Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 10.05.2006, Az.: 12 K 135/02

Verpachtung; Kundenstamm; Einzelunternehmer; Ruhender Gewerbebetrieb

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
10.05.2006
Aktenzeichen
12 K 135/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2006, 40290
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:2006:0510.12K135.02.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
BFH - 26.11.2009 - AZ: III R 40/07

Fundstelle

  • StX 2009, 41

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Zur Veräußerung bzw. zur Aufgabe eines ganzen Gewerbebetriebs.

  2. 2.

    Die Veräußerung unterscheidet sich von der Betriebsaufgabe dadurch, dass bei Ersterer alle wesentlichen Betriebsgrundlagen an einen einzigen Erwerber veräußert werden.

  3. 3.

    Wird ein Einzelunternehmen mit allen Aktiva und Passiva an eine zuvor vom Einzelunternehmer gegründete GmbH veräußert, so geht auch der Geschäftswert des Einzelunternehmens auf die GmbH über.

  4. 4.

    Ausnahmsweise kann der Firmenwert dann alleiniger Gegenstand einer separaten Nutzung sein, wenn er an die Person des Einzelunternehmers geknüpft ist. Dann muss der Firmenwert aber unternehmer- und nicht unternehmensbezogen sein. Bei einem Handelsunternehmen ist das nicht der Fall.

  5. 5.

    Geht der Firmenwert mit über, so ist er als Entnahme in die Ermittlung des Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinns einzubeziehen und mit dem gemeinen Wert zu bewerten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um steuerliche Bedeutung eines Vertrages über die Nutzung des Kundenstammes und des Know-hows zwischen dem Kläger W. und der W. GmbH.

2

Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Beide erzielten Einkünfte aus verschiedenen Einkunftsarten. Der Kläger betrieb unter anderem einen Großhandel mit L.-Produkten, der insbesondere... zum Gegenstand hatte. Der ursprüngliche Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr beruhte hinsichtlich der Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb (Verlust 32. 057 DM) auf den Angaben in der Steuererklärung und stand unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

3

In der Zeit vom&bis&führte der Beklagte (das Finanzamt - FA -) bei dem Kläger eine Außenprüfung für die Kalenderjahre 1995 bis 1997 durch. Der Betriebsprüfer traf u.a. folgende Feststellungen:

4

Mit Vertrag vom&1997 gründete der Kläger mit einer von ihm geleisteten Bareinlage von 100. 000 DM die W. GmbH (GmbH), deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Kläger ist. Zweck der GmbH ist der Import, Export und Großhandel mit A.-Produkten aller Art sowie die Vornahme aller damit in Zusammenhang stehender Geschäfte. Zum 1. April 1997 veräußerte der Kläger die bilanzierten Anlagegüter und den Warenbestand seines bisherigen Einzelunternehmens zu Buchwerten an die GmbH mit Ausnahme des Pkw BMW, den die GmbH für 40. 000 DM erwarb. Er erteilte der GmbH unter dem 30. März 1997 eine Rechnung über den Verkauf des Sachanlagevermögens über 86. 403 DM netto; den Warenbestand veräußerte er für 196.678,60 DM (Buchwert am 31. Dezember 1996). Eine Betriebsaufgabe erklärte der Kläger nicht, das Gewerbe meldete er bei der Stadt D. ab. Nach Übergang des Anlagevermögens und des Warenbestandes auf die GmbH erzielte das Einzelunternehmen keine wirtschaftlichen Umsätze mehr. Erlöse wurden nur aus der Abwicklung des Einzelunternehmens erzielt (z.B. Auflösung von Rückstellungen und Wertberichtigungsposten).

5

Die Kunden und Lieferanten des Einzelunternehmens führten ihre Geschäfte mit der GmbH fort, zum Teil wurden die bestehenden Verträge wegen des Wechsels der Rechtsträger neu ausgehandelt. Die GmbH hat im Kalenderjahr 1997 (1. April bis 31. Dezember 1997) mehr als 5,7 Mio. DM an Umsätzen erzielt.

6

Im Rahmen der Betriebsprüfung trug der Kläger vor, er habe den in sein Privatvermögen übergegangenen Firmenwert und damit die wesentliche Betriebsgrundlage des Einzelunternehmens an die GmbH verpachtet, und legte die Kopie eines Nutzungsüberlassungsvertrages zwischen dem Kläger und der GmbH vom 30. März 1997 über die entgeltliche Nutzungsüberlassung des Kundenstamms und des Know-hows im Hinblick auf die Lieferanten der Firma W. vor. Nach § 2 des Vertrages begann die Nutzungsüberlassung am 1. April 1997 und endet am 30. September 2012. Der Nutzungsüberlassungsvertrag sollte sich jeweils um weitere fünf Jahre verlängern, wenn nicht mindestens sechs Monate vor Vertragsablauf gekündigt wird. In § 3 des Vertrages war die Nutzungsvergütung vereinbart. Diese betrug halbjährlich 35.470,80 DM zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer in Höhe von 5.320,62 DM und war bis spätestens zum dritten Werktag eines jeden Halbjahres im Voraus auf ein näher zu bezeichnendes Konto zu zahlen. Die Nutzungsvergütung sollte erstmalig zum 1. Oktober 2000 zu zahlen sein. Im Einzelnen wird auf den Nutzungsüberlassungsvertrag vom 30. März 1997Bezug genommen.

7

Der Betriebsprüfer vertrat die Auffassung, dass der Nutzungsüberlassungsvertrag einem Fremdvergleich nicht standhalte. Somit sei der originär geschaffene Firmenwert als einzige wesentliche Betriebsgrundlage unentgeltlich auf die GmbH übertragen worden (verdeckte Einlage). Das Einzelunternehmen sei zum 1. April 1997 aufgegeben worden, weil die wesentliche Betriebsgrundlage auf die GmbH übergegangen sei. Die stillen Reserven des Betriebes seien aufzudecken. Der Betriebsprüfer ermittelte einen Aufgabegewinn in Höhe von 439. 999 DM; hierbei legte er einen Firmenwert, ermittelt nach der so genannten indirekten Methode, in Höhe von 400. 000 DM zugrunde. Zugleich zog er die Folgerungen bei der Ermittlung des laufenden Gewinns bzw. Verlustes. Für die Einzelheiten, die Beträge und die Berechnungen wird auf den Bericht über die Außenprüfung vom 30. April 2001 verwiesen. Das Zahlenwerk zur Ermittlung des Firmenwerts, des Veräußerungsgewinns und des laufenden Gewinns bzw. Verlustes wurde von den Klägern soweit ersichtlich nicht beanstandet. Allerdings machte der Kläger geltend, der Firmenwert sei mit 0 DM anzusetzen, weil ein gedachter Erwerber des Einzelunternehmens keinen Nutzen aus den Kundenbeziehungen des Klägers habe.

8

Ein nach § 164 Abs. 2 AO geänderter Steuerbescheid erging unter dem 5. Juli 2001, wobei das FA die Ergebnisse der Betriebsprüfung zugrunde legte und für den Veräußerungsgewinn den ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs. 2 EStG gewährte.

9

Mit ihrem Einspruch machten die Kläger geltend, es liege keine Betriebsaufgabe vor, weil die wesentliche Betriebsgrundlage, die aus dem Kunden- und Lieferantenstamm bestehe, nicht an die GmbH veräußert, sondern verpachtet worden sei. Die ab 2000 erzielten Erträge aus der Verpachtung würden durch den Kläger als Einzelunternehmer der Besteuerung unterworfen. Der Kläger habe mit der Betriebsgrundlage des Kunden- und Lieferantenstammes einen ruhenden Gewerbebetrieb, der nach Ablauf des Nutzungsvertrags im Jahre 2012 wieder aufgenommen werden könne. Der Nutzungsvertrag halte einem Fremdvergleich stand. Für die Einzelheiten wird auf die Einspruchsbegründung vom 30. Juli 2001 verwiesen.

10

Das FA wies den Einspruch mit Bescheid vom 11. März 2002 hinsichtlich des Streitpunkts Firmenwert unter Vertiefung der Begründung zurück.

11

Die Kläger haben Klage erhoben.

12

Der Firmenwert sei nicht an die GmbH veräußert worden, weil Kunden, die möglicherweise nicht mit der GmbH in Geschäftsbeziehungen hätten treten wollten, weiterhin über das Einzelunternehmen hätten bedient werden sollen. Die vom FA getroffene Feststellung der Betriebsaufgabe werde dem Grunde nach nicht bestritten. Bei der Berechnung des Aufgabegewinns dürfe der unentgeltlich originär erworbene Firmenwert bei der Überführung ins Privatvermögen nicht mit 400. 000 DM angenommen werden. Vielmehr sei der Wert mit 0 DM zu erfassen. Bei einer Betriebsaufgabe gingen die Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens zwar grundsätzlich in das Privatvermögen über, mit der Folge, dass stille Reserven aufgedeckt würden. Ein originär geschaffener Geschäftswert sei hierbei aber nicht zu erfassen, weil ein solcher nicht privatisierbar sei. Der Steuerpflichtige könne im Zuge einer Betriebsaufgabe lediglich solche Wirtschaftsgüter in das Privatvermögen überführen, deren private Nutzbarkeit nicht von Vornherein ausgeschlossen seien. Der Geschäftswert könne nur im Rahmen eines gewerblichen Betriebes denkbar sein. Ein nicht realisierter Geschäftswert könne somit auch nicht Grundlage einer verdeckten Einlage sein.

13

Die Kläger beantragen,

14

den Einkommensteuerbescheid 1997 vom 5. Juli 2001 in der Form der Einspruchsentscheidung vom 11. März 2002 dahin abzuändern, dass ein Aufgabegewinn nicht der Besteuerung zu Grunde gelegt wird und die Einkommensteuer entsprechend herabgesetzt wird.

15

Der Beklagte beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Er verweist auf seine Ausführungen im Einspruchsbescheid.

Gründe

18

Die Klage ist unbegründet. Der angegriffene Steuerbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Das FA hat zu Recht einen Veräußerungsgewinn bei den Einkünften des Klägers aus Gewerbebetrieb erfasst.

19

Zu den Einkünften des Klägers aus Gewerbebetrieb gehört gem. § 16 Abs. 1 Satz Nr. 1 EStG auch der Gewinn aus der Veräußerung eines ganzen Gewerbebetriebs, wobei gem. Abs. 3 Satz 1 der Vorschrift als Veräußerung auch die Aufgabe des Gewerbebetriebs gilt.

20

Die Veräußerung eines ganzen Gewerbebetriebs ist anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige entgeltlich oder teilentgeltlich das wirtschaftliche Eigentum an allen wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang auf einen Erwerber überträgt und damit die bisher in seinem Betrieb mit diesen wesentlichen Grundlagen entfaltete gewerbliche Betätigung beendet. Eine Aufgabe des ganzen Gewerbebetriebs liegt vor, wenn der Steuerpflichtige aufgrund eines Entschlusses, den Betrieb aufzugeben, die bisher in diesem Betrieb entfaltete gewerbliche Tätigkeit endgültig einstellt und alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang, dh. innerhalb kurzer Zeit, entweder insgesamt klar und eindeutig, äußerlich erkennbar in das Privatvermögen überführt bzw. anderen betriebsfremden Zwecken zuführt oder insgesamt einzeln an verschiedenen Erwerber veräußert oder teilweise veräußert und teilweise in das Privatvermögen überführt und dadurch der Betrieb als selbständiger Organismus des Wirtschaftslebens zu existieren aufhört. Die Veräußerung unterscheidet sich dadurch von der Betriebsaufgabe, dass im ersten Fall alle wesentlichen Betriebsgrundlagen an einen einzigen Erwerber veräußert werden (ständige Rechtsprechung; zu den Definitionen vgl. Schmidt, EStG § 16 Rz. 90, 173, 174 m.w.N.). Wäre im zu entscheidenden Fall - wie das FA annimmt - der Geschäfts- oder Firmenwert als unstreitig einzige wesentliche Betriebsgrundlage auf die von dem Kläger als einzigem Gesellschafter gegründete GmbH übergegangen, läge eine Veräußerung eines ganzen Gewerbebetriebs vor. Wäre er - wie die Kläger meinen - in das Privatvermögen des Klägers übergegangen und könnte er als selbständiges Wirtschaftsgut verpachtet werden, wäre zu entscheiden, ob der Kläger sein Einzelunternehmen endgültig eingestellt hat oder ob die Verpachtung des Firmenwerts nunmehr den Gegenstand eines weitergeführten Einzelunternehmens ausmacht und ein Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn nicht entstanden ist. Andere wirtschaftliche Aktivitäten hat das frühere Einzelunternehmen nach der Gründung der GmbH zum 1. April 1997 unstreitig nicht entfaltet, so dass aus anderen Gründen als der Verpachtung des Firmenwerts eine Betriebsfortführung nicht in Betracht kommt. Eine bloße Betriebsunterbrechung zieht das Gericht nicht ernstlich in Erwägung, weil die Verpachtung des Firmenwerts mit Nutzungsüberlassungsvertrag vom 30. März 1997 auf zunächst mehr als 15 Jahre vereinbart ist und eine Weiterführung des Einzelunternehmens nach Ablauf dieser langen Zeit nicht realistisch erscheint.

21

Der BFH hat in zahlreichen Entscheidungen Stellung dazu genommen, wie die Übertragung des gesamten Betriebsvermögens eines Einzelunternehmens zu Buchwerten auf eine neu gegründete Kapitalgesellschaft steuerlich zu behandeln ist. Insbesondere hat der BFH darüber befunden, ob ein selbst geschaffener (originärer) Firmenwert des Einzelunternehmens, der nicht ausdrücklich veräußert wird und für den deshalb kein Entgelt vereinbart ist, mit dem veräußerten Betriebsvermögen auf die Kapitalgesellschaft übergeht und ob insoweit stille Reserven bei Ermittlung eines Veräußerungsgewinns bei der Veräußerung zu erfassen und der Besteuerung zu unterwerfen sind oder ob ein Firmenwert in das Privatvermögen des Veräußerers übergeht und an die Kapitalgesellschaft verpachtet werden kann.

22

Dem BFH-Urteil vom 24. März 1987 I R 202/83, BStBl. II 1987, 705 lag ein dem Streitfall vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. Der dortige Steuerpflichtig hatte sein Einzelunternehmen mit allen Aktiva und Passiva an eine zuvor von ihm bar gegründete GmbH veräußert. Der BFH hat unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 31. März 1971 I R 111/69, BStBl. II 1971, 536 ausgeführt, mit den verkauften Aktiva und Passiva gehe auch der Geschäftswert des Einzelunternehmens auf die GmbH über, weil er untrennbar mit demselben verbunden sei. Das entscheidende Gericht entnimmt dieser Entscheidung, dass ein originärer Geschäfts- oder Firmenwert an die Aktiva und Passiva eines Unternehmens geknüpft ist und nicht als selbständiges Wirtschaftsgut von ihnen losgelöst werden kann. Er kann daher auch nicht als selbständiges Wirtschaftsgut in das Privatvermögen überführt und an die GmbH verpachtet oder anderweitig genutzt werden.

23

Der Firmenwert kann allenfalls alleiniger Gegenstand einer separaten Nutzung wie etwa der Verpachtung sein, wenn er an die Person des Einzelunternehmers geknüpft ist. So ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein durch den Kunden- oder Mandantenstamm eines Freiberuflers repräsentierte Firmen- oder Praxiswert nach Übertragung des Unternehmens an einen Erwerber dieser beim Freiberufler verbleibt und an den neuen Unternehmer verpachtet werden kann. Das setzt aber die starke Bindung des Wert des Unternehmens an die Person voraus, die mit ihren individuellen Fähigkeiten das Unternehmen prägt und so Ausschlag gebend zum Erfolg des Unternehmens beiträgt; der Firmenwert muss unternehmer- nicht unternehmensbezogen sein. Bei einem Handelsunternehmen beruht der Geschäftserfolg dagegen nicht auf einem besonderen Vertrauensverhältnis zwischen Unternehmer und Kunden, sondern auf der Leistungsfähigkeit des Betriebs allgemein. So wird der Geschäftswert von Gewerbebetrieben üblicherweise dem Grunde und der Höhe nach Ausschlag gebend durch die Gewinnaussichten bestimmt, die sich losgelöst von der Person des Unternehmers aufgrund besonderer dem Unternehmen eigener Vorteile (zB. Ruf, Kundenstamm, Mitarbeiterstamm, Organisation) zu einem Vermögenswert verdichten, zumal wenn die Realisierung der Gewinnaussichten durch das - durch eine andere Person oder in anderer Rechtsform und im Übrigen unverändert fortgeführte - Betreiben des eingeführten und fortlebenden Unternehmens im Ganzen gewährleistet erscheint (BFH-Urteil vom 14. Januar 1993 IV R 121/91, BFH/NV 1993, 252 m.w.N.; BFH-Urteil vom 14. Januar 1998 X R 57/93, BFH/NV 1998, 1160 m.w.N. zur Betriebsaufspaltung; BFH-Urteil vom 27. März 2001 I R 42/00, BStBl. II 2001, 771 m.w.N.: Zuordnung des Firmenwerts bei Betriebsaufspaltung nach den Verhältnissen des Einzelfalls betr. der Zuordnung der Wert bildenden Faktoren; so auch BFH-Urteil vom 16. Juni 2004 X R 34/03, BFH/NV 2004, 1701 m.w.N.; zu Praxiswert und Mandantenstamm eines Freiberuflers s. BFH-Urteil vom 30. März 1994 I R 52/93, BStBl. II 1994, 903 m.w.N.; BFH-Urteil vom 18. Dezember 1996 I R 128-129/95, BStBl. II 1997, 546 m.w.N.: Mandantenstamm kann Gegenstand eines selbständigen Übertragungsgeschäfts sein).

24

Im Streitfall ist der originäre Firmenwert, den der Kläger im Nutzungsüberlassungsvertrag vom 30. März 1997 als Kundenstamm und Know-how bezeichnet, nicht von den auf die GmbH übertragenen Wirtschaftsgüter abtrennbar, auch wenn er unstreitig die wesentliche Betriebsgrundlage bildet. Wie die Kläger angegeben haben und die Betriebsprüfung festgestellt hat, ist das Unternehmen des Klägers in anderer Rechtsform, aber ansonsten unverändert fortgeführt worden. Das folgt schon daraus, dass der Kläger als Alleingesellschafter und Geschäftsführer der GmbH die Geschäfte seines Einzelunternehmens wie zuvor führen konnte. Auch aus den Unternehmenszahlen ergibt sich eine Kontinuität des Geschäftsbetriebs.

25

Aus dem von den Klägern angeführten Urteil des BFH vom 30. Januar 2002 X R 56/99, BStBl. II 2002, 387, ergibt sich nichts anderes. Dort hatte der Steuerpflichtige die Betriebsaufgabe erklärt und seinen Betrieb im Ganzen verpachtet. Der BFH hat ausgeführt, der Geschäftswert verbleibe bei dem Verpächter, denn der Geschäftswert sei nicht privatisierbar und nur im Rahmen eines gewerblichen Betriebs denkbar. Er existiere im Falle der Betriebsverpachtung im Ganzen in der Hand des Verpächters unabhängig davon fort, wie dieser von seinem Wahlrecht zwischen Betriebsaufgabeerklärung und Betriebsfortführung Gebrauch mache. Er werde vom Verpächter dem Pächter zusammen mit dem übrigen verpachteten Betriebsvermögen, mit dem er eine untrennbare Einhalt bilde, zur Nutzung überlassen. Er sei daher nicht in die Ermittlung des Aufgabegewinns einzubeziehen. Im Streitfall liegt keine Betriebsverpachtung im Ganzen vor. Es stellt sich daher auch nicht die für das oben angeführte Urteil maßgebende Frage, ob ein Geschäftswert im Zeitpunkt der Betriebsverpachtung im Ganzen in das Privatvermögen überführt wird und zu einer Besteuerung führt oder ob er weiterhin in seinem ihm als Eigentümer und Verpächter zuzuordnenden (Rest-)Betriebsvermögen bleibt (vgl. BFH-Urteil vom 16. Juni 2004 X R 34/03, BFH/NV 2004, 1701 m.w.N., insbesondere unter Bezugnahme auf das Urteil vom 30. Januar 2002, aaO.). Die Kläger können aus dem Urteil schon deshalb für sich nichts herleiten, weil beim Kläger gerade kein Betriebsvermögen verbleiben ist, mit dem der Firmenwert untrennbar verbunden ist und das verpachtet wurde. Da der Kläger nicht isoliert über den Firmenwert verfügen kann, kommt dem Nutzungsüberlassungsvertrag vom 30. März 1997 jedenfalls unter steuerlichen Gesichtspunkten keine Bedeutung zu. Auf die rechtliche Würdigung des Vertrags kommt es nicht an. Das Gericht braucht daher nicht darüber zu befinden, ob er einem Drittvergleich standhält.

26

Im Anschluss an die Beantwortung der Frage der Abtrennbarkeit des Firmenwerts und deren Verneinung diskutiert der BFH in seinem Urteil vom 24. März 1987 I R 202/83, aaO., ob - wegen der Unentgeltlichkeit des Übergangs - eine verdeckte Einlage des Geschäftswerts durch den dortigen Steuerpflichtigen in die GmbH vorliegt und ob die Einlage einen Veräußerungsgewinn auslöst. Er hat dazu ausgeführt, aus der Sicht des Einzelunternehmers liege in dem Übergang des Geschäftswerts auf die GmbH gleichzeitig die Zuführung eines Wirtschaftsguts des bisherigen Betriebsvermögens zu außerbetrieblichen Zwecken. Dem stehe nicht entgegen, dass es an der Konkretisierung eines Wertes am Markt fehle. Der Firmenwert werde als einlagefähiges Wirtschaftsgut in die neu gegründete GmbH verdeckt eingelegt. Diese Einlage in die GmbH aus gesellschaftsrechtlichen Gründen sei auf der Seite des Einzelunternehmers eine Entnahme, weil das eingelegte Wirtschaftsgut bis zur Einlage dem Betriebsvermögen des Einzelunternehmers angehört habe. Die Entnahme bzw. Einlage sei mit dem gemeinen Wert zu bewerten. Der BFH hat damit die Aussage getroffen, dass bei dem an die Veräußerung von Aktiva und Passiva eines Einzelunternehmens geknüpften unentgeltlichem Übergang des Firmenwerts vom Einzelunternehmer auf die von diesem bar gegründete GmbH der Firmenwert dem Einzelunternehmen mitentnommen und einer außerbetrieblichen Verwendung zugeführt wird und damit in Höhe seines gemeinen Werts bei Ermittlung eines Veräußerungs- oder Betriebsaufgabegewinns zu erfassen ist. In der Folgezeit hat der BFH seine Auffassung bestätigt (vgl. BFH-Urteil vom 10. August 1989 X R 98/88, BFH/NV 1990, 289; BFH-Urteil vom 18. Dezember 1990 VIII R 17/85, BStBl. II 1991, 512; BFH-Urteil vom 14. Januar 1993 IV R 121/91, BFH/NV 1993, 525; BFH-Urteil vom 16. Juni 2004 X R 34/03, BFH/NV 2004, 1701 m.w,N.). Das entscheidende Gericht schließt sich dem BFH an. Mit der Veräußerung des Anlagevermögens und des Warenbestands an die GmbH ist der Firmenwert im Wege einer verdeckten Einlage auf die GmbH übergegangen. Als Entnahme ist der Firmenwert in die Ermittlung des Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinns einzubeziehen. Er ist mit dem gemeinen Wert zu bewerten.

27

Gegen die Höhe des vom FA errechneten Gewinns bestehen keine Bedenken und sind von den Klägern auch nicht geltend gemacht worden. Die vom FA aus der Betriebsaufgabe gezogenen anderen Folgerungen, insbesondere zur Ermittlung des laufenden Gewinns bzw. Verlustes, sind konsequent und ebenfalls nicht zu beanstanden.

28

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.