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  • ab 01.09.2023 (aktuelle Fassung)

Anlage 2 AFPErl - Bauliche Anforderungen an eine besonders tiergerechte Haltung

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von investiven Maßnahmen landwirtschaftlicher Unternehmen aus Niedersachsen, Bremen und Hamburg (Agrarinvestitionsförderungsprogramm)
Redaktionelle Abkürzung
AFPErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78670

Für alle Tierarten müssen die Tageslichtöffnungen mindestens 5 % der Stallgrundfläche ausmachen.

Zahlenmäßige Angaben sind Mindestmaße bzw. -verhältnisse, wenn nicht anders bezeichnet.

Mit den zu fördernden Investitionen sind darüber hinaus die baulichen und technischen Voraussetzungen zur Einhaltung der folgenden Anforderungen zu schaffen:

1.
Anforderungen an die Milchkuhhaltung

  • Förderfähig sind Liegeboxenlaufställe oder Mehrflächenställe (z. B. Tiefstreu- oder Tretmiststall).

  • Von der Förderung ausgeschlossen sind Fress-Liegeboxen-Ställe, Einflächen-Tiefstreuställe und Ställe, die nicht als Außenklimaställe konzipiert sind.

  • Bei Mehrflächenställen muss die spaltenfreie Liegefläche mindestens 5 m2 je Kuh betragen.

  • Perforierte Böden sind nur im Lauf- und Fressbereich zulässig (Spaltenbreite maximal 3,5 cm, Auftrittsbreite der Balken mindestens 8 cm).

  • Lauf-Fressgänge müssen mindestens 4,50 m breit sein, reine Laufgänge 3,50 m breit.

  • Nach jeweils 15 gegenständigen Liegeboxen muss ein Quergang eingefügt werden.

  • In Liegeboxenlaufställen müssen mehr Liegeboxen als Kühe vorhanden sein (Verhältnis 1 : 1,1).

  • Die tatsächliche nutzbare Liegefläche muss mindestens 1,80 m aufweisen (Aufkantung nicht mit eingerechnet).

  • Hochboxen müssen mindestens folgende Länge haben:

    • wandständig 2,80 m,

    • gegenständig 2,70 m.

  • Tiefboxen müssen mindestens folgende Länge haben:

    • wandständig 2,90 m,

    • gegenständig 2,80 m.

  • Die Boxenbreite für Milchkühe muss bei freitragenden Abtrennungen mindestens 1,30 m (Achsmaß) messen. Für den Kopfschwung müssen bei wandständigen Boxen im Anschluss an die Liegefläche mindestens 90 cm Freiraum eingeplant werden, der nicht durch (tragende) Bauteile, wie z. B. Pfeiler eingeschränkt sein darf. Der Nackenriegel muss etwa 170 cm vor der hinteren Boxenkante und 115 bis 130 cm über der Einstreuoberfläche positioniert werden.

  • Liegeplätze müssen trocken und weich (Kniefalltest) sein, d. h. ausreichend mit geeigneter trockener Einstreu oder anderem Komfort schaffenden Material versehen sein. Komfortmatten müssen von geprüfter und anerkannter Qualität (vgl. DIN 3763: 2022-11) sein und müssen für die Bindung auftretender Feuchtigkeit mit zerkleinertem Stroh oder Spänen eingestreut werden.

  • Ein Fressplatzüberschuss (1 : 1,1) ist vorzuhalten, die Fressplatzbreite muss mindestens 75 cm betragen. Im Falle von Jerseykühen und anderen kleinrahmigen Rassen kann von dieser Mindestfressplatzbreite abgewichen werden, sofern die Fressplatzbreite mindestens 1,3 x Schulterbreite beträgt.

  • Wasser muss jederzeit in ausreichender Qualität über geeignete Trogtränken zur Verfügung stehen. Für nicht laktierende Kühe sind auch Schalentränken zulässig, maximal sieben Tiere pro Schalentränke. Es müssen mindestens zwei Tränken pro Haltungsgruppe zugänglich sein. Dies gilt auch während der Weidezeit.

  • Automatische Kuhbürsten sind einzubauen (1 : 50).

  • Eingestreute Kranken- und Abkalbebuchten müssen jederzeit verfügbar sein (Verhältnis 1 : 40 bei Kranken- oder 1 : 30 bei Abkalbebuchten). Kranken- und Abkalbebuchten als Einzelbuchten müssen 15 m2 groß sein. Als Gruppenbuchten müssen sie 10 m2 je Tier groß sein, aber mindestens 20 m2.

  • Ein Laufhof ist vorzuhalten, wenn im Stall nicht genügend Bewegungsfläche vorhanden ist. Hiervon ist auszugehen, wenn im Stall pro Tier weniger als 4 m2 Bewegungsfläche zur Verfügung steht (bei unter 50 Kühen; bei 50 bis 100 Kühen 3,75 m2/Tier; bei über 100 Kühen 3,5 m2). Der Laufhof muss je Tier 4,5 m2 groß sein. Die Zugänge zum Laufhof müssen 3,50 m breit sein.

  • Ein ganztägiger Weidegang während der Weideperiode (15. Mai bis 15. Oktober) ist verpflichtend. Den Weidegang müssen in der Regel alle Tiere tagsüber haben, außer in Situationen, in denen Krankheit des Tieres oder zu erwartende Schädigung dem entgegenstehen. Über die ausnahmsweise im Stall verbliebenen Tiere ist in der Frist von fünf Jahren ein aus dem Bestandsregister abgeleitetes Stalltagebuch zu führen, aus dem die Identität dieser Tiere, der Tag und die Begründung für den Stallverbleib hervorgehen.

  • Von der Weide aus muss Zugang zu einem Witterungsschutz bestehen.

  • Auf der Weide müssen mindestens zwei Tränken zur Verfügung stehen.

  • Werden Kälber enthornt, darf dies nur durch den Tierarzt und unter Betäubung erfolgen.

2.
Anforderungen an die Kälberhaltung

  • Perforierte Böden sind nur im Lauf- und Fressbereich zulässig (Spaltenweite maximal 2,5 cm [mit Gummiauflage/-ummantelung maximal 3 cm], Auftrittsbreite der Balken mindestens 8 cm).

  • Die Liegefläche muss so bemessen werden, dass alle Tiere einer Gruppe gleichzeitig und ungestört liegen können (Liegefläche 1,8 m2 je Kalb).

  • Kälber müssen ab der zweiten Lebenswoche in Gruppen gehalten werden. Die Kälber sind im Offenstall zu halten.

  • Die Liegefläche muss ausreichend mit geeigneter Einstreu (Sand ist nicht zulässig) versehen werden oder eine verformbare Liegematte ohne Perforierung (vgl. DIN 3763: 2022-11), die für die Bindung der aufgetretenen Feuchtigkeit mit zerkleinertem Stroh oder Spänen eingestreut ist, aufweisen.

  • Für jedes Kalb ist mindestens ein Grundfutterplatz bereitzustellen. Die Fressplatzbreite muss mindestens 60 cm betragen. Dies gilt auch bei Vorratsfütterung.

  • Die Milchfütterung muss über Nuckeleimer erfolgen oder mit automatischen Fütterungseinrichtungen mit Nuckel, die während des Tränkens nach hinten geschlossen sind.

  • Rohfaserreiches, strukturiertes Futter (Raufutter) muss ad libitum zur Verfügung stehen. Stroh als alleiniges Raufutter erfüllt die Maßgabe "rohfaserreiches und strukturiertes Futter" nicht.

  • Wasser muss ab dem ersten Lebenstag jederzeit in ausreichender Qualität über Schalen- oder Trogtränken, die für Kälber geeignet sind (leichtgängige Bedienbarkeit, Höhe der Anbringung), zur Verfügung stehen.

  • Eingestreute Krankenbuchten müssen jederzeit verfügbar sein (Verhältnis 1 : 40). Krankenbuchten müssen als Einzelbuchten 4 m2 und als Gruppenbuchten 3 m2 je Tier groß sein.

  • Kälber ab der vierten Lebenswoche müssen während der Weideperiode (15. Mai bis 15. Oktober) täglich Weidegang haben. Den Weidegang müssen in der Regel alle Tiere tagsüber haben, außer in Situationen, in denen Krankheit des Tieres oder zu erwartende Schäden dem entgegenstehen. Über die ausnahmsweise im Stall verbliebenen Tiere ist in der in der Frist von fünf Jahren ein aus dem Bestandsregister abgeleitetes Stalltagebuch zu führen, aus dem die Identität dieser Tiere, der Tag und die Begründung für den Stallverbleib hervorgehen.

  • Werden Kälber enthornt, darf dies nur durch den Tierarzt und unter Betäubung erfolgen.

3.
Anforderungen an die Rindermast (außer Mutterkuhhaltung) und Rinderaufzucht

  • Förderfähig sind Liegeboxenlaufställe oder Mehrflächenställe (z. B. Tiefstreu- oder Tretmiststall).

  • Von der Förderung ausgeschlossen sind Fress-Liegeboxen-Ställe, Einflächen-Tiefstreuställe und Ställe, die nicht als Außenklimaställe konzipiert sind.

  • Perforierte Böden (mit einer Spaltenbreite von maximal 3,5 cm) sind nur im Lauf- und Fressbereich zulässig und förderfähig.

  • Die verfügbare Fläche muss

    • bis 400 kg Lebendgewicht mindestens 4,5 m2 pro Tier,

    • bis 500 kg Lebendgewicht mindestens 5 m2 pro Tier,

    • bis 600 kg Lebendgewicht mindestens 5,5 m2 pro Tier,

    • über 600 kg Lebendgewicht mindestens 6 m2 pro Tier betragen.

  • Mindestens die Hälfte der genannten Stallfläche muss von fester und rutschfester Beschaffenheit sein, d. h., es darf sich nicht um Spaltenböden oder Gitterroste handeln.

  • Dabei muss die Liegefläche so bemessen sein, dass alle Tiere gleichzeitig liegen können.

  • Die Liegefläche muss weich (Kniefalltest) und trocken sein, d. h. ausreichend mit geeigneter trockener Einstreu oder anderem Komfort schaffenden Material (Komfortmatten geprüfter und anerkannter Qualität (vgl. DIN 3763), die für die Bindung auftretender Feuchtigkeit mit zerkleinertem Stroh oder Späne eingestreut werden) versehen werden.

  • Für jedes Tier ist mindestens ein Grundfutterfressplatz bereitzustellen, dessen Breite ausreicht (rasseabhängig mindestens 1,3 x Schulterbreite), dass alle Tiere gleichzeitig fressen können (Tier-Fressplatz-Verhältnis von 1 : 1,1).

  • Kranken- und Separationsbuchten müssen in ausreichender Anzahl vorhanden sein (1 : 50).

  • Wasser muss jederzeit in ausreichender Qualität über geeignete Schalen- oder Trogtränken zur Verfügung stehen. Es müssen mindestens zwei Tränken pro Haltungsgruppe vorhanden sein.

  • Ein Laufhof ist vorzuhalten, wenn im Stall nicht genügend Bewegungsfläche vorhanden ist. Hiervon ist auszugehen, wenn im Stall pro Tier weniger als 4 m2 Bewegungsfläche zur Verfügung steht (bei unter 50 Tieren; bei 50 bis 100 Tieren 3,75 m2/Tier; bei über 100 Tieren 3,5 m2). Der Laufhof muss je Tier 4,5 m2 groß sein. Die Zugänge zum Laufhof müssen 3,50 m breit sein.

  • Werden Kälber enthornt, darf dies nur durch den Tierarzt und unter Betäubung erfolgen.

4.
Anforderungen an die Mutterkuhhaltung

  • Förderfähig sind Liegeboxenlaufställe oder Mehrflächenställe (z. B. Tiefstreu- oder Tretmiststall).

  • Von der Förderung ausgeschlossen sind Freß-Liegeboxen-Ställe, Einflächen-Tiefstreuställe und Ställe, die nicht als Außenklimaställe konzipiert sind.

  • In Zweiraumtiefstreuställen muss die Liegefläche für hornlose Tiere pro Tier mindestens 5 m2 groß sein und die Verkehrsfläche 2,5 m2.

  • In Zweiraumtiefstreuställen muss die Liegefläche für behornte Tiere pro Tier mindestens 9 m2 groß sein und die Verkehrsfläche 3 m2.

  • Die Liegefläche muss ausreichend mit geeigneter Einstreu versehen werden.

  • Ein Fressplatzüberschuss (Tier-Fressplatz-Verhältnis von 1 : 1,1) ist vorzuhalten. Die Fressplatzbreite muss rasseabhängig mindestens 1,3 x Schulterbreite) betragen.

  • Wasser muss jederzeit in ausreichender Qualität über Schalen- oder Trogtränken zur Verfügung stehen. Es müssen mindestens zwei Tränken pro Haltungsgruppe zur Verfügung stehen.

  • Ein separater Kälberbereich (Kälberschlupf) muss vorhanden sein (mindestens 2 m2 je Kalb).

  • Eingestreute Kranken- und Abkalbebuchten müssen in ausreichender Anzahl vorhanden sein (Verhältnis 1 : 40 bei Krankenbuchten, 1 : 30 bei Abkalbebuchten).

  • Ein Laufhof ist vorzuhalten, wenn im Stall nicht genügend Bewegungsfläche vorhanden ist. Hiervon ist auszugehen, wenn im Stall pro Tier weniger als 4 m2 Bewegungsfläche zur Verfügung steht (bei unter 50 Kühen; bei 50 bis 100 Kühen 3,75 m2/Tier; bei über 100 Kühen 3,5 m2). Der Laufhof muss je Tier 4,5 m2 groß sein. Die Zugänge zum Laufhof müssen 3,50 m breit sein.

  • Ein ganztägiger Weidegang während der Weideperiode (15. Mai bis 15. Oktober) ist verpflichtend. Den Weidegang müssen in der Regel alle Tiere tagsüber haben, außer in Situationen, in denen Krankheit des Tieres oder zu erwartende Schädigung dem entgegenstehen. Über die ausnahmsweise im Stall verbliebenen Tiere ist in der Frist von fünf Jahren ein aus dem Bestandsregister abgeleitetes Stalltagebuch zu führen, aus dem die Identität dieser Tiere, der Tag und die Begründung für den Stallverbleib hervorgehen.

  • Werden Kälber enthornt, darf dies nur durch den Tierarzt und unter Betäubung erfolgen.

5.
Anforderungen an die Haltung von Jung- und Zuchtsauen und Ebern

  • Die Gruppenhaltungsform "Fress-Liegebuchten" ist nur förderfähig, wenn den Jung-, Zuchtsauen und Ebern außerhalb der Fress-Liegebucht für jedes Tier ein zusammenhängender Liegebereich nach dem sechsten Spiegelstrich zur Verfügung steht.

  • Im Zeitraum vom Absetzen der Ferkel bis zur Besamung muss Jungsauen und Sauen zusätzlich zum Liegebereich nach dem sechsten Spiegelstrich ein Bereich mit einer Mindestgröße von 2 m2 je Sau als Aktivitätsbereich (Arena) zur Verfügung stehen. Dieser Bereich muss planbefestigt und ausreichend mit geeigneter trockener Einstreu oder Tiefstreu versehen sein.

  • Jungsauen und Sauen muss im Zeitraum von der Besamung bis eine Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche von 2,5 m2 (Jungsauen) bzw. 3,4 m2 (Altsauen) zur Verfügung stehen.

  • Die Mindestfläche je Abferkelbucht muss 7 m2 betragen. Die Haltungseinrichtung im Abferkelbereich muss so ausgestaltet sein, dass auf die Fixierung der Sau verzichtet werden kann. Eine kurzzeitige Fixierung um den Geburtstermin ist lediglich im begründeten Ausnahmefall möglich.

  • Die Haltungseinrichtung für Eber muss eine nutzbare Bodenfläche von 8 m2 aufweisen.

  • Der Liegebereich muss planbefestigt und ausreichend mit geeigneter trockener Einstreu oder Tiefstreu versehen sein. Der Liegebereich pro Tier darf jeweils die folgende Größe nicht unterschreiten:

    • Jungsauen: 1 m2,

    • Sauen: 1,3 m2,

    • Eber: 1,5 m2.

  • Die Abferkelbucht muss Funktionsbereiche für die Sau (Fress-, Liege- und Kotbereich) bieten, ein ungehindertes Umdrehen ermöglichen, ein ausreichend großes Ferkelnest vorhalten (mindestens 1,5 m2) und den Einsatz von Nestbaumaterial ermöglichen.

  • Im Fall der Trogfütterung in Gruppen ist je Sau oder Jungsau ein Fressplatz bereitzustellen, dessen Breite es zulässt, dass alle Tiere gleichzeitig fressen können.

  • Fütterungssysteme, die nicht für jedes Tier gleichzeitig einen Fressplatz anbieten, können nur gefördert werden, wenn allen Tieren über eine Beifütterung von Raufutter (Rohfasergehalt mindestens 25 %) oder fressbares Beschäftigungsmaterial ein gleichzeitiges Fressen ermöglicht wird.

  • Zusätzlich zu den nach der TierSchNutztV vorgeschriebenen Tränken ist im Stall allen Tieren mittels geeigneter Schalen- oder Beckentränken permanent das Saufen aus einer offenen Fläche zu ermöglichen. Zulässig ist ein Tier-Tränke-Verhältnis von einer offenen Tränke für jeweils bis zu zwölf Tiere.

  • Im Stall muss für alle Tiere jederzeit zugänglich organisches Beschäftigungsmaterial angeboten werden. Zudem müssen in der Gruppenhaltung in einer ausreichenden Anzahl Raufutterraufen vorhanden sein, mittels derer die Dauer der Futteraufnahme bei den Tieren ausgedehnt und eine Beschäftigung induziert werden kann. Das organische Beschäftigungsmaterial soll bewühlbar, kaubar und essbar sein und einen ernährungsphysiologischen Nutzen haben. Besonders geeignet hierfür sind Heu, Stroh und Silage.

  • Jungsauen, Zuchtsauen und Eber in Einzelhaltung muss dauerhaft Heu, Stroh, Silage, Frischgras oder Ähnliches als Beschäftigungsmaterial zur Verfügung stehen.

  • Für Zucht- und Jungsauen muss ab Einstallen in den Abferkelbereich bis zum Abferkeln Nestbaumaterial zur Verfügung gestellt werden. Geeignet hierfür sind langfaserige, organische Materialien wie z. B. Langstroh, die am Boden verändert und mit dem Maul erfasst und getragen werden können. § 30 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 2 TierSchNutztV findet keine Anwendung.

  • Im Fall von Stallneubauten ist das Güllesystem derart auszugestalten, dass es durch langfaserige, organische Materialien insgesamt nicht beeinträchtigt werden kann.

  • Für 5 % der gehaltenen Tiere müssen Buchten vorgehalten werden, die als Kranken- oder Separationsbucht genutzt werden können. Die Tiere müssen sich in diesen Buchten ungehindert umdrehen können. Die Kranken- und Separationsbuchten müssen pro Tier mindestens 4 m2 groß sein und 1,3 m2 Liegefläche mit trockener und weicher Einstreu aufweisen.

6.
Anforderungen an die Haltung von Aufzuchtferkeln, Zuchtläufern und Mastschweinen

  • Für jedes Ferkel bis 30 kg (ab 40 Tage) muss eine uneingeschränkte Bodenfläche von 0,5 m2 zur Verfügung stehen.

  • Für Zuchtläufer und Mastschweine muss je Tier folgende uneingeschränkte Bodenfläche zur Verfügung stehen: bis 50 kg 0,8 m2; bis 110 kg 1,3 m2; über 110 kg 1,5 m2.

  • Die Buchten müssen so groß und so gestaltet sein, dass sie in Fressbereich, Liegebereich und Bewegungsbereich strukturiert werden können.

  • Die Stallböden müssen glatt, aber rutschfest sein. Mindestens die Hälfte der genannten Stallfläche muss von fester Beschaffenheit und als Liegebereich ausgestattet sein.

  • Der Liegebereich muss planbefestigt und ausreichend mit geeigneter trockener Einstreu versehen werden.

  • Fütterungssysteme, die nicht für jedes Tier gleichzeitig einen Fressplatz anbieten, können nur gefördert werden, wenn allen Tieren über eine rohfaserhaltige Beifütterung (Rohfasergehalt größer als 10 %) oder fressbares Beschäftigungsmaterial ein gleichzeitiges Fressen ermöglicht wird.

  • Für je sechs Tiere ist räumlich getrennt von der Futterstelle eine Tränke zur Verfügung zu stellen. Für je zwölf Tiere muss mindestens eine Tränke als Tränkeschale (offene Wasserfläche) eingerichtet werden.

  • Im Stall muss für alle Tiere jederzeit zugänglich organisches Beschäftigungsmaterial angeboten werden. Zudem müssen in einer ausreichenden Anzahl Raufutterraufen vorhanden sein, mittels derer die Dauer der Futteraufnahme bei den Tieren ausgedehnt und eine Beschäftigung induziert werden kann. Das organische Beschäftigungsmaterial soll bewühlbar, kaubar und essbar sein und einen ernährungsphysiologischen Nutzen haben. Besonders geeignet hierfür sind Heu, Stroh und Silage.

  • Im Falle von Stallneubauten ist das Güllesystem derart auszugestalten, dass es durch langfaserige, organische Materialien insgesamt nicht beeinträchtigt werden kann.

  • Für 5 % der gehaltenen Tierzahl müssen Buchten vorgehalten werden, die als Kranken- oder Separationsbucht genutzt werden können. Die Tiere müssen sich in diesen Buchten ungehindert umdrehen können.

  • Die Kastration von Ferkeln ohne Betäubung ist verboten.

  • Mindestens 1 % der Aufzuchtferkel, Zuchtläufer und Mastschweine müssen unkupiert gehalten werden (Jahresdurchschnitt).

7.
Anforderungen an die Ziegenhaltung

  • Nur Außenklimaställe sind förderfähig.

  • Die nutzbare Stallfläche muss mindestens 2 m2 je Ziege und 0,5 m2 je Zicklein betragen.

  • Neben der o. g. nutzbaren Stallfläche sind zusätzlich pro Ziege mindestens 1 m2 nutzbare Liegefläche zu schaffen, die gegenüber der übrigen Stallfläche erhöht ist und auf unterschiedlichem Niveau mindestens drei Stufen vorsieht.

  • Einzelbuchten für Böcke müssen mindestens 3 m2 Liegefläche und mindestens 6 m2 Lauffläche pro Tier aufweisen.

  • Der Stallraum muss mit einem planbefestigten Boden ausgestattet sein.

  • Liegeplätze müssen mit ausreichend geeigneter trockener Einstreu versehen werden.

  • Es muss ein Fressplatzüberschuss (1 : 1,1) vorhanden sein, sodass alle Tiere gleichzeitig und ungestört fressen können. Die Fressplatzbreite bei Ziegen muss mindestens 0,45 m betragen, bei Ziegenböcken mindestens 0,60 m. Fressplatzabtrennungen und Fressblenden sind vorgeschrieben.

  • Wasser muss jederzeit in guter Qualität über Schalen- oder Trogtränken zur Verfügung stehen.

  • Im Stall und im Auslauf müssen ausreichend Bürsten und Reibungsflächen zur Verfügung stehen (1 : 50).

  • Im Stall- oder Auslaufbereich sind geeignete Kletter- und Springmöglichkeiten zu schaffen.

  • Es müssen Aufzuchtbuchten für Zicklein vorhanden sein, die so bemessen sein müssen, dass alle Zicklein gleichzeitig liegen können.

  • Eine Ablamm- oder Absonderungsbucht (1 : 40) muss verfügbar sein.

  • Ein ganztägiger Weidegang während der Weideperiode (15. Mai bis 15. Oktober) ist verpflichtend. Den Weidegang müssen in der Regel alle Tiere tagsüber haben, außer in Situationen, in denen Krankheit des Tieres oder zu erwartende Schädigung dem entgegenstehen. Über die ausnahmsweise im Stall verbliebenen Tiere ist in der Frist von fünf Jahren ein aus dem Bestandsregister abgeleitetes Stalltagebuch zu führen, aus dem die Identität dieser Tiere, der Tag und die Begründung für den Stallverbleib hervorgehen.

  • Ein Laufhof (mindestens 1 m2/Ziege), den alle Tiere gleichzeitig nutzen können, muss jederzeit verfügbar sein.

  • Das Enthornen ist bei Ziegen nicht zulässig, sodass die Haltungsform für behornte Ziegen konzipiert sein muss.

  • Innerhalb des Bestandes dürfen je Gruppe maximal 50 Tiere gehalten werden.

8.
Anforderungen an die Schafhaltung

  • Förderfähig sind Außenklimaställe in Kombination mit Weidegang.

  • Die nutzbare Stallfläche muss mindestens 2 m2/Schaf und 0,5 m2/Lamm betragen.

  • Der Stallraum muss mit einem planbefestigten Boden ausgestattet sein.

  • Die Liegeplätze müssen ausreichend mit geeigneter trockener Einstreu versehen werden.

  • Der Stall muss über Kranken- und Ablammbuchten verfügen (1 : 40).

  • Ein Klauenbad einschließlich Zutriebeinrichtung muss vorhanden sein.

  • Die Anlage muss so beschaffen sein, dass den Tieren ein jederzeit zugänglicher Auslauf (mindestens 1,5 m2/Schaf) zur Verfügung steht, der so bemessen und gestaltet ist, dass er für die Sammlung und den Aufenthalt der gesamten Herde ausreicht.

  • Bei ganzjähriger Weidehaltung muss ein mindestens nach zwei Seiten geschlossener (Hauptwindrichtung) und überdachter Witterungsschutz vorhanden sein, der allen Tieren gleichzeitig ausreichend Platz bietet (mindestens 1,5 m2 pro Schaf und 0,35 m2 pro Lamm).

  • Wasser muss jederzeit in ausreichender Qualität über Schalen- oder Trogtränken zur Verfügung stehen.

9.
Anforderungen an die Bodenhaltung von Jung- und Legehennen

  • Es dürfen maximal 6 000 Legehennen in einem Gebäude gehalten werden.

  • Die Besatzdichte darf maximal sieben Legehennen je m2 nutzbarer Fläche im Stallinnenbereich betragen, bei mehreren Ebenen maximal zwölf Legehennen je m2 Stallgrundfläche. Die Fläche des Kaltscharrraums wird nicht auf die Besatzdichte angerechnet.

  • Mindestens ein Drittel der Stallbodenfläche muss planbefestigt und eingestreut werden.

  • Pro Legehenne müssen 18 cm Sitzstangen zur Verfügung stehen; die Ausführungshinweise zur TierschutzNutztV (Bezugserlass zu c) sind zu beachten. Die Sitzstangen sind in verschiedenen Höhen anzubringen. Bei klassischer Bodenhaltung ohne Volieren ist die Hälfte davon in unterschiedlichen Höhen kontinuierlich ansteigend anzubringen.

  • Nester sind obligatorisch. Sie können als Gruppennester (maximal 100 Legehennen pro m2 Nestfläche) oder als Einzelnester (ein Nest für maximal sechs Legehennen) gestaltet sein.

  • Es muss ein Stallabteil zur gesonderten Haltung von abgestoßenen, kranken oder verletzten Tieren vorgehalten werden, dessen Größe an die Tierzahl angepasst werden kann. Besatzdichte maximal vier Hennen/m2.

  • Neben Vorrichtungen zur Regulierung des Lichteinfalls für tageslichtdurchlässige Flächen muss bei künstlicher Beleuchtung eine an die unterschiedlichen Funktionsbereiche der Haltungseinrichtung angepasste Abstufung der Lichtintensität möglich sein. Dies gilt nicht für Mobilställe.

    Die Beleuchtung für alle Jung-und Legehennen muss gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 9 TierSchNutztV flackerfrei sein.

  • Der Stall muss mit einem befestigten Kaltscharrraum verbunden sein, der mindestens einem Drittel der nutzbaren Fläche des Warmstalls entspricht.

  • Der Kaltscharrraum muss mit geeigneten, ausreichend bemessenen und gleichmäßig verteilten Staubbädern ausgestattet sein.

  • Im Kaltscharrraum müssen (außer in Frostperioden) zusätzliche Tränkeeinrichtungen verfügbar sein.

  • Je 250 Hennen sind 1 m Luke einzurichten.

  • Neben lockerer, trockener Einstreu ist mindestens eine weitere veränderbare Beschäftigungsmöglichkeit anzubieten, z. B. Picksteine, Stroh/Heu in Körben oder Raufen.

  • Für Junghennen gelten die Regelungen für Legehennen in Bodenhaltung mit folgenden Abweichungen: Die Besatzdichte darf maximal 14 Junghennen je m2 nutzbarer Fläche im Stallinnenbereich betragen, bei mehreren Ebenen maximal 24 Junghennen je m2. Pro Junghenne müssen mindestens 8 cm und ab der 10. Lebenswoche mindestens 12 cm Sitzstangenlänge zur Verfügung stehen. Nester werden nicht benötigt.

10.
Anforderungen an die Freilandhaltung von Legehennen

Zusätzlich zu den Anforderungen zur Bodenhaltung gilt folgendes:

  • An den befestigten Kaltscharrraum muss über die gesamte Länge ein Dachüberstand von mindestens 2 m Breite/Tiefe anschließen.

  • Der Kaltscharrraum muss auf der gesamten Stalllänge zu öffnen sein, Stützen ausgenommen.

  • Auslaufflächen sind entsprechend der Trennung im Stall durch geeignete Zäune zu unterteilen.

  • Je Henne sind 4 m2 Außenfläche vorzuhalten.

  • Stall und Auslauf sind so anzulegen, dass ein Abstand von 150 m zwischen der Stallöffnung und der äußere Begrenzung des Auslaufs nicht überschritten wird.

  • Im Auslauf im Freien müssen für alle Tiere ausreichende Schutzeinrichtungen natürlicher oder baulicher Art (z. B. Unterstände, Bäume, Sträucher; jeweils mindestens 5 m2 Überdeckung) zur Verfügung stehen, die so verteilt und zusammenhängend angelegt sind, dass sie von den Hühnern von jeder Stelle des Außenbereichs schnell erreicht werden können.

  • Für Mobilställe gelten sinngemäß die gleichen Anforderungen, ein Kaltscharrraum ist jedoch nicht erforderlich. Mobilställe sind mindestens monatlich umzusetzen; das Versetzen ist zu dokumentieren.

11.
Anforderungen an die Mastputenhaltung

  • Es dürfen maximal 2 500 Puten in einem Gebäude gehalten werden.

  • Der Stall muss gemäß den bundeseinheitlichen Eckwerten für eine freiwillige Vereinbarung zur Haltung von Mastputen vom März 2013 ausgestattet sein und so bemessen sein, dass die Besatzdichte während der Endmastphase bei Putenhennen maximal 30 kg und bei Putenhähnen maximal 35 kg Lebendgewicht pro m2 nutzbarer Stallfläche nicht überschreitet.

  • Der Stall muss mit einem Außenklimabereich ausgestattet sein, der den Vorgaben der "Niedersächsischen Empfehlung für die Einrichtung und den Betrieb eines Außenklimabereiches in der Putenmast" (Anlage 2 des Anhangs 2 des Bezugserlasses zu d) entspricht.

  • Die gesamte Stallbodenfläche muss planbefestigt und eingestreut sein.

  • Die Auslassöffnungen (4 lfd. Meter je 100 m2 Stallfläche) sind gleichmäßig über die gesamte Stalllängsseite zu verteilen. Die Auslassöffnungen müssen 10 % der Stalllängsseite ausmachen. Die Öffnungen müssen 1,00 m breit und 0,80 m hoch sein. Stall und Außenklimabereich müssen sich auf einer Ebene befinden. Die Auslauföffnungen müssen verschließbar sein, z. B. durch Klappen. Für die Betreuungspersonen sind mindestens zwei Verbindungstüren zwischen Stall und Außenklimabereich einzurichten.

  • Ein Auslauf mit mindestens 8 m2 Fläche pro Tier ist vorzuhalten.

  • Die Fläche des Außenklimabereichs wird nicht auf die Besatzdichte angerechnet.

  • Neben lockerer, trockener Einstreu ist mindestens eine weitere veränderbare Beschäftigungsmöglichkeit anzubieten, z. B. Picksteine, Stroh/Heu in Körben oder Raufen.

  • Stall und Außenklimabereich sind mit geeigneten Rückzugsmöglichkeiten für die Puten auszustatten (z. B. erhöhte Ebenen, Sichtbarrieren).

  • Es muss ein Stallabteil zur gesonderten Haltung von abgestoßenen, kranken oder verletzten Tieren vorgehalten werden, dessen Größe an die Tierzahl angepasst werden kann. Besatzdichte maximal drei Puten/m2.

12.
Anforderungen an die Masthühnerhaltung

  • Es dürfen maximal 6 000 Hühner in einem Gebäude gehalten werden.

  • Der Stall muss so bemessen sein, dass die Besatzdichte während der Endmastphase maximal 20 kg Lebendgewicht pro m2 nutzbare Stallfläche nicht überschreitet.

  • Sitzstangen oder erhöhte Ebenen müssen für mindestens 10 % der eingestallten Masthühner verfügbar sein und mindestens 20 cm pro Tier messen.

  • Der Stall muss mit einem Außenklimabereich versehen sein, der sich mindestens über eine gesamte Stalllängsseite erstreckt und mindestens 20 % der Stallgrundfläche misst.

  • Der Kaltscharrraum muss auf der gesamten Stalllänge zu öffnen sein, Stützen ausgenommen.

  • Die nutzbare Stallbodenfläche muss planbefestigt und ausreichend mit geeigneter lockerer, trockener Einstreu versehen werden.

  • Die Fläche des Außenklimabereichs wird nicht auf die Besatzdichte angerechnet.

  • Der Außenklimabereich ist spätestens ab der vierten Lebenswoche bereitzustellen.

  • Stall und Auslauf sind so anzulegen, dass ein Abstand von 150 m zwischen der Stallöffnung und der äußeren Begrenzung des Auslaufs nicht überschritten wird.

  • Ein Auslauf mit mindestens 4 m2 Fläche pro Tier ist vorzuhalten.

  • Die Auslassöffnungen (4 lfd. Meter je 100 m2 Stallfläche) sind gleichmäßig über die gesamte Stalllängsseite zu verteilen. Die Auslassöffnungen müssen 10 % der Stalllängsseite ausmachen. Die Öffnungen müssen 0,5 m breit sein und 0,4 m hoch sein. Stall und Außenklimabereich müssen sich auf einer Ebene befinden. Die Auslauföffnungen müssen verschließbar sein, z. B. durch Klappen. Für die Betreuungspersonen sind mindestens zwei Verbindungstüren zwischen Stall und Außenklimabereich einzurichten.

  • Für mobile Haltungssysteme ist kein Kaltscharrraum erforderlich. Mobilställe sind mindestens monatlich umzusetzen.

  • Im Auslauf im Freien müssen für alle Tiere ausreichende Schutzeinrichtungen natürlicher oder baulicher Art (z. B. Unterstände, Bäume, Sträucher; jeweils mindestens 5 m2 Überdeckung) sowie sog. Leitbahnen zur Verfügung stehen, die so verteilt und zusammenhängend angelegt sind, dass sie von den Hühnern von jeder Stelle des Außenbereichs schnell erreicht werden können.

  • Es muss ein Stallabteil zur gesonderten Haltung von abgestoßenen, kranken oder verletzten Tieren vorgehalten werden, dessen Größe an die Tierzahl angepasst werden kann. Besatzdichte maximal vier Masthühner/m2.

13.
Anforderungen an die Pekingentenhaltung

  • Es dürfen maximal 4 000 weibliche oder 3 200 männliche Pekingenten in einem Gebäude gehalten werden.

  • Der Stall muss so bemessen sein, dass die Besatzdichte während der Endmastphase 15 kg Lebendgewicht pro m2 nutzbare Stallfläche nicht überschreitet.

  • Der Stall muss planbefestigt und mit geeignetem Material eingestreut sein. Als Einstreumaterialien werden Stroh- und Strohgemische, gemahlenes Stroh, Strohpellets, Ligno-Zellulose und Dinkel- oder Haferspelzen vorgeschrieben. Die Qualität der Einstreu muss trocken und locker sein. Vernässte oder verkrustete Einstreubereiche sind zu entfernen und nachzustreuen.

  • Der Stall muss mit einem befestigten Außenklimabereich verbunden sein, der sich mindestens über eine gesamte Stalllängsseite erstreckt.

  • Die Fläche des Außenklimabereichs wird nicht auf die Besatzdichte angerechnet.

  • Ausreichend bemessene Bademöglichkeiten müssen jederzeit zur Verfügung stehen. Die Bademöglichkeiten müssen so gestaltet sein, dass die Enten den Kopf komplett ins Wasser stecken können. Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, die die Bereitstellung von klarem Wasser für das Baden gewährleisten.

  • Die Auslassöffnungen (4 m Klappen/100 m2 Stall) sind gleichmäßig über die gesamte Stalllängsseite zu verteilen. Die Auslassöffnungen müssen 10 % der Stalllängsseite ausmachen. Die Öffnungen müssen 1,00 m breit sein und 0,50 m hoch sein. Stall und Außenklimabereich müssen sich auf einer Ebene befinden. Die Auslauföffnungen müssen verschließbar sein, z. B. durch Klappen. Für die Betreuungspersonen sind mindestens zwei Verbindungstüren zwischen Stall und Außenklimabereich einzurichten.

  • Ein Weideauslauf mit mindestens 4,5 m2 Fläche pro Tier ist vorzuhalten.

  • Im Auslauf im Freien müssen für alle Tiere ausreichende Schutzeinrichtungen natürlicher oder baulicher Art (z. B. Unterstände, Bäume, Sträucher; jeweils mindestens 5 m2 Überdeckung) sowie sog. Leitbahnen zur Verfügung stehen, die so verteilt und zusammenhängend angelegt sind, dass sie von den Enten von jeder Stelle des Außenbereichs schnell erreicht werden können.

  • Es muss ein Stallabteil zur gesonderten Haltung von abgestoßenen, kranken oder verletzten Tieren vorgehalten werden, dessen Größe an die Tierzahl angepasst werden kann. Besatzdichte maximal drei Enten/m2.

14.
Anforderungen an die Gänsehaltung

  • Es dürfen maximal 2 500 Gänse in einer Einheit gehalten werden.

  • Förderfähig ist die Weidehaltung.

  • Mindestens 15 m2 Weidefläche pro Tier müssen verfügbar sein.

  • Es muss ein Stallabteil zur gesonderten Haltung von abgestoßenen, kranken oder verletzten Tieren vorgehalten werden, dessen Größe an die Tierzahl angepasst werden kann. Besatzdichte maximal drei Gänse/m2.

  • Ausreichend bemessene Bademöglichkeiten müssen jederzeit zur Verfügung stehen. Die Bademöglichkeiten müssen so gestaltet sein, dass die Gänse den Kopf komplett ins Wasser stecken können. Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, die die Bereitstellung von klarem Wasser für das Baden gewährleisten.

  • Allen Gänsen muss ein ausreichender Schutz vor widrigen Witterungsverhältnissen zur Verfügung stehen.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 Satz 1 des Erl. vom 18. Oktober 2023 (Nds. MBl. S. 889)