Abschnitt 3 UVerpflEntlRdErl
Bibliographie
- Titel
- Entlastung von Unterrichtsverpflichtungen zur Sicherstellung der Korrekturen der schriftlichen Abiturprüfungsarbeiten
- Redaktionelle Abkürzung
- UVerpflEntlRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
Die nachstehenden Angaben stellen Richtwerte für die Gewährung von Korrekturtagen für die Korrektur von Abiturprüfungsarbeiten durch die Referentinnen und Referenten dar:
Bei einer Korrekturfrist von bis zu drei Wochen soll für jeweils fünf zu korrigierende Abiturprüfungsarbeiten ein Korrekturtag gewährt werden.
Bei einer Korrekturfrist von bis zu vier Wochen soll für jeweils sieben zu korrigierende Abiturprüfungsarbeiten ein Korrekturtag gewährt werden.
Bei einer Korrekturfrist von bis zu fünf Wochen soll für jeweils zehn zu korrigierende Abiturprüfungsarbeiten ein Korrekturtag gewährt werden.
Bei einer Korrekturfrist von bis zu sechs Wochen soll für jeweils fünfzehn zu korrigierende Abiturprüfungsarbeiten ein Korrekturtag gewährt werden.
Bei einer Korrekturfrist von mehr als sechs Wochen ist keine Freistellung von der Unterrichtsverpflichtung erforderlich
Für die Korrektur durch die Koreferentinnen und Koreferenten sollen Korrekturtage im Umfang von der Hälfte der für die Korrektur durch die Referentinnen und Referenten vorgesehenen Anzahl der Korrekturtage gewährt werden.
Gesetzliche Feiertage (Niedersachsen) werden bei der Berechnung der Korrekturfrist für die Gewährung von Korrekturtagen nicht mitgerechnet.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 6 des Runderlasses vom 30. März 2020 (SVBl. S. 182)