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Abschnitt 3 AFPErl - Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von investiven Maßnahmen landwirtschaftlicher Unternehmen aus Niedersachsen, Bremen und Hamburg (Agrarinvestitionsförderungsprogramm)
Redaktionelle Abkürzung
AFPErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78670

3.1 Gefördert werden Unternehmen mit Sitz in Niedersachsen oder Bremen oder Hamburg, unbeschadet der gewählten Rechtsform, die i. S. des Anhangs 1 der Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. 12. 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 327 S. 1), Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen sind, wenn entweder

  • deren Geschäftstätigkeit zu wesentlichen Teilen (mehr als 25 % Umsatzerlöse unter Anrechnung von Beteiligungen an anderen Unternehmen) darin besteht, durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen und

  • die die in § 1 Abs. 2 ALG genannte Mindestgröße erreichen oder überschreiten

oder wenn das Unternehmen einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgt.

Als Tierhaltung i. S. des ersten Spiegelstrichs gelten auch die Imkerei sowie die Wanderschäferei.

3.1.1 Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger können auch Unternehmen nach Nummer 3.1 sein, die während eines Zeitraumes von höchstens zwei Jahren vor Antragstellung gegründet wurden und auf eine erstmalige selbständige Existenzgründung zurückgehen (Existenzgründerinnen oder Existenzgründer).

Nicht als Existenzgründung zählen Unternehmensgründungen infolge einer Betriebsteilung oder im Rahmen der Hofnachfolge. Als Hinweis auf eine unzulässige Betriebsteilung ist aufzufassen, dass der Flächen abgebende Betrieb in engem, z. B. verwandtschaftlichem Verhältnis zur Existenzgründerin oder zum Existenzgründer steht oder die Flächen zuvor von den (Schwieger-)Eltern gepachtet waren. Die Antragstellerin oder der Antragsteller muss belegen, dass dies nicht der Fall war. Die Neugründung darf nicht auf der Hofstelle der (Schwieger-)Eltern erfolgen, es sei denn es wurde nachgewiesen, dass die Hofstelle mindestens fünf Jahre lang nicht selbst oder von Familienangehörigen bewirtschaftet worden ist.

Eine Gesellschaft kann nur als Existenzgründung gelten, wenn in der Betriebsführung mindestens eine Person die Kontrolle hat, die zuvor nicht als Betriebsleiterin oder Betriebsleiter tätig war (Abschnitt 4.1.5 bzw. 4.1.6 GAP-Strategieplan [GAP-SP]). Wenn die Teilhabenden wie in einer GbR gleichberechtigt sind, muss ein Vertrag vorgelegt werden, in dem festgelegt ist, dass die Person die Kontrolle des Betriebes i. S. des GAP-SP innehat.

3.1.2 Junglandwirtinnen und Junglandwirte, die einen erhöhten Zuschuss nach Nummer 5.2.4 Abs. 2 beantragen, müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung jünger als 41 Jahre sein.

Junglandwirtinnen oder Junglandwirte müssen darüber hinaus nachweisen, dass die geförderte Investition während eines Zeitraumes von fünf Jahren nach der erstmaligen Niederlassung als Alleinunternehmerin/Alleinunternehmer oder Mitunternehmerin/Mitunternehmer in einem landwirtschaftlichen Betrieb getätigt wird.

Eine Gesellschaft kann den erhöhten Zuschuss für Junglandwirtinnen oder Junglandwirte nur erhalten, wenn in der Betriebsführung mindestens eine Person die Kontrolle hat, die im Jahr der Antragstellung jünger als 41 Jahre ist und zuvor nicht als Betriebsleiterin oder Betriebsleiter tätig war (Abschnitt 4.1.5 GAP-SP). Wenn die Teilhabenden wie in einer GbR gleichberechtigt sind, muss ein Vertrag vorgelegt werden, in dem festgelegt ist, dass die Person die Kontrolle des Betriebes i. S. des GAP-SP innehat.

3.2 Nicht gefördert werden Unternehmen

  • bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 % des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt oder die sich in Schwierigkeiten i. S. der "Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten" vom 31. 7. 2014 (ABl. EU Nr. C 249 S. 1) befinden,

  • die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 Satz 1 des Erl. vom 18. Oktober 2023 (Nds. MBl. S. 889)