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§ 101 NWG - Pflichten des Betreibers

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) 
Amtliche Abkürzung
NWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

(1) Der Betreiber hat mit dem Einbau, der Aufstellung, Instandhaltung, Instandsetzung oder Reinigung von Anlagen nach § 62 Abs. 1 WHG Fachbetriebe nach § 103 zu beauftragen, wenn er selbst nicht die Voraussetzungen des § 103 Abs. 2 erfüllt oder nicht eine öffentliche Einrichtung ist, die über eine dem § 103 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 gleichwertige Überwachung verfügt.

(2) 1Der Betreiber einer Anlage nach § 62 Abs. 1 WHG hat deren Dichtheit und die Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen ständig zu überwachen. 2Die Wasserbehörde kann im Einzelfall anordnen, dass der Betreiber einen Überwachungsvertrag mit einem Fachbetrieb nach § 103 dieses Gesetzes abschließt, wenn er selbst nicht die erforderliche Sachkunde besitzt oder nicht über sachkundiges Personal verfügt. 3Er hat darüber hinaus nach Maßgabe der aufgrund des § 167 des Niedersächsischen Wassergesetzes in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung erlassenen Verordnung Anlagen durch zugelassene Sachverständige auf den ordnungsgemäßen Zustand überprüfen zu lassen, und zwar

  1. 1.

    vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung,

  2. 2.

    spätestens fünf Jahre, bei unterirdischer Lagerung in Wasser- und Quellenschutzgebieten spätestens zweieinhalb Jahre nach der letzten Überprüfung,

  3. 3.

    vor der Wiederinbetriebnahme einer länger als ein Jahr stillgelegten Anlage,

  4. 4.

    wenn die Prüfung wegen der Besorgnis einer Wassergefährdung angeordnet wird,

  5. 5.

    wenn die Anlage stillgelegt wird.

(3) Die Wasserbehörde kann dem Betreiber Maßnahmen zur Beobachtung der Gewässer und des Bodens auferlegen, soweit dies zur frühzeitigen Erkennung von Verunreinigungen, die von Anlagen nach § 62 Abs. 1 WHG ausgehen können, erforderlich ist.