Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 17.10.2007, Az.: 11 A 3636/06

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
17.10.2007
Aktenzeichen
11 A 3636/06
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2007, 62433
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGOLDBG:2007:1017.11A3636.06.0A

Amtlicher Leitsatz

Ein Aktivist der PKK, der eine sog. Loyalitätserklärung (§ 85 Abs. 1 Nr. 1 AuslG = § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG) abgibt, ohne seine Tätigkeit für die PKK offen zu legen, täuscht regelmäßig arglistig über das Vorliegen der Einbürgerungsvoraussetzungen. Die Einbürgerung kann in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens zurückgenommen werden.

Tatbestand

1

Der am 11. Februar 1978 geborene Kläger war ursprünglich türkischer Staatsangehöriger. Er ist kurdischer Volks- sowie yezidischer Religionszugehörigkeit.

2

Am 21. Januar 1992 reiste der Kläger mit seinen Eltern und Geschwistern in die Bundesrepublik Deutschland ein. Mit Bescheid vom 7. Mai 1993 erkannte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Kläger als Asylberechtigten an und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Am 28. Februar 1994 wurde dem Kläger eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt. Am 24. August 2000 entzog ihm die Türkei die Staatsangehörigkeit, weil er den Wehrdienst nicht abgeleistet hatte.

3

Der Kläger ist seit dem 11. Juli 2000 verheiratet und hat zwei in den Jahren 2000 und 2002 geborene Kinder, die wie seine Ehefrau jeweils (auch) die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.

4

Am 18. April 2001 beantragte der Kläger bei dem Beklagten seine Einbürgerung. Am 20. September 2002 ist er von dem Beklagten eingebürgert worden, nachdem er am gleichen Tage ein Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung abgegeben und erklärt hatte, dass er keine Bestrebungen unterstützt, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden.

5

Am 27. November 2003 wurde der Kläger vom Amtsgericht Vechta wegen Betruges verurteilt. Am 18. Februar 2004 sprach ihn ein Strafbefehl des Amtsgerichts Vechta des Verstoßes gegen das Vereinsgesetz und das Versammlungsrecht schuldig. Der Kläger hatte bei einer Demonstration am 17. November 2003 als deren Leiter nicht verhindert, dass Parolen der PKK gerufen werden. Er selbst hat gerufen: "Biji KADEK" (Es lebe KADEK).

6

Am 10. Januar 2005 verurteilte das Landgericht Oldenburg den Kläger wegen gemeinschaftlicher versuchter räuberischer Erpressung, gefährlicher Körperverletzung sowie Verstoßes gegen das Vereinsverbot unter Einbeziehung der bereits erwähnten Verurteilungen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Kläger hatte mit anderen eine kurdische Familie unter Druck gesetzt und letztlich körperlich misshandelt, damit diese Geld an die PKK bzw. eine ebenfalls verbotenen Nachfolgeorganisation zahlt.

7

Mit Schreiben vom 27. Januar 2005 teilte das Landeskriminalamt Niedersachsen dies dem Beklagten mit. Im Folgenden holte der Beklagte eine Stellungnahme des Niedersächsischen Landesamtes für Verfassungsschutz ein, welche am 4. Januar 2006 erteilt wurde.

8

Nach Anhörung des Klägers nahm der Beklagte mit Bescheid vom 8. Juni 2006, zugestellt am 13. Juni 2006, die Einbürgerung des Klägers mit Wirkung für die Vergangenheit zurück. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt worden: Die Einbürgerung sei von Anfang an rechtswidrig gewesen. Sie habe auf dem unzutreffenden Bekenntnis des Klägers zur freiheitlich demokratischen Grundordnung beruht. Dadurch sei er, der Beklagte, vom Kläger arglistig getäuscht worden. Nach der Einschätzung des Niedersächsischen Landesamtes für Verfassungsschutz sei der Kläger nämlich auch schon vor seiner Einbürgerung für die PKK tätig gewesen. Im Rahmen des ihm, dem Beklagten, zustehenden Ermessens werde berücksichtigt, dass die Rücknahme keinen Verstoß gegen Art. 16 GG darstelle, weil der Kläger bewusst über die Einbürgerungsvoraussetzungen getäuscht habe. Er habe damit selbst die Ursache für die rechtswidrige Einbürgerung gesetzt, so dass sein Vertrauen nicht schutzwürdig sei. Es bestehe ein besonderes öffentliches Interesse an der Einhaltung rechtmäßiger Zustände im Einbürgerungsrecht. Extremisten sollten zudem nicht im Schutze der Bundesrepublik Deutschland agieren können, da sonst internationale Beziehungen gefährdet würden. Für eine Rücknahme der Einbürgerung sprächen auch generalpräventive Gründe. Der Kläger könne die türkische Staatsangehörigkeit wiedererlangen, so dass ihm keine dauerhafte Staatenlosigkeit drohe. Er müsse dort lediglich noch den Wehrdienst ableisten. Er werde mit der Rücknahme der Einbürgerung auch nicht rechtlos, sondern verliere lediglich die deutsche Staatsangehörigkeit.

9

Am 13. Juli 2006 hat der Kläger Klage erhoben.

10

Er trägt im Wesentlichen vor: Er habe im Zeitpunkt der Abgabe der Loyalitätserklärung zwar Kontakte zur KADEK gehabt, sich aber noch nicht in vollem Umfang mit den Zielen der Organisation identifiziert. Er sei noch kein Frontarbeiter gewesen. Er halte auch heute nur einen Teil der Absichten der PKK für zutreffend. Er sei zwar für eine Teilautonomie der Kurdenprovinzen. Er lehne jedoch die Installation eines über politische Kader strukturierten Systems marxistisch-leninstischer Ausprägung ab. Er habe sich lediglich für die kurdische Frage engagieren wollen. Das Urteil des Landgerichts Oldenburg betreffe den Zeitraum ab Oktober 2002, der nach der Einbürgerung liege. Er habe nicht arglistig getäuscht. Die Loyalitätserklärung habe nur abstrakte Begriffe enthalten. Die verfassungsfeindlichen Bestrebungen der PKK seien auch nicht eindeutig und offensichtlich. Insoweit sei darauf hinzuweisen, dass der renommierte Völkerrechtler Prof. Dr. Norman Paech im Verbotsverfahren eine gegenteilige Ansicht vertreten habe. Er, der Kläger, habe daher keinen Anlass gesehen, seine Aktivitäten, die in erster Linie der Sache des kurdischen Volkes hätten dienen sollen, ohne ausdrückliche Nachfrage als einbürgerungsausschließend anzusehen. Er habe die Bewertung der Einbürgerungsbehörde nicht vornehmen können. Dass er unter die Loyalitätserklärung unzutreffend subsumiert habe, führe noch nicht zu einer Täuschungshandlung. Der Beklagte habe seine Nähe zur PKK zudem bereits aus dem Asylverfahren kennen müssen. Er habe nämlich deshalb mit Verfolgung rechnen müssen, weil er bereits in der Türkei Kontakte zur PKK gehabt habe. Gleichwohl habe der Beklagte seine Verfassungstreue nicht hinterfragt. Man habe ihn also eingebürgert, obwohl man gesehen habe, dass er in Kontakt mit der PKK stehe. Dies hätte bei der Ermessensentscheidung berücksichtigt werden müssen. Er würde bei einer Rücknahme der Einbürgerung auch staatenlos werden. Es sei ihm nicht zumutbar, die türkische Staatsangehörigkeit wieder anzunehmen, da er als Asylberechtigter anerkannt worden sei. Eine Nachholung von Ermessenserwägungen im gerichtlichen Verfahren sei bei einer Anfechtungsklage nicht möglich.

11

Der Kläger beantragt,

  1. den Bescheid des Beklagten vom 8. Juni 2006 aufzuheben.

12

Der Beklagte beantragt,

  1. die Klage abzuweisen.

13

Er erwidert im Wesentlichen: Im Falle der Unanfechtbarkeit der Rücknahme der Einbürgerung würde die bisherige unbefristete Aufenthaltserlaubnis als Niederlassungserlaubnis wieder aufleben. Nach einer Mitteilung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge würde auch die Asylberechtigung zunächst wieder gelten. Im Übrigen räume der Kläger ein, dass er bereits bei der Abgabe der Loyalitätserklärung Mitglied der PKK bzw. einer Nachfolgeorganisation gewesen sei. Dass diese Gruppierungen politische Ziele mit terroristischen Mitteln verfolgten, sei im Hinblick auf das seit Jahren bestehende Vereinsverbot offensichtlich. Es sei damit auch für den Kläger erkennbar gewesen, dass dies einer Einbürgerung entgegenstehe. Vor der Einbürgerung habe man von dem Ausmaß der Unterstützungshandlungen keine Kenntnis gehabt. Es hätten zwar auch schon vor der Einbürgerung gewisse Hinweise auf eine Tätigkeit für die PKK bestanden. Im Einbürgerungsverfahren habe die Polizeiinspektion Oldenburg aber insoweit keine Bedenken geäußert. Kurz nach dem Übergang der Zuständigkeit von den Bezirksregierungen auf die Landkreise im Jahre 2000 habe man auch noch wenig Erfahrung mit dem Erkennen von Unterstützungshandlungen für extremistische Gruppierungen gehabt. Die Teilnahme an einer Demonstration der PKK in Dortmund im Jahre 1996 und das Tragen eines Ansteckers der PKK bei einer Vorsprache bei der Ausländerbehörde im Jahre 1995 seien jeweils bereits mehrere Jahre her gewesen. Eine Regelanfrage beim Verfassungsschutz sei erst durch einen Erlass des Niedersächsischen Innenministeriums vom 13. Mai 2003 vorgeschrieben worden. Im Asylverfahren habe die Mutter des Klägers ausdrücklich angegeben, dass sie nie einer politischen Partei oder Organisation angehört und sich auch nicht politisch betätigt habe. Eine eigene Anhörung des Klägers sei damals nicht erfolgt. Er und seine Familie seien wegen der früher angenommenen mittelbaren Gruppenverfolgung der Yeziden als politisch Verfolgte anerkannt worden. Eine Wiederannahme der türkischen Staatsangehörigkeit werde derzeit nicht verlangt, da der Kläger als Asylberechtigter gelte. Er sei aber bereits zwei Jahre vor der Einbürgerung staatenlos geworden, so dass er durch die Rücknahme insoweit nicht schlechter gestellt werde, als er bereits vor der Einbürgerung gestanden habe.

14

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die Akten des Verfahrens 4 KLs 110/04 beim Landgericht Oldenburg Bezug genommen; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

15

Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten ist rechtmäßig.

16

Die Rücknahme der Einbürgerung des Klägers beruht auf §§ 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, 1 Abs. 1 Nds. VwVfG. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Es handelt sich um eine verfassungsrechtlich ausreichende mit Art. 16 Abs. 1 GG vereinbare Rechtsgrundlage, wenn die Einbürgerung durch eine Täuschung des Bewerbers erlangt wurde. Dann ist es auch grundgesetzlich nicht zu beanstanden, dass mit der Rücknahme - wie hier - eine Staatenlosigkeit eintritt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2006 - 2 BvR 669/04 - InfAuslR 2006, 335 ff.[BVerfG 24.05.2006 - 2 BvR 669/04]; BVerwG, Urteil vom 3. Juni 2003 - 1 C 19.02 - BVerwGE 118, 216 ff.[BVerwG 03.06.2003 - BVerwG 1 C 19.02]; OVG Lüneburg, Urteil vom 13. Juli 2007 - 13 LC 468/03 - <S. 9>).

17

Die Einbürgerung des Klägers am 20. September 2002 ist rechtswidrig gewesen. Nach dem damals maßgeblichen § 86 Nr. 2 AuslG (= § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG in der vom 1. Januar 2005 bis zum 27. August 2007 geltenden Fassung; vgl. nunmehr § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG) bestand kein Anspruch auf Einbürgerung, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber Bestrebungen verfolgt oder unterstützt, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden.

18

Bestrebungen mit dieser Zielsetzung verfolgen nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer die PKK/ENRK und ihre Nachfolgeorganisationen wie der KADEK und der KONGRA GEL (vgl. Urteil vom 8. September 2004 - 11 A 4452/03 - m.w.N.; Urteil vom 19. März 2007 - 11 A 1593/05 -; Urteil vom 19. September 2007 - 11 A 4065/05 -). Diese Gruppierungen versuchen ihre politischen Ziele innerhalb und außerhalb der Türkei auch mit terroristischen Mitteln durchzusetzen. Eine glaubhafte Abkehr von gewaltsamen Aktivitäten ist nicht erfolgt, wie seit 2004 wieder vermehrt auftretende Kampfhandlungen in den kurdischen Siedlungsgebieten und Anschläge gegen zivile Ziele in der Westtürkei sowie Äußerungen, die militärische Gewalt nicht ausschließen, belegen. Sie sind in Deutschland vereinrechtlich verboten und nach den Beschlüssen des Europäischen Rates weiter in einer Liste der an terroristischen Handlungen beteiligten Personen, Vereinigungen und Körperschaften aufgeführt (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15. März 2005 - 1 C 26.03 - BVerwGE 123, 114[BVerwG 15.03.2005 - 1 C 26.03]<130>; Berlit in: GK-StAG, Stand Oktober 2005, Rn. 131 zu § 11; Stellungnahme des Nds. Landesamtes für Verfassungsschutz vom 4. Januar 2006; Nds. Verfassungsschutzbericht 2006, S. 46 ff.; Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen 2006, S. 134 ff.).

19

Der Begriff des "Unterstützens" ist weit zu fassen. Die Regelung des § 86 Nr. 2 AuslG diente dazu, verfassungsfeindlichen Bestrebungen schon im Vorfeld die logistische Basis zu entziehen. Ausreichend ist daher grundsätzlich jede Tätigkeit, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Betätigungsmöglichkeiten solcher Organisationen auswirkt, wenn dies für den Betroffenen erkennbar und damit zurechenbar von seinem Willen getragen ist (vgl. BVerwG Urteil vom 15. März 2005 a.a.O., S. 124 f.; Urteil vom 22. Februar 2007 - 5 C 20.05 - NVwZ 2007, 956 [BVerwG 22.02.2007 - BVerwG 5 C 20.05]<957>) . Auf einen beweis- oder messbaren Nutzen für die Verwirklichung der missbilligten Ziele kommt es dabei nicht an, weil schon die Erhöhung des Gefährdungspotentials dieser Bestrebungen verhindert werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2005 a.a.O.). Es darf allerdings nicht unverhältnismäßig in das Recht des Ausländers auf freie Meinungsäußerung jenseits der zumindest mittelbaren Billigung terroristischer Handlungen eingegriffen werden, so dass es an einem Unterstützen fehlt, wenn lediglich einzelne politische, humanitäre oder sonstige Ziele der Organisation verfolgt werden (vgl. BVerwG a.a.O.).

20

Tatsächliche Anhaltspunkte, die eine entsprechende Annahme rechtfertigen, sind konkrete auf den Einbürgerungsbewerber bezogene Umstände, die den Verdacht verfassungswidriger Aktivitäten begründen. Für diese Anknüpfungspunkte ist die Behörde darlegungs- und beweispflichtig (vgl. Berlit a.a.O., Rn. 75 f.). Da die Vorschrift allerdings - wie ausgeführt - der Vorverlagerung des Verfassungsschutzes dient, müssen die Sicherheitsbedenken nicht tatsächlich vorliegen, sondern es reicht - in Anlehnung an polizeirechtliche Erfordernisse - ein tatsachengestützter Verdacht (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2007 a.a.O.; Berlit a.a.O., Rn. 66 f.). Daher ist auch unerheblich, ob die maßgeblichen Handlungen strafrechtlich relevant sind (vgl. BVerwG a.a.O.; Berlit a.a.O., Rn. 65 zu § 11).

21

Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass der Kläger die PKK bzw. eine ihrer Nachfolgeorganisationen bereits vor der Einbürgerung unterstützt hat. Er ist mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 10. Januar 2005 wegen gemeinschaftlicher versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Zuwiderhandlung gegen das Vereinsverbot unter Einbeziehung weiterer Verurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt worden. Nach den geständigen Angaben des Klägers war er für Nachfolgeorganisation der PKK, den KADEK bzw. KONGRA GEL tätig. Er hat mit drei anderen auf eine kurdische Familie in Lohne Druck ausgeübt, eine sogenannte "Steuer" für die PKK zu zahlen. Nachdem ein anderer Angeklagter im August 2002 unter Drohungen vergeblich die Zahlung verlangt hatte, erschien im Oktober 2002 der Kläger mit einem weiteren Täter, um wiederum ohne Erfolg Geld zu fordern. Ende November 2002 verlangte der Kläger mit einem anderen Täter einen Jahresbeitrag in Höhe von 300,- Euro. Nachdem dieser wieder verweigert worden war, äußerten sie, dass dem Betroffenen Schlimmes passieren werde. Anfang Januar 2003 erschienen sie wieder und drohten mit Schlägen und Tod. Am 18. Januar 2003 klingelten alle vier Täter an der Tür des Opfers. Als dieses abermals nicht bereit war Zahlungen zu leisten, wurde er wieder mit Drohungen überhäuft, etwa, dass man ihm die Beine brechen und die Augen ausschlagen werde. Ferner hat man ihn als "Bastard" und "Hurensohn" beschimpft. Zwei der Angeklagten drangen daraufhin in die Wohnung ein, schlugen den Ehemann mit Fäusten ins Gesicht und an den Hals. Auch die Ehefrau, die zu Hilfe eilen wollte, ist mit der Faust ins Gesicht geschlagen und mit Füßen getreten worden.

22

Nach einem in den Akten des Strafverfahrens befindlichen Abschlussbericht des Landeskriminalamtes Niedersachsen vom 13. Oktober 2003 ist der Kläger mit hoher Wahrscheinlichkeit sog. Frontarbeiter im Raum Cloppenburg/Vechta. Bei einer Wohnungsdurchsuchung am 27. August 2003 ist nämlich ein Quittungsblock der YDK - der Frontorganisation der PKK in Europa - für das Jahr 2003 sichergestellt worden. Die Frontarbeiter sind sogenannte Halbkader, die vor Ort für das Beitreiben von Spenden/Beiträgen bei der kurdischen Bevölkerung sowie zum Verkauf von Eintrittskarten eingesetzt werden. Sie haben auch die Aufgabe, den sogenannten Vollkadern der Organisation Unterkunft und Verpflegung zu gewähren sowie Privattelefone und Fahrzeuge zur Verfügung zu stellen, damit diese jederzeit erreichbar und mobil sind (vgl. Urteile der Kammer vom 19. März und 19. September 2007 a.a.O.; Auskunft des Niedersächsischen Landesamtes für Verfassungsschutz vom 4. Januar 2006).

23

Ferner sind bei dem Kläger Propagandamaterialien der PKK sowie Eintritts- und Fahrkarten vorgefunden worden. Die bei ihm ebenfalls sichergestellten Listen rechtfertigen nach Einschätzung des Niedersächsischen Landeskriminalamtes (a.a.O.) auch die Annahme, dass der Kläger ein sogenannter Depothalter gewesen ist, der die Verteilung von Propagandamaterialien an einzelne Frontarbeiter organisiert. Diese Aufgabe wird nur von besonders zuverlässigen Parteifunktionären ausgeübt. Der Kläger hatte dabei den Decknamen "REZAN". Darüber hinaus hat der Kläger am 31. Januar, 11. Juli und 7. November 2003 in Vechta durchgeführte Demonstrationen der PKK angemeldet.

24

Nach der das Gericht überzeugenden Einschätzung des Niedersächsischen Landesamtes für Verfassungsschutz in der Stellungnahme vom 4. Januar 2006 ergibt eine Gesamtschau der Erkenntnisse, dass der Kläger die PKK bereits im Zeitpunkt der Einbürgerung in einbürgerungsausschließender Weise unterstützt hat. Die Frontarbeiter werden erst nach einer strengen Auswahl ernannt. Der Betroffene muss seine Einsatzbereitschaft und Parteitreue bereits unter Beweis gestellt haben, es ist also ein längerer Vorlauf mit Aktivitäten erforderlich. Dass der Kläger bereits seit längerem für die PKK tätig gewesen ist, ergibt sich darüber hinaus auch daraus, dass er nachweislich seit Sommer 2003 als sogenannter Depothalter in der Hierarchie der Organisation sogar noch aufgestiegen ist.

25

Da feststeht, dass der Kläger im Oktober 2002 als Frontarbeiter tätig gewesen ist und später Depotverwalter war, muss er bei der Einbürgerung im September 2002 also mindestens unmittelbar vor der Benennung zum Halbkader gestanden und damit umfassend in die Struktur der PKK integriert gewesen sein. Die Behauptung des Klägers, dass er sich vor der Einbürgerung noch nicht in vollem Umfange mit den Zielen der Organisation identifiziert habe, sondern lediglich lose Kontakte zur KADEK gehabt habe, ist unter diesen Umständen nicht glaubhaft.

26

Der Kläger hat zur Überzeugung der Kammer über das Vorliegen der Einbürgerungsvoraussetzungen auch arglistig getäuscht.

27

Eine solche arglistige Täuschung liegt vor, wenn der Betroffene durch Angaben, deren Unrichtigkeit ihm bewusst waren oder deren Unrichtigkeit er für möglich hielt und in Kauf nahm oder das Verschweigen wahrer Tatsachen bei einem an der Einbürgerung maßgeblich beteiligten Bediensteten einen Irrtum in dem Bewusstsein hervorgerufen hat, diesen durch die Täuschung zu einer günstigen Entschließung zu bestimmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 1985 - 2 C 30.84 - juris <Rn. 24>).

28

In der sogenannten Loyalitätserklärung vom 20. September 2002 hat der Kläger unzutreffend angegeben, dass er keine Bestrebungen unterstütze, die durch Anwendung von Gewalt auswärtige Belange gefährden. Eine inhaltlich falsche Erklärung nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG (= § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG) ist grundsätzlich geeignet, die Rücknahme der Einbürgerung zu rechtfertigen (vgl. Berlit a.a.O., Rn. 149 zu § 10).

29

Es ist mindestens ein bedingter Täuschungsvorsatz des Klägers festzustellen. Er ist zwar nicht ausdrücklich nach einer PKK-Mitgliedschaft gefragt worden. Auch finden sich in der Loyalitätserklärung nur die im Gesetz erwähnten allgemeinen Begrifflichkeiten. Trotzdem ist davon auszugehen, dass der Kläger es mindestens für möglich hielt, dass seine Aktivitäten, die ihn - wie ausgeführt - zumindest in unmittelbare Nähe des Halbkaderstatus der PKK geführt hatten, einer Einbürgerung entgegenstehen. Dies ist anzunehmen, wenn es für den Betroffenen eindeutig und offensichtlich ist, dass die Gruppierung, der er angehört, extremistische Bestrebungen unterstützt (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 18. Januar 2007 - 11 UE 111/06 - InfAuslR 2007, 207[VGH Hessen 18.01.2007 - 11 UE 111/06]<209>) . Dass die PKK eine solche Gruppierung ist, war für den Kläger schon allein wegen des seit 1993 bestehenden Vereinsverbotes ohne weiteres erkennbar. Seit Mai 2002 war die Gruppierung zudem in der EU-Terrorliste aufgeführt. Da der Kläger ein aufstrebendes Mitglied gewesen ist, war ihm das Vereinsverbot und die damit notwendig verbundene konspirative Tätigkeit in Deutschland bekannt. Ihm ist auch geläufig gewesen, dass die PKK für gewaltsame Änderungen in der Türkei eintritt und Terroranschläge verübt. Trotz dieser ihm vor Augen stehenden Tatsachen hat der Kläger dem Beklagten keinen Hinweis auf seine Aktivitäten gegeben, der diesen zu einer weiteren Überprüfung veranlasst hätte; er hat im Gegenteil ausdrücklich erklärt keinen extremistischen Organisationen anzugehören. Die in einem völkerrechtliches Gutachten, welches im Rahmen des Vereinsverbotsverfahrens erstellt wurde, vertretene Auffassung, die PKK sei keine terroristische Organisation, hat sich nicht durchgesetzt und konnte den Kläger daher ersichtlich nicht zu einer abweichenden Einschätzung veranlassen.

30

Die Ermessensentscheidung des Beklagten ist nach Maßgabe des § 114 VwGO rechtlich (nicht mehr) zu beanstanden.

31

Der Beklagte hat erkannt, dass er eine Ermessensentscheidung zu treffen hat (vgl.S. 5 des Bescheides vom 8. Juni 2006). Zutreffend hat er das Vertrauen am Bestand der Einbürgerung wegen der arglistigen Täuschung des Klägers als nicht schutzwürdig angesehen (vgl. auch § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 VwVfG). Alle anderen maßgeblichen Umstände hat er entsprechend den von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. September 2003 - 1 C 6.03 - BVerwGE 119, 17[BVerwG 09.09.2003 - 1 C 6.03]<22 f.>; OVG Lüneburg, a.a.O.S.11; VGH Mannheim, Urteil vom 9. August 2007 - 13 S 2885/06 - juris <Rn. 30>) jedenfalls bis zur mündlichen Verhandlung ausreichend berücksichtigt.

32

Der Beklagte hat zunächst in nicht zu beanstandender Weise das öffentliche Interesse an der Herstellung rechtmäßiger Zustände hervorgehoben. Er hat weiter zutreffend ausgeführt, dass es insbesondere im Hinblick auf die internationalen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland nicht hinnehmbar ist, dass Extremisten eingebürgert werden und im Schutze des deutschen Staates agieren. Auch dass generalpräventiven Erwägungen Bedeutung beigemessen wurde - anderen Ausländern, die unzutreffende Loyalitätserklärungen abgeben, soll aufgezeigt werden, dass sie mit einer Rücknahme einer Einbürgerung rechnen müssen - lässt Rechtsfehler nicht erkennen.

33

Unzutreffend war es allerdings, dass der Beklagte im Bescheid vom 8. Juni 2006 davon ausgegangen ist, dem Kläger drohe keine dauerhafte Staatenlosigkeit, weil er nach einer Auskunft des türkischen Generalkonsulats im Falle der Ableistung des Wehrdienstes wieder eingebürgert werden könnte. Die Ableistung des Wehrdienstes ist für den Kläger nämlich zumutbar nicht möglich, weil er als Asylberechtigter anerkannt war und - wie der Beklagte nunmehr ebenfalls annimmt - mit der Unanfechtbarkeit der Rücknahme der Einbürgerung dieser Status wieder aufleben würde. Im Schriftsatz vom 2. Oktober 2007 geht der Beklagte nunmehr davon aus, dass dem Kläger deshalb eine Wiedereinbürgerung nicht zugemutet werden kann. Er hat ferner ausgeführt, dass der Kläger bereits vor dem Einbürgerungsverfahren staatenlos gewesen sei, so dass kein Ursachenzusammenhang zwischen der Einbürgerung und der Aufgabe der Staatsangehörigkeit bestanden habe. In Verbindung mit den bereits erwähnten zutreffenden grundsätzlichen Ermessenserwägungen betreffend das besondere öffentliche Interesse an der Rücknahme der Einbürgerung von Extremisten ist der zunächst insoweit bestehende Ermessensfehler damit gemäß § 114 Satz 2 VwGO geheilt worden. Diese Vorschrift ist im Hinblick auf ihren systematischen Zusammenhang mit § 113 VwGO auch bei Anfechtungsklagen anwendbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1998 - 1 C 17.97 - BVerwGE 106, 351[BVerwG 05.05.1998 - 1 C 17/97]<362 f.> ) .

34

Ein Ermessensfehler war ursprünglich auch darin zu sehen, dass der Beklagte seine Mitverantwortlichkeit an der rechtswidrigen Einbürgerung nicht berücksichtigt hat. Es gab nämlich bereits im Einbürgerungsverfahren Ansatzpunkte dafür, dass der Kläger die PKK unterstützt hat; der Beklagte ist diesen aber nicht weiter nachgegangen.

35

Ein solcher Anhaltspunkt ergab sich allerdings nicht, wie der Kläger vorträgt, bereits aus seinem Asylverfahren. Der Kläger ist dort selbst gar nicht angehört worden. Die Mutter des Klägers hat in ihrer Anhörung beim Bundesamt am 17. März 1993 ausdrücklich ausgeführt, dass sie nie einer politischen Partei oder Organisation angehört habe. Sie sei auch nicht Mitglied einer Exilorganisation. Lediglich der Bruder des Schwiegersohnes habe "die Partei" unterstützt. Sie selbst hätten jedoch keine Unterstützungshandlungen geleistet.

36

Anhaltspunkte für eine Unterstützung der PKK folgten jedoch aus einem in der Ausländerakte befindlichen Vermerk vom 20. Oktober 1995. Danach hat der Kläger bei einer Vorsprache bei der damals zuständigen Ausländerbehörde eine Anstecknadel mit einem Stern der PKK getragen. Ferner ergibt sich aus einer Mitteilung des Polizeipräsidiums Dortmund vom 15. August 1996, dass der Kläger dort am 16. März 1996 an einer verbotenen Demonstration der PKK teilgenommen hat. In einer Mitteilung der Polizeiinspektion Oldenburg-Stadt vom 6. Juni 2002 im Einbürgerungsverfahren (Bl. 32 der Beiakte A) wird ebenfalls auf die Verstöße gegen das Versammlungs- und Vereinsrecht durch die Teilnahme an der erwähnten Demonstration hingewiesen.

37

Auch dieser Mangel ist durch eine ergänzende Ausübung des Ermessens gem. § 114 Satz 2 VwGO im gerichtlichen Verfahren geheilt worden. Der Beklagte vertritt nunmehr im Schriftsatz vom 11. Oktober 2007 nicht mehr (wie noch im Schriftsatz vom 2. Oktober 2007) die Auffassung, hieraus seien keine Anhaltspunkte für eine Unterstützung der PKK abzuleiten gewesen, erkennt also seine Mitverantwortlichkeit an der rechtswidrigen Einbürgerung an. Er hat diesem Aspekt in rechtlich nicht zu beanstandender Weise jedoch kein überwiegendes Gewicht beigemessen. Er hat angeführt (vgl. Schriftsatz vom 2. Oktober 2007), dass es im Zeitpunkt der Einbürgerung nur geringe Erfahrungen der Landkreise mit extremistischen Bestrebungen gegeben habe, weil erst im Jahre 2000 die Zuständigkeit für Einbürgerungen auf sie übergegangen sei. Auch sei damals noch keine regelmäßige Beteiligung des Nds. Verfassungsschutzes vorgeschrieben gewesen. Außerdem ist berücksichtigt worden, dass der Beklagte sich durch die unzutreffende Einschätzung der Polizei, es bestünden keine sicherheitsmäßigen Bedenken gegen die Einbürgerung, hat leiten lassen. Auch ist in Rechnung gestellt worden, dass seit den im Zeitpunkt der Einbürgerung erkennbaren Aktivitäten bereits mehrere Jahre verstrichen waren.