Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 16.10.2007, Az.: 12 A 2553/06

Ackerland; Agrarförderung; Angabe; Antrag; Auslegung; Beihilfeantrag; Beihilfeantrag ; Berechnung; Betriebsprämie; Dauergrünland; Dauergrünlandfläche; Einordnung; Mähweide; wahre Angaben; Wert; Zahlungsanspruch

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
16.10.2007
Aktenzeichen
12 A 2553/06
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2007, 71849
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Die Frage, ob ein Antragsteller in seinem Beihilfeantrag 2003 Flächen im Sinne des Art. 34 Abs. 4 lit. a VO (EG) Nr. 795/2004 als Dauergrünland angemeldet hat, ist unter Berücksichtigung aller in dem Antrag angegebenen Merkmale hierzu - nominelle Bezeichnung, Codierung und Kennung mit dem Buchstaben D - zu beantworten.

Tenor:

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 7. April 2006 verpflichtet, dem Kläger für Flächen zur Größe von 7,0686 ha statt gewährter Zahlungsansprüche Dauergrünland Zahlungsansprüche Ackerland zuzuteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

1

Der Kläger begehrt die Zuweisung weiterer Zahlungsansprüche Ackerland anstelle von Zahlungsansprüchen Dauergrünland.

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Mit Antrag vom 28. November 2002 beantragte er den Austausch von beihilfefähigen Flächen gegen nichtbeihilfefähige Flächen. Den Antrag genehmigte das Amt für Agrarstruktur Oldenburg mit Bescheid vom 24. Februar 2003 für Flächen im Umfang von jeweils ca. 7 ha. Die bisher als Mähweiden genutzten, mit Bescheid vom 24. Februar 2003 nunmehr als beihilfefähig deklarierten Flächen, wandelte der Kläger erst nach Stellung seines Antrages auf Agrarförderung 2003 zu Ackerland um. In diesem Antrag gab er sowohl für die als beihilfefähig erklärten Flächen entsprechend der damaligen Nutzung als Nutzungsart Mähweiden mit der Codierung 452, als auch für die Flächen, denen aufgrund des Tausches der Status als beihilfefähige Flächen aberkannt worden war, diese Nutzungsart und Codierung an. Für die zuerst genannten Flächen durchkreuzte er in Spalte 17 des Gesamtflächen- und Nutzungsnachweises die Kennung D für Dauergrünland mit einem X und setzte diese für die Flächen, denen der Status als beihilfefähige Flächen aberkannt worden war, ein. Im Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis zum - streitgegenständlichen - Sammelantrag 2005 vom 3. Mai 2005 kennzeichnete er die Flächen, die zu beihilfefähigen Flächen erklärt worden waren, in Spalte 5 - Flächenstatus 2003 - jeweils mit einem A für Acker und die Flächen, denen der Status als beihilfefähige Flächen aberkannt worden war, mit einem G für Dauergrünland.

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Mit Bescheid vom 7. April 2006 setzte die Beklagte zugunsten des Klägers für 20,99 ha Ackerland normale Zahlungsansprüche ohne OGS-Genehmigung mit einem Wert von 328,27 Euro und für 47,99 ha Grünland normale Zahlungsansprüche ohne OGS-Genehmigung mit einem Wert von 172,90 Euro fest, wobei sie für die zu beihilfefähigen Flächen erklärten Flächen, die im Antrag auf Agrarförderung 2003 vom Kläger als Mähweiden mit der Codierung 452 gekennzeichnet waren, den Status Dauergrünland zugrundelegte.

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Am 8. Mai 2006 hat der Kläger Klage erhoben.

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Zur Begründung trägt er vor, er habe sich entschlossen, ab 2003 die Aufzucht von Jungvieh zu reduzieren und mehr Ackerbau zu betreiben. Daher habe er den Austausch von beihilfefähigen Flächen beantragt und für jeweils ca. 7 ha mit Bescheid des Amtes für Agrarstruktur Oldenburg vom 24. Februar 2003 genehmigt bekommen. Aus Zeitmangel habe er die Grünlandflächen, die danach den Status beihilfefähiger Flächen erworben hätten, nicht mehr im Frühjahr 2003 umbrechen und entsprechend bewirtschaften können. Dies sei erst im Sommer geschehen. Er habe daher in seinem Antrag auf Agrarförderung 2003 diese Flächen ihrem tatsächlichen Zustand entsprechend als Mähweiden angegeben. Er erstrebe nunmehr die Korrektur der Angaben im Sammelantrag zur Agrarförderung 2003, da die benannten Flächen mit Bescheid vom 24. Februar 2003 bereits zu diesem Zeitpunkt als beihilfefähige Flächen zu betrachten gewesen seien. Er sei in zweifacher Hinsicht benachteiligt worden, da zum einen die Flächen, die durch den genannten Bescheid bereits als beihilfefähige Flächen genehmigt worden seien, nur als Dauergrünland und zum anderen auch die bis zum Jahre 2003 als Ackerland genutzten Flächen, denen der Status als beihilfefähig aberkannt worden sei, ebenfalls nur als Dauergrünland berücksichtigt worden seien.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 7. April 2006 zu verpflichten, ihm für Flächen zur Größe von 7,0686 ha statt gewährter Zahlungsansprüche Dauergrünland Zahlungsansprüche Ackerland zuzuteilen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen,

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und führt zur Begründung aus, maßgeblich für die Zuteilung von Zahlungsansprüchen seien die Angaben des Klägers in seinem Antrag auf Agrarförderung 2003 gewesen. In dem Antrag habe er die streitbefangenen Flächen entsprechend ihrer tatsächlichen Nutzung als Mähweiden mit der Codierung 452 und damit als Dauergrünland angegeben. Die Genehmigung der Umstrukturierung habe für die Qualifizierung der Flächen keine Bedeutung.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den des Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und begründet.

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Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 7. April 2006 ist im angegriffenen Umfang rechtswidrig und verletzt den Kläger insoweit in seinen Rechten; er hat einen Anspruch auf die Zuteilung weiterer Zahlungsansprüche Ackerland anstelle von Zahlungsansprüchen Dauergrünland im Umfang von 7, 0686 ha, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO.

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Rechtsgrundlage für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen des zum 1. Januar 2005 eingeführten Systems einer einheitlichen Betriebsprämie ist die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 270/1), die in der Folgezeit wiederholt geändert worden ist. Maßgebend ist die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gültige Fassung, auf die, soweit die Grundfassung geändert wird, besonders hingewiesen wird.

15

Zu den Allgemeinen Bestimmungen über ihre Regelungsgehalte in Titel II dieser Verordnung hat die Kommission in der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 vom 21. April 2004 (ABl. L 141/18; berichtigt durch VO (EG) Nr. 796R/2004(01) ABl. L 291/18) und zur Betriebsprämienregelung in Titel III in der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 vom 21. April 2004 (ABl. L 141/1) Durchführungsbestimmungen erlassen.

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Auf nationaler Ebene wurden die Richtlinien durch das Gesetz zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsgesetz - BetrPrämDurchfG) vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763) in der nunmehr geltenden Fassung vom 30. Mai 2006 (BGBl. I S. 1298) umgesetzt, das durch die Verordnung zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsverordnung - BetrPrämDurchfV) vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3204), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 4. April 2007 (BGBl. I S. 489) konkretisiert wird. Weitere Konkretisierungen auf nationaler Ebene enthält die Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems - InVeKoSV - vom 3. Dezember 2004 (BGBl I S. 3194), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 4. April 2007 (a.a.O.).

17

Nach Art. 33 Abs. 1 a VO (EG) Nr. 1782/2003 können Betriebsinhaber die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn ihnen in einem bestimmten Bezugszeitraum - dieser umfasst nach Art. 38 VO (EG) Nr. 1782/2003 die Kalenderjahre 2000, 2001 und 2002 - im Rahmen von mindestens einer der Direktzahlungen gemäß Anhang VI der Verordnung eine Zahlung gewährt wurde. Die Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung werden gemäß Art. 36 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 auf der Grundlage zugeteilter Zahlungsansprüche gezahlt. Die Bestimmung der Zahlungsansprüche richtet sich gem. Art. 43 Abs.1 VO (EG) Nr. 1782/2003 nach der Hektarzahl beihilfefähiger Flächen und dem nach Art. 37 dieser Verordnung berechneten Referenzbetrag.

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Die Anzahl der Zahlungsansprüche entspricht gemäß Art. 59 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1782/2003 der Hektarzahl der im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung - dies ist das Jahr 2005 - angemeldeten beihilfefähigen Flächen. Eine beihilfefähige Fläche ist nach Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 jede landwirtschaftliche Fläche eines Betriebs, die als Ackerland oder Dauergrünland genutzt wird, ausgenommen die für Dauerkulturen, Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen. Insoweit kommt es auf den Status der Fläche zum 15. Mai 2003 an (Art. 61 VO (EG) Nr. 1782/2003 i.V.m. § 5 Abs. 3 Nr. 2 BetrPrämDurchfG).

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Der Wert eines Zahlungsanspruchs setzt sich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland eingeführten sog. Kombinationsmodell gemäß § 5 Abs. 1 BetrPrämDurchfG unter Berücksichtigung der Anforderungen des Art. 41 VO (EG) Nr. 1782/2003 für jeden Betriebsinhaber in Anwendung des Art. 59 Abs. 1, Abs. 3 VO (EG) Nr. 1782/2003 aus einem flächenbezogenen Betrag (§ 5 Abs. 3 BetrPrämDurchfG) und einem anhand eines betriebsindividuellen Betrags (§ 5 Abs. 2 BetrPrämDurchfG) ermittelten sog. Top-Up zusammen. Dieser Top-Up ergibt zusammengerechnet mit dem flächenbezogenen Basiswert für Ackerland bzw. Dauergrünland den Wert eines Zahlungsanspruchs je Hektar Ackerland bzw. Dauergrünland.

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Der betriebsindividuelle Betrag für das Jahr 2005 wird gemäß Art. 37 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 1 BetrPrämDurchfG berechnet, indem zunächst der Dreijahresdurchschnitt der Gesamtbeträge der Zahlungen ermittelt wird, die ein Betriebsinhaber im Rahmen der Stützungsregelungen nach Anhang VI der VO in jedem Kalenderjahr des Bezugszeitraums bezogen hat und der gemäß Anhang VII der VO berechnet und angepasst wurde. Einbezogen sind ferner gemäß Art. 62 VO (EG) Nr. 1782/2003 i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 2 BetrPrämDurchfG Beträge der Milchprämie nach Art. 95 VO (EG) Nr. 1782/2003 auf der Grundlage der einzelbetrieblichen Referenzmenge für Milch, die dem Betrieb am 31. März 2005 zur Verfügung stand, und der Milch-Ergänzungszahlung nach Art. 96 VO (EG) Nr. 1782/2003. Von der Summe dieser Beträge wird gemäß Art. 42 VO (EG) Nr. 1782/2003 i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 3 BetrPrämDurchfG 1 % für die nationale Reserve abgezogen. Der sog. Top-Up wird gemäß Art. 43 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 ermittelt, indem der nach vorstehenden Maßstäben berechnete betriebsindividuelle Betrag durch den Dreijahresdurchschnitt der Hektarzahl aller Flächen geteilt wird, für die im Bezugszeitraum ein Anspruch auf Direktzahlungen nach Anhang VI der VO bestand.

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Der feststehende flächenbezogene Betrag ergibt sich daraus, dass die Bundesrepublik Deutschland von der gem. Art. 58 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, das ihr durch die genannte Verordnung zugeteilte Prämienvolumen (vgl. Anhang VIII VO (EG) Nr. 1782/2003) auf Regionen zu verteilen, und dort gem. Art. 59 Abs. 1 der genannten Verordnung teilweise auf alle Betriebsinhaber. Ihr stand damit gem. Art. 61 VO (EG) Nr. 1782/2003 weiterhin die Möglichkeit offen, für Dauergrünland und sonstige förderfähige Flächen - insbesondere Ackerland - unterschiedliche Werte pro Einheit festzusetzen. Auch diese Möglichkeit hat sie ausgeschöpft und in der Vorschrift des § 5 Abs. 3 BetrPrämDurchfG i.V.m. der Anlage 2 die Flächen, die am 15. Mai 2003 als Dauergrünland genutzt wurden, in ein bestimmtes Wertverhältnis zu den sonstigen beihilfefähigen Flächen gesetzt. Für die Region Bremen/Niedersachsen ergibt sich danach für das erste Jahr der Festsetzung ein flächenbezogener feststehender Wert für Dauergrünland in Höhe von 99,75 Euro und für sonstige Flächen in Höhe von 255,12 Euro.

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Die erstmalige Zuweisung von Zahlungsansprüchen erfolgt gem. Art. 12 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1782/2003 auf der Basis (der Angaben) des Antrages auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung gem. Art. 34 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1782/2003. Im Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis zum Sammelantrag 2005, der den Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen enthält, hatte der Antragsteller entsprechend der Regelung in Art. 61 VO (EG) Nr. 1782/2003 i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 3 BetrPrämDurchfG in der Spalte 5 den Status der Flächen im Jahre 2003 anzugeben. Gem. § 32 Abs. 4 VO (EG) Nr. 795/2004 ( Abs. 4 eingefügt durch die VO (EG) Nr. 1974/2004 der Kommission vom 29. Oktober 2004 (ABl. L 345/85)) gilt für die Anwendung des Art. 61 VO (EG) Nr. 1782/2003 eine genutzte Fläche als Dauergrünlandfläche, die von einem Betriebsinhaber in seinem Beihilfeantrag für 2003 als Dauergrünlandfläche angemeldet war.

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Die streitbefangenen Flächen hat der Kläger in seinem Beihilfeantrag 2003 nicht als Dauergrünlandflächen angegeben. Denn er hat die von der Beklagten dort vorgedruckten Eintragungen in Spalte 13 - Mähweide - sowie in Spalte 15 die Codierung - 452 - belassen, da er die Flächen zum Antragszeitpunkt noch nicht umgebrochen hatte. Die in Spalte 17 des Antrages von der Beklagten vorgedruckte Kennung - D - hat er dagegen mit einem „X“ durchgestrichen. Er hat hierzu in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, durch die Streichung in Absprache mit dem Mitarbeiter der Bewilligungsstelle, den er damals zur Ausfüllung des Antrages auf Agrarförderung 2003 hinzugezogen habe, habe er deutlich machen wollen, dass es sich bei den Flächen gemäß des genehmigten Tausches zwar noch in diesem Antragsjahr um Mähweiden nicht jedoch weiterhin um Dauergrünland gehandelt habe. Dies legt das Durchstreichen der Kennung auch nahe. Eine entsprechende Bewertung hat offenbar auch die Bewilligungsstelle bei der Bearbeitung des Antrages vorgenommen, denn die durchgestrichene Kennung - D - in Spalte 17 - ebenso wie die vom Kläger hinzugefügte Kennung - D - für die ebenfalls als Mähweide bezeichneten Flächen, die durch den Tausch die Beihilfefähigkeit verloren hatten, ist mit der Anmerkung - DG 103/104 usw. *, * siehe Flächentausch vom 24. 02. 03 - in Rot versehen. Hieraus wird deutlich, dass die Bewilligungsstelle ihrerseits den vom Kläger vermerkten Verlust bzw. den Erhalt des Status` Dauergrünland für die jeweiligen Flächen gemäß dem genehmigten Tausch kennzeichnen bzw. vermerken wollte. Für die Beurteilung der Anmeldung einer Fläche als Dauergrünland im Beihilfeantrag 2003 i.S.d. Art. 32 Abs. 4 a der VO (EG) Nr. 795/2004 sind alle Angaben des Antragstellers in diesem Antrag in den Blick zu nehmen und auszulegen. Hierzu gehört insbesondere die Verneinung des Status` Dauergrünland durch das Durchstreichen des - D - in Spalte 17. Damit sollte offensichtlich zum Ausdruck gebracht werden, dass eine Änderung des Status` der Flächen erfolgt war.

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Nach den „Hinweisen zum Ausfüllen des Gesamtflächen- und Nutzungsnachweises“ der Beklagten für das Wirtschaftsjahr 2003 sind die von der Beklagten bei wiederholter Antragstellung vorausgefüllten Antragsformulare in allen Punkten, auch bezüglich der Spalte 17, in der die Kennung - D - für Dauergrünland eingetragen sein kann, zu überprüfen und zu korrigieren bzw. zu ergänzen (vgl. Vorspann und Ziff. I f. der Ausfüllungshinweise). Die Angabe Mähweide mit der Codierung 452 für Mähweide des Klägers steht der Korrektur in Spalte 17 nicht entgegen. Zwar weisen die bereits genannten Ausfüllungshinweise die Bezeichnung Mähweide mit der Codierung 452 unter Ziff. IV „Verzeichnis der anzugebenden Kulturarten/Furchtarten“ der Rubrik VI „Futterbau“ und dort der Unterrubrik „Dauergrünland“ zu. Diese Flächen sind in der Regel auch als Dauergrünland zu qualifizieren mit den daraus resultierenden Folgen, z.B. einem generellen Umbruchverbot. Die Einordnung von Mähweiden mit der Codierung 452 unter der Rubrik Dauergrünland wird daher auch generell korrekt und vom Antragsteller so gemeint sein. Sie ist jedoch dann nicht entsprechend vorzunehmen bzw. die Angaben eines Antragstellers entsprechend auszulegen, wenn - wie hier - weitere dem entgegenstehende Umstände hinzutreten bzw. deutlich gemacht wurden. Denn bei der Qualifizierung einer Fläche als Dauergrünland handelte es sich um eine rechtliche Einordnung als nicht beihilfefähige Fläche. Gem. Art. 7 Satz 1 VO (EG) Nr. 1251/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (ABl. L 160/1) in der für das Wirtschaftsjahr 2003 maßgeblichen Fassung der VO (EG) Nr. 1672/2000 des Rates vom 27. Juli 2000 (ABl. L 193/13) i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Anhang I Nr. 1 VO (EG) Nr. 2316/1999 der Kommission vom 22. Oktober 1999 mit Durchführungsbestimmungen zur VO (EG) Nr. 1251/1999 (ABl. L 280/43) waren Dauergrünland- und damit nicht beihilfefähige Flächen solche Flächen, die nicht in die Fruchtfolge mit einbezogen und dauernd (für einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren) grasbestanden waren. Dieser Status konnte durch einen nachfolgenden Rechtsakt geändert werden. Gem. Art. 2 Abs. 5 VO (EG) Nr. 2316/1999 i.V.m. § 5 Abs. 3 der Verordnung über Stützungsregelungen für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen und von Schalenfrüchten (Flächenzahlungs-Verordnung) vom 6. Januar 2000 (BGBl. I 2000, S. 15, 36) konnten beihilfefähige Flächen gegen nicht beihilfefähige Flächen, so z.B. Dauergrünland, auf Antrag ausgetauscht werden. Diese Konstellation war im vorliegenden Fall eingetreten. Die ehemals mit dem Status nicht beihilfefähige Dauergrünlandflächen versehenen streitbefangenen Mähweiden des Klägers haben durch den Bescheid vom 24. Februar 2003 diesen Status verloren bzw. den als beihilfefähige Flächen erhalten. Dies wollte der Kläger in seinem Antrag auf Agrarförderung 2003 ersichtlich zum Ausdruck bringen, ohne dabei hinsichtlich der noch vorhandenen Nutzungsart Mähweide falsche Eintragungen vorzunehmen. Die in seinem Antrag auf Agrarförderung 2003 zu den streitbefangenen Flächen gemachten Angaben Mähweide mit der Codierung 452 sind vor diesem Hintergrund nicht als Dauergrünlandqualifizierung zu verstehen. Dies zugrunde gelegt hat er in seinem Sammelantrag 2005 die benannten Flächen in Spalte 5 - Flächenstatus 2003 - zu Recht mit einem - A - gekennzeichnet. Nach diesen Angaben stehen dem Kläger die geltend gemachten Zahlungsansprüche für Ackerland anstelle von Zahlungsansprüchen für Dauergrünland hinsichtlich der streitbefangenen Flächen im Umfang von 7,0686 ha zu.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.