Verwaltungsgericht Osnabrück
Urt. v. 27.05.2003, Az.: 1 A 112/02
Aufstiegsausbildung; Aufstiegsausbildungsförderung; Bruttoberechnungsmethode; Erkrankung; Förderungsfähigkeit; Gesellenprüfung; Kindespflege; Maßnahmebeitrag; Maßnahmezeitraum; Meisterbafög; Meisterprüfung; Nettoberechnungsmethode; Rückwirkung; Teilzeitmaßnahme; Unterhaltsbeitrag; Verlängerung; Vollzeitmaßnahme; Willkürverbot; Zuschuss
Bibliographie
- Gericht
- VG Osnabrück
- Datum
- 27.05.2003
- Aktenzeichen
- 1 A 112/02
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 48044
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs 3 Nr 1 AFBG
- § 3 Abs 3 AFBG
- § 10 Abs 1 AFBG
- § 11 AFBG
- § 31 AFBG
- Art 3 GG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Für die Berechnung des Maßnahmezeitraumes nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 AFBG gilt die "Bruttomethode".
Tatbestand:
Der 1967 geborene Kläger legte am 27.06.1998 die Gesellenprüfung im Textilreinigerhandwerk ab. Bereits zuvor hatte er ab Oktober 1997 mit den Vorbereitungslehrgängen für die Teile I und II der Meisterprüfung im Textilreinigerhandwerk begonnen. Diesen Lehrgang absolvierte er in Teilzeitform und schloss ihn nach 13 Monaten im Oktober 1998 ab. Nach verschiedenen Berufstätigkeiten und einem im März 2001 erlittenen Bandscheibenvorfall absolvierte der Kläger von Mai 2002 bis Juli 2002 den Vorbereitungslehrgang auf die Teile III und IV der Meisterprüfung im Textilreinigerhandwerk bei der HWK Münster. Dazu hatte er bereits zuvor unter dem 15.04.2002 bei der Beklagten einen Unterhalts- und Maßnahmebeitrag nach dem Aufstiegsausbildungsförderungsgesetz beantragt.
Durch Bescheid vom 06.06.2002 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, die Maßnahme sei nicht förderungsfähig, da die Ausbildung nicht innerhalb des gesetzlich vorgeschriebenen Zeitraumes abgeschlossen worden sei. Nach § 2 Abs. 3 AFBG müssten Maßnahmen, die als Vollzeitmaßnahmen durchgeführt würden, binnen 36 Monaten und Maßnahmen, die als Teilzeitmaßnahmen erfolgten, binnen 48 Monaten abgeschlossen werden. Daraus ergebe sich für die hier vorliegende Kombination von Voll- und Teilzeitmaßnahmen eine Maßnahmehöchstdauer von 45 Monaten. Tatsächlich sei die hier vom Kläger im Oktober 1997 begonnene Ausbildung jedoch erst nach 58 Monaten im Juli 2002 beendet worden.
Der Kläger erhob unter dem 07.06.2002 Widerspruch und legte zur Begründung im Wesentlichen dar, weshalb ihm eine frühere Beendigung der Ausbildung nicht möglich gewesen sei.
Durch Bescheid vom 09.08.2002 wies die Beklagte den Widerspruch unter Vertiefung der Ausführungen des angefochtenen Bescheides mit im Wesentlichen folgender ergänzender Begründung zurück: Der hier überschrittene Maßnahmezeitraum von 45 Monaten könne auch nicht in einem für die Gewährung der begehrten Leistungen hinreichendem Maße verlängert werden. Auch wenn man im Rahmen des §2 AFBG Verlängerungen des Maßnahmezeitraumes entsprechend §11 AFBG für möglich halte, komme hier eine hinreichende Verlängerung nicht in Betracht, da das Gesetz für die vom Kläger geltend gemachten Umstände eine Verlängerung von höchstens 12 Monaten zulasse und der Maßnahmezeitraum demgemäß auf längstens 57 Monate verlängert werden könnte, während die Maßnahme tatsächlich 58 Monate gedauert habe.
Der Kläger hat am 05.09.2002 Klage erhoben, zu deren Begründung er sein vorprozessuales Vorbringen vertieft. Er beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 06.06.2002 i.d.F. deren Widerspruchsbescheides vom 09.08.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm einen Zuschuss von 35 % zu den ihm in Höhe von 1.755,-EUR entstandenen Lehrgangs- und Prüfungsgebühren (= 6.14,25EUR) zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Einverständnis der Parteien konnte das Gericht gemäß §101 Abs. 2 VwGO ohne (nochmalige) mündliche Verhandlung entscheiden.
Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf den begehrten Zuschuss.
Der vom Kläger als Zuschuss in Höhe von 35% zu den ihm entstandenen Lehrgangs- und Prüfungsgebühren erstrebte Maßnahmebeitrag ist als Aufstiegsausbildungsförderung in §10 Abs. 1 AFBG vorgesehen; er steht dem Kläger jedoch nicht zu, weil dieser die Anspruchsvoraussetzungen des §2 Abs. 3 AFBG nicht erfüllt.
Nach §2 Abs. 3 AFBG sind Maßnahmen förderungsfähig, wenn sie in Vollzeitform innerhalb von 36 Monaten (Ziff. 1 b) oder wenn sie in Teilzeitform innerhalb von 48 Kalendermonaten (Ziff. 2 b) abschließen. Dazu hat das Nds. Oberverwaltungsgericht in seinem zum Verfahren 10 L 4381/98 ergangenen Urteil vom 15.02.2000 Folgendes ausgeführt:
„Nach seinem unzweideutigen Wortlaut sieht § 2 Abs. 3 Nr. 1 AFBG eine Maßnahme als förderungsfähig an, wenn sie unter anderem innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen wird. Während das Gesetz in anderem Zusammenhang (vgl. etwa §§ 2 Abs. 1 Satz 2, 6 Abs. 2, 11 Abs. 3 AFBG) davon spricht, dass eine berufliche Maßnahme der Aufstiegsfortbildung auch aus mehreren in sich selbständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitten) bestehen kann, stellt es für die Förderungsfähigkeit auf die Maßnahme in ihrer Gesamtheit ab und lässt es nicht genügen, dass lediglich einzelne ihrer Teile, nämlich selbständige Maßnahmeabschnitte für sich gesehen, die an die Förderung zu stellenden zeitlichen Anforderungen erfüllen. Allein diese Feststellung entspricht dem Willen des Gesetzgebers und dem mit der Regelung verbundenen Sinn und Zweck.
Nach der Konzeption des AFBG ist nicht jede Maßnahme der beruflichen Aufstiegsfortbildung förderungsfähig. Durch die zentrale Vorschrift des § 2 AFBG hat der Gesetzgeber an die Förderungsfähigkeit bestimmte Anforderungen gestellt, die sich zum einen auf die in Abs. 1 geregelte Art der Fortbildung sowie ihr Niveau, und zum anderen auf die in Abs. 2 umschriebene Qualität und schließlich auf den in Abs. 3 festgelegten Zeitrahmen beziehen, der neben den in Abs. 1 und 2 genannten Kriterien einzuhalten ist. Mit der in § 2 Abs. 3 AFBG festgelegten Mindestdauer von 400 Unterrichtsstunden, die bei in Vollzeitform durchgeführten Maßnahmen innerhalb von 36 Kalendermonaten und bei in Teilzeitform durchlaufenen Maßnahmen innerhalb von 48 Kalendermonaten absolviert werden müssen, hat der Gesetzgeber nur Fortbildungsmaßnahmen aus öffentlichen Mitteln unterstützen wollen, die einen bestimmten zeitlichen Rahmen - bezogen auf die festgelegte Untergrenze einerseits sowie die Gesamtdauer andererseits - nicht überschreiten. Durch die Betonung, dass sich die zeitlichen Grenzen auf die Gesamtdauer der Maßnahme und nicht auf einzelne Maßnahmeabschnitte beziehen, hat der Gesetzgeber bewusst die Förderung der die zeitlichen Grenzen nicht einhaltenden Maßnahmen ausschließen wollen und dies damit begründet, dass für derartige Maßnahmen in der Regel auch geringere Kosten entstünden, deren Aufbringung dem Fortzubildenden eher zuzumuten sei (vgl. die Begründung zum Entwurf des AFBG, BT-Drs. 13/3698, S. 13, 15). Danach handelt es sich bei dem Ausschluss der Fortzubildenden von der staatlichen Förderung, deren Planung wie vorliegend auf eine zeitliche Streckung der einzelnen Maßnahmeabschnitte angelegt war, um eine vom Gesetzgeber gewollte Regelung, nicht aber um eine unbillige Härte.
Die vom Senat für zutreffend erachtete Auffassung, dass in die Bemessung des Zeitrahmens nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 b AFBG auch Maßnahmeabschnitte einzubeziehen sind, die vor Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 1996 durchgeführt wurden, findet ihre Bestätigung ferner in der Übergangsregelung des § 31 AFBG, die im Hinblick auf rückwirkende Umstände lediglich eine Ausnahme im Verhältnis zu § 11 Abs. 2 Satz 1 AFBG zulässt. Die zuletzt genannte Vorschrift bestimmt, dass Förderung von Beginn des Monats an geleistet wird, in dem mit dem Unterricht tatsächlich begonnen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an. Abweichend hiervon lässt § 31 AFBG innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe des Gesetzes auch bis zum 1. Januar 1996 zurückwirkende Anträge zu. Der Umstand, dass der Gesetzgeber einen einzelnen Rückwirkungstatbestand ausdrücklich aufgegriffen und ebenso in § 3 Satz 3 AFBG eine anderweitige Förderung für bereits begonnene Maßnahmen partiell gesondert geregelt hat, legt die Annahme nahe, dass er entsprechend verfahren wäre, wenn er auch andere in der Vergangenheit liegende Umstände - wie früher durchgeführte Maßnahmeabschnitte - als für die Gewährung von Aufstiegsfortbildungsförderung unschädlich angesehen hätte. Insofern stellt die Einbeziehung bereits früher durchgeführter Maßnahmen in die Bemessung der Zeitgrenze nach § 2 Abs. 3 AFBG eine sogenannte unechte Rückwirkung dar, die einen Vertrauensschutz des Normadressaten grundsätzlich nicht begründet.
Angesichts des weiten Gestaltungsspielraumes, den der Gesetzgeber bei der Gewährung sozialer Leistungen im Hinblick auf die fortwährenden schnellen Veränderungen des Arbeits-, Wirtschafts- und Soziallebens hat (BVerfGE 71, 255, 271; 77, 84, 106; 81, 196, 205), verstößt die Einschränkung der durch das AFBG zu fördernden Maßnahmen auch nicht gegen das sich aus Art. 3 GG ergebende Willkürverbot. Der Kläger wird durch den Ausschluss von der Förderung allen Fortzubildenden gleichgestellt, die ihre Aufstiegsfortbildung nach ihrer Planung von vornherein nicht innerhalb des in § 2 Abs. 3 Nr. 1 b AFBG vorgegebenen Zeitrahmens abschließen können, sei es, dass sich das Fehlen dieser Möglichkeit daraus ergibt, dass sie wie der Kläger bereits lange vor Inkrafttreten des AFBG einzelne Maßnahmeabschnitte absolviert haben, sei es, dass ihre Planung darauf beruht, einzelne Teile ihrer Aufstiegsfortbildung künftig außerhalb des zeitlichen Rahmens von § 2 Abs. 3 AFBG durchlaufen zu wollen.“
Diesen Ausführungen und Erwägungen folgt die erkennende Kammer. Demgemäß ist hier als Maßnahmezeitraum, der an den Voraussetzungen des §2 AFBG zu messen ist, ein Zeittraum von 58 Monaten und nicht etwa - entsprechend der vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinen Beschlüssen vom 13.12.2000 (16 B 1712/00) und vom 15.12.2000 (16 B 1797/00) vertretenen Auffassung - lediglich ein solcher von 16 Monaten zugrunde zu legen. Die für diese Netto-Betrachtungsmethode herangezogenen Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen können die überzeugenden Erwägungen des Nds. Oberverwaltungsgerichts nicht durchgreifend infrage stellen.
Aus der Entscheidung des Nds. Oberverwaltungsgerichts ergibt sich auch, dass nicht etwa nur solche Zeiträume der Aufstiegsfortbildung in den Maßnahmezeitraum einzubeziehen sind, für die eine Förderung erfolgt ist. Zutreffend hat das Nds. Oberverwaltungsgericht in seiner Entscheidung dargelegt, dass und weshalb selbst solche Zeiträume der Aufstiegsausbildung in den Maßnahmezeitraum einzuberechnen sind, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes durchgeführt worden sind und für die schon deshalb eine Förderung nach dem AFBG nicht gegeben sein konnte. Erst recht müssen dann auch die nach Inkrafttreten des Gesetzes liegenden und förderungsfähigen Maßnahmen berücksichtigt werden.
Ist mithin für die Aufstiegsausbildung des Klägers im Rahmen des §2 Abs. 3 AFB ein Maßnahmezeitraum von 58 Monaten zugrunde zu legen, könnte die durchgeführte Aufstiegsfortbildung nur dann eine förderungsfähige Maßnahme im Sinne §2 Abs. 3 AFBG sein, wenn der höchstzulässige Maßnahmezeitraum des §2 Abs. 3 für die sowohl in Vollzeit- als auch in Teilzeitform durchgeführte Maßnahme auf einen Maßnahmezeitraum von mindestens 58 Monaten verlängert werden könnte. Das ist indes nicht der Fall. Als Maßnahmezeitraum ist hier ein Zeitraum von 45 Monaten zugrunde zu legen, der eine Verlängerung auf 58 Monate nicht zulässt.
§2 Abs. 3 AFBG regelt die Maßnahmehöchstdauer nur für die reine Vollzeitmaßnahme einerseits und die reine Teilezeitmaßnahme andererseits ohne (ausdrückliche) Regelungen für eine kombinierte Voll- und Teilzeitmaßnahme zu treffen. Der tatsächliche Regelungsgehalt und der Sinne und Zweck des § 2 Abs. 3 AFBG gebieten, in den Fällen der Durchführung einer kombinierten Maßnahme die höchst zulässige Maßnahmedauer in dem gewichteten Verhältnis der Vollzeit- und der Teilzeitanteile zu bestimmen. Das hat zur Folge, dass die Höchstdauer - innerhalb des von 36 bis 48 Monate reichenden Rahmens - umso näher bei 36 Monaten zu legen hat, je mehr die Vollzeitform überwiegt, und umso näher bei 48 Monaten, als die Teilzeitform überwiegt. Allerdings hat die Kammer Bedenken hinsichtlich des von der Beklagten für die Gewichtung der Vollzeitform zugrunde gelegten Faktors von 1,5. Dieser Faktor findet im Gesetz keinen Anhalt. Anknüpfungspunkt für die Bildung des Faktors hat dasjenige Verhältnis zu sein, das der Gesetzgeber in §2 Abs. 3 AFBG für die Bemessung der Höchstdauer von Vollzeit- und Teilzeitmaßnahmen selbst vorgibt. Bei einem Verhältnis von 36 zu 48 Kalendermonaten ergibt sich für die Vollzeitmaßnahme ein Gewichtungsfaktor von 1 1/3. Die Zugrundelegung dieses Gewichtungsfaktors führt indes nicht zu einem anderen als dem von der Beklagten errechneten Ergebnis. Die Gewichtung von drei Monaten Vollzeitfortbildung mit dem Faktor 1 1/3 führt dazu, dass für die 13 Monate Teilzeitfortbildung zu den 36 Monaten ein Zuschlag von 9,2 Monaten bzw. für die dreimonatige Vollzeitfortbildung ein Abschlag von 2,82 Monaten von 48 Monaten vorzunehmen ist; gerundet ergibt sich daraus eine berücksichtigungsfähige Höchstmaßnahmedauer von 45 Monaten.
Eine hinreichende Verlängerung des Maßnahmezeitraumes würde demgemäß eine Verlängerung um mindestens 13 Monate voraussetzen. Nach §11 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 und Ziff. 2 i.V.m. Satz 3 AFBG darf die Förderungsdauer für Kindespflege oder andere besondere Umstände des Einzelfalles aber nur längstens 12 Monate verlängert werden. Auch bei einer entsprechenden Anwendbarkeit dieser Regelung im Rahmen des §2 Abs. 3 AFBG käme hier demzufolge längstens eine nicht hinreichende Verlängerung auf 57 Monaten in Betracht.
Im Übrigen ist nicht feststellbar, dass tatsächlich ein Verlängerungsgrund entsprechend §11 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 oder Ziff. 2 AFBG vorgelegen hat. – Die Voraussetzungen des §11 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 AFBG erfüllt der Kläger nicht, da er nicht hinreichend schlüssig dargetan hat, durch die Pflege seines Kindes an einer rechtzeitigen Beendigung der Aufstiegsfortbildung gehindert gewesen zu sein. Die Regelung setzt voraus, dass der Leistungsempfänger die Pflege tatsächlich übernommen hat, ohne dass sie von einem anderen in seinem Haushalt lebenden Angehörigen hätte übernommen werden können und dass dies die Verlängerung des Zeitraumes rechtfertigt. Der diesbezügliche Vortrag des Klägers, es sei ihm im November/Dezember 1998 nicht möglich gewesen, wegen der lebensbedrohlichen Erkrankung seiner Tochter neben Beruf und Arbeit seine Aufstiegsfortbildung fortzusetzen und der gesundheitliche Zustand seiner Tochter habe auch eine Vollzeitmaßnahme nicht zugelassen, ist zu unsubstantiiert bzw. ist ungeeignet, diese Verlängerungsvoraussetzungen darzutun. Ausweislich der Verwaltungsvorgänge war die Ehefrau des Klägers (mindestens) bis Juni 2000 im Mutterschafts- bzw. Erziehungsurlaub. Während der Kläger seine 1998 begonnene selbständige gewerbliche Tätigkeit als Textilreiniger infolge eines Konkurses hat aufgeben müssen und gemäß den anamnestischen Erhebungen in den vorliegenden ärztlichen Gutachten hat er sodann „als Zeitarbeiter 12 Stunden täglich bei schwerer körperlicher Arbeit gearbeitet“. Wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit sei er dann zum 31.03.2001 gekündigt worden. Dass er bei dieser Sachlage seine Aufstiegsausbildung aufgrund einer (seiner Ehefrau nicht möglichen) Betreuungseiner Tochter nicht innerhalb des regulären Maßnahmezeitraumes hat abschließen können, ist nicht ersichtlich. – Soweit der Kläger geltend macht, er habe die Aufstiegsfortbildung wegen des erlittenen Bandscheibenvorfalls nicht früher abschließen können, rechtfertigt dies eine Verlängerung des Maßnahmezeitraumes schon deshalb nicht, weil der Kläger die Aufstiegsfortbildung auch ohne den Bandscheibenvorfall nicht innerhalb des Maßnahmezeitraumes von 45 Monaten hätte abschließen können. Die letzte Aufstiegsfortbildung, die noch zu einem Abschluss innerhalb des 45-monatigen Zeitraumes hätte führen können, hatte bereits am 19.02.2001 und damit vor dem am 31.03.2001 erlittenen Bandscheibenvorfall begonnen; die nächste Ausbildung begann erst am 07.05.2001 und endete im Juli 2001, dem 46. Monat nach Beginn der Aufstiegsfortbildung.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.