Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 16.10.2007, Az.: 12 A 2446/06

Angabe; betriebsindividueller Betrag; Betriebsübergang; einzelbetriebliche Referenzmenge; Lieferantennummer; Milchmenge; Milchprämie; Milchreferenzmenge; Referenzmenge; Sammelantrag; Zahlungsanspruch

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
16.10.2007
Aktenzeichen
12 A 2446/06
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2007, 72000
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Unter der einem Antragsteller im Sinne der Art. 62 und 95 VO (EG) Nr. 1782/2003 zur Verfügung stehenden, für die Einbeziehung in den betriebsindividuellen Betrag maßgeblichen einzelbetrieblichen Referenzmenge zum 31. März 2005, ist die Referenzmenge zu verstehen, die ihm nach den Vorschriften der Milchabgabenverordnung zusteht, unabhängig davon, welche Milchmenge er im Milchwirtschaftsjahr 2004/2005 selbst geliefert hat.
2. Es besteht keine Verpflichtung für einen Antragsteller, im Sammelantrag 2005 im Falle einer Betriebsübernahme die Lieferantennummer seines Betriebsvorgängers anzugeben.

Tenor:

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger 43,88 normale Zahlungsansprüche Ackerland ohne OGS-Genehmigungen mit einem Wert von 400,88 Euro, 50,34 normale Zahlungsansprüche Dauergrünland ohne OGS-Genehmigungen mit einem Wert von 245,47 Euro und 3,49 normale Zahlungsansprüche Stilllegung mit einem Wert von 255,12 Euro zuzuweisen und den Bescheid vom 7. April 2006 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

1

Der Kläger begehrt die Erhöhung des Wertes der ihm zugewiesenen Zahlungsansprüche.

2

Der Kläger ist Landwirt. Zum 1. März 2005 übernahm er sowohl den landwirtschaftlichen Betrieb seines Vaters, Herrn B., als auch den seiner Ehefrau, I., der dieser zuvor von ihrem Vater, Herrn J., übertragen worden war. Der zugrundeliegende Pachtvertrag mit seinem Vater enthält u.a. die Vereinbarung, dass die zum Hof gehörende Milchreferenzmenge (321.417 kg) mit verpachtet werde und der Pächter weiterhin in bestehende Verträge bezüglich einer angepachteten Referenzmenge in Höhe von 46.238 kg eintrete. Auch in dem Pachtvertrag mit seiner Ehefrau ist geregelt, dass die auf dem Betrieb vorhandene Milchreferenzmenge, deren genaue Höhe der noch zu erstellenden Bescheinigung der Landwirtschaftskammer Weser-Ems zu entnehmen sei, für die Dauer der Nutzung auf den Pächter übergehe.

3

Mit Bescheiden vom 6. Juni 2005 bescheinigte die Landwirtschaftskammer Weser-Ems dem Kläger den Übergang einer Referenzmenge von Herrn B. auf ihn mit Wirkung zum 1. März 2005 in Höhe von 367.655 kg und von Frau I. auf ihn mit Wirkung zum 1. März 2005 in Höhe von 195.168 kg.

4

Mit Sammelantrag vom 10. Mai 2005 beantragte der Kläger u.a. die Festsetzung von Zahlungsansprüchen. Dabei gab er an, die Betriebe von Herrn B. und von Herrn J. bzw. seiner Ehefrau, I., übernommen zu haben und dass im Bezugszeitraum 2000 bis 2002 eine andere Person Inhaber des Betriebes gewesen sei, für den er als Betriebsinhaber Zahlungsansprüche beantrage, wobei er wieder die beiden genannten Betriebe angab. Unter Ziffer II.4.4.4 gab er als „Molkerei, die die Milchquotenabrechnung vornimmt“, die R.und als Lieferantennummer die Nr. 801 an. Im Feld „falls vorhanden Angabe weiterer Molkereien/Käufer“ nahm er keine Eintragungen vor. Als Anlage zu seinem Antrag überreichte er u.a. die oben genannten Pachtverträge und sogenannte Vordrucke A „Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge gemäß Art. 13 VO (EG) Nr. 795/2004“, wonach sowohl er als auch seine Ehefrau die Berechnung und Zuweisung von entsprechenden betriebsindividuellen Beträgen beantragen, da im Rahmen der Vererbung/vorweggenommenen Erbfolge Produktionsquoten auf ihn bzw. seine Ehefrau vom Schwiegervater des Klägers übertragen worden seien.

5

Im Vorfeld des Sammelantrages 2005 hatte er unter dem 11. März 2005 hinsichtlich des von seinem Vater übernommenen Betriebes einen Antrag auf Überlassung der betriebsindividuellen Beträge gestellt.

6

Am 6. Dezember 2005 nahm die Beklagte hinsichtlich der dem Kläger zustehenden Milchreferenzmenge eine Abfrage bei der Datenbank HI-Tier für die Lieferantennummer 801 vor. Der Datenbankauszug weist für das Jahr 2005 bzgl. des Klägers eine Referenzmenge zum 31. März in Höhe von 238.549 kg und eine Referenzmenge zum 1. April in Höhe von 562.823 kg aus. In einem Vermerk vom gleichen Tag anlässlich der Verwaltungskontrolle hinsichtlich des Vordrucks A bemerkt die Beklagte, der Kläger habe im Sammelantrag vergessen, die Ziffer II.4.5 anzukreuzen, wonach er entsprechend dem Vordruck A die Zuweisung von betriebsindividuellen Beträgen gemäß Art. 13 der VO (EG) Nr. 795/2004 aufgrund vorweggenommener Erbfolge beantrage. Sie ergänzte das Kreuz unter Anerkennung eines offensichtlichen Fehlers.

7

In einem verwaltungsinternen Vermerk vom 13. Dezember 2005 stellte die Beklagte fest, dass aus dem vom Kläger vorgelegten Pachtvertrag hervorgehe, dass er von seinem Vater, Herrn B., eine weitere Referenzmenge übernommen habe, die „zur Zeit in der Anwendung „Zahlungsansprüche“ nicht berücksichtigt“ werde, da er die entsprechende Kannennummer im Sammelantrag 2005 nicht angegeben habe. Sie kommt zu dem Schluss, dass diese auch weiterhin nicht zu berücksichtigen sei, da die fehlende Angabe im Antrag den Ausfüllhinweisen zum Sammelantrag 2005 widerspreche. Sofern Milch an mehrere Käufer/Molkereien geliefert worden sei, seien Angaben für alle Käufer zu machen gewesen. Der Kläger habe nur die (ehemalige) Kannennummer seiner Ehefrau, nicht die seines Vaters angegeben. Aus dem Antrag würden sich keine Hinweise auf die (zweite) Kannennummer ergeben. Der Kläger habe es daher versäumt, die von seinem Vater übernommene Referenzmenge zu beantragen.

8

Mit Bescheid vom 7. April 2006 setzte die Beklagte für den Kläger unter anderem auf der Grundlage der für ihn im Datenbankauszug HI-Tier vom 6. Dezember 2005 für den 31. März 2005 ausgewiesenen Milchreferenzmenge in Höhe von 238.549 kg 43,88 normale Zahlungsansprüche ohne OGS-Genehmigungen für Ackerland in Höhe von 320,16 Euro, 50,34 normale Zahlungsansprüche ohne OGS-Genehmigungen für Dauergrünland in Höhe von 164,79 Euro und 3,49 Zahlungsansprüche für Stilllegung in Höhe von 255,12 Euro fest.

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Am 5. Mai 2006 hat der Kläger Klage erhoben.

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Zur Begründung führt er aus, ihm habe ab dem 1. März 2005 eine berücksichtigungsfähige Milchreferenzmenge in Höhe von 562.823 kg zugestanden. Dies ergebe sich aus den Übergangsbescheiden der Beklagten vom 7. Juni 2005. Von den von ihm übernommenen Betrieben sei Milch an unterschiedliche Molkereien geliefert worden. Er habe sich nach der Übernahme und Zusammenlegung der Betriebe dafür entschieden, sämtliche in dem nun vereinigten Betrieb produzierte Milch an die Molkerei R. zu liefern. Daher habe ihm diese auch mit Schreiben vom 14. Juni 2005 bescheinigt, dass sich seine Milchreferenzmenge nach einer Neuberechnung durch das Hauptzollamt gemäß Bescheinigung vom 7. Juni 2005 mit Wirkung zum 1. März 2005 auf 562.823 kg belaufe. Die genannte Milchreferenzmenge sei der Berechnung der ihm zustehenden Zahlungsansprüche zugrunde zu legen, da es auf den Stichtag 31. März 2005 ankomme. Die Beklagte habe bei der Berechnung die von ihr ausgestellten Übergangsbescheinigungen nicht berücksichtigt. Eine anderslautende Bescheinigung des Hauptzollamtes liege nicht vor. Die fehlerhafte Eintragung in der Datenbank könne nicht entscheidend sein. Die Differenz zwischen der anerkannten und der anzuerkennenden Referenzmenge betrage 324.274 kg, entsprechend erhöhe sich sein berücksichtigungsfähiger betriebsindividueller Betrag, so dass sich die beantragten Werte für die ihm zugewiesenen Zahlungsansprüche für Acker- und Dauergrünland ergäben.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verpflichten, ihm 43,88 normale Zahlungsansprüche Ackerland ohne OGS-Genehmigungen mit einem Wert von 400,84 Euro, 50,34 normale Zahlungsansprüche Dauergrünland ohne OGS-Genehmigungen mit einem Wert von 245,47 Euro und 3,49 normale Zahlungsansprüche Stilllegung mit einem Wert von 255,12 Euro zuzuweisen und den Bescheid vom 7. April 2006 aufzuheben, soweit er dem entgegen steht.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen,

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und führt zur Begründung aus, maßgeblich seien nach den europarechtlichen und nationalen Vorschriften zur Berechnung des betriebsindividuellen Betrages die Angaben im Sammelantrag 2005. Der Kläger habe in Ziffer II.4.4 des Antrages lediglich die Kannennummer 801 angegeben, für die in der Datenbank HI-Tier eine Referenzmenge zum 31. März 2005 in Höhe von 238.549 kg angegeben gewesen sei und die vom Kläger geltend gemachte Menge erst ab dem 1. April 2005. Diese Angaben seien auf ihre Nachfrage auch mit Schreiben vom 25. September 2006 vom Hauptzollamt bestätigt worden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den des Verwaltungsvorganges der Beklagten Bezug genommen; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und begründet. Der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 7. April 2006 ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang rechtswidrig; der Kläger hat einen Anspruch auf Zuweisung der im Bescheid u.a. aufgeführten Anzahl von Zahlungsansprüchen für Acker- und Dauergrünland, allerdings im Wert von 400,84 Euro bzw. 245,47 Euro jährlich, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO.

18

Rechtsgrundlage für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen des zum 1. Januar 2005 eingeführten Systems einer einheitlichen Betriebsprämie ist die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 270/1), die in der Folgezeit wiederholt geändert worden ist. Maßgebend ist die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gültige Fassung, auf die, soweit die Grundfassung geändert wird, besonders hingewiesen wird.

19

Zu den Allgemeinen Bestimmungen über ihre Regelungsgehalte in Titel II dieser Verordnung hat die Kommission in der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 vom 21. April 2004 (ABl. L 141/18; berichtigt ABl. L 291/18) und zur Betriebsprämienregelung in Titel III in der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 vom 21. April 2004 (ABl. L 141/1) Durchführungsbestimmungen erlassen.

20

Auf nationaler Ebene wurden die Richtlinien durch das Gesetz zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsgesetz - BetrPrämDurchfG) vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763) in der nunmehr geltenden Fassung vom 30. Mai 2006 (BGBl. I S. 1298) umgesetzt, das durch die Verordnung zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsverordnung - BetrPrämDurchfV) vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3204), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 4. April 2007 (BGBl. I S. 489) konkretisiert wird. Weitere Konkretisierungen auf nationaler Ebene enthält die Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems - InVeKoSV - vom 3. Dezember 2004 (BGBl I S. 3194), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 4. April 2007 (a.a.O.).

21

Nach Art. 33 Abs. 1 a VO (EG) Nr. 1782/2003 können Betriebsinhaber die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn ihnen in einem bestimmten Bezugszeitraum - dieser umfasst nach Art. 38 VO (EG) Nr. 1782/2003 die Kalenderjahre 2000, 2001 und 2002 - im Rahmen von mindestens einer der Direktzahlungen gemäß Anhang VI der Verordnung eine Zahlung gewährt wurde. Die Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung werden gemäß Art. 36 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 auf der Grundlage zugeteilter Zahlungsansprüche gezahlt. Die Bestimmung der Zahlungsansprüche richtet sich gem. Art. 43 Abs.1 VO (EG) Nr. 1782/2003 nach der Hektarzahl beihilfefähiger Flächen und dem nach Art. 37 dieser Verordnung berechneten Referenzbetrag.

22

Die Anzahl der Zahlungsansprüche entspricht gemäß Art. 59 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1782/2003 der Hektarzahl der im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung - dies ist das Jahr 2005 - angemeldeten beihilfefähigen Flächen. Eine beihilfefähige Fläche ist nach Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 jede landwirtschaftliche Fläche eines Betriebs, die als Ackerland oder Dauergrünland genutzt wird, ausgenommen die für Dauerkulturen, Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen. Insoweit kommt es auf den Status der Fläche zum 15. Mai 2003 an (Art. 61 VO (EG) Nr. 1782/2003 i.V.m. § 5 Abs. 3 Nr. 2 BetrPrämDurchfG).

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Der Wert eines Zahlungsanspruchs setzt sich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland eingeführten sog. Kombinationsmodell gemäß § 5 Abs. 1 BetrPrämDurchfG unter Berücksichtigung der Anforderungen des Art. 41 VO (EG) Nr. 1782/2003 für jeden Betriebsinhaber in Anwendung des Art. 59 Abs. 1, Abs. 3 VO (EG) Nr. 1782/2003 aus einem flächenbezogenen Betrag (§ 5 Abs. 3 BetrPrämDurchfG) und einem anhand eines betriebsindividuellen Betrags (§ 5 Abs. 2 BetrPrämDurchfG) ermittelten sog. Top-Up zusammen. Dieser Top-Up ergibt zusammengerechnet mit dem flächenbezogenen Basiswert für Ackerland bzw. Dauergrünland den Wert eines Zahlungsanspruchs je Hektar Ackerland bzw. Dauergrünland.

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Die flächenbezogenen Basiswerte für das Jahr 2005 betragen in der Region Niedersachsen und Bremen für Ackerland 255,12 Euro/ha und für Dauergrünland 99,75 Euro/ha. Diese unterschiedlich hohen Basiswerte sind Folge der von der Bundesrepublik Deutschland vollzogenen regionalen Anwendung der Betriebsprämienregelung (vgl. dazu Art. 41, Art. 58, Art. 59, Art. 61 VO (EG) Nr. 1782/2003 i.V.m. § 5 Abs. 3 BetrPrämDurchfG und Anl. 2 zu § 5 Abs. 3 Nr. 2 BetrPrämDurchfG).

25

Der betriebsindividuelle Betrag für das Jahr 2005 wird gemäß Art. 37 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 1 BetrPrämDurchfG berechnet, indem zunächst der Dreijahresdurchschnitt der Gesamtbeträge der Zahlungen ermittelt wird, die ein Betriebsinhaber im Rahmen der Stützungsregelungen nach Anhang VI der VO in jedem Kalenderjahr des Bezugszeitraums bezogen hat und der gemäß Anhang VII der VO berechnet und angepasst wurde. Einbezogen sind ferner gemäß Art. 62 VO (EG) Nr. 1782/2003 i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 2 BetrPrämDurchfG Beträge der Milchprämie nach Art. 95 VO (EG) Nr. 1782/2003 auf der Grundlage der einzelbetrieblichen Referenzmenge für Milch, die dem Betrieb am 31. März 2005 zur Verfügung stand, und der Milch-Ergänzungszahlung nach Art. 96 VO (EG) Nr. 1782/2003. Von der Summe dieser Beträge wird gemäß Art. 42 VO (EG) Nr. 1782/2003 i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 3 BetrPrämDurchfG 1 % für die nationale Reserve abgezogen.

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Der sog. Top-Up wird gemäß Art. 43 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 ermittelt, indem der nach vorstehenden Maßstäben berechnete betriebsindividuelle Betrag durch den Dreijahresdurchschnitt der Hektarzahl aller Flächen geteilt wird, für die im Bezugszeitraum ein Anspruch auf Direktzahlungen nach Anhang VI der VO bestand.

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Die erstmalige Zuweisung von Zahlungsansprüchen erfolgt gem. Art. 12 Abs. 4 VO (EG) Nr. 795/2004 auf der Basis (der Angaben) des Antrages auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung gem. Art. 34 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1782/2003.

28

Die Beteiligten streiten darüber, in welchem Umfang die auf den Kläger mit der Übernahme der Betriebe seines Vaters und seiner Ehefrau bzw. Schwiegervaters gem. § 7 Abs. 2 S. 1 der Milchabgabenverordnung in der Bekanntmachung der Neufassung vom 9. August 2004 (BGBl. I 2004, S. 2143) übergegangene Milchreferenzmenge in die Berechnung des betriebsindividuellen Betrages einzubeziehen ist.

29

Der Kläger hat einen Anspruch auf die Berücksichtigung der vollen mit den Betriebsübergängen auf ihn übergegangenen und von ihm geltend gemachten Milchreferenzmenge. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

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Während Art. 37, 38 VO (EG) Nr. 1782/2003 für die Berücksichtigung der gem. Anlage VI maßgeblichen Prämien auf das dem Betriebsinhaber im Bezugszeitraum gewährte Prämienvolumen abstellt, nehmen die Vorschriften, die die Berücksichtigung der Milchprämie ermöglichen (Art. 62 VO (EG) Nr. 1782/2003, § 5 Abs. 2 Nr. 2 BetrPrämDurchfG) auf die Vorschriften zur Gewährung der Milchprämie gem. Art. 95 und der entsprechenden Ergänzungszahlung gem. Art. 96 VO (EG) Nr. 1782/2003 Bezug. Gem. Art. 95 Abs. 1 der genannten Verordnung kommt ein Milcherzeuger für die Milchprämie in Betracht: Die Prämie wird je Kalenderjahr und Betrieb und je Tonne prämienfähiger einzelbetrieblicher Referenzmenge, über die der Betrieb verfügt, gezahlt. Gem. Art. 95 Abs. 2 der genannten Verordnung kommt es für die Berechnung der Milchprämie auf die in Tonnen ausgedrückte einzelbetriebliche Milchreferenzmenge, die dem Betrieb am 31. März des jeweiligen Kalenderjahres zur Verfügung steht, an. Nach Abs. 3 dieser Regelung werden einzelbetriebliche Referenzmengen, die zeitweilig übertragen werden, dem Betrieb des Empfängers zugerechnet. Da der Kläger die den Betrieben seines Vaters und seiner Ehefrau zugewiesenen Referenzmengen nach den vorgelegten Pachtverträgen nicht nur zeitweilig übernommen hat, richtet sich die Berechnung des Prämienbetrages allein nach Art. 95 Abs. 1 und 2 VO (EG) Nr. 1782/2003. Die für die Gewährung der Milchprämie maßgebende Referenzmenge umfasst, wie den Bescheiden der Landwirtschaftskammer Weser-Ems vom 6. Juni 2005 zu entnehmen ist, sowohl die Menge von 367.655 kg (Betrieb B.) als auch die Menge von 195.168 kg (Betrieb I.), so dass dem Betrieb des Klägers am 1. März 2005 und damit auch zum maßgeblichen Stichtag 31. März 2005 insgesamt 562.823 kg zur Verfügung standen.

31

Demgegenüber stellt die Beklagte maßgeblich auf die Angaben des Klägers im Sammelantrag zur sogenannten Kannennummer (Lieferantennummer) ab und begründet die Nichtberücksichtigung der vom Kläger weiter geltend gemachten Referenzmenge damit, der Kläger habe es versäumt, die Lieferantennummer seines Vorgängers anzugeben. Dem folgt die Kammer nicht.

32

Zwar erfolgt die Zuweisung von Zahlungsansprüchen - wie bereits erwähnt - auf Antrag, dessen inhaltliche Anforderungen in § 11 InVeKoSV geregelt sind. Aus dieser Vorschrift ergibt sich jedoch nicht das von der Beklagten angenommene Erfordernis. Nach § 11 InVeKoSV hat ein Betriebsinhaber, soweit er während des gesamten oder eines Teils des Zwölfmonatszeitraumes vom 1. April 2004 bis 31. März 2005 Milcherzeuger gewesen ist und in diesem Zeitraum über eine Milchreferenzmenge verfügt hat, in dem Antrag die in der Anlage zu § 4 Abs. 2 S. 1 MilchPrämVO aufgeführten Angaben zu machen. Diese umfassen gem. Nr. 1 der Anlage „Angaben zum Betrieb des Milcherzeugers (Name, Anschrift, Bankverbindung und im Falle von Anlieferungsreferenzmengen die Lieferantennummer)“ sowie gem. Nr. 6 der Anlage „Name und Anschrift des Käufers ...“. Aus der Formulierung der Nr. 1 der Anlage und den dort genannten erforderlichen Angaben (insbesondere der Bankverbindung) wird nur ersichtlich, dass Angaben den Antragsteller selbst und seinen Betrieb betreffend, nicht jedoch - im Falle eines Betriebsüberganges - auch den Vorgänger betreffend gemeint sein können. Aus der Bestimmung in Nr. 6 kann ebenfalls nicht abgeleitet werden, dass ein Antragsteller Molkereien oder andere Käufer angeben muss, die nicht seinen Betrieb, sondern den seines Vorgängers betreffen.

33

Entsprechend den Anforderungen des § 11 InVeKoSV i.V.m. der Anlage zu § 4 Abs. 2 S. 1 MilchPrämVO ist auch das Antragsformular ausgestaltet. Nach den insoweit maßgeblichen Ziffern II. 4.4 „Ergänzende Angaben zur Festsetzung des betriebsindividuellen Betrages im Zusammenhang mit der Milchreferenzmenge“ und II. 4.4.4 „Anschriften - Anschrift der/des Molkerei/Käufers, die/der die Milchquotenabrechnung vornimmt - falls vorhanden Angabe weiterer Molkereien/Käufer“ hat der Antragsteller alle ihn selbst betreffenden Angaben vollständig vorzunehmen. Hinweise an den Antragsteller, auch Angaben zu seinem Betriebsvorgänger zu machen, sind in diesen Ziffern nicht enthalten. Diese ergeben sich - entgegen der Auffassung der Beklagten - auch nicht aus den Erläuterungen und Ausfüllhinweisen zum Antrag auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen sowie zum Sammelantrag Agrarförderung und Agrar-Umweltmaßnahmen 2005. Insbesondere die Anmerkung zu Ziff. II. 4.4.4 weist (nur) darauf hin, dass für den Fall, dass der Antragsteller verschiedene Molkereien beliefert, diese anzugeben sind.

34

Die nach Auffassung der Beklagten fehlende Angabe der Lieferantennummer seines Vaters kann dem Kläger daher nicht als Fehler vorgehalten werden und darf schon deshalb nicht dazu führen, die ihm am 31. März 2005 zustehende Referenzmenge, die nach den oben genannten Vorschriften zu berücksichtigen ist, bei der Berechnung seines betriebsindividuellen Betrages außer Acht zu lassen.

35

Der Kläger hat vielmehr die insoweit notwendigen Angaben in seinem Sammelantrag vorgenommen. Er hat unter Ziff. I. 1. - Angaben zum Betrieb - Ziff. 2. - ergänzende Angaben zum Betrieb - Ziff. 2.1. - Betriebsübergabe - angegeben: „Ich habe/Wir haben folgende/n Betrieb/e im Rahmen des Generationswechsels seit der letzten Antragstellung übernommen“. Gleichzeitig hat er in Ziffer I.2.1 das Feld: „Ich habe/Wir haben folgende/n Betrieb/e durch sonstige Betriebsübergabe übernommen“ angekreuzt und in die dafür vorgesehene Tabelle die übernommenen Betriebe seines Vaters und seines Schwiegervaters bzw. seiner Ehefrau eingetragen. Unter Ziffer II. - Antrag auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen 2005 -, 4.2. - zusätzliche Angaben -, hat er das Feld: „Im Bezugszeitraum 2000 bis 2002 war eine andere Person Inhaber des Betriebes, für die ich/wir als Betriebsinhaber Zahlungsansprüche beantrage/n“, angekreuzt und in die nachfolgende Tabelle wiederum die beiden genannten Beträge eingetragen. Unter Ziffer II.4.4. gab der Kläger an, dass ihm in der Zeit vom 1. April 2004 bis 31. März 2005 einzelbetriebliche Referenzmengen zur Verfügung gestanden hätten und er im Milchquotenjahr 04/05 in der Zeit vom 1. März bis 31. März 2005 Milcherzeuger war. Unter Ziffer II.4.4.4 trug er die Anschrift der von ihm belieferten Molkerei R.Aurich, sowie seine Lieferantennummer 801 ein. Seinem Sammelantrag fügte der Kläger die Pachtverträge mit seinem Vater und seiner Ehefrau bei sowie einen notariellen Hofübergabevertrag u.a. zwischen seinem Schwiegervater und seiner Ehefrau.

36

Angesichts dieser Angaben durfte sich die Beklagte nicht auf die von ihr ermittelten Angaben aus der Datenbank HI-Tier verlassen. Insbesondere aus dem Pachtvertrag zwischen dem Kläger und seinem Vater ergibt sich eine zum 1. März 2005 mitverpachtete Milchreferenzmenge, die höher ist, als die in der Datenbank zum 31. März 2005 angegebene. Ein Abgleich mit den Übergangsbescheinigungen vom 7. Juni 2005, die aufgrund der Pachtverträge zu erwarten waren, und eine Nachfrage bei den dort angegebenen Molkereien hätte hier Klarheit gebracht. Im übrigen hat sie die Unstimmigkeit auch tatsächlich festgestellt und in ihren Vermerken vom 6. und 13. Dezember 2005 festgehalten. Dieses Wissen hätte einer entsprechenden Umsetzung bedurft.

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Zugunsten des Klägers ist daher auch der Anteil an der von seinem Vater auf ihn übergegangenen Referenzmenge (367.655 kg) zu berücksichtigen, der in der in der Datenbank angegebenen Menge nicht enthalten war, d.h. (367.655 kg - 43.381 kg bereits in der dort angegebenen Menge enthalten, weil ab dem 1. März 2005 noch lieferbare Milchmenge =) 324.274 kg und damit die gesamte auf ihn mit den Betriebsübergängen übergegangene Menge in Höhe von 562.823 kg.

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Legt man diese Menge zugrunde, so steigt der Wert der dem Kläger zugewiesenen Zahlungsansprüche für Ackerland auf von ihm beantragte und von der Beklagten bestätigte 400,84 Euro und der für Dauergrünland auf 245,47 Euro.

39

Die Kosten des Verfahrens waren gem. § 154 Abs. 1 VwGO der Beklagten aufzuerlegen; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.