erwägungen dazu, daß in einer derartigen Konstellation durch den vom Amtsgericht herangezogenen Gesichtspunkt des deliktischen Schadens sachgerecht eine Doppeltitulierung gerade als deliktische Forderung vermieden werden könnte.
4. Der Antragsgegner war dem Antragsteller im streitgegenständlichen Zeitraum auch unterhaltsverpflichtet. Dies folgt zunächst einmal bereits aus der bestehenden Titulierung, deren wiederholt vom Antragsgegner versuchte Abänderung durch mehrere gerichtliche Entscheidungen nach jeweils inhaltlicher Prüfung abgelehnt worden ist.
5. Der Antragsteller war im streitgegenständlichen Zeitraum zur Zahlung des titulierten Unterhalts auch leistungsfähig.
a. Dies gilt für die Anfangszeit bereits deswegen, weil er tatsächlich über ein entsprechendes Einkommen verfügte: Im Zeitraum bis einschließlich Juni 2008 bezog er - wie im Trennungsunterhaltsverfahren positiv festgestellt und vom Antragsgegner bislang auch im vorliegenden Verfahren nicht ansatzweise in Abrede genommen ist - ein bereinigtes Nettoeinkommen von über 2.300 €. Anschließend bezog er zunächst Krankengeld in monatlicher Höhe von rund 1.900 € bzw. später Arbeitslosengeld I, das aus der bezogenen Abfindung entsprechend aufzustocken war; nach seinem eigenen ausdrücklichen Vortrag im Abänderungsverfahren AG Hannover 625 F 3602/09 soll diese Abfindung Ende Juli 2009 "aufgebraucht" gewesen sein.
b. Entsprechendes steht auf der Grundlage des eigenen Vortrags des Antragsgegners zudem auch für die Zeit von Juli 2011 bis zur Insolvenzeröffnung fest. In dieser Zeit hat er jedenfalls über ein von ihm selbst eingeräumtes Nettoeinkommen in Höhe von 1.656 € verfügt; inwieweit er in dieser Zeit - wie ursprünglich der Fall - noch über zusätzliche Mieteinkünfte bzw. einen Wohnvorteil verfügte, ist seinem Vortrag nicht zu entnehmen. Bereits aus diesem Erwerbseinkommen war er aber offenkundig in der Lage, ohne Gefährdung eines (nicht einmal im Hinblick auf das Zusammenleben mit seiner Ehefrau abgesenkten) Selbstbehaltes von 900 € den titulierten Unterhalt des Antragstellers zu erfüllen sowie für seinen damals bereits geborenen zweiten Sohn entsprechenden Kindesunterhalt zu leisten.
c. Nichts anderes kann schließlich für den dazwischenliegenden Zeitraum gelten. Für diese Zeit muß dem Antragsteller - auch wenn er tatsächlich nicht über ein entsprechendes Einkommen verfügte - ein solches jedoch jedenfalls zugerechnet werden. Weder in den zwischenzeitlichen Abänderungsverfahren noch vorliegend hat der Antragsteller substantiiert seiner gesteigerten Unterhaltsverpflichtung entsprechende Erwerbsbemühungen dargetan. In Ansehung des in der vorangegangenen bzw. nachfolgenden Zeit von ihm aus einer angestellten Tätigkeit im Bereich des Wachdienstes tatsächlich erzielten Einkommens sowie ohne jeglichen nachvollziehbaren Vortrag seinerseits, warum dies ausgerechnet in dem Zwischenzeitraum nicht gegolten haben soll, kann mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, daß er durchgängig jedenfalls ein unter Wahrung seines Selbstbehaltes zur Leistung des titulierten Kindesunterhalts ausreichendes Einkommen erzielen konnte. Dies gilt insbesondere auch deswegen, weil dafür in der Zeit bis Ende 2009 bereits ein bereinigtes Nettoeinkommen von (900 € + 228 € =) 1.128 €, in der anschließenden Zeit bis Februar 2011 ein solches von (900 € + 257 € =) 1.157 € bzw. in der Zeit von März bis Juni 2011 ein solches von (900 € + 2* 257 € =) 1.414 € ausgereicht hätte. Der Antragsgegner hat aus seinen verschiedenen Anstellungen jedoch jeweils tatsächlich ein noch höheres Einkommen erzielt.
Demgegenüber kann sich der Antragsgegner auch nicht erfolgreich darauf berufen, daß er in der Zwischenzeit den - alsbald gescheiterten - Versuch der Selbständigkeit mit einem Kiosk unternommen hat. Bereits nach seinem eigenen ausdrücklichen Vortrag kam die - von einem eigens dafür herangezogenen Steuerberater und Wirtschaftsprüfer erstellte - "Analyse" der Gewinnerwartung einer derartigen Unternehmung bereits lediglich zu einem Jahresergebnis von "12.374 € nach Gewerbesteuer". Selbst ohne Berücksichtigung von den dabei nicht berücksichtigten Kosten von Kranken- und Pflegeversicherung sowie einer irgend gearteten Altersvorsorge für den Antragsgegner war ganz offenkundig, daß er selbst bei etwaiger Annahme einer späteren Ertragssteigerung damit auch auf lange Sicht seine bestehende und titulierte Unterhaltsverpflichtung für den Antragsteller nicht einmal teilweise würde erfüllen können.
6. Die damit tatbestandlich feststehende Unterhaltspflichtverletzung des Antragsgegners erfolgte schließlich auch - zumindest bedingt - vorsätzlich. Zum einen war er sich des Bestehens seiner gegenüber dem Antragsteller titulierten Unterhaltspflicht sehr wohl bewußt, was sich bereits aus seinen wiederholten Versuchen der Abänderung des Unterhaltstitels bzw. eines Vollstreckungsgegenantrages ergibt. Zum anderen hat er selbst in den Zeitabschnitten, in denen er tatsächlich über ein zur Erfüllung seiner Unterhaltsverpflichtung mehr als ausreichendes Einkommen verfügte, trotz seiner Inanspruchnahme entweder - wie von Oktober 2008 bis Februar 2010 - allein den auf die Unterhaltsvorschußkasse übergegangenen und von dieser geltend gemachten Teilbetrag oder - wie etwa im September 2008 sowie ab Juli 2011 - überhaupt keine Leistungen erbracht. Der Annahme einer unzutreffenden Beurteilung der eigenen Leistungsfähigkeit durch den Antragsgegner, die in einer nicht einfachen unterhaltsrechtlichen Frage einen den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum gemäß § 16 StGB darstellen könnte (vgl. OLG Hamm - Urteil vom 22. Juni 2010 - 13 UF 252/09 aaO), steht im Streitfall durchgreifend entgegen, daß bereits durch die wiederholte Ablehnung von PKH/VKH für seine Abänderungsbegehren diesbezüglich jeder beachtliche Irrtum ausgeschlossen war.
7. Der Antragsgegner kann sich weiter auch nicht erfolgreich auf Verwirkung des Unterhaltsanspruches berufen. Abgesehen davon, daß nach den einleitenden Ausführungen zu 2. auch ein derartiger Einwand durch Widerspruch gegen die Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle hätte geltend gemacht werden müssen und im vorliegenden Feststellungsverfahren zur deliktischen Qualifikation nicht nachgeholt werden kann, fehlt es auch offenkundig am Vorliegen entsprechender Voraussetzungen. Beim Antragsgegner konnte zu keinem Zeitpunkt ein Vertrauen dahin entstehen, der titulierte Unterhalt solle vom Antragsteller nicht mehr geltend gemacht werden. Dem steht zum einen entgegen, daß der Antragsgegner bis Februar 2010 wiederholt (Teil-) Beträge auf den Unterhaltsanspruch an den Beistand bzw. die UVG-Kasse geleistet hat. Zum anderen ist im Rahmen der Auseinandersetzung zum Trennungs- bzw. nachehelichen Unterhalt für die gesetzliche Vertreterin des Antragsgegners der titulierte Kindesunterhalt beiderseits als Position in das Rechenwerk eingestellt und damit bestätigt worden. Weiter ist der Antragsteller den Bemühungen des Antragsgegners auf Abänderung des Titels jeweils ausdrücklich entgegengetreten. Schließlich hat es - wie nicht zuletzt aus den im zur Tabelle festgestellten Gesamtbetrag ausweislich der Forderungsaufstellung enthaltenen Vollstreckungskosten für Pfändungen (September 2009, November 2009), Gerichtsvollzieherkosten (Februar, August und November 2010) sowie Beantragung einer Zwangshypothek (Januar und September 2011) ersichtlich - laufend Vollstreckungsversuche des Antragstellers gegeben. Dies war nicht zuletzt Anlaß für den vom Antragsgegner versuchten Vollstreckungsgegenantrag Ende 2009.
8. Ebenfalls ohne Erfolg wendet sich der Antragsgegner schließlich dagegen, daß auch die - als solche unstreitig entstandenen und im übrigen von der Feststellung zur Insolvenztabelle umfaßten - Vollstreckungskosten in Höhe von insgesamt 742,47 € vom Anspruch aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung umfaßt werden.
Der BGH hat mit Urteil vom 18. November 2010 (IX ZR 67/10 - MDR 2011, 195 f. = ZInsO 2011, 102 ff. = ZVI 2011, 93 ff. = RPfleger 2011, 232 ff. = [...]) entschieden, daß sogar nicht selbst zur Tabelle angemeldete, nachträglich entstandene Nebenforderungen wie Zinsen und Kosten an der Qualifizierung der Hauptforderung als solche aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung teilnehmen und gemäß § 302 Nr. 1 InsO von der Restschuldbefreiung nicht erfaßt werden. Damit unterliegt es keinem Zweifel, daß vor Insolvenzeröffnung entstandene und ausdrücklich zur Tabelle festgestellte Nebenforderungen dem Feststellungsausspruch zur Qualifikation als deliktischer Forderung zugänglich sind (vgl. insofern auch OLG Hamm - Urteil vom 22. Juni 2010 - 13 UF 252/09 aaO. mit der Herleitung der Feststellung bezüglich des Zinsanspruches auf rückständigen Unterhalt als Verzugsschaden).
9. Insgesamt ergibt sich damit eine Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung des Antragsgegners wie folgt:
Die zur Tabelle festgestellte Hauptforderung des Antragstellers auf titulierten Unterhalt aus der Zeit bis zur Insolvenzeröffnung in Höhe von 8.730,39 € gemäß der Forderungsaufstellung vom 8. Dezember 2011 beruht nicht auf vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung, soweit dort für die Zeit von Februar bis August 2008 erbrachte Leistungen des Antragsgegners an den Antragsteller zu Händen des Beistandes in Höhe von zusammen 1.300 € sowie für Juli, August und Oktober 2008 sowie Januar und Februar 2010 an die Unterhaltsvorschußkasse erbrachte und an den Antragsteller geflossene Leistungen in Höhe von weiteren 307 €, insgesamt also Leistungen in Höhe von 1.607 € nicht berücksichtigt sind. Nachdem das Amtsgericht dem Antragsgegner bereits VKH im Umfang von 1.920,15 €, also über die tatsächliche Erfolgsaussicht hinausgehend (wenn auch in die nämliche Gebührenstufend fallend) bewilligt hat, kommt eine weitergehende Bewilligung und ein Erfolg der Beschwerde nicht in Betracht.