Abschnitt 2 UVerpflEntlRdErl
Bibliographie
- Titel
- Entlastung von Unterrichtsverpflichtungen zur Sicherstellung der Korrekturen der schriftlichen Abiturprüfungsarbeiten
- Redaktionelle Abkürzung
- UVerpflEntlRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
Die Anzahl der Korrekturtage richtet sich nach der Dauer der Korrekturfristen und der Anzahl der zu bewertenden Prüfungsarbeiten.
Als Korrekturfrist gilt der Zeitraum zwischen dem Prüfungstag für das jeweilige Fach und dem Termin für die Abgabe der korrigierten, bewerteten und mit einem Gutachten versehenen Abiturprüfungsarbeiten bei der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission.
Ein Korrekturtag soll der Lehrkraft vollumfänglich zur Korrektur der Abiturarbeiten zur Verfügung stehen. Der an dem Korrekturtag planmäßig durchzuführende Unterricht gilt als erteilt. Soweit der planmäßige Unterricht an dem Korrekturtag den Umfang von fünf Unterrichtsstunden unterschreitet, gelten dennoch fünf Unterrichtsstunden (45 Minuten pro Unterrichtsstunde) als erteilt.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 6 des Runderlasses vom 30. März 2020 (SVBl. S. 182)