Anlage 1 AFPErl - Bauliche Anforderungen an eine tiergerechte Haltung
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von investiven Maßnahmen landwirtschaftlicher Unternehmen aus Niedersachsen, Bremen und Hamburg (Agrarinvestitionsförderungsprogramm)
- Redaktionelle Abkürzung
- AFPErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78670
Ställe müssen so beschaffen sein, dass deren tageslichtdurchlässige Flächen mindestens
5 % der Stallgrundfläche bei Geflügel und
7 % bei allen übrigen Tierarten
betragen.
Mit den zu fördernden Investitionen sind darüber hinaus die baulichen und technischen Voraussetzungen zur Einhaltung der folgenden Anforderungen zu schaffen:
1. Anforderungen an Laufställe für Milchkühe und Aufzuchtrinder
Förderfähig sind Außenklima-Laufställe. Die spaltenfreie Liegefläche muss so bemessen sein, dass alle Tiere gleichzeitig liegen und ruhen können.
Im Fall von Liegeboxen ist für jedes Tier eine Liegebox bereitzustellen plus eine Liegebox zusätzlich.
Für Milchkühe müssen Liegeboxen mindestens 1,20 m (Achsmaß) breit und 1,80 m lang (Bugschwelle bis Boxenende) sein.
Liegeplätze müssen ausreichend mit geeigneter trockener Einstreu oder anderem Komfort schaffenden Material (Komfortmatten geprüfter und anerkannter Qualität nach DIN 3763:2022-11) versehen werden. Bei Hochboxen können Komfortmatten eingesetzt werden.
Die nutzbare Stallfläche muss mindestens 6,0 m2 je GV betragen.
Bei Stallneubauten müssen die Lauf-/Fressgänge bei Milchkühen mindestens 3,5 m und Laufgänge mindestens 2,5 m breit sein, sodass sich die Tiere stressfrei begegnen können.
Förderfähig sind Laufställe, die über einen Auslauf für mindestens ein Drittel der Milchkühe (4,5 m2/GV) verfügen, zu dem alle Tiere ganzjährig täglich jederzeit Zugang haben.
Auf einen Auslauf kann verzichtet werden:
- a)
bei regelmäßigem Weidegang für mindestens 6 Stunden täglich an mindestens 120 Tagen,
- b)
bei ganzjährigem Weidegang für mindestens 2 Stunden täglich (ein Weidetagebuch ist zu führen) oder
- c)
bei einer Stallmodernisierung bis zu 50 GV, wenn ein Auslauf aufgrund der Stalllage nicht möglich ist und mindestens 7 m2/GV Stallfläche zur Verfügung gestellt werden.
Für jedes Tier ist ein Grundfutterfressplatz bereitzustellen, dessen Breite mindestens 70 cm beträgt, sodass alle Tiere gleichzeitig fressen können. Im Fall von Jerseykühen und anderen kleinrahmigen Rassen sowie für Aufzuchtrinder im Alter bis zu 12 Monaten kann von dieser Mindestfressplatzbreite abgewichen werden, sofern die Fressplatzbreite mindestens 1,3 x Schulterbreite beträgt.
Werden Melkverfahren angewendet, bei denen die Kühe über den Tag verteilt gemolken werden (z. B. automatische Melksysteme) und ständig Zugang zu Raufutter haben, ist ein Tier-Fressplatz-Verhältnis von maximal 1,2 : 1 zulässig.
Wasser muss jederzeit in ausreichender Qualität über geeignete Trogtränken zur Verfügung stehen. Für Haltungsgruppen mit mehr als acht Tieren müssen mindestens zwei Tränken pro Haltungsgruppe zugänglich sein.
Für nicht laktierende Kühe sind auch Schalentränken zulässig.
Sind ausschließlich Schalentränken vorhanden, darf das Tier-Tränke-Verhältnis 7 : 1 nicht überschritten werden. Schalentränken müssen über eine frei verfügbare Wasserfläche von 600 cm2 und eine Wassereintauchtiefe von 5 cm verfügen.
2. Anforderungen an die Kälberhaltung
Der Stall muss so beschaffen sein, dass die Kälber ab der fünften Lebenswoche in Gruppen gehalten werden.
Die Liegefläche muss so bemessen sein, dass alle Tiere einer Gruppe gleichzeitig liegen können.
Die Liegefläche muss ausreichend mit geeigneter und trockener Einstreu versehen werden. Bei Einbau einer weichen oder elastisch verformbaren Liegefläche nach Klasse 2 der DIN 3763:2022-11 in einen vorhandenen Kälberstall kann auf Einstreu verzichtet werden.
Die Fütterung muss mit Milch oder Milchaustauscher und mindestens 12 Wochen lang mit Nuckel erfolgen.
Die Anlage muss so beschaffen sein, dass den Tieren entweder während der Weideperiode täglich ein Auslauf mit freiem Zugang zu einer Tränkevorrichtung geboten werden kann oder die Tiere im Offenstall (einschließlich Kälberhütten) gehalten werden.
3. Anforderungen an Haltungsformen in der Rindermast (außer Mutterkuhhaltung)
Die Liegefläche muss so bemessen sein, dass alle Tiere gleichzeitig liegen können.
Die Liegefläche muss ausreichend mit geeigneter trockener Einstreu oder anderem Komfort schaffenden Material (Komfortmatten nach DIN 3763:2022-11) versehen werden.
Perforierte Böden (mit einer Spaltenbreite von maximal 3,5 cm und einer Auftrittsbreite der Balken von mindestens 8 cm) dürfen höchstens 50 % der nutzbaren Stallfläche ausmachen, es sei denn, die Liegefläche ist mit einer perforierten Gummimatte ausgelegt, die mindestens 50 % der Stallfläche ausmacht.
Die verfügbare Fläche muss
- a)
bis 350 kg Lebendgewicht mindestens 3,5 m2 pro Tier und
- b)
über 350 kg Lebendgewicht mindestens 4,5 m2 pro Tier betragen.
Für jedes Tier ist ein Grundfutterfressplatz bereitzustellen, dessen Breite ausreicht, dass alle Tiere gleichzeitig fressen können. Bei Vorratsfütterung ist ein Tier-Fressplatz-Verhältnis von 1,2 : 1 zulässig. Sofern den Tieren ein permanenter Zugang zum Futter ermöglicht wird, ist ein Tier-Fressplatz-Verhältnis von 1,5 : 1 zulässig.
Wasser muss jederzeit in ausreichender Qualität über geeignete Schalen- oder Trogtränken zur Verfügung stehen. Für Haltungsgruppen mit mehr als acht Tieren müssen mindestens zwei Tränken pro Haltungsgruppe zugänglich sein.
Sind ausschließlich Schalentränken vorhanden, darf das Tier-Tränke-Verhältnis 7 : 1 nicht überschritten werden.
Schalentränken müssen über eine frei verfügbare Wasserfläche von 600 cm2 und eine Wassereintauchtiefe von 5 cm verfügen.
4. Anforderungen an die Haltung von Mutterkühen
Die Liegefläche muss so bemessen sein, dass alle Tiere gleichzeitig liegen können.
Die Liegefläche muss ausreichend mit geeigneter Einstreu versehen werden.
Die nutzbare Stallfläche muss mindestens 5,5 m2 je GV betragen, jedoch im Zweiflächen-Tretmiststall mindestens 6,5 m2 (einschl. Kalb) und im Zweiflächen-Tiefstreustall mindestens 8 m2.
Der Stall muss über einen Auslauf für mindestens ein Drittel der Mutterkühe (4,5 m2/GV) verfügen.
Auf einen Auslauf kann verzichtet werden:
- a)
bei regelmäßigem Weidegang für mindestens jeweils 6 Stunden an mindestens 120 Tagen,
- b)
bei ganzjährigem Weidegang für mindestens 2 Stunden täglich (ein Weidetagebuch ist zu führen) oder
- c)
bei einer Stallmodernisierung, wenn ein Auslauf aufgrund der Stalllage nicht möglich ist und mindestens 7 m2/GV Stallfläche und Außenklima zur Verfügung gestellt werden.
Für jedes Tier ist ein Grundfutterfressplatz bereitzustellen, dessen Breite ausreicht, dass alle Tiere gleichzeitig fressen können.
Wasser muss jederzeit in ausreichender Qualität über geeignete Schalen- oder Trogtränken zur Verfügung stehen.
Für Haltungsgruppen mit mehr als acht Tieren müssen mindestens zwei Tränken pro Haltungsgruppe zugänglich sein.
Sind ausschließlich Schalentränken vorhanden, darf das Tier-Tränke-Verhältnis 7 : 1 nicht überschritten werden. Schalentränken müssen über eine frei verfügbare Wasserfläche von 600 cm2 und eine Wassereintauchtiefe von 5 cm verfügen.
5. Anforderungen an die Haltung von Ziegen
Es ist ein Fressplatzüberschuss 1 : 1,1 bereitzustellen. Die Fressplatzbreite muss ausreichen, dass alle Tiere gleichzeitig fressen können.
Die Stallbuchten müssen mit einem planbefestigten Boden ausgestattet sein.
Eine Ablamm- oder Krankenbucht ist vorzuhalten, weitere sind bedarfsabhängig einzurichten.
Neben der nutzbaren Stallfläche sind zusätzlich pro Ziege mindestens 0,5 m2 nutzbare Liegeflächen zu schaffen, die gegenüber der übrigen Stallfläche erhöht sind, um das Kletterbedürfnis der Tiere zu befriedigen.
Liegeplätze müssen ausreichend mit geeigneter trockener Einstreu versehen werden und so groß sein, dass alle Tiere gleichzeitig liegen können.
Es müssen Zickleinnester vorhanden sein, die so bemessen sind, dass alle Zicklein gleichzeitig liegen können.
In Stall und Auslauf müssen ausreichend Bürsten und Reibungsflächen zur Verfügung stehen.
Die nutzbare Stallfläche muss mindestens 1,5 m2/Ziege und 0,35 m2/Zicklein betragen.
Die Anlage muss so beschaffen sein, dass den Tieren ganzjährig ein Auslauf zur Verfügung steht. Im Stall- oder Auslaufbereich sind geeignete Klettermöglichkeiten zu schaffen.
6. Anforderungen an die Haltung von Schafen
Der Stallraum muss mit einem planbefestigten Boden ausgestattet sein.
Eine Ablamm- oder Krankenbucht ist vorzuhalten, weitere sind bedarfsabhängig einzurichten.
Die Liegefläche muss ausreichend mit geeigneter trockener Einstreu versehen werden und so groß sein, dass alle Tiere gleichzeitig liegen können.
Ein Klauenbad einschließlich Zutriebeinrichtung muss vorhanden sein, ebenso eine Behandlungseinrichtung zum Einfangen und Festsetzen der Tiere.
Die nutzbare Stallfläche muss mindestens betragen:
- a)
1,5 m2/Mutterschaf ohne Lamm,
- b)
1,85 m2/Mutterschaf mit Lamm,
- c)
0,8 m2/Absatzlamm,
- d)
1,0 m2/Jährling,
- e)
4,5 m2/Zuchtbock (in Einzelbucht),
- f)
2,0 m2/Zuchtbock in Sammelbucht.
Die Anlage muss so beschaffen sein, dass den Tieren ein Auslauf zur Verfügung steht, der so bemessen und gestaltet ist, dass er für die Sammlung und den Aufenthalt der Herde ausreicht.
7. Anforderungen an die Freilandhaltung von Legehennen
Im Außenbereich müssen für alle Tiere ausreichende Schutzeinrichtungen natürlicher oder baulicher Art (z. B. Unterstände, Bäume, Sträucher) zur Verfügung stehen, die ausreichend breit und so verteilt und zusammenhängend angelegt sind, dass sie von den Hühnern von jeder Stelle des Außenbereiches schnell erreicht werden können. Schutzeinrichtungen dürfen maximal 10 m auseinanderliegen.
Soweit die Einrichtung eines Kaltscharrraums aus baulichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist, muss der Stall über einen Dachüberstand von mindestens 2 m Breite/Tiefe über die gesamte mit Ausschlupflöchern versehene Stallseite verfügen. Die gesamte Fläche unter dem Dachüberstand muss befestigt sein. Für Mobilställe sind kein Dachüberstand und keine Befestigung erforderlich.
Mobilställe müssen mindestens monatlich versetzt werden, außer in den Monaten Dezember bis März. Das Versetzen ist zu dokumentieren.
8. Anforderungen an die Bodenhaltung von Jung- und Legehennen
Der Stall muss mit einem befestigten Kaltscharrraum verbunden sein, der den Tieren ab der zehnten Lebenswoche zur Verfügung steht.
Der Kaltscharrraum muss mindestens einem Drittel der nutzbaren Stallgrundfläche entsprechen und mit geeigneter manipulierbarer Einstreu sowie ausreichend bemessenen und gleichmäßig verteilten Staub- oder Sandbädern ausgestattet sein.
Die Grundfläche des Kaltscharrraums darf nicht in die Berechnung der maximalen Besatzdichte von 18 Hennen/m2 einbezogen werden.
Zur Optimierung des Stallklimas müssen bei Volierenhaltung Kanäle zur Kotbandbelüftung vorhanden sein.
Im Stall müssen den Tieren ab der dritten Lebenswoche erhöhte Sitzstangen angeboten werden. Die Sitzstangenlänge muss für Junghennen ab der zehnten Lebenswoche mindestens 12 cm je Tier aufweisen.
Die Sitzstangen müssen für Jung- und Legehennen so installiert sein, dass auf ihnen ein ungestörtes, gleichzeitiges Ruhen aller Tiere möglich ist. In der Volierenhaltung muss der Zugang zu den einzelnen Ebenen regulierbar sein.
Neben Vorrichtungen zur Regulierung des Lichteinfalls für tageslichtdurchlässige Flächen muss bei künstlicher Beleuchtung eine an die unterschiedlichen Funktionsbereiche der Haltungseinrichtung angepasste Abstufung der Lichtintensität möglich sein. Die Beleuchtung muss für die Tiere flackerfrei sein.
Der Einstreubereich (einschließlich Kaltscharrraum) ist so zu strukturieren und auszustatten, dass den Tieren zusätzlich zur Einstreu verschiedenartig manipulierbares und auswechselbares Beschäftigungsmaterial (z. B. Heuraufen, Pickblöcke, Stroh- oder Luzerneballen) zur Verfügung steht.
9. Anforderungen an die Haltung von Mastputen
Der Stall muss wie hier gefordert, ansonsten gemäß den bundeseinheitlichen Eckwerten für eine freiwillige Vereinbarung zur Haltung von Jungmasthühnern (Broiler, Masthähnchen) und Mastputen ausgestattet sein (siehe Tierschutzbericht der Bundesregierung vom 29.03.2001, BT-Drucksache 14/5712, Anhang 6, Anlage 2 "Mindestanforderungen für die Putenhaltung").
Der Stall muss mit einem befestigten Kaltscharrraum oder Wintergarten verbunden sein. Stall und Kaltscharrraum oder Wintergarten sind mit Vorrichtungen für Rückzugsmöglichkeiten und Beschäftigung (erhöhte Ebenen, Sichtbarrieren, Strohraufen) auszustatten.
Der Kaltscharrraum oder Wintergarten muss mindestens 800 cm2/Putenhahn und 500 cm2/Putenhenne umfassen und mit geeigneten, ausreichend bemessenen und gleichmäßig verteilten Staubbädern ausgestattet sein.
Der Stall muss so bemessen sein, dass die Besatzdichte während der Endmastphase bei Putenhennen maximal 35 kg und bei Putenhähnen maximal 40 kg Lebendgewicht pro m2 nutzbarer Stallfläche nicht überschreitet.
10. Anforderungen an die Haltung von Masthühnern
Die nutzbare Stallfläche muss planbefestigt und ausreichend mit geeigneter trockener Einstreu versehen werden.
Der Stall muss so bemessen sein, dass die Besatzdichte während der Endmastphase maximal 25 kg Lebendgewicht pro m2 nutzbarer Stallfläche nicht überschreitet.
Für Mobilställe muss die Bodenfläche nicht planbefestigt sein, aber je nach Zustand (Trockenheit) ausreichend mit geeigneter trockener Einstreu versehen werden.
11. Anforderungen an die Haltung von Enten oder Gänsen
Der Stall muss so beschaffen sein, dass den Tieren ein Auslauf und jederzeit zugängliche, ausreichend bemessene Einrichtungen zur Gefiederpflege zur Verfügung stehen.
Die Einrichtungen zur Gefiederpflege müssen so gestaltet sein, dass die Enten oder Gänse ab dem 22. Lebenstag den ganzen Kopf ins Wasser stecken und sich klares Wasser über den Körper verteilen können.
Zur Tränkewasserversorgung werden offene Tränken angeboten, Nippeltränken sind nur ergänzend zulässig.
Der Stall muss so bemessen sein, dass die Besatzdichte während der Endmastphase bei Mastenten maximal 25 kg und bei Mastgänsen maximal 30 kg Lebendgewicht pro m2 nutzbarer Stallfläche nicht überschreitet.
Der Außenbereich muss so bemessen sein, dass ein Weideauslauf von mindestens 2 m2/Mastente oder 4 m2/Mastgans zur Verfügung stehen.
Im Auslauf im Freien müssen für alle Tiere ausreichende Schutzeinrichtungen natürlicher oder baulicher Art zur Verfügung stehen.
12. Anforderung an die Haltung von Pferden
Förderfähig sind Anlagen/Systeme zur Haltung in Gruppen mit Auslauf oder Weide.
Die Mindestfläche des Unterstands oder Offenstalls beträgt Widerristhöhe2 x 3 x Anzahl Pferde.
Für jedes Pferd ist ein Fressplatz bereitzustellen, dessen Breite dazu ausreicht, dass alle Tiere gleichzeitig fressen können.
Der Stallraum muss mit einem planbefestigten Boden ausgestattet sein, der ausreichend mit geeigneter trockener Einstreu versehen wird.
Ein besonderes Abteil für kranke, verletzte, unverträgliche oder neu eingestallte Tiere muss bei Bedarf eingerichtet werden können. Dieses muss mindestens Sicht-, Hör- und Geruchkontakt zu einem anderen Pferd gewährleisten.
Die Anlage muss so beschaffen sein, dass den Tieren jederzeit ein geeigneter Auslauf zur Verfügung steht.
Der Auslauf muss mindestens 150 m2 für zwei Pferde groß sein, für jedes weitere Pferd sind weitere 40 m2 vorzusehen. Der Auslauf muss strukturiert sein (Sichtschutz, Laufbarrieren).
Im Sommer wird den Pferden zusätzlich täglich Weidegang angeboten.
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 Satz 1 des Erl. vom 18. Oktober 2023 (Nds. MBl. S. 889)