Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 04.10.2007, Az.: 5 A 4386/06

Abschiebung; Asyl; Asylanerkennung; exilpolitische Betätigung; exilpolitische Tätigkeit; Flüchtling; Flüchtlingsanerkennung; Gruppenverfolgung; Kurde; PKK; politische Verfolgung; Rückkehrgefährdung; Sympathisant; Terrorismusvorbehalt; Türkei; Unterstützungshandlung; unverzüglich; Verfolgung; Widerruf; Wiederholungsgefahr

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
04.10.2007
Aktenzeichen
5 A 4386/06
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2007, 71720
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. September 2006 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand:

1

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Flüchtlingsanerkennung (Widerruf der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, jetzt § 60 Abs. 1 AufenthG).

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Der 1976 in D. (Osttürkei) geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste nach seinen Angaben am 7. Mai 1995 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er am 17. Mai 1995 Asyl beantragte. Seinen Asylantrag lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) mit Bescheid vom 22. Februar 1996 unter Versagung von Abschiebungsschutz ab und drohte ihm die Abschiebung in die Türkei an. Seine dagegen erhobene Klage wies der Einzelrichter des erkennenden Gerichts durch rechtskräftiges Urteil vom 15. Juli 1999 - 5 A 1154/96 - ab. Zur Begründung führte der Einzelrichter im Wesentlichen aus, das behauptete Verfolgungsschicksal (Schwierigkeiten mit der Polizei nach Entdeckung und Tötung zweier PKK-Angehöriger in seinem Haus Anfang 1994 sowie zweimonatige Haft mit Misshandlungen anlässlich des Verbotes der kurdischen Partei der Demokratie [DEP] zu einem nicht näher benannten Zeitpunkt) sei unglaubhaft, eine Gruppenverfolgung der Kurden scheide aus, die vom Kläger behauptete Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Yeziden sei nach dem Gutachten des Sachverständigen E. vom 15. Juni 1999 ausgeschlossen und die exilpolitischen Aktivitäten des Klägers (Teilnahme an Veranstaltungen kurdischer Exilorganisationen im Bundesgebiet) nicht hinreichend exponiert.

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Unter dem 9. September 1999 beantragte der Kläger unter Hinweis auf weitere exilpolitische Betätigung (Wahl zum 4. Vorstandsvorsitzenden des Deutsch-Kurdischen Freundschaftsvereins Oldenburg e.V. am 30. Januar 1999, Live-Interview im kurdischen Fernsehsender MEDYA-TV, Teilnahme an diversen Veranstaltungen kurdischer Exilorganisationen) erneut seine Anerkennung als Asylberechtigter. Daraufhin stellte das Bundesamt mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 25. November 1999 fest, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.

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Im Einbürgerungsverfahren des Klägers äußerte die Polizeiinspektion Aurich am 2. Mai 2005 Bedenken, weil der Kläger als Teilnehmer einer Demonstration mit Kurdenthematik bzw. mehrfach als Anmieter von Reisebussen zu Demonstrationen mit Kurdenthematik aufgefallen sei, was dafür spreche, dass er zumindest Sympathisant der verbotenen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) sei. Auch das Niedersächsische Landesamt für Verfassungsschutz erhob unter dem 14. September 2005 Bedenken, weil der Kläger einer der Raumverantwortlichen der PKK bzw. ihrer Nachfolgeorganisationen KADEK bzw. KONGRA GEL für den Raum Wilhelmshaven/Varel sei und mittelbar die PKK bis in die jüngste Zeit unterstützt habe.

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Am 31. März 2006 leitete das Bundesamt ein Widerrufsverfahren ein mit der Begründung, der Kläger habe sich wegen seines Engagements für die PKK/KONGRA GEL Handlungen zu Schulden kommen lassen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwider liefen. Im Rahmen seiner Anhörung teilte der Kläger unter dem 20. Juli 2006 mit, seine dem gewährten Abschiebungsschutz zugrunde liegenden Tätigkeiten erfüllten nicht die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 AufenthG. Im Übrigen sei substantiiert weder eine jüngere Unterstützungshandlung noch eine Wiederholungsgefahr bezeichnet worden.

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Mit Bescheid vom 15. September 2006 widerrief das Bundesamt die Flüchtlingsanerkennung vom 25. November 1999. Zugleich stellte es fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG nicht vorliegen. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, es seien Umstände eingetreten, die die Anwendung des Ausschlussgrundes nach § 60 Abs. 8 S. 2, 3. Alternative AufenthG rechtfertigten. Denn der Kläger habe sich mit seiner Funktionärs-/Kadertätigkeit für die PKK bis in jüngere Zeit (2004) Handlungen zu Schulden kommen lassen, die den Grundsätzen und Zielen der Vereinten Nationen zuwider liefen. Eine Widerholungsgefahr müsse in diesem Zusammenhang nicht geprüft werden. Die Voraussetzungen des erstmalig zu prüfenden § 60 Abs. 1 AufenthG lägen nach §§ 30 Abs. 4, 60 Abs. 8 AsylVfG offensichtlich nicht vor. Außerdem lägen angesichts der in der Türkei durchgeführten Reformen und der verbesserten Menschenrechtslage sowie mangels schlüssig dargelegter individueller Gefährdungen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG nicht vor.

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Der Kläger hat am 28. September 2006 Klage erhoben. Zur Begründung bezieht er sich auf sein Vorbringen im Anhörungsverfahren und trägt ergänzend vor: Der Widerruf könne nicht mehr auf den sog. Terrorismusvorbehalt des § 60 Abs. 8 AufenthG gestützt werden, nachdem das Nds. Landesamt für Verfassungsschutz unter dem 28. November 2006 dem Gericht gegenüber erklärt habe, es könne seine - des Klägers - Tätigkeit als PKK-Raumverantwortlicher im Jahr 2004 nicht durch Behördenzeugnis bestätigen, und nunmehr auch die Beklagte nicht mehr auf diese Vorschrift abstelle. Er könne auch nicht auf eine wesentliche Änderung der Verhältnisse in der Türkei gegenüber dem Jahr 1999 gestützt werden. Die Rechtsprechung (etwa Nds. OVG, Urteile vom 18. Juli 2006 - 11 LB 75 und 264/06 - sowie verschiedene erstinstanzliche Gerichte) gehe auch nach gegenwärtiger Erkenntnislage von der Möglichkeit bzw. beachtlichen Wahrscheinlichkeit der politischen Verfolgung wegen exilpolitischer Aktivitäten der hier entfalteten Art aus. Auch der Sachverständige Kaja sehe in seinem Gutachten vom 22. Mai 2007 an Rechtsanwalt Dr. Härdle trotz der Reformbemühungen die deutliche Gefahr von Folter und Misshandlungen von PKK-verdächtigen Kurden durch die türkischen Sicherheitskräfte. Dies gelte auch für Auftritte in kurdischen Fernsehsendern (vgl. Oberdiek, Gutachten vom 28. Mai 2007 an VG Magdeburg). Angesichts der derzeit besonders unübersichtlich erscheinenden politische Lage in der Türkei (Verhältnis des Militärs zu den gewählten Staatsorganen, Zunahme der Auseinandersetzungen mit der PKK) könne ein Fortschreiten des positiven Reformprozesses nicht prognostiziert werden.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 15. September 2006 aufzuheben,

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hilfsweise festzustellen, dass bei ihm Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG vorliegen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie stützt den Widerruf nicht mehr auf § 60 Abs. 8 AufenthG (jetzt: § 3 Abs. 2 Nr. 3 AsylVfG), sondern darauf, dass ich infolge des Reformprozesses die Verhältnisse in der Türkei im Vergleich zum Jahr 1999 wesentlich geändert hätten. Dem nicht vorverfolgten Kläger drohe wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten nicht mehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder Misshandlung durch die türkischen Behörden (vgl. Gutachten von Taylan vom 4. März 2007 an das VG Oldenburg - 5 A 3824/03 -; AA, Lagebericht vom 11. Januar 2007). Auch auf Familienabschiebungsschutz nach § 26 Abs. 4 AsylVfG könne der Kläger sich nicht mit Erfolg berufen. Denn seine Frau F. habe durch schriftliche Erklärung vom 11. Dezember 2006 auf ihren Status als anerkannter Flüchtling verzichtet, um für eine beabsichtigte Besuchsreise zu Angehörigen in die Türkei einen türkischen Reisepass zu beantragen, in den ihre Aufenthaltserlaubnis eingetragen werden solle. Der entsprechende Status seiner Kinder G. und H. sei durch zwischenzeitlich erfolgte Einbürgerung erloschen.

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Das Nds. Landesamt für Verfassungsschutz hat unter dem 28. November 2006 dem Gericht über erklärt, es sei ihm nicht möglich, die Tätigkeit des Klägers als PKK-Raumverantwortlicher für Wilhelmshaven/Varel in jüngerer Zeit durch Vorlage eines Behördenzeugnisses mittelbar zu beweisen. Der auf einer Einzelmeldung beruhende Vorwurf habe sich im Ergebnis nicht hinreichend konkretisieren oder bestätigen lassen. Die nunmehr zwei Jahre nach den fraglichen Vorwürfen im Jahre 2004 durchgeführte Lichtbildvorlage bei nachrichtendienstlichen Quellen habe weder die Funktion des Klägers als Raumverantwortlicher bestätigt noch hierfür typische Handlungen des Klägers belegt. Ebenso wenig könnten infolge des Zeitablaufs weitere bestätigende Ergebnisse erlangt werden. Dies sei der Ausländerbehörde des Landkreises Aurich mit abschließender Stellungnahme vom 27. Juli 2006 mitgeteilt worden. Laut Schreiben des Landkreises Aurich vom 22. März 2007 wird die bis zum 26. Juni 2008 gültige Aufenthaltserlaubnis der Ehefrau des Klägers nicht widerrufen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, die Ausländerakte des Landkreises Aurich und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Beklagten. Weiter wird verwiesen auf Auskünfte, Gutachten, Stellungnahmen und Presseberichte, die auf Bl. 70 ff. der GA aufgeführt und die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet.

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Der Widerrufsbescheid des Bundesamtes vom 15. September 2006 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

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Gemäß § 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG ist Rechtsgrundlage für den Widerruf § 73 AsylVfG in der gegenwärtig geltenden Fassung des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970). Insoweit liegen zwar die formellen, nicht aber die materiellen Voraussetzungen vor.

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Der angefochtene Widerruf leidet nicht an formellen Mängeln. Weder im Hinblick auf die Unverzüglichkeit des Widerrufs im Sinne des § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG noch im Hinblick auf die Jahresfrist nach § 49 Abs. 2 S.2, § 48 Abs. 4 VwVfG bestehen gegen ihn Bedenken. Das Gebot des unverzüglichen Widerrufs dient ausschließlich öffentlichen Interessen, so dass ein etwaiger Verstoß dagegen keine Rechte des betroffenen Ausländers verletzt (BVerwG, Urt. v. 20. März 2007 - 1 C 21.06 - NVwZ 2007, 1089, stRspr). Die Frage, ob die Jahresfrist nach § 49 Abs. 2 S. 2, § 48 Abs. 4 VwVfG auch im Widerrufsverfahren nach § 73 Abs. 2 AsylVfG gilt, stellt sich hier schon deshalb nicht entscheidungsrelevant, da diese Frist, die frühestens nach einer Anhörung des Klägers mit angemessener Frist zur Stellungnahme zu laufen beginnt (BVerwG, a.a.O.), hier eingehalten wäre. Das Bundesamt hat mit Bescheid vom 15. September 2006 die Flüchtlingsanerkennung des Klägers widerrufen, nachdem es ihn mit Schreiben vom 14. Juni 2006 angehört und dieser sich mit Schreiben vom 20. Juli 2006 geäußert hat. Im Übrigen hat das BVerwG die Anwendung der Jahresfrist jedenfalls in den Fällen verneint, in denen - wie hier - ein Widerruf innerhalb der Drei-Jahres-Frist des § 73 Abs. 2a AsylVfG erfolgt (BVerwG, Urt. v. 10. Juni 2007 - 10 C 24.07 -).

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Nach § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (früher § 51 Abs. 1 AuslG, nunmehr § 60 Abs. 1 AufenthG) unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass bei einer Rückkehr des Ausländers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen Verfolgung droht (BVerwG, Urt. v. 20. März 2007 - 1 C 21.06 - NVwZ 2007, 1089 und Urt. vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 - DVBl. 2006, 511 = InfAuslR 2006, 244). Beruft sich der anerkannte Flüchtling darauf, dass ihm bei der Rückkehr in seinen Heimatstaat nunmehr eine gänzlich neue und andersartige Verfolgung drohe, ist dabei der allgemeine Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzuwenden (BVerwG, Urt. v. 20. März 2007 - 1 C 21.06 - und vom 18. Juli 2006 - 1 C 15.05 - BVerwGE 126, 243). Ändert sich im Nachhinein lediglich die Beurteilung der Verfolgungslage, so rechtfertigt dies den Widerruf nicht, selbst wenn die andere Beurteilung auf erst nachnachträglich bekannt gewordenen oder neuen Erkenntnismitteln beruht.

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§ 73 Abs. 1 S.1 AsylVfG entspricht - wie auch der neu gefasste nachfolgende Satz 2 zeigt - seinem Inhalt nach der Regelung in Art. 1 C Nr. 5 S. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der sich ebenfalls ausschließlich auf den Schutz vor erneuter Verfolgung bezieht. Nach dieser Bestimmung fällt eine Person nicht mehr unter die GFK, wenn sie nach Wegfall der Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Ob dem Ausländer wegen allgemeiner Gefahren im Herkunftsstaat eine Rückkehr unzumutbar ist, ist nicht beim Widerruf, sondern im Rahmen der allgemeinen ausländerrechtlichen Vorschriften des AufenthG zu rücksichtigen. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob im Herkunftsstaat generell und unabhängig von einer Verfolgungsgefahr eine angemessene Infrastruktur oder eine ausreichend Existenzgrundlage vorhanden ist. § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG ist auch dann anwendbar, wenn die Asylanerkennung oder die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG (§ 51 Abs. 1 AuslG) von Anfang an rechtswidrig war (BVerwG, Urt. v. 25. August 2004 - 1 C 22.03 - Asylmagazin 2004, 35).

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Die vorstehenden Grundsätze geltend auch angesichts der am 20. Oktober 2004 in Kraft getretenen Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 (ABl Nr. L 304/12 vom 30. September 2004) - Qualifikationsrichtlinie -, die nach Ablauf der Umsetzungsfrist am 10. Oktober 2006 (Art. 38 Abs. 1) grundsätzlich unmittelbar anzuwenden war (BVerwG, Urt. v. 20. März 2007 und Urt. v. 10. Juni 2007 - 10 C 24.07 - a.a.O.) und mit der jüngsten Änderung des AsylVfG umgesetzt wurde.

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Hiervon ausgehend ist der angefochtene Widerruf in der Sache zu beanstanden.

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Der Widerruf lässt sich nicht damit begründen, dass sich nach der bestandskräftigen Anerkennung in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 S. 2 3. Alternative AufenthG (früher: § 51 Abs. 3 S. 2 3. Alternative AuslG und nunmehr § 3 Abs. 2 Nr. 3 AsylVfG) erfüllt haben. Denn der diesbezüglich in dem angefochtenen Bescheid erhobenen Vorwurf, der Kläger habe sich wegen seiner Tätigkeiten als Raumverantwortlicher der terroristischen PKK/KONGRA GEL im Raum Wilhelmshaven/Varel Handlungen zu Schulden kommen lassen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwider liefen, lässt sich nach der Stellungnahme des Nds. Landesamtes für Verfassungsschutz am 28. November 2006 nicht aufrecht erhalten. Das Landesamt ist nicht in der Lage, den das Jahr 2004 (und zuvor) betreffenden Vorwurf durch ein Behördenzeugnis mittelbar zu beweisen, zumal der sich auf eine Einzelmeldung zurückzuführende Sachverhalt bei nachträglich Aufklärung (Lichtbildvorlage bei nachrichtlichen dienstlichen Quellen im Herbst 2006) nicht bestätigen ließ. Ebenso wenig hat es neuere Vorwürfe unterbereitet. Dementsprechend stützt die Beklagte ihre Widerrufsentscheidung auch nicht mehr auf das nachträgliche Eintreten der Voraussetzungen des 60 Abs. 8 S. 2 3. Alternative AufenthG bzw. nunmehr § 3 Abs. 2 Nr. 3 AsylVfG.

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Der Widerruf kann auch nicht auf eine nachträgliche entscheidungserhebliche Veränderung der maßgeblichen Verhältnisse im Vergleich zu denjenigen zum Zeitpunkt der Anerkennungsentscheidung (25. November 1999) nach den o. g. Maßstäben gestützt werden. Die Flüchtlingsanerkennung des Klägers erfolgte, da ihm seinerzeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in die Türkei politisch motivierte Verfolgung drohte, weil er sich als Vorstandsmitglied des Deutsch-Kurdischen Freundschaftsvereins Oldenburg e.V. und durch ein im August 1999 geführtes Live-Interview im kurdischen Fernsehsender MEDYA-TV systemkritisch engagiert und für türkische Behörden erkennbar als PKK-Sympathisant dargestellt hat. Die Verhältnisse haben sich zwischenzeitlich trotz der von der Beklagten dargestellten Reformen in der Türkei nicht so gravierend verändert, dass an dieser Wertung nicht länger festgehalten werden müsste. Zwar ist dem Bundesamt zuzugeben, dass sich die innenpolitische Situation und die Sicherheitslage in der Türkei zwischenzeitlich schon deutlich gebessert haben. Insoweit erweist sich auch die Darstellung in dem angefochtenen Bescheid und in dem gerichtlichen Verfahren im Wesentlichen als zutreffend. Nach den o. g. Maßstäben setzt die Rechtmäßigkeit eines Widerruf aber voraus, dass sich die Verhältnisse im Herkunftsstaat tatsächlich in einer Weise verändert (d.h. verbessert) haben, dass sich eine für die Flucht maßgebliche Verfolgungsmaßnahme auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausschließen lässt. Eine derartige Prognoseentscheidung lässt sich hier nicht treffen. Denn die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte geht nach Auswertung aktueller Erkenntnismittel nach wie vor davon aus, dass es in der Türkei trotz der eingeleiteten Reformen immer noch zu menschenrechtswidriger Behandlung von inhaftierten Regimegegnern kommt, insbesondere, wenn sie der Begehung von Staatsschutzdelikten verdächtigt werden. Neben wegen entsprechenden Verdachts vorverfolgten Asylbewerbern gelten als besonders gefährdet Personen, die durch ihre Nachfluchtaktivitäten als exponierte und ernst zu nehmende Gegner des türkischen Staates in Erscheinung getreten sind und die sich dabei nach türkischem Strafrecht strafbar gemacht haben (vgl. OVG NW, Urt. vom 17. April 2007 - 8 A 2771/06.A -; Nds. OVG, Urteile vom 25. Januar 2007 - 11 LB 4/06 - und vom 18. Juli 2006 - 11 LB 75/06; OVG Rh.- Pf., Urteil vom 1. Dezember 2006 - 10 A 10887/06.OVG - m. w. N.; zur Rückkehrgefährdung vgl. auch Kaya, Stellungnahme vom 22. Mai 2007 an Rechtsanwalt Dr. Härdle, Bl. 80 ff. GA). Dies gilt insbesondere für Personen, die als Auslöser von als separatistisch oder terroristisch erachteten Aktivitäten oder als Anstifter oder Aufwiegler angesehen werden. Gerade zu diesem Personenkreis zählte der Kläger nach Einschätzung des Bundesamtes in dem widerrufenen Bescheid vom 25. November 1999. Hinsichtlich der für diese Einschätzung maßgeblichen objektiven Verhältnisse in der Türkei lässt sich aus den aktuellen Erkenntnismitteln nicht eine wesentliche nachträgliche Veränderung feststellen. Diesbezüglich macht sich die Kammer die Würdigung der Erkenntnismittel in den o.g. obergerichtlichen Entscheidungen zu eigen und verweist auf sie. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Auseinandersetzungen zwischen der PKK und den türkischen Sicherheitskräften seit Juni 2004 wieder aufgeflammt sind und ein Anstieg von Übergriffen der Sicherheitskräfte erneut zu verzeichnen ist und der Verschärfung des Antiterrorgesetzes am 29. Juni 2006 als Reaktion auf die Zunahme der Spannungen im Südosten der Türkei kann damit jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass der durch eigene (exil-)politische Aktivitäten aufgefallene Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei Verfolgungsmaßnahmen nicht mehr ausgesetzt sein wird.

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Das Bundesamt vermochte auch nicht eine derartige Veränderung der speziell den Kläger betreffenden Verhältnisse darzulegen und nachzuweisen. Allein aus dem Umstand, dass die Ehefrau des Klägers offenbar auf ihren Flüchtlingsstatus verzichtet hat, einen türkischen Reisepass beantragt und einen Besuch von Angehörigen in der Türkei plant (vgl. schriftliche Erklärung der Ehefrau vom 11. Dezember 2006) lässt sich nicht ableiten, dass auch der Kläger für sich keine Verfolgungsgefahr mehr in seinem Heimatland sieht. Eine wesentliche Veränderung der individuellen Verhältnisse lässt sich auch nicht mit der (neueren) Annahme des Bundesamtes begründen, der Kläger habe sich nach Ende 1999 nicht mehr nennenswert exilpolitisch betätigt. Zwar spricht einiges für die Richtigkeit dieser Annahme. Das Nds. Landesamt für Verfassungsschutz erklärt nämlich unter dem 27. Juli 2006 an die Ausländerbehörde des Landkreises Aurich und unter dem 28. November 2006 an das Gericht, dass es die Tätigkeit des Klägers als PKK-Raumverantwortlicher für Wilhelmshaven/Varel in jüngerer Zeit nicht zu beweisen vermag und benennt auch keine sonstigen exilpolitischen Betätigungen aus jüngerer Zeit. Andererseits weist es unter dem 27. Juli 2006 darauf hin, dass eine Abgabe des Amtes als 4. Vorsitzender des Deutsch-Kurdischen Freundschaftsvereins Oldenburg e. V. vor dessen Auflösung im Januar 2006 nach einer Phase der Inaktivität und des Mitgliederschwundes durch den Kläger nicht belegt ist und dieser Verein jedenfalls bis Herbst 2003 durch Aktivitäten in Form von Versammlungen, Funktionärstreffen und -schulungen die PKK propagandistisch und logistisch unterstützt hat. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung bekundet, er habe das Vorsitzendenamt nur etwa 5-6 Monate inne gehabt und danach (jedenfalls) keine politischen Aktivitäten mehr für den Verein entfaltet; auch sei er nicht mehr in kurdischen Fernsehsendern aufgetreten. Dabei mag dahinstehen, inwieweit diese Bekundungen wegen seines Interesses anzuzweifeln sind, jegliche Nachteile für sein Aufenthaltsrecht oder seine Einbürgerung zu vermeiden. Denn unabhängig von einem Anlass für Nachforschungen türkischer Sicherheitsbehörden wegen regimekritischer Betätigungen aus jüngerer Zeit drohen dem Kläger schon allein wegen seines regimefeindlichen Einsatzes in der Vergangenheit bei einer Rückkehr in die Türkei strafrechtliche Ermittlungen, Festnahmen und Verhöre, bei denen sich die Gefahr der Misshandlung und Folter nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen lässt. Dieser strenge Prognosemaßstab ist hier anzuwenden, da sich der Kläger nicht auf eine gänzlich neue und andersartige Verfolgung, sondern auf die ursprüngliche Verfolgung wegen exponierter exilpolitischer Betätigung beruft.

27

Sofern das Bundesamt mit der nachträglichen Begründung des Widerrufs in Wirklichkeit darauf abstellen sollte, dass sich im Nachhinein die (eigenen) Maßstäbe (des Einzelentscheiders) bei der Beurteilung der Verfolgungsgefahr für unverfolgt ausgereiste Kurden mit exilpolitischer Betätigung tendenziell verschärft haben (also aus heutiger Sicht bei der damaligen Sachlage kein Schutz mehr gewährt würde), so rechtfertigt eine derartige Veränderung in der Beurteilung der Verfolgungslage nach der o. g. Rechtsprechung einen Widerruf nicht.

28

Da die Flüchtlingsanerkennung des Klägers mithin aufrecht erhalten bleibt, war der angefochtenen Bescheid aufzuheben.

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Der Klage war deshalb mit der Kostenfolge aus 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b AsylVfG stattzugeben.