§ 28 ZDF-StV - Zustimmungspflichtige Rechtsgeschäfte des Intendanten.
Bibliographie
- Titel
- ZDF-Staatsvertrag (ZDF-StV)
- Amtliche Abkürzung
- ZDF-StV
- Normtyp
- Öffentlich-rechtlicher Vertrag
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22620070000000
Der Intendant bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates zu folgenden Rechtsgeschäften:
- 1.Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken,
- 2.Erwerb und Veräußerung von Unternehmungen und Beteiligungen an ihnen,
- 3.Aufnahme von Anleihen und Inanspruchnahme von Krediten,
- 4.Übernahme einer fremden Verbindlichkeit, einer Bürgschaft oder einer Garantie,
- 5.Abschluss von Tarifverträgen,
- 6.Abschluss von Anstellungsverträgen mit leitenden Angestellten nach näherer Bestimmung der Satzung mit Ausnahme der Bestimmung derjenigen leitenden Angestellten, die ausschließlich mit künstlerischen Aufgaben betraut sind,
- 7.Übernahme einer sonstigen Verpflichtung im Wert von mehr als 250.000 Euro, außer bei Verträgen über Herstellung oder Lieferung von Programmteilen.