Verwaltungsgericht Osnabrück
Urt. v. 27.05.2003, Az.: 1 A 133/02
Ansatzfähigkeit; Auftragsvergabe; Ausschreibung; Ausschreibungspflicht; Frequenz; Gebühr; Gebührenkalkulation; Häufigkeit; Kalkulation; Kommunalabgabe; Reinigungsanzahl; Reinigungsfrequenz; Reinigungshäufigkeit; Straßenreinigung; Straßenreinigungsgebühr; öffentliche Einrichtung
Bibliographie
- Gericht
- VG Osnabrück
- Datum
- 27.05.2003
- Aktenzeichen
- 1 A 133/02
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 48506
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 5 KAG ND
- § 52 Abs 3 KAG ND
- § 32 GemHV ND
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Führt eine Gemeinde die Straßenreinigung ohne vorherige Ausschreibung vor Vergabe des Auftrages unter Inanspruchnahme eines Privatunternehmens durch, so ist das an dieses zu zahlende Entgelt im Rahmen der Kalkulation grundsätzlich ansatzfähig, wenn die Gemeinde nachweisen kann, dass sie selbst die Straßenreinigung nicht hätte kostengünstiger durchführen können. Die Gemeinde ist in der Regel nicht verpflichtet, hinsichtlich der Anzahl der wöchentlichen Reinigungen innerhalb einer Fußgängerzone zu differenzieren, auch wenn diese nicht an allen Stellen gleichermaßen vom Fußgängerverkehr frequentiert wird.
Tatbestand:
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks F. G. in H.. Die F. zählt nach der Satzung der Beklagten über die Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze sowie über den Anschluss an die städtische Straßenreinigung (StrRS) vom 06.02.1992 zu den täglich zu reinigenden Straßen (Reinigungsklasse 6).
Auf der Grundlage ihrer Gebührensatzung zur Straßenreinigungssatzung (StrGO) i.d.F. vom 21.03.2002 - rückwirkend in Kraft getreten zum 01.04.2001 - zog die Beklagte den Kläger durch Bescheid vom 26.04.2002 für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.03.2002 zu Straßenreinigungsgebühren in Höhe von 85,68 EUR und für die folgende Zeit zu vierteljährlichen Gebühren von 89,10 EUR heran.
Der Kläger widersprach und machte geltend, dass die Beklagte für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.03.2002 schon deshalb keine Gebühren erheben könne, weil nach dem Urteil der erkennenden Kammer vom 22.01.2002 (1 A 102/01) die Regelung über die Reinigung der Straßen in § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRS fehlerhaft sei. Zwar habe die Beklagte diesen Fehler durch Änderungssatzung vom 06.02.2002 behoben. Die Änderungssatzung sei jedoch erst am 01.04.2002 in Kraft getreten. Aber auch für die Zeit danach fehle es an einer ausreichenden Rechtsgrundlage, weil die Beklagte nicht nachweisen könne, die Gebührensätze ordnungsgemäß kalkuliert zu haben. Da die Beklagte die Straßenreinigung nicht selbst durchführe, sondern durch eine Privatfirma durchführen lasse, beständen die Kosten im Wesentlichen aus der Forderung dieser Firma. Ob die Forderung verhältnismäßig und angemessen sei, hätte sich nur durch eine Ausschreibung des Auftrages und durch einen Vergleich mit den Angeboten anderer Firmen ermitteln lassen. Daran fehle es hier. Die Beklagte habe den Auftrag an die Privatfirma 1982 vergeben und dann jährlich ohne erneute Ausschreibung die Kosten kontinuierlich um 2 bzw. 3 % höher angesetzt. Dies habe dazu geführt, dass die Beklagte höhere Straßenreinigungsgebühren erhebe als die Nachbargemeinden. Auch die Verteilung der Kosten "innerhalb" der Reinigungsklasse 6 sei fehlerhaft. Die Beklagte habe alle Grundstücke an diesen Straßen in gleicher Weise zu Straßenreinigungsgebühren herangezogen, ohne bestehenden Unterschieden Rechnung zu tragen. Der tägliche Fußgängerverkehr balle sich am "I." mit seinen Zugängen, während der Bereich jenseits der Hubbrücke und damit auch die F. nur spärlich von Fußgängern frequentiert würde. Das gelte jedenfalls für den nördlichen Teil der F., an dem auch sein Grundstück liege.
Den Widerspruch wies die Beklagte durch Bescheid vom 16.09.2002 - dem Kläger zugestellt am 18.09.2002 - mit der Begründung zurück, dass ihre Straßenreinigungsgebührenordnung i.d.F. vom 21.03.2002 auf einer fehlerfreien Kalkulation beruhe, die sich an der Zahl der täglichen Reinigungen (einmal, zweimal und sechsmal pro Woche) orientiere. Die Kalkulation umfasse den Zeitraum der Jahre 2001 bis 2003. Dem o.a. Urteil des erkennenden Gerichts habe man für den Zeitraum bis zum 31.03.2002 dadurch Rechnung getragen, dass man die Kosten für den von den Anliegern bis dahin zu reinigenden 3-m-Streifen in den Fußgängerbereichen nicht veranschlagt habe. Auch könne sich der Kläger nicht mit Erfolg auf eine fehlende Ausschreibung des Reinigungsauftrages berufen. Eine 1991 durchgeführte Kalkulation habe ergeben, dass bei einer Straßenreinigung durch den städtischen Werkshof jährliche Kosten von 136.000,- DM angefallen wären. Da die Privatfirma die gleiche Leistung für 129.944,04 DM angeboten habe, habe man dieser am 31.03.1992 den Zuschlag erteilt. Die seitdem eingetretenen Erhöhungen des Unternehmensentgelts um rd. 75.000,- DM seien im Wesentlichen auf einer Erhöhung der Reinigungsfläche zurückzuführen. Der Verschmutzungsgrad im Fußgängerbereich der Innenstadt sei nicht so unterschiedlich, dass eine Differenzierung hinsichtlich der Zahl der Reinigungen geboten gewesen sei.
Dagegen ist am 18.10.2002 Klage erhoben worden.
Unter Vertiefung seines Vorbringens im Vorverfahren und mit dem ergänzenden Hinweis, dass auch gegen die Rückwirkung der Gebührenordnung Bedenken bestünden, weil die Anlieger im Fußgängerbereich nicht mit einer damit verbundenen Erhöhung der Gebühren um rd. 75 % hätten rechnen müssen, beantragt der Kläger,
den Abgabenbescheid der Beklagten vom 26.04.2002, soweit er dadurch für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.03.2002 zu Straßenreinigungsgebühren herangezogen worden ist, und ihren Widerspruchsbescheid vom 16.09.2002 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie weist ergänzend darauf hin, dass die ab 01.04.2001 erfolgte Gebührenerhöhung für Straßen der Reinigungsklasse 6 von monatlich 18,60 DM auf 32.28 DM/lfd. m Grundstücksfront gerechtfertigt sei, weil bei der Neukalkulation erstmals anteilige Kosten für den Winterdienst, für die Papierkorbentleerung und für den zusätzlichen Einsatz einer Ganztagskraft für die tägliche Handreinigung eingeflossen seien. Bei der Vergabe des Reinigungsauftrages 1992 sei auch deshalb auf eine Ausschreibung verzichtet worden, weil im mittleren Emsland keine andere Firma solche Dienstleistungen anbiete.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Führen die Gemeinden die Straßenreinigung durch, so gelten gem. § 52 Abs. 3 NStrG für die der Reinigung unterliegenden Straßen die Eigentümer der anliegenden Grundstücke als Benutzer einer öffentlichen Einrichtung im Sinne des kommunalen Abgabenrechts. Daher sind die Gemeinden in diesem Fall berechtigt, für die von ihr durchgeführte Reinigung gem. § 5 NKAG Gebühren von den Eigentümern der anliegenden Grundstücke zu erheben. Von dieser Möglichkeit hat die Beklagte Gebrauch gemacht und in § 5 StrGO für den hier maßgeblichen Zeitraum vom 01.01. bis 31.03.2002 bestimmt, dass die Straßenreinigungsgebühren für Straßen, die wie die F. nach § 1 StrRS in die Reinigungsklasse 6 (Fußgängerbereich mit täglicher Reinigung) eingestuft sind, jährlich 16,56 EUR/m Grundstücksbreite betragen. Auf dieser Grundlage hat die Beklagte für den vorgenannten Zeitraum die vom Kläger zu entrichtenden Straßenreinigungsgebühren mit 85,68 EUR zutreffend festgesetzt. Das stellt auch der Kläger nicht infrage. Mit seinen gegen die Straßenreinigungssatzung und die Straßenreinigungsgebührenordnung der Beklagten gerichteten Einwendungen hat er indes keinen Erfolg.
Dass der Kläger mit seinem Grundstück für die Reinigung der F. gebührenpflichtig ist, kann nicht zweifelhaft sein. Das gilt auch in Anbetracht dessen, dass die Beklagte für den maßgeblichen Zeitraum § 2 Abs. 1 StrRS nicht geändert hat, wonach die Reinigung der Gehwege den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke auferlegt ist und in Fußgängerbereichen als Gehweg ein Streifen von 3 m Breite parallel zur Grundstücksgrenze gilt. Entgegen der Ansicht des Klägers hat die erkennende Kammer in ihren Urteilen vom 22.01.2002 (1 A 89 und 102/01) in dieser Regelung keinen Maßstab für die Bemessung der Gebühr gesehen und diese Regelung als unwirksam erachtet. Vielmehr hat das Gericht lediglich ausgeführt, dass mit dieser Bestimmung im Fußgängerbereich die Reinigung eines 3 m breiten Streifens parallel zur Grundstücksgrenze nicht zu den von der Beklagten zu erfüllenden Aufgaben zählt, die dadurch verursachten Kosten daher nicht über die Gebühr auf die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke abgewälzt werden dürfen, ihre Berücksichtigung zur Fehlerhaftigkeit der Gebührenkalkulation und damit zur Unwirksamkeit des Gebührensatzes (§ 5 StrGO) führt. Für die Behebung dieses Kalkulationsfehlers standen der Beklagten zwei Wege offen, nämlich bei unveränderter Regelung des § 2 Abs. 1 StrRS die Kosten für die Reinigung des 3 m-Streifens bei erneuter Kalkulation unberücksichtigt zu lassen oder durch eine entsprechende Änderung dieser Bestimmung die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke von der Reinigungspflicht für den Streifen freizustellen und die darauf entfallenden Reinigungskosten in die Gebührenkalkulation einzustellen. Die Beklagte hat sich für den Zeitraum bis zum 31.03.2002 für den ersteren und für die Zeit danach für den letzteren Weg entschieden. Das begegnet keinen Bedenken.
Das gilt auch für die Gebührenkalkulation, die die Beklagte für die Jahre 2001, 2002 und 2003 durchgeführt hat, im Übrigen. Insbesondere ist die Kostenermittlung nicht zu beanstanden. Die Kosten bestehen im Wesentlichen aus der Forderung der Firma J. K., H., die die Beklagte mit der Durchführung der Straßenreinigung beauftragt hat. Diese Kosten sind gebührenfähig.
Zunächst einmal ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Reinigung der Straßen nicht selbst durchführt, sondern damit die vorgenannte Firma beauftragt hat. Es steht grundsätzlich im Organisationsermessen einer Gemeinde und ist von ihrem Selbstverwaltungsrecht (Art. 28 Abs. 2 GG) gedeckt, wenn sie sich dafür entscheidet, eine öffentliche Aufgabe nicht selbst zu erfüllen, sondern sich zur Erfüllung eines privaten Dritten zu bedienen. Die an den Dritten abzuführenden Betriebskosten rechnen als "Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen" im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 4 NKAG grundsätzlich zu den ansatzfähigen Kosten einer Einrichtung (Nds. OVG, Urt. v. 24.06.1998 - Nds. VBl. 1998, 289; Lichtenberg in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rdnr. 736 m.w.Nachw.). Ist die Inanspruchnahme eines Dritten jedoch mit höheren Kosten verbunden, so sind diese nur ansatzfähig, wenn sachliche Gründe dafür bestehen, trotz der Mehrkosten eine Privatisierung der öffentlichen Einrichtung durchzuführen. Kann hingegen die Gemeinde nachweisen, dass sie die vom Privatunternehmer übernommene Aufgabe nicht kostengünstiger als dieser hätte durchführen können, genügt der Kostenansatz für in Anspruch genommene Fremdleistungen den Anforderungen des Nds. Kommunalabgabengesetzes. Denn in einem solchen Fall werden rechtlich schutzwürdige Interessen der Gebührenpflichtigen nicht berührt, weil sich die Übertragung nicht nachteilig für sie auswirkt. In diesem Fall bedarf es daher keiner näheren Überprüfung, ob die Vergabe des Auftrages an das Privatunternehmen entgegen § 32 GemHVO unter Verletzung der Ausschreibungspflicht erfolgt ist. Allein der Umstand, dass ein Vertrag ohne vorherige Ausschreibung abgeschlossen worden ist, bleibt für sich genommen gebührenrechtlich folgenlos (Nds. OVG, Urt. v. 22.01.1999 - KStZ 1999, 190).
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte nachgewiesen, dass sie selbst die Straßenreinigung nicht kostengünstiger hätte durchführen können als die von ihr beauftragte Firma K.. Der Auftragsvergabe im Jahre 1992 war eine Veranschlagung der Kosten vorausgegangen, die bei einer Reinigung der Straßen, Wege und Plätze durch den Baubetriebshof der Beklagten entstehen würden. Nach den eingehenden und überzeugenden Ausführungen der mit der Ermittlung der Kosten beauftragten Firma L., vom Mai 1991 hätten sich dann die jährlichen Kosten bei dem erforderlichen Einsatz einer Kleinkehrmaschine und eines Mitarbeiters für die Handreinigung auf mindestens 136.000,- DM belaufen, während sich die Firma K. gem. § 7 des Vertrags vom 31.03.1992 zur Erbringung dieser Leistung gegen ein jährliches Entgelt von 113.986,- DM zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 14 %, insgesamt 129.944,04 DM, verpflichtet hat. Somit steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beklagte die Reinigung der Straßen, Wege und Plätze zumindest nicht kostengünstiger hätte durchführen können. Zwar ist mit Wirkung vom 01.01.1994 das an die Firma K. jährlich zu zahlende Brutto-Entgelt um 12.139,92 DM und am 01.01.2001 um weitere 68.456,28 DM erhöht worden. Wie sich aus den von der Beklagten zu den Gerichtsakten gereichten Vertragsunterlagen ergibt, waren die Erhöhungen durch die Übernahme zusätzlicher Reinigungsleistungen durch die Firma K. bedingt. Dass die Beklagte auch heute nicht in der Lage wäre, die Reinigung kostengünstiger durchzuführen, belegt auch die von ihr (Bereich zentrale Finanzwirtschaft - Kostenrechnung und Controlling -) am 14.10.2002 auf der Basis der bisherigen Leistungsbeschreibung durchgeführte und durchaus schlüssige Kostenermittlung. Danach ist unter Berücksichtigung der erforderlichen Aufwendungen für die Anschaffung einer Kleinkehrmaschine und des Einsatzes einer weiteren Arbeitskraft für die Handreinigung von voraussichtlichen Jahreskosten von 147.756,- EUR auszugehen. Dahinter bleibt das an die Firma K. derzeit zu zahlende Jahresentgelt deutlich zurück.
Der von dem Kläger erhobene Einwand, die Beklagte habe das 1992 mit der Firma K. vereinbarte Entgelt jährlich um 2 bzw. 3 % erhöht, trifft nach den vorgelegten Vertragsunterlagen nicht zu. Allerdings hat die Beklagte für den hier maßgeblichen Kalkulationszeitraum der Jahre 2001, 2002 und 2003 in 2002 und 2003 jährliche Kostensteigerungen von 2 % bei dem Unternehmerentgelt und den Deponiegebühren für den Straßenkehricht sowie von 3 % bei den Personal- und Verwaltungskosten veranschlagt. Gegen die Veranschlagung der beiden letzteren Positionen bestehen schon vom Ansatz her keine Bedenken. Zwar ist die Annahme unzutreffend, dass dies für das Jahr 2002 auch für das Unternehmerentgelt gilt, weil dieses bis zum Ablauf des Vertrages fest vereinbart ist. Indes hat die Beklagte in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass der Vertrag mit der Fa. K. bereits Ende März 2003 und damit 9 Monate vor Ablauf des Vertrages ausläuft. Berechtigt erscheint auch ihre Annahme, dass dieser Vertrag zu den bisherigen Konditionen nicht zu verlängern sein wird. Zwar wäre es transparenter gewesen, wenn sie die zu erwartenden Mehrkosten lediglich für das Jahr 2003 veranschlagt hätte. Dass sie die für das 2. bis 4. Quartal 2003 von ihr erwarteten Mehrkosten von insgesamt 6.810,- EUR stattdessen auf zwei Jahre verteilt hat, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Kalkulation, weil für die Jahre 2001 bis 2003 ein einheitlicher Gebührensatz zu kalkulieren war und sich die andere Handhabung der Beklagten auf die Höhe dieses Gebührensatzes nicht auswirkt. Da der Kläger weitere Bedenken gegen die Kostenermittlung nicht vorgebracht hat, solche auch nicht ersichtlich sind, erweist sich die Gebührenkalkulation insoweit nicht als fehlerhaft.
Letzteres gilt auch für die Verteilung dieser Kosten. Dass der Frontmetermaßstab ein geeigneter Maßstab ist, um die Eigentümer der anliegenden Grundstücke noch hinreichend vorteilsgerecht zu Straßenreinigungsgebühren heranzuziehen, ist allgemein anerkannt (Lichtenfeld, aaO., Rdnr. 762 m.w.Nachw.). Der Tatsache, dass die Reinigung der Straßen nicht nur den Eigentümern der anliegenden Grundstücke, sondern auch der Allgemeinheit Vorteile bringt, hat die Beklagte dadurch Rechnung getragen, dass sie die auf die Reinigung des Fußgängerbereichs entfallenen Gesamtkosten lediglich zu 50 % veranschlagt hat. Die Festlegung der Höhe des Kostenanteils für das Allgemeininteresse liegt im Ermessen der Gemeinde und ist mit 50 % nicht zu gering angenommen worden (Lichtenfeld, aaO., Rdnr. 744 m.w.Nachw.).
Entgegen der Ansicht des Klägers war die Beklagte auch nicht verpflichtet, hinsichtlich der Zahl der täglichen Reinigungen innerhalb des Fußgängerbereiches zu differenzieren. Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Kommune, entsprechend dem Verschmutzungsgrad die Reinigungshäufigkeit einer Straße zu bestimmen. Insoweit ist die Gemeinde aus Gründen der Praktikabilität berechtigt, Reinigungsumfang und Reinigungshäufigkeit nach "Gebietszonen" mit "gebietstypischem" Verschmutzungsgrad festzulegen, also den individuellen Verschmutzungsgrad einer Straße zu vernachlässigen (Stemshorn in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Rdnr. 470 m.w.Nachw.). Demzufolge ist es noch vom ortsgesetzgeberischen Ermessen gedeckt, dass die Beklagte für ihren Fußgängerbereich insgesamt eine tägliche Reinigungspflicht festgelegt hat, auch wenn nach den Angaben des Klägers nicht alle Bereiche der Fußgängerzone gleich stark von Fußgängern frequentiert werden.
Keine Bedenken bestehen auch gegen die Rückwirkung der Gebührensatzung vom 21.03.2002 zum 01.04.2002. Denn nach § 2 Abs. 2 NKAG kann eine Abgabensatzung insbesondere dann rückwirkend erlassen werden, wenn sie eine Satzung ersetzt, die eine gleiche oder gleichartige Abgabe regelte. Das ist hier hinsichtlich der Straßenreinigungsgebührensatzung vom 08.02.2001 der Fall. Durch die Rückwirkung ist die Gesamtheit der Abgabepflichtigen auch nicht schlechter, sondern wegen des niedrigeren Gebührensatzes für den vergangenen Zeitraum sogar besser gestellt worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 167 VwGO, 708 Ziff. 11 ZPO.