UVerpflEntlRdErl,NI - Unterrichtsverpflichtungen-Entlastungsrunderlass

Entlastung von Unterrichtsverpflichtungen zur Sicherstellung der Korrekturen der schriftlichen Abiturprüfungsarbeiten

Bibliographie

Titel
Entlastung von Unterrichtsverpflichtungen zur Sicherstellung der Korrekturen der schriftlichen Abiturprüfungsarbeiten
Redaktionelle Abkürzung
UVerpflEntlRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

RdErl. d. MK v. 30.3.2020 - 33/41-03070-01/18 - VORIS 20411-

Vom 30. März 2020 (SVBl. S. 182)

Bezug: Nds. Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen (Nds. ArbZVO-Schule) vom 14.5.2012 (Nds. GVBl. S. 106, SVBl. S. 360), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6.7.2017 (Nds. GVBl. S. 234)
- VORIS 20411 -

Abschnitt 1 UVerpflEntlRdErl

Bibliographie

Titel
Entlastung von Unterrichtsverpflichtungen zur Sicherstellung der Korrekturen der schriftlichen Abiturprüfungsarbeiten
Redaktionelle Abkürzung
UVerpflEntlRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

Durch die Rotation des Sommerferienbeginns und die länderübergreifende Abstimmung der Prüfungstermine können sich kurze Fristen für die Korrekturen der schriftlichen Abiturprüfungsarbeiten durch die Referentin oder den Referenten sowie durch die Koreferentin oder den Koreferenten ergeben. Umfang und Komplexität der Korrekturen der Abiturprüfungsarbeiten machen bei Fristen von sechs Wochen und weniger (s. Nr. 3) in der Regel eine Entlastung der betroffenen Lehrkräfte erforderlich. Zur Sicherung der Prüfungsqualität und im Rahmen der Fürsorgepflicht sind Lehrkräfte, die als Referentin oder Referent sowie als Koreferentin oder Koreferent schriftliche Abiturprüfungsarbeiten korrigieren, durch die Gewährung von Korrekturtagen von ihrer Unterrichtsverpflichtung zu entlasten, damit sie die Korrekturleistungen innerhalb der gesetzten Frist erbringen können.

Ziel dieses Erlasses ist es nicht, den vollen Zeitbedarf für Abiturkorrekturen durch Unterrichtsentlastung abzudecken, da die Korrekturen zu den Leistungen gehören, die Lehrkräfte eigenverantwortlich in dem für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts vorgesehenen Anteil ihrer Arbeitszeit zu erbringen haben. Der Erlass verfolgt vielmehr den Zweck, die Erledigung der Korrekturaufgabe in einer kurzen Frist zu ermöglichen.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 6 des Runderlasses vom 30. März 2020 (SVBl. S. 182)

Abschnitt 2 UVerpflEntlRdErl

Bibliographie

Titel
Entlastung von Unterrichtsverpflichtungen zur Sicherstellung der Korrekturen der schriftlichen Abiturprüfungsarbeiten
Redaktionelle Abkürzung
UVerpflEntlRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

Die Anzahl der Korrekturtage richtet sich nach der Dauer der Korrekturfristen und der Anzahl der zu bewertenden Prüfungsarbeiten.

Als Korrekturfrist gilt der Zeitraum zwischen dem Prüfungstag für das jeweilige Fach und dem Termin für die Abgabe der korrigierten, bewerteten und mit einem Gutachten versehenen Abiturprüfungsarbeiten bei der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission.

Ein Korrekturtag soll der Lehrkraft vollumfänglich zur Korrektur der Abiturarbeiten zur Verfügung stehen. Der an dem Korrekturtag planmäßig durchzuführende Unterricht gilt als erteilt. Soweit der planmäßige Unterricht an dem Korrekturtag den Umfang von fünf Unterrichtsstunden unterschreitet, gelten dennoch fünf Unterrichtsstunden (45 Minuten pro Unterrichtsstunde) als erteilt.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 6 des Runderlasses vom 30. März 2020 (SVBl. S. 182)

Abschnitt 3 UVerpflEntlRdErl

Bibliographie

Titel
Entlastung von Unterrichtsverpflichtungen zur Sicherstellung der Korrekturen der schriftlichen Abiturprüfungsarbeiten
Redaktionelle Abkürzung
UVerpflEntlRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

Die nachstehenden Angaben stellen Richtwerte für die Gewährung von Korrekturtagen für die Korrektur von Abiturprüfungsarbeiten durch die Referentinnen und Referenten dar:

  • Bei einer Korrekturfrist von bis zu drei Wochen soll für jeweils fünf zu korrigierende Abiturprüfungsarbeiten ein Korrekturtag gewährt werden.

  • Bei einer Korrekturfrist von bis zu vier Wochen soll für jeweils sieben zu korrigierende Abiturprüfungsarbeiten ein Korrekturtag gewährt werden.

  • Bei einer Korrekturfrist von bis zu fünf Wochen soll für jeweils zehn zu korrigierende Abiturprüfungsarbeiten ein Korrekturtag gewährt werden.

  • Bei einer Korrekturfrist von bis zu sechs Wochen soll für jeweils fünfzehn zu korrigierende Abiturprüfungsarbeiten ein Korrekturtag gewährt werden.

  • Bei einer Korrekturfrist von mehr als sechs Wochen ist keine Freistellung von der Unterrichtsverpflichtung erforderlich

Für die Korrektur durch die Koreferentinnen und Koreferenten sollen Korrekturtage im Umfang von der Hälfte der für die Korrektur durch die Referentinnen und Referenten vorgesehenen Anzahl der Korrekturtage gewährt werden.

Gesetzliche Feiertage (Niedersachsen) werden bei der Berechnung der Korrekturfrist für die Gewährung von Korrekturtagen nicht mitgerechnet.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 6 des Runderlasses vom 30. März 2020 (SVBl. S. 182)

Abschnitt 4 UVerpflEntlRdErl

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Titel
Entlastung von Unterrichtsverpflichtungen zur Sicherstellung der Korrekturen der schriftlichen Abiturprüfungsarbeiten
Redaktionelle Abkürzung
UVerpflEntlRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

Ein Anspruch auf bestimmte Zeiträume für die Korrekturtage besteht nicht. Über die konkrete Handhabung entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter unter Berücksichtigung dienstlicher Erfordernisse.

Die geltenden Regelungen für teilzeitbeschäftigte und begrenzt dienstfähige Lehrkräfte bleiben unberührt.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 6 des Runderlasses vom 30. März 2020 (SVBl. S. 182)