Abschnitt 1 UVerpflEntlRdErl
Bibliographie
- Titel
- Entlastung von Unterrichtsverpflichtungen zur Sicherstellung der Korrekturen der schriftlichen Abiturprüfungsarbeiten
- Redaktionelle Abkürzung
- UVerpflEntlRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
Durch die Rotation des Sommerferienbeginns und die länderübergreifende Abstimmung der Prüfungstermine können sich kurze Fristen für die Korrekturen der schriftlichen Abiturprüfungsarbeiten durch die Referentin oder den Referenten sowie durch die Koreferentin oder den Koreferenten ergeben. Umfang und Komplexität der Korrekturen der Abiturprüfungsarbeiten machen bei Fristen von sechs Wochen und weniger (s. Nr. 3) in der Regel eine Entlastung der betroffenen Lehrkräfte erforderlich. Zur Sicherung der Prüfungsqualität und im Rahmen der Fürsorgepflicht sind Lehrkräfte, die als Referentin oder Referent sowie als Koreferentin oder Koreferent schriftliche Abiturprüfungsarbeiten korrigieren, durch die Gewährung von Korrekturtagen von ihrer Unterrichtsverpflichtung zu entlasten, damit sie die Korrekturleistungen innerhalb der gesetzten Frist erbringen können.
Ziel dieses Erlasses ist es nicht, den vollen Zeitbedarf für Abiturkorrekturen durch Unterrichtsentlastung abzudecken, da die Korrekturen zu den Leistungen gehören, die Lehrkräfte eigenverantwortlich in dem für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts vorgesehenen Anteil ihrer Arbeitszeit zu erbringen haben. Der Erlass verfolgt vielmehr den Zweck, die Erledigung der Korrekturaufgabe in einer kurzen Frist zu ermöglichen.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 6 des Runderlasses vom 30. März 2020 (SVBl. S. 182)