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  • ab 01.01.1992 (aktuelle Fassung)

§ 27 ZDF-StV - Der Intendant

Bibliographie

Titel
ZDF-Staatsvertrag (ZDF-StV)
Amtliche Abkürzung
ZDF-StV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

(1) Der Intendant vertritt das ZDF gerichtlich und außergerichtlich. Er ist für die gesamten Geschäfte des ZDF einschließlich der Gestaltung der Programme verantwortlich.

(2) Der Intendant beruft im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat

  1. a)
    den Programmdirektor,
  2. b)
    den Chefredakteur,
  3. c)
    den Verwaltungsdirektor

und aus deren Mitte einen Vertreter für den Fall seiner Abwesenheit.