Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 14.03.2013, Az.: 10 WF 76/13
Inverzugsetzung für Kindesunterhalt nach Volljährigkeit durch das als "Beistand" tätige bzw. "um Berechnung des Unterhalts gebetene" Jugendamt
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 14.03.2013
- Aktenzeichen
- 10 WF 76/13
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2013, 34022
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2013:0314.10WF76.13.0A
Rechtsgrundlagen
- BGB § 1613 Abs. 1
- BGB § 1712
- BGB § 1715 Abs. 2
- RegelBetrV § 1
Fundstellen
- FPR 2013, 6
- FamFR 2013, 176
- FamRB 2014, 140-141
- FamRZ 2014, 134-136
- JAmt 2013, 488-490
- NJW-Spezial 2013, 262
- ZKJ 2013, 370-371
Amtlicher Leitsatz
1. Anschreiben des Jugendamtes, das nach eigener Angabe von einem volljährigen Kind "um Berechnung seines Unterhaltsanspruches gebeten" wurde, unter der Bezeichnung "Jugendamt/Beistandschaft" an den unterhaltspflichtigen Elternteil wegen Auskunftserteilung bzw. Unterhaltsbezifferung schaffen nicht die Voraussetzungen nach § 1613 Abs. 1 BGB für eine Geltendmachung des Kindesunterhaltes für die Vergangenheit.
2. Zum Umfang der Titulierung einer ursprünglich auf einen Prozentsatz des Regelbetrags nach § 1 RegelbetragVO lautenden Jugendamtsurkunde nach Umstellung zum 1. Januar 2008 und späterer Volljährigkeit des Berechtigten.
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist der am ... 1992 geborene Sohn des Antragsgegners. Der Kindesunterhalt ist in einer Jugendamtsurkunde vom 22. Januar 2001 (unbefristet) in Höhe von 114,1 % des Regelbetrages nach § 1 RegelbetragVO abzüglich gemäß § 1612b BGB anrechenbaren Kindergeldes tituliert.
Mit Volljährigkeit des Antragstellers am ... 2010 hatte der Antragsgegner seine Unterhaltszahlungen zeitweilig eingestellt. Mit Schreiben vom 28. März 2011 wandte sich der Landkreis Uelzen "Jugendamt/Beistandschaft" an den Antragsgegner und teilte mit, der Antragsteller habe dort "gebeten, seine Unterhaltsansprüche nach Volljährigkeit zu berechnen". In dem Schreiben vertrat das Jugendamt die Auffassung, die (fort-) bestehende Titulierung belaufe sich auf 362 € und bat um Übersendung näher bezeichneter Belege über das aktuelle Einkommen. Mit entsprechendem Schreiben vom 9. Mai 2011 unter dem Betreff "Beratung für Michael Behn, geb. ... 1992", in dem wiederum auf die Bitte des Antragstellers auf Berechnung des Unterhaltsanspruches nach Volljährigkeit hingewiesen wurde, machte das Jugendamt die Zahlung von rückständigem vermeintlich titulierten Unterhalt geltend. Abschließend wies es ausdrücklich darauf hin, daß es zur Annahme von Zahlungen nicht mehr berechtigt sei, "da die Beistandschaft mit der Volljährigkeit endete". Mit einem dritten Schreiben vom 31. August 2011 schließlich wurde auf der Grundlage einer erteilten Auskunft für den Monat Dezember 2010 eine Unterhaltsberechnung vorgenommen, die zu einem Unterhaltsanspruch in Höhe von 329 € führte. Dieses Schreiben war mit der Angabe "Mit der Ausübung der Aufgaben des Beistandes gem. § 55 Abs. 2 SGB VIII (KJHG) beauftragt" unterzeichnet.
Mit Schreiben des nunmehrigen Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom 8. Dezember 2011, in dem es u.a. heißt "bislang ist unser Mandant durch das Jugendamt des Landkreises Uelzen vertreten worden", wurde unter Vorlage einer aktuellen Schulbescheinigung vom 6. Dezember 2011 und Berufung auf die Berechnung des Jugendamtes vom Antragsgegner ein monatlicher Unterhaltsbetrag von 329 € gefordert sowie eine Rückstandsberechnung des Jugendamtes vom August 2011 übernommen.
Am 26. April 2012 hat der Antragsteller sodann beim Amtsgericht um Verfahrenskostenhilfe (VKH) für ein Verfahren nachgesucht, in dem er den Antragsgegner ab Mai 2012 auf laufenden Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 329 € sowie - aus der Zeit von November 2010 bis April 2012 - auf Rückstände in Höhe von 2.362 € in Anspruch nehmen will. Erst auf entsprechende Nachfragen des Amtsgerichts sowie nach wiederholten Fristverlängerungen hat der Antragsteller am 16. Juli 2012 pauschal behauptet, seine Mutter, in deren Haushalt er nach wie vor lebte, verfüge über keinerlei Einkünfte, hat am 7. August 2012 erstmals den bestehenden Unterhaltstitel vorgelegt sowie am 11. November 2012 den Antrag zum laufenden Unterhalt auf Abänderung der Jugendamtsurkunde umgestellt.
Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 12. November 2012, auf den ergänzend Bezug genommen wird, dem Antragsteller die nachgesuchte VKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht versagt.
Gegen diesen, ihm am 19. November 2012 zugestellten Beschluß richtet sich die am 18. Dezember 2012 beim Amtsgericht eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers, die - nach wiederum zahlreichen Fristverlängerungsgesuchen - am 25. Januar 2013 formal begründet worden ist. Dabei verfolgt der Antragsteller sein Begehren lediglich noch hinsichtlich der gesamten vermeintlichen Rückstände sowie für die Zeit von Mai bis August 2012 weiter. Er trägt ergänzend vor, die Schulausbildung abgebrochen und ab September 2012 über bedarfsdeckende Einkünfte verfügt zu haben; seit Anfang Januar 2013 leiste er für sieben Monate einen freiwilligen Wehrdienst und beabsichtige im Sommer einen Ausbildungsplatz anzunehmen.
Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 26. Februar 2013 der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat vorgelegt. Der Einzelrichter hat die Sache auf den Senat übertragen.
II.
Die zulässige Beschwerde kann in der Sache keinen Erfolg haben. Zutreffend hat das Amtsgericht dem Antragsteller die vorliegend nachgesuchte VKH insgesamt versagt.
1. Einer Bewilligung von VKH für die Geltendmachung eines aus der Zeit von November 2010 (!) bis April 2012 behaupteten Unterhaltsrückstandes steht durchgreifend bereits der Gesichtspunkt verfahrenskostenhilferechtlicher Mutwilligkeit entgegen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senates ist die Geltendmachung rückständigen Unterhalts mutwillig im Sinne des § 114 ZPO, soweit der Antragsteller ohne nachvollziehbaren Grund nicht zeitnah nach einem Auskunfts- oder Zahlungsverlangen einen verfahrenseinleitenden Antrag bei Gericht stellt und aufgrund der Werterhöhung gemäß § 51 Abs. 2 FamGKG erhebliche Mehrkosten entstehen (vgl. bereits Senatsbeschlüsse vom 5. Juli 2010 - 10 WF 209/10 - FamRZ 2011, 50 f. = NJW-RR 2010, 1517 = MDR 2011, 170 f. = juris sowie vom vom 12. Mai 2011 - 10 WF 135/11 - MDR 2011, 1199 f. = JAmt 2011, 425 f. = juris = BeckRS 2011, 13913 = FamRZ 2012 f. [Ls] = JurBüro 2011, 430 [Ls]). Eine derartige Sachlage ist im Streitfall offenkundig gegeben.
2. Zutreffend hat zudem das Amtsgericht darauf hingewiesen, daß der Antragsteller bei seiner Rückstandsberechnung gänzlich außer acht gelassen hat, daß wesentliche Teile des hier geltend gemachten Rückstandsbetrages bereits von dem bestehenden Unterhaltstitel in Gestalt der Jugendamtsurkunde von 2001 umfaßt werden. Im vorliegend beabsichtigten Abänderungsverfahren könnte der Antragsteller - auch für die Vergangenheit - allenfalls die Geltendmachung von über die bisherige Titulierung hinausgehenden Unterhaltsbeträgen betreiben. Von einer bereits bestehenden Titulierung des gesamten von ihm errechneten Unterhaltes war im übrigen schon das zunächst tätige Jugendamt ausgegangen, das den Antragsgegner sogar ausdrücklich auf die bestehende Vollstreckungsmöglichkeit des Antragstellers hingewiesen hat.
Dabei erfaßt diese fortbestehende Titulierung für die Zeit ab Volljährigkeit des Antragstellers allerdings - anders als vom Jugendamt seinerzeit angenommen - durchgängig nur einen monatlichen Betrag in Höhe von 271 €.
Die auf 114,1 % des Regelbetrags gemäß § 1 RegelbetragVO lautende Titulierung der Jugendamtsurkunde ist mit Wirkung vom 1. Januar 2008 nach den Regeln aus § 36 Nr. 3 EGZPO in einen Prozentsatz des Mindestunterhalts gemäß § 1612a BGB i.V.m. § 36 Nr. 4 EGZPO umgestellt worden. Dies führte zu einer ab Januar 2008 maßgeblichen Titulierung in Höhe von 106,6 % des Mindestunterhalts gemäß § 1612a BGB unter Anrechnung des Kindergeldes gemäß § 1612b BGB. Am Tag vor Erreichen der Volljährigkeit durch den Antragsteller entsprach dies unter Berücksichtigung der Rundungsvorschrift in § 1612a Abs. 2 Satz 2 BGB einem Tabellenbetrag von 455 €. Mit der Volljährigkeit des Antragstellers endete - da § 1612a BGB lediglich für minderjährige Kinder einen dynamischen Bezug auf den Kinderfreibetrag des EStG enthält - die Dynamik dieser Titulierung und führte zur Festschreibung des zuvor erreichten Tabellenbetrages, auf den gemäß § 1612b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB - da eine Erfüllung der Unterhaltspflicht durch Betreuung eines Elternteiles bei Volljährigen ausgeschlossen ist - von da ab das volle Kindergeld anzurechnen war. Mithin verblieb es bei einer (statischen) Titulierung in Höhe von (455 € - 184 € =) 271 €.
3. Einer Geltendmachung von darüberhinausgehenden, nicht bereits titulierten Rückständen aus der Zeit vor Dezember 2011 steht im Streitfall weiter entgegen, daß es insoweit an den Voraussetzungen nach § 1613 Abs. 1 BGB fehlt. Denn eine wirksame Aufforderung zur Auskunftserteilung oder Inverzugsetzung des Antragsgegners ist erstmals mit dem Anwaltsschreiben vom 8. Dezember 2011 erfolgt. Demgegenüber waren die vorangegangenen Schreiben des Landkreises Uelzen "Jugendamt/Beistandschaft" zur Herbeiführung der Voraussetzungen des § 1613 Abs. 1 BGB nicht geeignet.
Die Beistandschaft des Jugendamtes endet gemäß § 1715 Abs. 2 BGB, sobald der Antragsteller der Beistandschaft die Voraussetzungen gemäß § 1713 BGB nicht mehr erfüllt. Nach § 1713 BGB kann die Beistandschaft abgesehen von einem - im Streitfall offenkundig nicht vorhandenen - Vormund nur von einem sorgeberechtigten Elternteil beantragt werden. Mit Erreichen der Volljährigkeit des Kindes entfällt jedoch zugleich auch die Ausübung der Sorge durch die Eltern, so daß mit Eintritt der Volljährigkeit eine Antragsmöglichkeit der Eltern auf eine Beistandschaft wegfällt und zugleich auch eine etwa bestehende Beistandschaft endet (vgl. i.E. auch OLG Karlsruhe, Beschluß vom 8. August 2000 - 2 WF 99/00 - JAmt 2001, 320 f. = OLGR Karlsruhe 2011, 150 = juris; OLG Brandenburg, Beschluß vom 28. Juni 2006 - 10 WF 107/06 - FamRZ 2006, 1782 f. = JAmt 2006, 519 f. = NJW-RR 2007, 75 f. [OLG Brandenburg 28.06.2006 - 10 WF 107/06][OLG Brandenburg 28.06.2006 - 10 WF 107/06] = juris).
Mit dem Wegfall der Beistandschaft - hier bei Eintritt der Volljährigkeit des Antragstellers - kann das Jugendamt für den Unterhaltsberechtigten nicht mehr als gesetzlicher Vertreter tätig werden - davon ist im übrigen auch das handelnde Jugendamt selbst jedenfalls in seinem Schreiben vom 9. Mai 2011 ausgegangen; insofern können seine Aufforderungen dem Antragsteller nicht zugerechnet werden. Das Jugendamt hat den Antragsgegner im Streitfall aber auch unzweifelhaft nicht unter Berufung auf eine zivilrechtliche Bevollmächtigung durch den Antragsteller zur Geltendmachung angeschrieben. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Schreiben ist das Jugendamt vom Antragsteller lediglich um Berechnung seines Unterhaltsanspruches gebeten worden - dies beinhaltet jedenfalls keine rechtsgeschäftliche Vollmacht zur Geltendmachung von Ansprüchen des Antragstellers gegenüber dem Antragsgegner. Insofern kommt es hier auch nicht weiter auf die Frage an, ob das Jugendamt, dem gegenüber junge Volljährige gemäß § 41 SGB VIII einen Anspruch auf "Beratung und Unterstützung" haben, in diesem Rahmen überhaupt zu einer gewillkürten rechtlichen Vertretung befugt ist (vgl. für die parallele Frage der Vertretung einer nicht verheirateten Mutter für Ansprüche nach § 1615l BGB im Rahmen der Beistandschaft für das minderjährige Kind bereits Senatsbeschluß vom 12. Mai 2011 - 10 WF 135/11 - aaO.).
4. Ebenfalls zutreffend ist das Amtsgericht weiter davon ausgegangen, daß der Antragsteller einen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Antragsgegner in der geltend gemachten Höhe von durchgängig monatlich 329 € nicht einmal schlüssig dargetan hat.
a. So fehlt es schon am substantiierten Vortrag des zugrunde gelegten Einkommens des Antragsgegners. Die - ohne jegliche nachvollziehbare Darlegung im einzelnen - behaupteten Zahlen sollen auf angeblich erteilten Auskünften allein zum im Dezember 2010 erzielten Einkommen beruhen, das für den vorliegend in Betracht kommenden Unterhaltszeitraum 2012 allerdings offenkundig nicht maßgeblich ist.
Selbst der Antragsteller geht jedoch nur von einem Einkommen des Antragsgegners von monatlich knapp 1.367 € aus. Dieser Betrag liegt in der ersten Einkommensgruppe, wobei eine etwaige Höhestufung im Hinblick auf die Zahl der Unterhaltsberechtigten in Ansehung des Bedarfskontrollbetrages nicht in Frage kommt. Danach ergäbe sich für den Antragsteller entsprechend der vierten Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle aber lediglich ein Tabellenbedarf von 488 € abzüglich des vollen Kindergeldes von 184 €, also allenfalls ein Zahlbetrag in Höhe von 304 €.
b. Die für die Zeit vor Anhängigkeit des Verfahrens angestellte "Rückstandsberechnung" des Antragstellers ist schon aus diesem Grunde bereits im Ansatz verfehlt. Für die Zeit von September 2011 bis April 2012 ergäben sich allenfalls Unterhaltsansprüche von (8 * 304 € =) 2.432 €. Nach Vortrag des Antragstellers sind darauf geleistet (5 * 350 € =) 1.750 €. Allerdings ist bereits die ausdrückliche Behauptung des Antragstellers, im März 2012 keinen Unterhalt vom Antragsgegner erhalten zu haben, ausweislich des von ihm selbst im Rahmen der VKH-Unterlagen eingereichten Kontoauszuges für das Girokonto seiner Mutter offensichtlich wahrheitswidrig; dort ist nämlich unter dem 12. März 2012 der Eingang einer Überweisungsgutschrift von 350 € "F. M., Unterhalt M." ausgewiesen. Allein unter Berücksichtigung dieser Zahlung ergäben sich erfolgte Zahlungen von 2.100 €, so daß allenfalls noch ein Rückstand in Höhe von 332 € denkbar wäre, der zudem noch teilweise durch die bestehende Titulierung umfaßt wird.
c. Für die Zeit des geltend gemachten laufenden Unterhaltes ab Mai 2012 kommt hinzu, daß der Antragsteller nach eigenem zwischenzeitlichem Vortrag seine Schulausbildung abgebrochen hat. Bis zu welchem Zeitpunkt er tatsächlich noch regelmäßig den Unterricht besucht hat und damit in den Genuß der Stellung als privilegierter Volljähriger kommt, ist weder vorgetragen noch belegt. Im übrigen kommt angesichts der Schulbescheinigung von Dezember 2011, die selbst für den Fall einer regulären Beendigung des Schuljahres den Schulbesuch nur bis zum 31. Juli 2012 belegt, ein ausdrücklich noch verfolgter Unterhaltsanspruch für August 2012 ohnehin nicht in Betracht.
5. Nach dem Vorgesagten kommt es schließlich nicht mehr weiter darauf an, daß der Antragsteller auch das Vorliegen der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine VKH-Bewilligung nicht dargetan hat. Die von ihm über seinen Verfahrensbevollmächtigten vorgelegte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist offenkundig gänzlich unvollständig ausgefüllt - es fehlen die Antworten auf sämtliche Einzelfragen zum Einkommen mit Ausnahme der (bejahten) zum Kindergeld. Im übrigen fehlt es an Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der grundsätzlich vorrangig verfahrenskostenvorschußpflichtigen Mutter, zu der auch in der Hauptsache lediglich pauschale und unbelegte Angaben - die sich zudem allein auf das Einkommen, nicht aber auf das Vermögen beziehen - erfolgt sind.