Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 23.06.2008, Az.: 1 A 1009/07

Wasserrecht

Bibliographie

Gericht
VG Stade
Datum
23.06.2008
Aktenzeichen
1 A 1009/07
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2008, 46064
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGSTADE:2008:0623.1A1009.07.0A

Fundstelle

  • ZfW 2010, 104

Amtlicher Leitsatz

Bei der Berechnung von Unterhaltungsverbandsbeiträgen nach dem Flächenmaßstab dürfen auch Wasserflächen berücksichtigt werden.

Tatbestand:

1

Der Kläger wendet sich gegen die Berücksichtigung von Wasserflächen bei der Berechung seines Beitrags für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung.

2

Der Kläger ist Eigentümer des F. und des angrenzenden Uferbereichs mit einer Gesamtfläche vom 177,0215 ha. Der Beklagte ist ein Wasser- und Bodenverband, in dessen Verbandsgebiet sich der Balksee befindet. Er ist gesetzliches Zwangsmitglied des Unterhaltungsverbandes G. und trägt die vom Unterhaltungsverband für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung aufgewendeten Kosten. Zu diesem Zweck erhebt der Beklagte von seinen Wasser- und Bodenverbandsmitgliedern Beiträge nach dem Flächenmaßstab (§ 32 Abs. 3 der Satzung des Wasser- und Bodenverbandes H. in I. im Landkreis J. vom 27. März 1996, zuletzt geändert durch die 2. Änderungssatzung vom 15. März 2007 - Verbandssatzung -).

3

Bis einschließlich 2006 wurde der Kläger in Bezug auf den K. zu keinen Beiträgen herangezogen. Mit Bescheid vom 26. Juni 2007 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger einen Beitrag für das Haushaltsjahr 2007 in Höhe von 5 310,65 € fest. Der Beklagte legte der Berechung einen Beitragssatz in Höhe von insgesamt 30,- €/ha zugrunde und bezog erstmals die Wasserfläche des F. in seine Berechnungen ein (30,- € × 177,0215 = 5 310,65 €). In einem begleitenden Schreiben führte der Beklagte aus, dass der Unterhaltungsverband G. nach den Vorgaben des Nds. Wassergesetzes - NWG - und seiner Verbandssatzung Beiträge nach dem Flächenmaßstab erhebe. Es komme im Gegensatz zu einer Veranlagung durch den Beklagten selbst nicht darauf an, ob ein Verbandsmitglied im Einzelfall Vorteile aus der Verbandsaufgabe ziehe. Danach würden grundsätzlich alle Flächen im Verbandsgebiet veranlagt, es sei denn, sie gehörten nicht zum Niederschlagsgebiet eines Verbandsgewässers II. Ordnung. Der Kläger sei in Bezug auf die L. demnach bisher zu Unrecht nicht zu einem Beitrag herangezogen worden.

4

Hiergegen hat der Kläger am 26. Juli 2007 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorträgt: Er sei in der Vergangenheit zu Recht nicht zu einem Beitrag herangezogen worden. Der K. stehe unter Naturschutz. Er nehme als Sammelbecken Wasser der einfließenden Gräben auf. Die Entwässerung erfolge über den Kanal in Richtung M. Der K. werde bei Trockenheit genutzt, den Feuchtigkeitsgrad der umliegenden Flächen zu halten. In diesen Fällen werde auf Veranlassung des Beklagten Wasser abgelassen und so der Wasserspiegel gesenkt. Dies habe in der Vergangenheit wiederholt dazu geführt, dass sich der Fischlaich nicht entwickeln konnte. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Beklagte Beiträge nach dem Flächenmaßstab erhebe. Nach der Rechtsprechung des Nds. OVG beziehe sich der Flächenmaßstab indes eindeutig nur auf Landflächen (u.a. Nds. OVG, Beschl.v. 4.7.2007 - 13 ME 14/07 - ). Dieser Ansatz sei zutreffend, weil nur die auf Landflächen niedergehenden Niederschläge durch ein funktionsfähiges Gewässernetz abgeleitet werden müssten, soweit die Niederschläge nicht versickerten. Der K. sei dagegen dazu bestimmt, als Sammelbecken Wasser aus den zufließenden Gräben aufzunehmen. Er sei daher Bestandteil des Gewässernetzes. Seine Gleichsetzung mit Landflächen durch den Beklagten verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 GG. Weiter scheide seine Heranziehung zu einem Beitrag aus, weil er in Bezug auf den K. auch kein Mitglied des Verbandes des Beklagten sei. Der K. sei weder eine Anlage noch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinne von § 3 der Satzung des Beklagten. Er sei auch kein Grundstück im Sinne dieser Vorschrift. Dies ergebe sich aus § 5 Abs. 1 Satz 2 der Verbandssatzung des Beklagten. Danach dürfe der Beklagte die Grundstücke der Mitglieder betreten und befahren und unter bestimmten Voraussetzungen die für das Unternehmen notwendigen Stoffe (Steine, Erde, Rasen usw.) von dem Grundstück entfernen. Der Bezug auf Steine, Erde und Rasen weise eindeutig darauf hin, dass Gewässer gerade nicht mit Grundstücken gleichgesetzt werden könnten, zumal die Satzung auch explizit auf "Gewässer" Bezug nehme. Dieses Verständnis werde durch die Satzungsänderung des Beklagten vom 15. März 2007 bekräftigt. Danach seien Flächen, die nicht zum Niederschlagsgebiet eines Gewässers II. Ordnung gehörten, bezüglich zu leistender Beiträge an den Unterhaltungsverband G. beitragsfrei. Der K. gehöre zu keinem Niederschlagsgebiet eines Gewässers in diesem Sinne, weil er selbst ein Gewässer sei. Rein vorsorglich weise er im Übrigen darauf hin, dass mit der Satzungsänderung nicht das Ziel verfolgt worden sei, ihn - den Kläger - als Beitragszahler einzubeziehen. Allein die bisherige Beitragserhebung und die Beitragseinziehung durch den Beklagten sollte legitimiert werden. Weiter könne er sich auf Vertrauensschutz berufen. Obwohl die Satzung, aus der der Beklagte eine Beitragspflicht herleite, seit mehr als 10 Jahren Bestand habe, seien bisher keine Beiträge erhoben worden. Er habe sich daher darauf verlassen können, dass auch künftig von seiner Heranziehung abgesehen werde. Schließlich folge aus den Informationen zum Beitragsbescheid, dass er nicht beitragspflichtig sei. Die unter "Baumaßnahmen" angeführten Anlagen stünden in keinem Zusammenhang mit dem K.. Entsprechende Investitionen könnten daher auch nicht auf ihn umgelegt werden. Er habe demnach allein für die in seinem Eigentum stehenden Uferflächen zu einem Beitrag herangezogen werden können.

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Der Kläger beantragt,

  1. den Beitragsbescheid des Beklagten für das Haushaltsjahr 2007 vom 26. Juni 2007 aufzuheben, soweit der festgesetzte Beitrag 466,82 € übersteigt.

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Der Beklagte beantragt,

  1. die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und führt im Wesentlichen aus: Der Kläger habe Grundeigentum im Gebiet des Wasser- und Bodenverbandes, u.a. den K., und sei daher dessen Mitglied. Die Wasserfläche sei bis einschließlich 2006 nicht veranlagt worden, weil sie durch eigene Unterhaltungsaufgaben des Beklagten nicht im Sinne von § 30 Wasserverbandsgesetz - WVG - bevorteilt worden sei. Die Heranziehung im Jahr 2007 beruhe auf § 101 Abs. 3 Satz 1 Nds. Wassergesetz - NWG -. Danach berechne sich der Beitrag an den Unterhaltungsverband nach dem Inhalt der Flächen in dem Verbandsgebiet. Dazu zählten nach der Rechtsprechung des Nds. OVG auch Wasserflächen. Es handele sich um Grundstücke im Sinne des Wasserrechts wie auch des bürgerlichen Rechts. Für die Veranlagung von Wasserflächen spreche auch § 105 Abs. 3 NWG. Diese Vorschrift wäre ohne Bedeutung, wenn in Bezug auf Wasserflächen keine Unterhaltungsverbandsbeiträge erhoben werden könnten. § 5 seiner Satzung definiere dagegen nicht die Grundstückseigenschaft, sondern gestalte lediglich sein Recht zur Grundstücksnutzung seiner Mitglieder aus. Niederschlagsgebiet sei das Gebiet, von dem der Niederschlag in ein bestimmtes Gewässer gelange. Dazu zählten auch Wasserflächen. Dass der Kläger zuvor nicht veranlagt worden sei, beruhe auf einem Versehen, welches im Jahr 2007 korrigiert worden sei. Auf Vertrauensschutz könne sich der Kläger nicht berufen. Ihm seien keine Zusicherungen in Bezug auf eine Beitragsfreiheit gemacht worden. Die Beitragsfreistellung sei auch nicht durch den Kläger veranlasst worden. Es gebe keinen Vertrauensschutz hinsichtlich der Weiterführung einer falschen Rechtsausübung.

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Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Der Bescheid des Beklagten vom 26. Juni 2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat ihn zu Recht zu einem Beitrag für das Jahr 2007 in Höhe von 5 310,65 € herangezogen.

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Maßgebliche Rechtsgrundlage des Beitragsbescheides ist § 32 Abs. 3 der Verbandssatzung des Beklagten i.V.m. § 101 Abs. 3 NWG. Danach verteilt sich die Beitragslast aus der Aufbringung der Beiträge des Beklagten für den Unterhaltungsverband G. wegen der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung und deren Anlagen auf die Mitglieder im Verhältnis der Flächeninhalte der zum Verband gehörenden Grundstücke. Flächen, die nicht zum Niederschlagsgebiet des Gewässers II. Ordnung gehören, sind bezüglich zu leistender Beiträge an den Unterhaltungsverband G. beitragsfrei. Mitglieder sind nach § 3 Abs. 1 der Verbandsatzung des Beklagten die jeweiligen Eigentümer der im Verbandsgebiet gelegenen Grundstücke und Anlagen sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts.

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Danach ist der Kläger auch in Bezug auf die in seinem Eigentum stehende Wasserfläche dem Grunde nach beitragspflichtig.

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Der Kläger ist Eigentümer eines im Verbandsgebiet des Beklagten gelegenen Grundstücks. Sein Grundstück umfasst Land- und Wasserflächen von insgesamt 177,0215 ha. Die Satzung des Beklagten wie auch das NWG nimmt in Bezug auf die Verbandsmitgliedschaft einzelner Personen keine Differenzierung zwischen Land- und Wasserflächen vor. Eine solche Unterscheidung folgt auch nicht aus § 5 Abs. 1 der Verbandssatzung des Beklagten. Diese Vorschrift regelt die Benutzungsrechte des Beklagten hinsichtlich der in seinem Verbandsgebiet gelegenen Grundstücke. Sie lässt entgegen der Auffassung des Klägers gerade den Schluss zu, dass auch Gewässer grundsätzlich einer Beitragpflicht unterliegen, weil sie die Benutzungsrechte des Beklagten ausdrücklich auf Gewässer bezieht. Der Beklagte ist nach dieser Vorschrift befugt, die für das Unternehmen notwendigen Stoffe von den Grundstücken zu nehmen, soweit es sich - unter anderem - um Gewässer handelt. Auch § 105 Abs. 3 NWG spricht für eine Berücksichtigung von Wasserflächen. Nach dieser Vorschrift dürfen die Unterhaltungsverbände für die in den Anlagen zu § 105 Abs. 1 und 2 NWG genannten und vom Land unterhaltenen Gewässerflächen keine Beiträge erheben. Im Umkehrschluss ist eine Veranlagung sonstiger Gewässerflächen prinzipiell möglich.

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Die vom Kläger gegen eine Berücksichtigung seiner Wasserfläche angeführten Argumente können nicht überzeugen.

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Ohne Erfolg beruft sich der Kläger in diesem Zusammenhang auf die von ihm zitierten Entscheidungen des Nds. OVG. Auch soweit sich diese Entscheidungen auf Landflächen beziehen, schließen sie eine Beitragspflicht von Wasserflächen nicht grundsätzlich aus. Das Nds. OVG hat bereits in früheren Entscheidungen ausdrücklich festgestellt, dass auch Gewässergrundstücke beitragspflichtig sein können ( Nds. OVG, Urt.v. 30.11.1979 - 3 OVG A 312/77 -, OVGE 35, 411, 412). Es hat diese Rechtsprechung - soweit ersichtlich - bisher nicht aufgegeben.

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Einer Veranlagung des gesamten Grundstücks des Klägers steht nicht die im März 2007 erfolgte Satzungsänderung entgegen. Die Satzungsänderung erfolgte ersichtlich nicht zu dem Zweck, das Grundstück des Klägers beitragsfrei zu stellen. Sie diente allein der Klarstellung in Bezug auf den von dem Beklagten bereits zuvor herangezogenen Flächenmaßstab bei der Berechnung der Beiträge für den Unterhaltungsverband.

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Auch die Zugrundelegung des Flächemaßstabes bei der Berechnung des Beitrages steht einer Berücksichtigung der im Eigentum des Klägers stehenden Wasserfläche nicht prinzipiell entgegen. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist insoweit nicht erkennbar. Der Flächenmaßstab wird von der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung als zulässiger Beitragsmaßstab grundsätzlich anerkannt ( BVerwG, Urt.v. 23.5.1973 - IV C 21.70 -, BVerwGE 42, 210 [BVerwG 23.05.1973 - BVerwG IV C 21.70]; Nds. OVG, Beschl.v. 30.1.2004 - 13 ME 337/03 -, Rechtssprechungsdatenbank des Nds. OVG, jeweils m.w. Nachw.). Dies gilt auch, soweit die in Frage stehende Fläche unter Naturschutz steht ( Nds. OVG, Urt.v. 14.11.2007 - 13 LB 13/03 -, Rechtssprechungsdatenbank des Nds. OVG). Ein einheitlicher Flächenmaßstabes im Sinne von § 101 Abs. 3 Satz 1 NWG beruht auf der zutreffenden Überlegung, dass der Niederschlag auf alle Flächen gleichmäßig fällt und letztendlich durch die mittleren und größeren Gewässer zweiter Ordnung abgeführt werden muss. Auf die tatsächliche Nutzung der Grundstücke oder eine Angrenzung an ein Gewässer zweiter Ordnung kommt es nicht an. Entscheidend ist allein, ob das Grundstück im Verbandsgebiet belegen ist. Letztlich gelangt das Niederschlagswasser auf irgendeinem Weg in ein Gewässer zweiter Ordnung, auch wenn dies in größerer Entfernung oder später geschieht (so Nds. OVG, Beschl.v. 4.7.2007 - 13 ME 14/07 -, Rechtsprechungsdatenbank des Nds. OVG). Diese Erwägungen gelten für Land- und Wasserflächen gleichermaßen. Auch Niederschläge auf Seeflächen werden regelmäßig über mittlere und größere Gewässer zweiter Ordnung abgeführt. Dass es sich bei einer Seefläche selbst um Gewässer handelt und diese gegebenenfalls in das Entwässerungssystem eingebunden ist, steht dieser Feststellung nicht entgegen.

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Der vorliegende Sachverhalt weist keine Besonderheiten auf, die eine Befreiung von der Beitragspflicht rechtfertigen. Nach der Satzung des Beklagten bleibt eine Fläche nur dann beitragsfrei, soweit eine Fläche im Einzelfall nicht zum Niederschlagsgebiet gehört (§ 32 Abs. 3 Satz 3). Eine Fläche gehört dann nicht zum Niederschlagsgebiet eines Gewässers II. Ordnung, wenn es unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände ausgeschlossen ist, dass eine Fläche an ein Gewässer II. Ordnung Wasser abführt. Dabei muss auch ausgeschlossen sein, dass das Oberflächenwasser über das Grundwasser einem Gewässer II. Ordnung zugeführt wird (Haupt/Reffken /Rhode, NWG, Stand: Mai 2008, § 101 Rn. 7, m.w. Nachw.). Die Voraussetzungen dieses Ausnahmetatbestandes liegen im Falle des F. nicht vor. Der K. wird unmittelbar über den N. -O. Kanal, einem Gewässer II. Ordnung, entwässert. Eine solche Entwässerung ist auch erforderlich. Sie betrifft nicht allein das Wasser der einfließenden Gräben, sondern zwangsläufig auch die auf den Balksee niedergehenden Niederschläge.

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Weitere Ausnahmen von der Beitragspflicht sehen die einschlägigen Rechtsvorschriften nicht vor. Dass der Beklagte und die Grundstücke in der Umgebung des F. etwa bei längerer Trockenheit auch Vorteile aus diesem ziehen können, kann nicht zu einer Befreiung von der Beitragspflicht des Eigentümers führen. Der Flächenmaßstab dient gerade der Vereinfachung der Verwaltungspraxis. Würden die Beiträge unter Berücksichtigung des tatsächlich abgeführten Niederschlagswassers berechnet oder könnten die Eigentümer ihren Beitragspflichten die dem Beklagten gewährten Vorteile entgegenhalten, so würden die zuständigen Verbände vor unüberwindlichen Schwierigkeiten stehen.

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Die Berücksichtigung der Wasserfläche verstößt im konkreten Fall auch nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Allein die Nichtheranziehung des Klägers in der Vergangenheit begründet kein schützenswertes Vertrauen, auch künftig von Beitragspflichten verschont zu bleiben.

21

Der Beitragsbescheid ist auch seiner Höhe nach nicht zu beanstanden.

22

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Berechnung des mit Bescheid vom 26. Juni 2007 festgesetzten Beitrages und des der Berechnung zugrunde liegenden Beitragssatzes bestehen nicht. Soweit der Kläger geltend macht, dass die in den Informationen zu dem Beitragsbescheid unter "Baumaßnahmen" aufgeführten Anlagen in keinem Zusammenhang mit seinem Grundstück stünden, bleibt dieser Einwand unbeachtlich. Die genannten Anlagen stehen jedenfalls im Zusammenhang mit den Aufgaben des Unterhaltungsverbandes. Ein konkreter Vorteil des Beitragspflichtigen ist nach dem hier maßgeblichen Flächenmaßstab keine Voraussetzung einer Beitragspflicht.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.