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Anlage 2 AFPErl - Bauliche Anforderungen an eine besonders tiergerechte Haltung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von investiven Maßnahmen landwirtschaftlicher Unternehmen aus Niedersachsen, Bremen und Hamburg (Agrarinvestitionsförderungsprogramm)
Redaktionelle Abkürzung
AFPErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78670

Ställe müssen so beschaffen sein, dass deren tageslichtdurchlässige Flächen mindestens

  • 5 % der Stallgrundfläche bei Geflügel und

  • 7 % bei allen übrigen Tierarten

betragen.

Zahlenmäßige Angaben sind Mindestmaße und -verhältnisse, wenn nicht anders bezeichnet.

Mit den zu fördernden Investitionen sind darüber hinaus die baulichen und technischen Voraussetzungen zur Einhaltung der folgenden Anforderungen zu schaffen:

1. Anforderungen an die Milchkuhhaltung

  • Förderfähig sind Liegeboxenlaufställe, Tiefstreu- oder Tretmistställe.

  • Von der Förderung ausgeschlossen sind Fress-Liegeboxen-Ställe und Ställe, die nicht als Außenklimaställe konzipiert sind.

  • Bei Mehrflächenställen muss die spaltenfreie Liegefläche mindestens 5 m2 je Kuh betragen, bei Mehrflächentretmistställen mit behornten Kühen mindestens 9 m2 je Kuh.

  • Perforierte Böden sind nur im Lauf- und Fressbereich zulässig (Spaltenbreite maximal 3,5 cm, Auftrittsbreite der Balken mindestens 8 cm).

  • Lauf-Fressgänge müssen mindestens 4,50 m breit sein, reine Laufgänge 3,50 m breit.

  • Nach jeweils 15 gegenständigen Liegeboxen muss ein Quergang eingefügt werden.

  • In Liegeboxenlaufställen müssen mehr Liegeboxen als Kühe vorhanden sein (Verhältnis 1 : 1,1).

  • Bei Liegeboxen muss die tatsächlich nutzbare Liegefläche mindestens eine Länge von 1,80 m aufweisen (Aufkantung nicht mit eingerechnet).

  • Hochboxen müssen mindestens folgende Länge haben:

    1. a)

      wandständig 2,80 m,

    2. b)

      gegenständig 2,70 m.

  • Tiefboxen müssen mindestens folgende Länge haben:

    1. a)

      wandständig 2,90 m,

    2. b)

      gegenständig 2,80 m.

  • Die Boxenbreite für Milchkühe muss bei freitragenden Abtrennungen mindestens 1,30 m (Achsmaß) messen. Für den Kopfschwung müssen bei wandständigen Boxen im Anschluss an die Liegefläche mindestens 90 cm Freiraum eingeplant werden, der nicht durch (tragende) Bauteile, wie z. B. Pfeiler eingeschränkt sein darf. Der Nackenriegel muss etwa 170 cm vor der hinteren Boxenkante und 115 bis 130 cm über der Einstreuoberfläche positioniert werden.

  • Liegeplätze müssen trocken und weich (Kniefalltest) sein, d. h. ausreichend mit geeigneter trockener Einstreu oder anderem Komfort schaffenden Material versehen sein. Komfortmatten müssen von geprüfter und anerkannter Qualität (vgl. DIN 3763:2022-11) sein und müssen für die Bindung auftretender Feuchtigkeit mit zerkleinertem Stroh oder Spänen eingestreut werden.

  • Ein Fressplatzüberschuss (1 : 1,1) ist vorzuhalten, die Fressplatzbreite muss mindestens 75 cm betragen. Im Falle von Jerseykühen und anderen kleinrahmigen Rassen kann von dieser Mindestfressplatzbreite abgewichen werden, sofern die Fressplatzbreite mindestens 1,3 x Schulterbreite beträgt.

  • Wasser muss jederzeit in ausreichender Qualität über geeignete Trogtränken zur Verfügung stehen. Für Haltungsgruppen mit mehr als sieben Tieren müssen mindestens zwei Tränken pro Haltungsgruppe auch auf der Weide zugänglich sein.

    Für nicht laktierende Kühe sind auch Schalentränken zulässig.

    Sind ausschließlich Schalentränken vorhanden, darf das Tier-Tränke-Verhältnis 7 : 1 nicht überschritten werden. Schalentränken müssen über eine frei verfügbare Wasserfläche von 600 cm2 und eine Wassereintauchtiefe von 5 cm verfügen.

  • Automatische Kuhbürsten sind einzubauen (1 : 50).

  • Eingestreute Kranken- und Abkalbebuchten müssen jederzeit verfügbar sein (Verhältnis 1 : 40 bei Kranken- oder 1 : 25 bei Abkalbebuchten). Kranken- und Abkalbebuchten als Einzelbuchten müssen 15 m2 groß sein. Als Gruppenbuchten müssen sie 10 m2 je Tier groß sein, aber mindestens 20 m2.

  • Ein Laufhof ist vorzuhalten, wenn im Stall nicht genügend Bewegungsfläche vorhanden ist. Hiervon ist auszugehen, wenn im Stall pro Tier weniger als 4 m2 Bewegungsfläche zur Verfügung steht (bei unter 50 Kühen, bei 50 bis 100 Kühen 3,75 m2/Tier, bei über 100 Kühen 3,5 m2). Der Laufhof muss je Tier 4,5 m2 groß sein. Die Zugänge zum Laufhof müssen 3,50 m breit sein.

  • Ein ganztägiger Weidegang während der Weideperiode (15. Mai bis 15. Oktober) ist verpflichtend. Den Weidegang müssen in der Regel alle Tiere tagsüber haben, außer in Situationen, in denen Krankheit des Tieres oder zu erwartende Schädigung dem entgegenstehen. Über die ausnahmsweise im Stall verbliebenen Tiere ist in der Frist von fünf Jahren ein aus dem Bestandsregister abgeleitetes Stalltagebuch zu führen, aus dem die Identität dieser Tiere, der Tag und die Begründung für den Stallverbleib hervorgehen.

2. Anforderungen an die Kälberhaltung

  • Kälber müssen ab der zweiten Lebenswoche in Gruppen gehalten werden. Die Kälber sind im Offenstall zu halten.

  • Perforierte Böden sind nur im Lauf- und Fressbereich zulässig (Spaltenweite maximal 2,5 cm [mit Gummiauflage/-ummantelung maximal 3 cm], Auftrittsbreite der Balken mindestens 8 cm).

  • Die Liegefläche muss so bemessen werden, dass alle Tiere einer Gruppe gleichzeitig und ungestört liegen können (Liegefläche mindestens 1,8 m2 je Kalb).

  • Die Liegefläche muss ausreichend mit geeigneter Einstreu (Sand ist nicht zulässig) versehen werden oder eine verformbare Liegematte ohne Perforierung (nach DIN 3763:2022-11), die für die Bindung der aufgetretenen Feuchtigkeit mit zerkleinertem Stroh oder Spänen eingestreut ist, aufweisen.

  • Für jedes Kalb ist mindestens ein Grundfutterplatz bereitzustellen. Die Fressplatzbreite muss mindestens 60 cm betragen. Dies gilt auch bei Vorratsfütterung.

  • Die Fütterung mit Milch oder Milchaustauscher muss mindestens zwölf Wochen lang mit Nuckel erfolgen.

  • Rohfaserreiches, strukturiertes Futter (Raufutter) muss ad libitum zur Verfügung stehen. Stroh als alleiniges Raufutter erfüllt die Maßgabe nicht.

  • Wasser muss ab dem ersten Lebenstag jederzeit in ausreichender Qualität über Schalen- oder Trogtränken, die für Kälber geeignet sind (leichtgängige Bedienbarkeit, Höhe der Anbringung), zur Verfügung stehen.

  • Eingestreute Krankenbuchten müssen jederzeit verfügbar sein (Verhältnis 1 : 40). Krankenbuchten müssen als Einzelbuchten 4 m2 und als Gruppenbuchten 3 m2 je Tier groß sein.

  • Kälber ab der vierten Lebenswoche müssen während der Weideperiode (15. Mai bis 15. Oktober) täglich Weidegang haben. Den Weidegang müssen in der Regel alle Tiere tagsüber haben, außer in Situationen, in denen Krankheit des Tieres oder zu erwartende Schäden dem entgegenstehen. Über die ausnahmsweise im Stall verbliebenen Tiere ist in der in der Frist von fünf Jahren ein aus dem Bestandsregister abgeleitetes Stalltagebuch zu führen, aus dem die Identität dieser Tiere, der Tag und die Begründung für den Stallverbleib hervorgehen.

3. Anforderungen an die Rindermast (außer Mutterkuhhaltung) und Rinderaufzucht

  • Förderfähig sind Liegeboxenlaufställe, Tiefstreu- oder Tretmistställe.

  • Von der Förderung ausgeschlossen sind Fress-Liegeboxen-Ställe und Ställe, die nicht als Außenklimaställe konzipiert sind.

  • Perforierte Böden (mit einer Spaltenbreite von maximal 3,5 cm und einer Auftrittsbreite von mindestens 8 cm) sind nur im Lauf- und Fressbereich zulässig und förderfähig.

  • Die verfügbare Fläche muss

    1. a)

      bis 400 kg Lebendgewicht mindestens 4,5 m2 pro Tier,

    2. b)

      bis 500 kg Lebendgewicht mindestens 5 m2 pro Tier,

    3. c)

      bis 600 kg Lebendgewicht mindestens 5,5 m2 pro Tier,

    4. d)

      über 600 kg Lebendgewicht mindestens 6 m2 pro Tier

    betragen.

  • Mindestens die Hälfte der genannten Stallfläche muss von fester und rutschfester Beschaffenheit sein, d. h. es darf sich nicht um Spaltenböden oder Gitterroste handeln.

  • Dabei muss die Liegefläche so bemessen sein, dass alle Tiere gleichzeitig liegen können.

  • Die Liegefläche muss weich (Kniefalltest) und trocken sein, d. h. ausreichend mit geeigneter trockener Einstreu oder anderem Komfort schaffenden Material (Komfortmatten nach DIN 3763:2022-11), die für die Bindung auftretender Feuchtigkeit mit zerkleinertem Stroh oder Spänen eingestreut werden) versehen werden.

  • Für jedes Tier ist mindestens ein Grundfutterfressplatz bereitzustellen, dessen Breite ausreicht (rasseabhängig mindestens 1,3 x Schulterbreite), sodass alle Tiere gleichzeitig fressen können (Tier-Fressplatz-Verhältnis von 1 : 1,1).

  • Kranken- und Separationsbuchten müssen in ausreichender Anzahl vorhanden sein (1 : 50).

  • Wasser muss jederzeit in ausreichender Qualität über geeignete Schalen- oder Trogtränken zur Verfügung stehen. Für Haltungsgruppen mit mehr als acht Tieren müssen mindestens zwei Tränken pro Haltungsgruppe vorhanden sein.

    Sind ausschließlich Schalentränken vorhanden, darf das Tier-Tränke-Verhältnis 7 : 1 nicht überschritten werden. Schalentränken müssen über eine frei verfügbare Wasserfläche von 600 cm2 und eine Wassereintauchtiefe von 5 cm verfügen.

  • Es sind Scheuermöglichkeiten einzubauen (1 : 50, aber mindestens eine pro Bucht).

  • Ein Laufhof ist vorzuhalten, wenn bei Laufställen nicht genügend Bewegungsfläche vorhanden ist. Hiervon ist auszugehen, wenn im Stall pro Tier weniger als 4 m2 Bewegungsfläche zur Verfügung steht (bei unter 50 Tieren, bei 50 bis 100 Tieren 3,75 m2/Tier, bei über 100 Tieren 3,5 m2). Der Laufhof muss je Tier 4,5 m2 groß sein. Die Zugänge zum Laufhof müssen 3,50 m breit sein.

4. Anforderungen an die Mutterkuhhaltung

  • Förderfähig sind Liegeboxenlaufställe, Tiefstreu- oder Tretmistställe.

  • Von der Förderung ausgeschlossen sind Fress-Liegeboxen-Ställe, Einflächen-Tiefstreuställe und Ställe, die nicht als Außenklimaställe konzipiert sind.

  • In Zweiraumtiefstreuställen muss die Liegefläche für hornlose Tiere pro Tier mindestens 5 m2 groß sein und die Verkehrsfläche 2,5 m2.

  • In Zweiraumtiefstreuställen muss die Liegefläche für behornte Tiere pro Tier mindestens 9 m2 groß sein und die Verkehrsfläche 3 m2.

  • Die Liegefläche muss ausreichend mit geeigneter Einstreu versehen werden.

  • Ein Fressplatzüberschuss (Tier-Fressplatz-Verhältnis von 1 : 1,1) ist vorzuhalten. Die Fressplatzbreite muss mindestens 75 cm (rasseabhängig mindestens 1,3 x Schulterbreite) betragen, sodass alle Tiere gleichzeitig fressen können.

  • Wasser muss jederzeit in ausreichender Qualität über Schalen- oder Trogtränken zur Verfügung stehen. Für Haltungsgruppen mit mehr als acht Tieren müssen mindestens zwei Tränken pro Haltungsgruppe vorhanden sein.

    Sind ausschließlich Schalentränken vorhanden, darf das Tier-Tränke-Verhältnis 7 : 1 nicht überschritten werden. Schalentränken müssen über eine frei verfügbare Wasserfläche von 600 cm2 und eine Wassereintauchtiefe von 5 cm verfügen.

  • Es sind Scheuermöglichkeiten einzubauen (1 : 50, aber mindestens eine pro Bucht).

  • Ein separater Kälberbereich (Kälberschlupf) muss vorhanden sein (mindestens 2 m2 je Kalb).

  • Tief eingestreute Kranken- und Abkalbebuchten müssen in ausreichender Anzahl vorhanden sein (Verhältnis 1 : 40 bei Krankenbuchten, 1 : 25 bei Abkalbebuchten).

  • Ein Laufhof ist vorzuhalten, wenn bei Liegeboxenlaufställen nicht genügend Bewegungsfläche vorhanden ist. Hiervon ist auszugehen, wenn im Stall pro Tier weniger als 4 m2 Bewegungsfläche zur Verfügung steht (bei unter 50 Kühen, bei 50 bis 100 Kühen 3,75 m2/Tier, bei über 100 Kühen 3,5 m2). Der Laufhof muss je Tier 4,5 m2 groß sein. Die Zugänge zum Laufhof müssen 3,50 m breit sein.

  • Ein ganztägiger Weidegang während der Weideperiode (15. Mai bis 15. Oktober) ist verpflichtend. Den Weidegang müssen in der Regel alle Tiere tagsüber haben, außer in Situationen, in denen Krankheit des Tieres oder zu erwartende Schädigung dem entgegenstehen. Über die ausnahmsweise im Stall verbliebenen Tiere ist in der Frist von fünf Jahren ein aus dem Bestandsregister abgeleitetes Stalltagebuch zu führen, aus dem die Identität dieser Tiere, der Tag und die Begründung für den Stallverbleib hervorgehen.

5. Anforderungen an die Ziegenhaltung

  • Nur Außenklimaställe sind förderfähig.

  • Die nutzbare Stallfläche muss mindestens 2 m2 je Ziege und 0,5 m2 je Zicklein betragen.

  • Neben der o. g. nutzbaren Stallfläche sind zusätzlich pro Ziege mindestens 1 m2 nutzbare Liegefläche zu schaffen, die gegenüber der übrigen Stallfläche erhöht ist und auf unterschiedlichem Niveau mindestens drei Stufen vorsieht.

  • Einzelbuchten für Böcke müssen mindestens 3 m2 Liegefläche und mindestens 6 m2 Lauffläche pro Tier aufweisen.

  • Die Stallbucht muss mit einem planbefestigten Boden ausgestattet sein.

  • Liegeplätze müssen mit ausreichend geeigneter trockener Einstreu versehen werden.

  • Es muss ein Fressplatzüberschuss (1 : 1,1) vorhanden sein, sodass alle Tiere gleichzeitig und ungestört fressen können. Die Fressplatzbreite bei Ziegen muss mindestens 0,45 m betragen, bei Ziegenböcken mindestens 0,60 m. Fressplatzabtrennungen und Fressblenden sind vorgeschrieben.

  • Wasser muss jederzeit in guter Qualität über Schalen- oder Trogtränken zur Verfügung stehen.

  • Im Stall und im Laufhof müssen ausreichend Bürsten und Reibungsflächen zur Verfügung stehen (1 : 50).

  • Im Stallbereich und Laufhof sind geeignete Kletter- und Springmöglichkeiten zu schaffen.

  • Eine Ablamm- oder Krankenbucht (1 : 40) muss verfügbar sein. Bei Bedarf müssen kurzfristig zusätzliche Einzelbuchten in ausreichender Zahl eingerichtet werden können.

  • Ein ganztägiger Weidegang während der Weideperiode (15. Mai bis 15. Oktober) ist verpflichtend. Den Weidegang müssen in der Regel alle Tiere tagsüber haben, außer in Situationen, in denen Krankheit des Tieres oder zu erwartende Schädigung dem entgegenstehen. Über die ausnahmsweise im Stall verbliebenen Tiere ist in der Frist von fünf Jahren ein aus dem Bestandsregister abgeleitetes Stalltagebuch zu führen, aus dem die Identität dieser Tiere, der Tag und die Begründung für den Stallverbleib hervorgehen.

  • Ein befestigter Laufhof (mindestens 1 m2/Ziege) muss jederzeit verfügbar sein.

6. Anforderungen an die Schafhaltung

  • Förderfähig sind Außenklimaställe in Kombination mit Weidegang.

  • Die nutzbare Stallfläche muss mindestens betragen:

    1. a)

      2,0 m2/Mutterschaf ohne Lamm,

    2. b)

      2,5 m2/Mutterschaf mit Lamm,

    3. c)

      0,8 m2/Absatzlamm,

    4. d)

      1,0 m2/Jährling,

    5. e)

      4,5 m2/Zuchtbock (in Einzelbucht),

    6. f)

      2,0 m2/Zuchtbock in Sammelbucht.

  • Die Stallbuchten müssen mit einem planbefestigten Boden ausgestattet sein.

  • Die Liegeflächen müssen ausreichend mit geeigneter trockener Einstreu versehen werden.

  • Der Stall muss über tief eingestreute Kranken- und Ablammbuchten verfügen (1 : 40).

  • Eine Einrichtung zum Einfangen, Festsetzen und Behandeln der Tiere und ein Klauenbad müssen muss vorhanden sein.

  • Die Anlage muss so beschaffen sein, dass den Tieren ein jederzeit zugänglicher Auslauf (mindestens 1,5 m2/Schaf) zur Verfügung steht, der so bemessen und gestaltet ist, dass er für die Sammlung und den Aufenthalt der gesamten Herde ausreicht.

  • Wasser muss jederzeit in ausreichender Qualität über Schalen- oder Trogtränken zur Verfügung stehen.

7. Anforderungen an die Bodenhaltung von Jung- und Legehennen

  • Es dürfen maximal 6 000 Legehennen in einem Gebäude gehalten werden.

  • Die Besatzdichte darf maximal sieben Legehennen je m2 nutzbarer Fläche im Stallinnenbereich betragen, bei mehreren Ebenen maximal zwölf Legehennen je m2 Stallgrundfläche. Die Fläche des Kaltscharrraums wird nicht auf die Besatzdichte angerechnet.

  • Mindestens ein Drittel der Stallbodenfläche muss planbefestigt und eingestreut werden.

  • Pro Legehenne müssen 18 cm Sitzstangen zur Verfügung stehen; die Ausführungshinweise zur TierSchNutztV (Bezugserlass zu c) sind zu beachten. Die Sitzstangen sind in verschiedenen Höhen anzubringen. Bei klassischer Bodenhaltung ohne Volieren ist die Hälfte davon in unterschiedlichen Höhen kontinuierlich ansteigend anzubringen.

  • Nester sind obligatorisch. Sie können als Gruppennester (maximal 100 Legehennen pro m2 Nestfläche) oder als Einzelnester (ein Nest für maximal sechs Legehennen) gestaltet sein.

  • Es muss ein Stallabteil zur gesonderten Haltung von abgestoßenen, kranken oder verletzten Tieren vorgehalten werden, dessen Größe an die Tierzahl angepasst werden kann. Besatzdichte maximal vier Hennen/m2.

  • Neben Vorrichtungen zur Regulierung des Lichteinfalls für tageslichtdurchlässige Flächen muss bei künstlicher Beleuchtung eine an die unterschiedlichen Funktionsbereiche der Haltungseinrichtung angepasste Abstufung der Lichtintensität möglich sein. Dies gilt nicht für Mobilställe.

    Die Beleuchtung für alle Jung- und Legehennen muss gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 9 TierSchNutztV flackerfrei sein. Es sind Leuchtmittel mit UV-Anteil zu verwenden.

  • Der Stall muss mit einem befestigten Kaltscharrraum verbunden sein, der mindestens einem Drittel der nutzbaren Fläche des Warmstalls entspricht.

  • Der Kaltscharrraum muss mit geeigneten, ausreichend bemessenen und gleichmäßig verteilten Staubbädern ausgestattet sein.

  • Im Kaltscharrraum müssen (außer in Frostperioden) zusätzliche Tränkeeinrichtungen verfügbar sein.

  • Je 250 Hennen sind 1 m Luke einzurichten.

  • Neben lockerer, trockener Einstreu ist je 500 Tieren mindestens eine weitere veränderbare Beschäftigungsmöglichkeit anzubieten, z. B. Picksteine, Stroh/Heu in Körben oder Raufen.

  • Für Junghennen gelten die Regelungen für Legehennen in Bodenhaltung mit folgenden Abweichungen: Die Besatzdichte darf maximal 14 Junghennen je m2 nutzbarer Fläche im Stallinnenbereich betragen, bei mehreren Ebenen maximal 24 Junghennen je m2. Pro Junghenne müssen mindestens 8 cm und ab der zehnten Lebenswoche mindestens 12 cm Sitzstangenlänge zur Verfügung stehen. Nester werden nicht benötigt.

8. Anforderungen an die Freilandhaltung von Legehennen

Die Anforderungen gelten auch für Junghennen in Freilandhaltung.

Zusätzlich zu den Anforderungen zur Bodenhaltung gilt Folgendes:

  • Ein Kaltscharrraum ist anzulegen. An den befestigten Kaltscharrraum muss über die gesamte Länge ein Dachüberstand von mindestens 2 m Breite/Tiefe anschließen.

  • Der Kaltscharrraum muss auf der gesamten Stalllänge zu öffnen sein, Stützen ausgenommen.

  • Auslaufflächen sind entsprechend der Trennung im Stall durch geeignete Zäune zu unterteilen.

  • Je Henne sind 4 m2 Außenfläche vorzuhalten.

  • Stall und Auslauf sind so anzulegen, dass ein Abstand von 150 m zwischen der Stallöffnung und der äußeren Begrenzung des Auslaufs nicht überschritten wird.

  • Im Auslauf im Freien müssen für alle Tiere ausreichende Schutzeinrichtungen natürlicher oder baulicher Art (z. B. Unterstände, Bäume und Sträucher, jeweils mindestens 5 m2 Überdeckung) zur Verfügung stehen, die so verteilt und zusammenhängend angelegt sind, dass sie von den Hühnern von jeder Stelle des Außenbereichs schnell erreicht werden können. Schutzeinrichtungen dürfen maximal 10 m auseinanderliegen.

  • Für Mobilställe gelten sinngemäß die gleichen Anforderungen, ein Kaltscharrraum ist jedoch nicht erforderlich. Mobilställe sind mindestens monatlich umzusetzen; das Versetzen ist zu dokumentieren.

9. Anforderungen an die Mastputenhaltung

  • Es dürfen maximal 2 500 Puten in einem Gebäude gehalten werden.

  • Der Stall muss gemäß den bundeseinheitlichen Eckwerten für eine freiwillige Vereinbarung zur Haltung von Mastputen vom März 2013 so ausgestattet und bemessen sein, dass die Besatzdichte während der Endmastphase bei Putenhennen maximal 30 kg und bei Putenhähnen maximal 35 kg Lebendgewicht pro m2 nutzbarer Stallfläche nicht überschreitet.

  • Der Stall muss mit einem Außenklimabereich ausgestattet sein, der den Vorgaben der "Niedersächsischen Empfehlung für die Einrichtung und den Betrieb eines Außenklimabereiches in der Putenmast" (Anlage 2 des Anhangs 2 des Bezugserlasses zu d) entspricht.

  • Die gesamte Stallbodenfläche muss planbefestigt und eingestreut sein.

  • Die Auslassöffnungen (15 x 1 m Breite je 100 m Stalllängsseite) sind gleichmäßig über die gesamte Stalllängsseite zu verteilen. Die Öffnungen müssen 0,80 m hoch sein. Stall und Außenklimabereich müssen sich auf einer Ebene befinden. Die Auslauföffnungen müssen verschließbar sein, z. B. durch Klappen. Für die Betreuungspersonen sind mindestens zwei Verbindungstüren zwischen Stall und Außenklimabereich einzurichten.

  • Ein Auslauf mit mindestens 8 m2 Fläche pro Tier ist vorzuhalten.

  • Die Fläche des Außenklimabereichs wird nicht auf die Besatzdichte angerechnet.

  • Neben lockerer, trockener Einstreu sind im Stall- und Außenklimabereich weitere veränderbare Beschäftigungsmöglichkeiten anzubieten, z. B. Picksteine, Stroh/Heu in Körben oder Raufen. Es ist mindestens eine Beschäftigungsmöglichkeit ab der zweiten/dritten Lebenswoche für je 1 000 Tiere, ab der sechsten Lebenswoche für je 300 Tiere einzurichten.

    Neben der Einstreu und dem Beschäftigungsmaterial sind zusätzlich im Stall- und Außenklimabereich Strukturierungselemente anzubieten, z. B. Strohballen. Es ist mindestens ein Strohballen (mit einer Aufsitzfläche von ca. 2 m x 1,25 m = 2,50 m2) ab der zweiten/dritten Lebenswoche für je 1 000 Tiere, ab der sechsten Lebenswoche für je 300 Tiere vorzuhalten.

  • Es muss ein Stallabteil zur gesonderten Haltung von abgestoßenen, kranken oder verletzten Tieren vorgehalten werden, dessen Größe an die Tierzahl angepasst werden kann. Besatzdichte maximal drei Puten/m2.

10. Anforderungen an die Masthühnerhaltung

  • Es dürfen maximal 6 000 Hühner in einem Gebäude gehalten werden.

  • Der Stall muss so bemessen sein, dass die Besatzdichte während der Endmastphase maximal 20 kg Lebendgewicht pro m2 nutzbare Stallfläche nicht überschreitet.

  • Sitzstangen, erhöhte Ebenen oder Plateaus müssen für mindestens 10 % der eingestallten Masthühner verfügbar sein und mindestens 20 cm pro Tier messen.

  • Der Stall muss mit einem Außenklimabereich versehen sein, der sich mindestens über eine gesamte Stalllängsseite erstreckt und mindestens 20 % der Stallgrundfläche bemisst.

  • Die nutzbare Stallbodenfläche muss planbefestigt und ausreichend mit geeigneter lockerer, trockener Einstreu versehen werden.

  • Stall und Auslauf sind so anzulegen, dass ein Abstand von 150 m zwischen der Stallöffnung und der äußeren Begrenzung des Auslaufs nicht überschritten wird.

  • Ein Auslauf mit mindestens 4 m2 Fläche pro Tier ist vorzuhalten.

  • Die Auslassöffnungen (4 lfd. Meter je 100 m2 Stallfläche) sind gleichmäßig über die gesamte Stalllängsseite zu verteilen. Die Auslassöffnungen müssen 10 % der Stalllängsseite ausmachen. Die Öffnungen müssen 0,5 m breit und 0,4 m hoch sein. Stall und Außenklimabereich müssen sich auf einer Ebene befinden. Die Auslauföffnungen müssen verschließbar sein, z. B. durch Klappen. Für die Betreuungspersonen sind mindestens zwei Verbindungstüren zwischen Stall und Außenklimabereich einzurichten.

  • Mobilställe sind mindestens monatlich umzusetzen.

  • Im Auslauf im Freien müssen für alle Tiere ausreichende Schutzeinrichtungen natürlicher oder baulicher Art (z. B. Unterstände, Bäume und Sträucher, jeweils mindestens 5 m2 Überdeckung) sowie sog. Leitbahnen zur Verfügung stehen, die so verteilt und zusammenhängend angelegt sind, dass sie von den Hühnern von jeder Stelle des Außenbereichs schnell erreicht werden können. Schutzeinrichtungen dürfen maximal 10 m auseinanderliegen.

  • Es muss ein Stallabteil zur gesonderten Haltung von abgestoßenen, kranken oder verletzten Tieren vorgehalten werden, dessen Größe an die Tierzahl angepasst werden kann. Besatzdichte maximal vier Masthühner/m2.

11. Anforderungen an die Pekingentenhaltung

  • Es dürfen maximal 4 000 weibliche oder 3 400 männliche Pekingenten in einem Gebäude gehalten werden.

  • Der Stall muss so bemessen sein, dass die Besatzdichte während der Endmastphase 15 kg Lebendgewicht pro m2 nutzbare Stallfläche nicht überschreitet.

  • Der Stall muss planbefestigt und mit geeignetem Material eingestreut sein. Als Einstreumaterialien werden Stroh- und Strohgemische, gemahlenes Stroh, Strohpellets, Ligno-Zellulose und Dinkel- oder Haferspelzen vorgeschrieben. Die Qualität der Einstreu muss trocken und locker sein. Vernässte oder verkrustete Einstreubereiche sind zu entfernen und nachzustreuen.

  • Der Stall muss mit einem befestigten Außenklimabereich verbunden sein, der sich mindestens über eine gesamte Stalllängsseite erstreckt.

  • Die Fläche des Außenklimabereichs wird nicht auf die Besatzdichte angerechnet.

  • Ausreichend bemessene Einrichtungen zur Gefiederpflege müssen jederzeit zur Verfügung stehen. Diese müssen so gestaltet sein, dass die Enten ab dem 22. Lebenstag den Kopf komplett ins Wasser stecken und sich klares Wasser über den Körper zu verteilen können.

  • Zur Tränkewasserversorgung werden offene Tränken angeboten, Nippeltränken sind nur ergänzend zulässig.

  • Die Auslassöffnungen (4 m Klappen/100 m2 Stall) sind gleichmäßig über die gesamte Stalllängsseite zu verteilen. Die Auslassöffnungen müssen 10 % der Stalllängsseite ausmachen. Die Öffnungen müssen 1 m breit und 0,50 m hoch sein. Stall und Außenklimabereich müssen sich auf einer Ebene befinden. Die Auslauföffnungen müssen verschließbar sein, z. B. durch Klappen. Für die Betreuungspersonen sind mindestens zwei Verbindungstüren zwischen Stall und Außenklimabereich einzurichten.

  • Ein Weideauslauf mit mindestens 4,5 m2 Fläche pro Tier ist vorzuhalten.

  • Im Auslauf im Freien müssen für alle Tiere ausreichende Schutzeinrichtungen natürlicher oder baulicher Art (z. B. Unterstände, Bäume und Sträucher, jeweils mindestens 5 m2 Überdeckung) sowie sog. Leitbahnen zur Verfügung stehen, die so verteilt und zusammenhängend angelegt sind, dass sie von den Enten von jeder Stelle des Außenbereichs schnell erreicht werden können.

  • Es muss ein Stallabteil zur gesonderten Haltung von abgestoßenen, kranken oder verletzten Tieren vorgehalten werden, dessen Größe an die Tierzahl angepasst werden kann. Besatzdichte maximal drei Enten/m2.

12. Anforderungen an die Gänsehaltung

  • Es dürfen maximal 2 500 Gänse in einer Einheit gehalten werden.

  • Förderfähig ist die Weidehaltung.

  • Mindestens 15 m2 Weidefläche pro Tier müssen verfügbar sein.

  • Es muss ein Stallabteil zur gesonderten Haltung von abgestoßenen, kranken oder verletzten Tieren vorgehalten werden, dessen Größe an die Tierzahl angepasst werden kann. Besatzdichte maximal drei Gänse/m2.

  • Ausreichend bemessene Einrichtungen zur Gefiederpflege müssen jederzeit zur Verfügung stehen. Diese müssen so gestaltet sein, dass die Gänse ab dem 22. Lebenstag den Kopf komplett ins Wasser stecken und sich klares Wasser über den Körper zu verteilen können.

  • Allen Gänsen muss ein ausreichender Schutz vor widrigen Witterungsverhältnissen zur Verfügung stehen.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 Satz 1 des Erl. vom 18. Oktober 2023 (Nds. MBl. S. 889)