Verwaltungsgericht Osnabrück
Urt. v. 27.05.2003, Az.: 1 A 15/03
Erschließungsbeitrag; Erschließungsbeitragspflicht; Hinterlieger; Hinterliegergrundstück; Wohnweg
Bibliographie
- Gericht
- VG Osnabrück
- Datum
- 27.05.2003
- Aktenzeichen
- 1 A 15/03
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 48505
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 127 Abs 2 Nr 2 BauGB
- § 131 Abs 1 BauGB
- § 133 Abs 1 BauGB
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Ein an einen Wohnweg grenzendes Grundstück unterliegt der Erschließungsbeitragspflicht für die Herstellung derselben auch dann, wenn es wegen Eigentümeridentität auch von der Anbaustraße, von der der Wohnweg abzweigt, über ein Vorderliegergrundstück erreicht werden könnte.
Tatbestand:
Die Klägerin ist seit dem 02.12.1998 Eigentümerin des Grundstücks F. G. (Flurstück H. der Flur I.). Grundstück und Straße liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. J. "K.", der diesen Bereich als WR-Gebiet ausweist.
Das Flurstück der Klägerin ist durch Teilung bzw. Zusammenlegung aus den ehemaligen Flurstücken L. und M. (tlw.) hervorgegangen, die beide früher im Eigentum ihres Vaters standen. Während das Flurstück L. mit der F. lediglich über einen rd. 3 m breiten und etwa 40 m langen Wohnweg verbunden war, grenzte das Flurstück M. sowohl an die F. als auch an den Wohnweg.
Die Beklagte stellte den Wohnweg durch Pflasterung 1998 endgültig her, nachdem die Straßenentwässerung bereits 1979 und die Beleuchtung 1986 eingerichtet worden waren. Den Herstellungsaufwand in Höhe von 11.401,08 EUR legte sie nach Abzug eines städtischen Anteils von 10 v.H. auf die Anlieger um und zog die Klägerin durch Bescheid vom 26.07./06.09.2002 zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 3.745,93 EUR heran.
Die Klägerin widersprach und machte geltend, dass ihr Grundstück sowohl an die F., eine Anbaustraße, als auch an den davon abzweigenden Wohnweg grenze, ihr Grundstück werde daher nur durch die Anbaustraße erschlossen.
Den Widerspruch wies die Beklagte durch Verfügung vom 07.02.2003 mit der Begründung zurück, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der Erschließungspflicht mit Eingang der letzten Unternehmerrechnung am 30.09.1998 das ehemalige Flurstück L. ein eigenständiges Grundstück gewesen sei, für das die Klägerin als persönlich Beitragspflichtige den darauf entfallenden Erschließungsbeitrag für den Wohnweg zu zahlen habe.
Dagegen ist am 04.03.2003 Klage erhoben worden.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 26.07./06.09.2002 sowie ihren Widerspruchsbescheid vom 07.02.2003 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Gem. §§ 127 f. BauGB und ihrer Erschließungsbeitragssatzung vom 08.03.1988 i.d.F. vom 10.07.1990 - EBS - erhebt die Beklagte für die Herstellung ihrer Erschließungsanlagen Erschließungsbeiträge von den Eigentümern der Grundstücke, die durch die Erschließungsanlage erschlossen werden. Zu den beitragsfähigen Erschließungsanlagen gehören gem. § 127 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auch die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z.B. Fußwege, Wohnwege). Daher unterliegen auch die an einen Wohnweg angrenzenden bebaubaren Grundstücke der Erschließungsbeitragspflicht für die Herstellung desselben. Lediglich dann, wenn ein Grundstück nicht nur an einen Wohnweg, sondern zugleich an eine Anbaustraße grenzt, ist es für seine Bebaubarkeit nicht auf die Erschließung durch den Wohnweg angewiesen und unterliegt nur der Beitragspflicht für die Anbaustraße.
Letzteres ist zwar nunmehr bei dem Grundstück der Klägerin der Fall. Für ihre Erschließungsbeitragspflicht für den Wohnweg kommt es jedoch nicht auf die jetzigen Verhältnisse, sondern auf diejenigen im Zeitpunkt der Entstehung der (sachlichen) Erschließungsbeitragspflicht an. Das war der Zeitpunkt der endgültigen Herstellung mit Eingang der letzten Unternehmerrechnung am 30.09.1998. Zu diesem Zeitpunkt grenzte nur das damalige eigenständige Flurstück M. an den Wohnweg und zugleich an die F., während das damals eigenständige Flurstück L. nur über den Wohnweg mit der F. verbunden war. Für die auf dieses Flurstück entfallende Teilfläche ihres jetzigen Grundstückes unterliegt sie daher der Erschließungsbeitragspflicht für den Wohnweg.
Demgegenüber kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sich die früheren Flurstücke L. und M. in der Hand desselben Eigentümers befunden hätten. Die Eigentümeridentität ist allein bedeutsam für die Frage, ob ein Hinterliegergrundstück durch eine Erschließungsanlage erschlossen wird, die vor dem Vorderliegergrundstück verläuft. Sie gibt jedoch nichts für die Frage her, ob das Hinterliegergrundstück der Beitragspflicht für eine weitere Erschließungsanlage unterliegt, über die sie, wie hier über den Wohnweg (in der Verbindung mit der F.) erschlossen wird. Es kann keinen Zweifeln unterliegen, dass die Anlieger dieses Wohnweges berechtigterweise erwarten können, dass auch dieses Grundstück in den Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke einbezogen wird, ungeachtet dessen, dass für den Eigentümer des Vorderliegergrundstückes die Möglichkeit bestand, die Erschließung dieses Grundstückes durch Eintragung eines dinglichen oder durch Baulast gesicherten Wegerechtes auf dem Flurstück M. (vgl. § 5 Abs. 2 NBauO) zu bewirken.
Die Ermittlung des Erschließungsaufwandes und dessen Verteilung begegnet keinen Bedenken. Solche sind von der Klägerin auch nicht geäußert worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Ziff. 11 ZPO.