Verwaltungsgericht Osnabrück
Urt. v. 23.05.2003, Az.: 2 A 54/01

Agrarförderung; Ausgleichszahlung; Beihilfe; Erzeuger; Flurstück; Flächennachweis; Flächenzahlung; Kürzung; landwirtschaftliche Kulturpflanze; landwirtschaftliche Subvention; offensichtlicher Fehler; Offensichtlichkeit; Sanktion; Sommergerste; Subvention; Verhältnismäßigkeit; Verwechslung

Bibliographie

Gericht
VG Osnabrück
Datum
23.05.2003
Aktenzeichen
2 A 54/01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 48012
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Zu den Voraussetzungen, unter denen objektiv falsche Angaben im Beihilfeantrag des Landwirts als "offensichtliche", entsprechende Sanktionen ausschließende Fehler anzusehen sind.

2. Die in Art. 9 Abs. 2 der VO (EWG) Nr. 3887/92 vorgesehenen Sanktionen verstoßen - auch soweit sie nicht an ein Verschulden des Landwirts anknüpfen - nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Tatbestand:

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Die Klägerin begehrt im Rahmen der Agrarförderung eine Ausgleichszahlung.

2

Sie ist Landwirtin und beantragte am 10.03.2000 die Gewährung einer Beihilfe nach der Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen. In dem dem Antrag als Anlage 1 beigefügten Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis waren 20,4648 ha ausgewiesen. Unter Ziff. 2 beantragte sie die Ausgleichszahlung für die auf dem Flurstück 6/4, Flur 31, Gemarkung E., zur Größe von 6,1342 ha angebaute Wintergerste.

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Im Rahmen der Bearbeitung des Antrages führte der Beklagte einen Flurstücksabgleich durch, bei dem festgestellt wurde, dass dieses Flurstück nicht nur von der Klägerin, sondern auch von einem anderen Landwirt für eine Ausgleichszahlung angegeben worden war.

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Darauf aufmerksam gemacht, teilte die Klägerin mit Schreiben vom 25.07.2000 mit, dass das Flurstück 6/4 von einem anderen Landwirt bewirtschaftet werde. Tatsächlich bewirtschafte sie in diesem Jahr (2000) das Flurstück 5/2, Flur 31, Gemarkung E., zu einer Größe von 5,4076 ha. Die Fläche werde mit Sommergerste bestellt. Bei der Antragstellung habe sie die beiden Flächen verwechselt. Sie habe die Eintragung im Flächennachweis anhand der ihr vorliegenden Katasterauszüge und Flurkarten vorgenommen. Dabei habe sie die Karte falsch abgelesen und dem falschen Katasterauszug zugeordnet. Die beiden fraglichen Flächen lägen nur ca. 300 m voneinander entfernt und hätten beide die Bezeichnung „Am Kartoffellager“. Die Größen beider Flurstücke wichen zwar voneinander ab. Dabei handele es sich aber um eine ganz geringfügige Abweichung von 0,7 ha. Angesichts dessen sei eine Verwechslung durchaus möglich. Sie habe durch die geringfügig größer angegebene Fläche auch keinen Vorteil. Sie habe den Antrag als Kleinerzeuger gestellt und deshalb ohnehin nur Anspruch auf Beihilfen bis zur Kleinerzeugergrenze von 18,62 ha gehabt. Bei richtiger Angabe wären 19,7382 ha Getreidefläche übrig geblieben. Daraus folge, dass sie in jedem Fall mehr Getreide angebaut habe, als sie ohnehin gefördert bekommen könne.

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Mit Bescheid vom 01.08.2000 lehnte der Beklagte den Antrag auf Gewährung der Beihilfe ab. Nach den einschlägigen Vorschriften werde keine Beihilfe gewährt, wenn die Differenz zwischen der vom Landwirt angegebenen Fläche und der tatsächlich ermittelten Fläche über 20 % liege. Das sei bei ihr der Fall. Eine positive Bescheidung käme allenfalls dann in Betracht, wenn der Fehler offensichtlich sei. Davon könne hier jedoch nicht ausgegangen werden. Eine Offensichtlichkeit sei nur gegeben, wenn ein unbeteiligter Dritter den Fehler schon bei genauem Betrachten des Antrags hätte bemerken müssen. Hier sei jedoch ein Flächenabgleich erforderlich gewesen, um den Fehler überhaupt aufdecken zu können. Dann könne von Offensichtlichkeit keine Rede sein.

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Die Klägerin hat dagegen Widerspruch eingelegt und zur Begründung ausgeführt: Es könne nicht angehen, dass der Antrag allein deshalb abgelehnt werde, weil sie sich bei der Bezeichnung eines Flurstückes geirrt habe. Maßgebend sei, dass sie eine Fläche in der beantragten Größe tatsächlich mit einer der förderungsfähigen Kulturpflanzen bewirtschaftet habe. Zu Unrecht verneine der Beklagte das Vorliegen eines offensichtlichen Fehlers. Aus einer Arbeitsunterlage der EU-Kommission vom 18.01.2000 ergebe sich, dass ihr Versehen genau das sei, was die EU-Kommission als offenkundigen Fehler ansehe, der den Anspruch nicht vereitele. Die EU-Kommission habe die Möglichkeit schaffen wollen, Fehler zu berichtigen, die durch ein reines Versehen entstanden seien und denen eine Betrugsabsicht nicht zugrunde liege. Eine verschuldensunabhängige Einkommenskürzung, um die es sich de facto bei der Verweigerung der Ausgleichszahlung handele, lasse sich mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht vereinbaren.

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Mit Verfügung vom 21.09.2000 wies die Bezirksregierung F. den Widerspruch als unbegründet zurück. Unter Vertiefung der Gründe des Ausgangsbescheides war auch sie der Auffassung, dass der Fehler nicht offensichtlich gewesen sei. Die Klägerin könne sich auch nicht auf die Arbeitsunterlage der EU-Kommission berufen. Die EU-Kommission gehe davon aus, dass die versehentlich Angabe einer benachbarten Parzelle infolge eines Lesefehlers auf der Karte unschädlich sei. Die hier fraglichen Flächen seien jedoch nicht benachbart gewesen. Hinzu komme, dass die beiden Flurstücke nicht die gleiche Größe aufwiesen.

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Die Klägerin hat rechtzeitig Klage erhoben, wiederholt ihr Vorbringen aus dem Vorverfahren und ergänzt: Dass eine Verwechselung von Flurstücksangaben zur Ablehnung des Antrags insgesamt führe, sei rechtswidrig. Eine einfache Verwechselung ohne jede Vorteilsverschaffungsabsicht könne mit einer derartig übertriebenen Strafe nicht belegt werden. Im Übrigen habe die Beklagte ihre Auffassung, was ein offensichtlicher Fehler sei, offensichtlich im Sinne einer strengeren Auslegung des Begriffes geändert. Auch dies sei nicht rechtens.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 01.08.2000 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung F. vom 21.09.2000 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr eine Ausgleichszahlung für 14,3306 ha zu gewähren.

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Der Beklagte beantragt unter Wiederholung des Vorbringens aus dem Vorverfahren,

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die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.

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Gemäß Art. 2 Abs. 1-3 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates vom 17.05.1999 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen können Erzeuger landwirtschaftlicher Kulturpflanzen, zu denen laut Anhang 1 der Verordnung u.a. auch Gerste gehört, eine Flächenzahlung gemäß den Bedingungen dieser Verordnung beantragen. Diese wird je Hektar und für die Fläche gewährt, die mit den im Anhang genannten landwirtschaftlichen Kulturpflanzen bebaut ist. Nach Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 der Kommission vom 22.10.1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 kann für eine Parzelle je Wirtschaftsjahr (01.07. bis 30.06. des folgenden Jahres - Art. 1 Abs. 2, Spiegelstrich 1 der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999) nur ein Antrag auf Flächenzahlung gestellt werden. Gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 1, Spiegelstrich 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23.12.1992 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen muss jeder Beihilfeantrag „Flächen“ - um einen derartigen Antrag handelt es sich hier - die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlich genutzten Parzellen des Betriebes, ihre Fläche, Lage und Nutzung beinhalten.

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Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Klägerin mit der Angabe des Flurstückes 6/4, Flur 31, Gemarkung E., zur Größe von 6,1342 ha eine unrichtige Angabe gemacht hat. Denn dieses Flurstück wurde nicht von ihr, sondern von einem anderen Landwirt bewirtschaftet, der seinerseits für dieses Flurstück einen Beihilfeantrag gestellt hatte. Damit aber war die Erklärung der Klägerin - ungeachtet eines etwaigen Verschuldens - objektiv falsch und stimmte die für die Inanspruchnahme der Stützungsregelung angegebene Fläche mit der vom Beklagten tatsächlich ermittelten Fläche nicht überein.

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Für diese Fälle sieht Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 zunächst grundsätzlich vor, dass, wenn die in einem Beihilfeantrag „Flächen“ angegebene Fläche über der ermittelten Fläche liegt, der Beihilfeantrag auf der Grundlage der bei der Kontrolle tatsächlich ermittelten Fläche berechnet wird. Außer in Fällen höherer Gewalt wird die tatsächlich ermittelte Fläche dann allerdings gestaffelt gekürzt (um das Doppelte der festgestellten Differenz, wenn diese über 3 % oder über 2 ha liegt und bis zu 20 % der ermittelten Fläche beträgt). Liegt jedoch - wie unstreitig hier - die festgestellte Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird keinerlei Beihilfe für Flächen gewährt (Art. 9 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92).

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Unter Berücksichtigung dieser Vorschriften steht der Klägerin wegen der falschen Angabe kein Anspruch auf die von ihr begehrte Beihilfe zu, wobei es in diesem Zusammenhang allein auf den objektiven Tatbestand ankommt und nicht etwa darauf, ob der Klägerin die falsche Angabe (weil etwa vorsätzlich oder fahrlässig gemacht) im Sinne eines schuldhaften Verhaltens vorzuwerfen ist. Dies folgt aus Art. 9 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92, der im Falle falscher Angaben, die absichtlich oder aufgrund grober Fahrlässigkeit gemacht worden sind, noch weitergehende Sanktionen für den betreffenden Betriebsinhaber vorsieht.

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Nach Art. 5 a der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 kann allerdings unbeschadet der Vorschriften u.a. des Art. 4 (Richtigkeit der zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung der landwirtschaftlich genutzten Parzellen, ihrer Fläche, Lage und Nutzung, s.o.) ein Beihilfeantrag jederzeit angepasst werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Fehler anerkennt mit der Folge, dass die zitierten, auf Art. 9 der Verordnung beruhenden Sanktionen nicht eintreten. Zu Unrecht nimmt die Klägerin an, dass sie sich auf diese Vorschrift berufen könne. Was unter einem „offensichtlichen Fehler“ zu verstehen ist, sagt die Verordnung nicht. In einer Arbeitsunterlage der Kommission vom 18.01.1999, die eine einheitliche Handhabung derartiger Fälle durch die Bewilligungsbehörden sicherstellen soll, heißt es unter Ziffer 3, dass den offenkundigen Fehlern Anomalien gleichgestellt werden können, die die Referenzangaben oder Nummern von u.a. Parzellen betreffen und beim Abgleich des Antrags mit den Datenbanken des Flächenverzeichnisses aufgedeckt werden, z.B. die Vertauschung von Ziffern (Zahlendreher), falsche Blattnummer oder Gemeindebezeichnung in den wiedergegebenen Katastereintragungen oder Nummer der benachbarten Parzelle infolge eines Lesefehlers auf der Karte. Um einen derartigen Fehler handelt es sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht. In Betracht käme hier allein die Angabe eines benachbarten Flurstückes infolge eines Lesefehlers auf der Karte. Insoweit ist schon zu berücksichtigen, dass die Klägerin nicht ein (unmittelbar) benachbartes Flurstück angegeben hat, sondern ein solches, das durch immerhin zwei andere Flurstücke von dem Flurstück getrennt ist, für das tatsächlich die Beihilfe beantragt werden sollte. Selbst wenn man aber mit der Klägerin davon ausgehen wollte, dass „benachbart“ im Sinne der Sprachregelung der Arbeitsunterlage der EU-Kommission nicht lediglich unmittelbar benachbarte Grundstücke sein sollen, sondern auch solche, die in relativer Nähe zu dem fraglichen Flurstück liegen, wäre der in der Arbeitsunterlage gebildete Fall nicht mit dem der Klägerin vergleichbar, denn sie hat nicht allein eine falsche Flurstücksangabe gemacht, sondern auch eine falsche Flächenangabe. Es handelt sich also nicht um einen reinen (Ab-)Lesefehler, der der Klägerin bei der Angabe der dem Flurstück, für das die Beihilfe beantragt werden sollte, beizuordnenden Fläche hätte auffallen müssen. Vielmehr ist hier tatsächlich ein anderes Flurstück sowohl der Bezeichnung wie der Größe nach angegeben worden.

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Dieses Ergebnis stimmt auch überein mit der Auslegung des Begriffes „offensichtlich“ durch das Gericht. Ein Fehler ist danach offensichtlich, wenn sich auch für jeden Dritten, insbesondere den Bearbeiter des Antrages zweifelsfrei und in augenfälliger Weise feststellen lässt, dass bei der Ausfüllung des Antrages dem Antragsteller ein Fehler unterlaufen ist. Dabei muss sich der Fehler nicht zwingend allein aus dem Antragsformular ergeben. Es genügt insoweit, dass der Fehler aus einer Zusammenschau von Antrag und beigefügten Unterlagen ohne weiteres erkennbar ist.

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Auch unter Berücksichtigung dieser Kriterien kann nicht von einem offensichtlichen Fehler gesprochen werden. Denn hier wurde der von der Klägerin gemachte Fehler dadurch erkannt, dass das von ihr bezeichnete Flurstück noch einmal in einem anderen Beihilfeantrag auftauchte, was einen Datenabgleich erforderlich machte. Dann aber kann von einem offensichtlichen Fehler keine Rede mehr sein.

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Soweit sich die Klägerin weiter auf das Arbeitsdokument AGR 49533/2002 der Europäischen Kommission zum Begriff des offensichtlichen Irrtums gemäß Art. 12 der VO (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission, der Nachfolgeverordnung zur hier in Rede stehenden VO (EG) Nr. 1251/1999, beruft, würde auch dieses - ungeachtet der Frage, dass diese Auslegungsregel eben zu einer späteren Verordnung erlassen worden ist - ihren Anspruch nicht tragen. Das Gegenteil ist der Fall. Unter Ziff. 2 des e.g. Dokumentes heißt es, dass Fehler, die im Rahmen von Gegenkontrollen mit unabhängigen Datenbanken ermittelt werden, nicht automatisch oder systematisch als offensichtlicher Irrtum qualifiziert und ferner Fehler nicht bereits deshalb als offensichtlicher Irrtum behandelt werden dürfen, weil ein Mitgliedstaat ein effizientes System zum Aufspüren von Unregelmäßigkeiten aufgebaut hat. Hier aber ist der Fehler gerade - wie dargelegt - durch einen solchen Datenabgleich aufgefallen.

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Angesichts vorstehender Überlegungen spielt es keine Rolle, dass die Klägerin - wie sie vorträgt - ohne böse Absicht gehandelt, insbesondere die falsche Angabe nicht deshalb gemacht hat, weil sie auf diese Weise eine höhere Beihilfe hätte erhalten wollen. Darauf kommt es angesichts des Umstandes, dass die diesbezügliche Sanktion allein an den objektiven Tatbestand anknüpft, nicht an.

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Zu Unrecht hält die Klägerin die Sanktion für unverhältnismäßig. Die in der Verordnung genannten Prozentangaben für Abweichungen, die den Umfang der Sanktion bis hin zum Verlust des Anspruchs bestimmen, sind Ausfluss einer typisierenden und generalisierenden Betrachtungsweise des Verordnungsgebers. Dies ist insbesondere unter Berücksichtigung der besonderen Grundsätze des Subventionsrechts, wonach es dem Subventionsgeber in weitem Rahmen freigestellt bleibt, an welche Voraussetzungen und Bedingungen er die Gewährung der Subvention knüpfen will, nicht bedenklich. Das diesbezügliche Verlangen nach einer sorgfältigen Bearbeitung des Antrages ist nicht zu beanstanden. Insbesondere greift der Einwand der Klägerin nicht, mit der Kürzung der Prämien werde in die wirtschaftliche Betätigung des Landwirts eingegriffen und ggf. seine Existenz bedroht. Dem kann der jeweilige Antragsteller durch Befolgung des nicht unbilligen Verlangens nach einem sorgfältig ausgefüllten Antrag selbst vorbeugen (vgl. dazu EuGH, U. v. 16.05.2002 - C 6-63/00 -, Ziff. 38 ff.).