Abschnitt 6 AFPErl - Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von investiven Maßnahmen landwirtschaftlicher Unternehmen aus Niedersachsen, Bremen und Hamburg (Agrarinvestitionsförderungsprogramm)
- Redaktionelle Abkürzung
- AFPErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78670
6.1 Doppelfinanzierung
Vorhaben, die aus Mitteln anderer öffentlicher Förderungsprogramme gefördert werden, dürfen nicht gleichzeitig nach dieser Richtlinie gefördert werden.
Eine Kumulation mit Mitteln der Landwirtschaftlichen Rentenbank ist möglich, sofern und soweit hierbei die beihilferechtlichen Förderhöchstgrenzen (Nummer 5.3) nicht überschritten werden.
6.2 Nachweis des Vorhabenbeginns
Mit dem Vorhaben ist bis zum Ablauf des vierten Monats nach Erteilung der Bewilligung zu beginnen; anderenfalls wird der Widerruf der Bewilligung nach Maßgabe des § 49 Abs. 2 VwVfG geprüft.
6.3 ANBest-ELER-KLARA
6.3.1 Bewilligungsbescheid
Bei der Gewährung der Zuwendung sind die ANBest-ELER-KLARA, der Bezugserlass zu a, in der durch diese Richtlinie ggf. geänderten oder konkretisierten Fassung Bestandteil des Bewilligungsbescheides.
6.3.2 Zweckbindung
Ergänzend zu Nummer 4.2 ANBest-ELER-KLARA gelten auch folgende Bestimmungen bis zum Ablauf des zwölften Kalenderjahres:
die besonderen Anforderungen des Tierschutzes gemäß Nummer 4.5.2 dieses Erl.,
der Tierbesatz (2 GV/ha-Grenze) nach Nummer 4.6 dieses Erl.,
bei Stallbauten darf keine Änderung der Tierart erfolgen,
mit Ausnahme der Hofnachfolge dürfen sich die Eigentumsverhältnisse der geförderten Wirtschaftsgüter nicht verändern.
6.4 Besondere Nebenbestimmungen
6.4.1 Wirtschaftsdüngerlagerung
6.4.1.1 Jauche wird mit Gülle gleichgesetzt.
6.4.1.2 Berücksichtigt werden kann nur Lagerraum, über den die Antragstellerin oder der Antragsteller (einschließlich Ehegattin oder Ehegatten, Lebenspartnerin oder Lebenspartner) die Verfügungsgewalt hat. Für gepachtete Güllelager (auch Gemeinschaftslager) müssen Pachtverträge vorgelegt werden, die sich mindestens über die Frist von fünf Jahren erstrecken.
6.4.1.3 Die Abgabe von Gülle an weitere Betriebe (Biogasanlagen oder landwirtschaftliche Betriebe) darf nur anerkannt werden, wenn überwiegende (über 50 %) Personenidentität mit der Antragstellerin oder dem Antragsteller (einschließlich Ehegattin oder Ehegatten, Lebenspartnerin oder Lebenspartner) besteht. Das aufnehmende Unternehmen muss ebenfalls eine Lagerkapazität von mindestens neun Monaten nachweisen. Bei Biogasanlagen ist eine komplette Berechnung mit allen Substraten und entsprechenden Fugatfaktoren vorzunehmen. Die Abgabe von Gülle/Jauche an Dritte kann in keinem Fall als Nachweis der Einhaltung einer neunmonatigen Lagerkapazität anerkannt werden.
6.4.1.4 Gülle darf auch nach Verarbeitung in einer Biogasanlage (dann als Gärrest) in geförderten Güllebehältern eingelagert werden, sofern die Biogasanlage nicht auf diesen Behälter angewiesen ist. Indikator hierfür kann sein, dass die Biogasanlage vorher bereits betrieben wird.
6.4.1.5 Bei separaten Güllelagern ist eine Lagerkapazität von maximal zwölf Monaten förderfähig.
6.4.2 Spezifische Investitionen zum Umwelt- und Klimaschutz nach Nummer 5.2.4, fünfter Spiegelstrich, müssen folgende Merkmale aufweisen:
Kot-Harn-Trennung: Unterflurschieber mit automatischer Steuerung,
verkleinerte Güllekanäle: Ablassrohr am Boden des Kanals, die Neigung der Kanalwand muss zwischen 45° und 60° liegen,
Emissionsarme Stallböden: perforierter Boden mit Profil und Dichtungsklappen oder Gummiauflage mit reduziertem Schlitzanteil für perforierten Boden oder Gummiauflage mit konvexer Wölbung für perforierten Boden oder planbefestigter Boden mit Gefälle und Harnsammelrinne oder planbefestigter Rillenboden mit Profil,
Fütterungssysteme für nährstoffreduzierte Phasenfütterung: Multiphasensystem, das die Ration nach einer hinterlegten Futterkurve zusammensetzt,
Güllekühlung: einbetonierte Kühlleitungen oder Schwimmkühlkörper,
Abdeckung bestehender Güllelagerstätten: feste, bauliche Abdeckung,
separate Wirtschaftsdüngerlagerstätten in Verbindung mit Stallbauten: feste Abdeckung bei Gülle oder Geflügelmist,
Reinigungsplätze für Pflanzenschutzgeräte: Fertigsystem mit wasserundurchlässiger Reinigungsplattform, geregeltem Abfluss in einen Sammeltank und System zum Umgang mit dem Reinigungswasser,
"Biobett"-System zur Vermeidung von Pflanzenschutzmitteleinträgen: Fertigsystem.
6.4.3 Folgende Auflagen und Verpflichtungen sind ab der Vorlage des Verwendungsnachweises bis zum Ablauf des fünften Jahres nach der Schlusszahlung einzuhalten:
die besonderen Anforderungen des Umwelt- und Klimaschutzes gemäß Nummer 4.5.1,
die Merkmale spezifischer Investitionen zum Umwelt- und Klimaschutz gemäß Nummer 6.4.2,
die Anforderungen, für die Punkte gemäß des Punktesystems (Anlage 3) festgesetzt worden sind.
6.5 Baugenehmigungen
Für baugenehmigungspflichtige Verfahren ist die Baugenehmigung mit dem Förderantrag vorzulegen.
6.6 Betriebsteilungen
Betriebsteilungen sind bis zur Schlusszahlung nicht zulässig.
6.7 Buchführungspflicht
Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat eine dem BMEL-Jahresabschluss entsprechende Buchführung ab Bekanntgabe der Bewilligung für mindestens fünf Jahre fortzuführen und der Bewilligungsbehörde jährlich in Form von Dateien im CSV-Format vorzulegen. Gartenbaubetriebe können als Buchführung eine Auswertung des Zentrums für Betriebswirtschaft im Gartenbau e. V. vorlegen.
Die Daten aus dem Buchabschluss können auch für anonyme Auswertungen verwendet werden.
6.8 Folgeantrag
Ein Folgeantrag ist erst nach Vorlage des Auszahlungsantrags einschließlich Verwendungsnachweis des vorangegangenen Antrags möglich. Die Bewilligung kann frühestens nach abschließender Prüfung des Verwendungsnachweises des vorangegangenen Antrags erfolgen.
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 Satz 1 des Erl. vom 18. Oktober 2023 (Nds. MBl. S. 889)