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§ 28 ZDF-StV - Zustimmungspflichtige Rechtsgeschäfte des Intendanten.

Bibliographie

Titel
ZDF-Staatsvertrag (ZDF-StV)
Amtliche Abkürzung
ZDF-StV
Normtyp
Öffentlich-rechtlicher Vertrag
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620070000000

Der Intendant bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates zu folgenden Rechtsgeschäften:

  1. 1.
    Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken,
  2. 2.
    Erwerb und Veräußerung von Unternehmungen und Beteiligungen an ihnen,
  3. 3.
    Aufnahme von Anleihen und Inanspruchnahme von Krediten,
  4. 4.
    Übernahme einer fremden Verbindlichkeit, einer Bürgschaft oder einer Garantie,
  5. 5.
    Abschluss von Tarifverträgen,
  6. 6.
    Abschluss von Anstellungsverträgen mit leitenden Angestellten nach näherer Bestimmung der Satzung mit Ausnahme der Bestimmung derjenigen leitenden Angestellten, die ausschließlich mit künstlerischen Aufgaben betraut sind,
  7. 7.
    Übernahme einer sonstigen Verpflichtung im Wert von mehr als 250.000 Euro, außer bei Verträgen über Herstellung oder Lieferung von Programmteilen.