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§ 28 ZDF-StV - Zustimmungspflichtige Rechtsgeschäfte des Intendanten

Bibliographie

Titel
ZDF-Staatsvertrag (ZDF-StV)
Amtliche Abkürzung
ZDF-StV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

Der Intendant bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates zu folgenden Rechtsgeschäften:

  1. 1.
    Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken,
  2. 2.
    Erwerb und Veräußerung von Unternehmungen und Beteiligungen an ihnen,
  3. 3.
    Aufnahme von Anleihen und Inanspruchnahme von Krediten,
  4. 4.
    Übernahme einer fremden Verbindlichkeit, einer Bürgschaft oder einer Garantie,
  5. 5.
    Abschluss von Tarifverträgen,
  6. 6.
    Abschluss von Anstellungsverträgen mit außertariflichen Angestellten nach näherer Bestimmung der Satzung mit Ausnahme der Bestimmung derjenigen außertariflichen Angestellten, die ausschließlich mit künstlerischen Aufgaben betraut sind,
  7. 7.
    Übernahme einer sonstigen Verpflichtung im Wert von mehr als 250.000 Euro, außer bei Verträgen über Herstellung oder Lieferung von Programmteilen.