Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 10.05.2006, Az.: 12 K 303/01
Anspruch auf Gewährung einer Eigenheimzulage wegen Umbaumaßnahmen an einem Altbau; Voraussetzungen für die Förderfähigkeit von Umbaumaßnahmen an einem alten Fachwerkhaus nach dem Eigenheimzulagegesetz (EigZulG); Herstellung einer neuen Wohnung durch Umbaumaßnahmen; Begriff der "Herstellung einer Wohnung"; Berücksichtigungsfähiger Zeitraum fürdie Bestimmung eines Förderanspruchs
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 10.05.2006
- Aktenzeichen
- 12 K 303/01
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2006, 26342
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:2006:0510.12K303.01.0A
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 1 S. 1 EigZulG
- § 11 Abs. 1 S. 1 und 2 EigZulG
Fundstellen
- EFG 2006, 1729-1732 (Volltext mit amtl. LS)
- NWB direkt 2006, 7
- Jurion-Abstract 2006, 228621 (Zusammenfassung)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Herstellung einer Wohnung i.S. von § 2 Abs. 1 Satz 1 EigZulG bedeutet das Schaffen einer neuen, bisher nicht vorhandenen Wohnung.
- 2.
Baumaßnahmen an einer bestehenden Wohnung in einem Gebäude können nur dann als Herstellung einer Wohnung beurteilt werden, wenn die Wohnung bautechnisch neu ist.
- 3.
Wird nur ein einziger für die Nutzungsdauer bestimmender Gebäudeteil erneuert, reicht das i.d.R. für die Beurteilung als bautechnisch neues Gebäude nicht aus.
- 4.
Unter dem Gesichtspunkt der "Generalüberholung" kann eine Neuherstellung nicht angenommen werden.
- 5.
Umbaumaßnahmen an einem Altbau führen nur zu einem nach dem EigZulG förderbaren neuen Gebäude, wenn sie die Altbausubstanz tiefgreifend umgestalten oder derart erweitern, dass die neu eingefügten Gebäudeteile dem gesamten Gebäude bautechnisch das Gepräge geben und die verwendeten Altteile wertmäßig untergeordnet erscheinen.
- 6.
Da bei einem Fachwerkhaus dem Gebälk die tragende Funktion zukommt, ist bei einem tiefgreifenden Umbau eines alten Fachwerkhauses darauf abzustellen, inwieweit das Gebälk erneuerungsbedürftig war. Typische Erhaltungsaufwendungen können insoweit nicht berücksichtigt werden.
Tatbestand
Streitig ist, ob durch Umbaumaßnahmen eine neue Wohnung im Sinne des § 2 Abs. 1 Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) hergestellt worden ist.
Die Kläger waren zu je 1/2 Eigentümer des mit einem Fachwerkhaus und einer Scheune bebauten Grundstücks in D. Die Kläger sind seit April 2005 geschieden. Die Klägerin übertrug ihren Grundstücksanteil auf den Kläger. Das Fachwerkhaus ist ein Zweiständer-Hallenhaus in Ziegelfachwerk (zum Teil Lehmgefache) mit Halbwalmdach in Reetdeckung. Erbaut wurde das Haus nach Angaben der Kläger um 1790. Es handelt sich um ein Baudenkmal im Sinne des § 3 Abs. 2 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes. Das Grundstück hatte die Großmutter des Klägers durch notarielle Urkunde vom 3. April 1998 unentgeltlich auf die Kläger übertragen. Zu diesem Zeitpunkt nutzte die Großmutter noch einen rückwärtigen Kammerteil des Fachwerkhauses von ca. 60 qm zu eigenen Wohnzwecken. Die übrige, ehemals land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienende Nutzfläche (ca. 70 qm) diente vor der Übertragung als Futterlager bzw. Lagerraum. In der notariellen Übertragungsurkunde gaben die Vertragsbeteiligten einen Wert für das gesamte übertragene Anwesen (Fachwerkhaus und Scheune zzgl. 1.602 qm Grünland und 1.937 qm Hoffläche) in Höhe von 120.000 DM an. Im Schreiben vom 9. Mai 2006 taxierte der das Bauvorhaben begleitende Architekt X die Altbausubstanz des Fachwerkhauses vor Umbau wegen des maroden Bauzustandes lediglich auf ca. 40.000 DM bis 45.000 DM.
Nach dem Tod der Großmutter im Januar 1999 bemühten sich die Kläger zunächst um eine Vermietung. Dies war im damaligen Zustand nach Einschätzung der Hausverwaltung Einsiedel & Partner bei Renovierung durch einen Mieter nur langfristig zu einem Mietpreis von höchstens 200 DM möglich. Hierzu wird auf das Schreiben der Hausverwaltung vom 11. Februar 1999 Bezug genommen. Schließlich entschieden sich die Kläger für einen Umbau.
Zum genehmigten Umfang der Baumaßnahme wird auf den Inhalt der Baugenehmigung nebst Anlagen vom 12. Mai 1999 Bezug genommen (Bl 63 ff. Gerichtsakte). Vom Amt für Agrarstruktur Oldenburg erhielten die Kläger gem. Zuwendungsbescheid vom 2. August 1999 für die Komplettsanierung des Fachwerkhauses Zuwendungen des Landes Niedersachsen zur Förderung der Dorferneuerung in Höhe von insgesamt 32.700 DM. Nach einer Bescheinigung des Bauordnungsamtes des Landkreises Oldenburg vom 2. Februar 2000 führten die durchgeführten Arbeiten zu Aufwendungen von 158.794,57 DM für das Wohnhaus sowie 33.683,64 DM für die Fachwerkscheune. Die Aufwendungen waren danach im Sinne der §§ 7 i, 10 f, 11 b und 52 Abs. 21 Absatz 7 EStG, 81 i, 82 k EStDV nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes/Gebäudeteiles als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich. Von den anerkannten Investitionskosten in Höhe von 191.494,57 DM wurde der Zuschuss von 32.700 DM in Abzug gebracht.
Die Umbaumaßnahmen begannen am 25. Juni 1999. Seit dem 15. Dezember 1999 wird das Fachwerkhaus von den Klägern zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Parallel zu dem Umbau des Fachwerkhauses renovierten die Kläger auch die der Vermietung dienende Fachwerkscheune. Die hierauf entfallenden Aufwendungen betrugen (ohne Eigenleistungen) 41.183,64 DM.
Am 27. Juni 2000 beantragten die Kläger die Eigenheimzulage auf Anschaffungs- und Herstellungskosten von 188.826 DM (Baukosten insgesamt 380.321,14 DM ./. Aufwendungen nach § 10 f EStG 191.494,57 DM). Dabei beurteilten sie das Fachwerkgebäude als Neubau und verwiesen hierzu auf die Anlage zu dem Antrag auf Eigenheimzulage, auf die inhaltlich Bezug genommen wird. Der Beklagte gewährte die Eigenheimzulage mit Bescheid vom 11. Dezember 2000 lediglich für einen Ausbau, eine Erweiterung und setzte sie ab 1999 bis 2006 jeweils auf 2.500 DM fest. Dabei ging der Beklagte von der von den Klägern im Antragsformular angegebenen Bemessungsgrundlage von 188.826 DM aus.
Der dagegen eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg. Der Bausachverständige des Beklagten kam nach Ortsbesichtigung zu dem Ergebnis, dass die Nutzungsdauer des Gebäudes durch den Umbau zwar erheblich verlängert worden ist. Bautechnisch sei aber kein Neubau entstanden. Zu den Einzelheiten wird auf die gutachtliche Äußerung des Bausachverständigen vom 26. März 2001 Bezug genommen.
Der Beklagte schloss sich der Auffassung des Bausachverständigen an und wies den Einspruch als unbegründet zurück.
Mit der Klage tragen die Kläger vor, durch die vorgenommenen Umbaumaßnahmen sei die wesentliche Substanz verändert worden. Es liege nicht lediglich die Umgestaltung des durch die Außenmauern umbauten Raumes vor. Das zeige auch die Höhe der Baukosten. Auch in dem Zuwendungsbescheid des Amtes für Agrarstruktur vom 2. August 1999 sei die Durchführung der Maßnahme als Komplettsanierung des Fachwerkhauses beschrieben worden. Es seien überwiegend tragende Gebäudeteile, insbesondere das Fachwerkgebälk, ersetzt worden.
Die Kläger beantragen,
die Änderung des Bescheides über die Eigenheimzulage 1999 bis 2006 des Beklagten vom 11. Dezember 2000 in Form der Einspruchsentscheidung vom 22. Mai 2001 durch Festsetzung der Eigenheimzulage von bisher 2.500 DM jährlich auf 5.000 DM jährlich.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte verbleibt bei der Beurteilung aus dem Einspruchsverfahren und verweist zur Begründung auf seinen Einspruchsbescheid vom 22. Mai 2001 und den Vermerk des Bausachverständigen über die Ortsbesichtigung vom 26. März 2001.
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger auf Befragen des Gerichts die Veränderungen an der Deckenkonstruktion geschildert und anhand vorlegten Bilder erläutert. Bezüglich der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Des Weiteren hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung eine Zusammenstellung vorgelegt, nach der ein Anteil in Höhe von 100.715,40 DM von den gesamten Baukosten auf Fundamente, Fachwerkausmauerungen/Fachwerkkonstruktion, Schwellhölzer, Fachwerkständer und Erdgeschossdecke entfallen. Der Betrag von 100.715,40 DM enthält auch Abbruch- und Entsorgungskosten, Ansätze für Putz- und Malerarbeiten und unbestimmte Eigenleistungen. Zu den Einzelheiten wird auf die Zusammenstellung (Bl. 52 Gerichtsakte) und den vorgelegten Rechnungsordner Bezug genommen.
Zur Veranschaulichung der Baumaßnahmen wird weiterhin auf die 45 in der mündlichen Verhandlung überreichten Fotos Bezug genommen.
Gründe
1.
Die Klage ist begründet.
Die Kläger haben einen Anspruch auf Gewährung einer Eigenheimzulage unter Berücksichtigung des Fördergrundbetrags in Höhe von jährlich 5.000 DM, weil die Kläger einen Neubau errichtet haben.
Zwar dürften die Voraussetzungen für die Gewährung der Eigenheimzulage dem Grunde und der Höhe nach wegen Trennung und Scheidung der Kläger sowie wegen der Übertragung des Grundstücksanteils der Klägerin auf den Kläger nicht während des gesamten Förderzeitraumes vorliegen. Der erstmaligen Festsetzung der Eigenheimzulage sind aber die Verhältnisse zugrunde zu legen, die im Zeitpunkt des Bezugs der Wohnung vorlagen (§ 11 Absatz 1 Sätze 1 und 2 EigZulG). Ist bei der erstmaligen Festsetzung bekannt, dass sich die Verhältnisse geändert haben, können die geänderten Verhältnisse nicht im Rahmen der erstmaligen Festsetzung berücksichtigt werden. Korrekturen sind durch eine Neufestsetzung vorzunehmen (so zutreffend BMF-Schreiben vom 21. Dezember 2004, Tz. 69, BStBl I 2005, 305).
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 EigZulG in der für die Streitjahre gültigen Fassung ist u.a. die Herstellung einer Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen Haus begünstigt. Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage im Jahr der Fertigstellung der Wohnung und in den sieben folgenden Jahren in Anspruch nehmen (§ 3 EigZulG).
a.
Nach der Rechtsprechung des BFH bedeutet Herstellung einer Wohnung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 EigZulG das Schaffen einer neuen, bisher nicht vorhandenen Wohnung. Baumaßnahmen an einer bestehenden Wohnung in einem Gebäude können nur dann als Herstellung einer Wohnung beurteilt werden, wenn diese Wohnung bautechnisch neu ist. Bautechnisch neu bedeutet, dass das Gebäude in seiner wesentlichen Substanz verändert wird, so dass die neu eingefügten Gebäudeteile dem Gesamtgebäude das bautechnische Gepräge eines neuen Gebäudes geben und die verwendeten Altteile wertmäßig untergeordnet erscheinen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn verbrauchte Teile ersetzt werden, die für die Nutzungsdauer bestimmend sind, wie z.B. Geschossdecken, die Dachkonstruktion, Fundamente oder tragende Außen- und Innenwände. Wird hingegen nur ein einziger für die Nutzungsdauer bestimmender Gebäudeteil erneuert, so reicht dies in der Regel für die Beurteilung als bautechnisch neues Gebäude nicht aus. Auch genügt es nicht, dass die Aufwendungen für die Instandsetzung, die Renovierung und ggf. die Modernisierung des Gebäudes in ihrer Gesamtheit über die zeitgemäße substanzerhaltene Bestandteilserneuerung hinaus den Gebrauchswert des Hauses insgesamt erhöhen. Eine Neuherstellung kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt der "Generalüberholung" angenommen werden. Dieser Begriff umschreibt lediglich in tatsächlicher Hinsicht den Vorgang umfangreicher Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten. Nur wenn ein Gebäude infolge Abnutzung unbrauchbar geworden ist (Vollverschleiß), wird durch die Instandsetzungsarbeiten unter Verwendung der übrigen noch nutzbaren Teile ein neues Wirtschaftsgut hergestellt. Unbrauchbarkeit im Sinne eines Vollverschleißes kommt allerdings nur bei schweren Substanzschäden an den für die Nutzbarkeit als Bau und an den die Nutzungsdauer des Gebäudes bestimmenden Teile in Betracht, hingegen nicht bereits dann, wenn das Gebäude z.B. nicht vermietbar ist, weil es wegen Abnutzung und Verwahrlosung nicht mehr zeitgemäßen Wohnvorstellungen entspricht. Eine grundlegende Sanierung reicht danach nicht aus (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 29. Januar 2003 III R 53/00, BStBl. 2003, 565; BFH-Urteil vom 14. Mai 2003 X R 47/00, BFH/NV 2003, 1180; BFH-Urteil vom 26. Juni 2003 III R 41/02, BFH/NV 2004, 11; jeweils mit weiteren Nachweisen).
aa.
Auf den jeweils vorgefundenen Sachverhalt bezogen hat der BFH seine Rechtsprechung konkretisiert. Umbaumaßnahmen an einem Altbau führen - wie ausgeführt - nur zu einem nach dem EigZulG förderbaren neuen Gebäude, wenn sie die Altbausubstanz tiefgreifend umgestalten oder derart erweitern, dass die neu eingefügten Gebäudeteile dem gesamten Gebäude bautechnisch das Gepräge geben und die verwendeten Altteile wertmäßig untergeordnet erscheinen. Das kann angenommen werden, wenn der angefallene Bauaufwand zuzüglich des Wertes der Eigenleistungen nach überschlägiger Berechnung den Wert der Altbausubstanz (Verkehrswert) übersteigt. Bei diesem Vergleich müssen jedoch typische Erhaltungsaufwendungen außer Betracht bleiben. Nur Aufwendungen, durch welche die verwendete Bausubstanz so tiefgreifend umgestaltet oder in einem solchen Ausmaß erweitert wird, dass die eingefügten Teile der Wohnung das Gepräge geben, sind dem Wert der Altbausubstanz gegenüberzustellen. Aufwendungen wie z.B. für die Erneuerung von Bodenbelägen, Fenstern und Türen, die Modernisierung der Heizung, die Überholung der Erweiterung der Elektroinstallation, die Badsanierung, Neueindeckung des Daches und der Außenputz müssen deshalb außer Betracht bleiben (ständige Rechtsprechung, Vgl. BFH-Beschluss vom 26. April 2005 IX B 191/04, BFH/NV 2006, 256 mit weiteren Nachweisen).
bb.
Für die steuerliche Beurteilung von Fachwerkhäusern hat der BFH in diesem Zusammenhang folgenden Grundsätze aufgestellt: Weil bei einem Fachwerkhaus dem Fachwerkgebälk die tragende Funktion zukommt, ist bei einem tiefgreifenden Umbau eines alten Fachwerkhauses darauf abzustellen, inwieweit das Fachwerkgebälk erneuerungsbedürftig war. Auch in diesem Fall muss die Altbausubstanz so tiefgreifend umgestaltet oder in einem solchen Ausmaß erweitert worden sein, dass die neu eingefügten Gebäudeteile der entstandenen Wohnung das Gepräge geben und die verwendeten Teile wertmäßig untergeordnet erscheinen (BFH-Urteil vom 14. Mai 2003 X R 47/00, BFH/NV 2003, 1180). Das kann angenommen werden, wenn der angefallene Bauaufwand zuzüglich des Wertes der Eigenleistungen nach überschlägiger Berechnung den Wert der Altbausubstanz (Verkehrswert) übersteigt. Auch hier dürfen bei diesem Vergleich typische Erhaltungsaufwendungen nicht berücksichtigt werden. Nur Aufwendungen, durch welche die Bausubstanz so tiefgreifend umgestaltet oder in einem solchen Ausmaß erweitert wird, dass die eingefügten Teile der Wohnung das Gepräge geben, sind dem Wert der Altbausubstanz gegenüberzustellen. Auch bei einem Fachwerkhaus bleiben daher Aufwendungen z.B. für die Erneuerung von Bodenbelägen, Fenstern und Türen, die Modernisierung der Heizung, die Überholung und Erweiterung der Elektroinstallation und die Badsanierung außer Betracht (BFH - Urteil vom 14. Mai 2003 a.a.O. unter II. a. der Entscheidungsgründe).
Die Feststellungslast, in welchem Umfang verbrauchte Teile ersetzt wurden, die für die Nutzungsdauer eines Gebäudes bestimmend sind, sowie für den Umstand, dass der darauf entfallende Bauaufwand einschließlich des Wertes der Eigenleistungen den Wert der Altbausubstanz übersteigt, tragen im Streitfall die Kläger. Sofern sich die vorgenannten Wertverhältnisse nicht exakt feststellen lassen, kann nach Auffassung des BFH bei einem Fachwerkhaus das Verhältnis der Zahl der erneuerten Balken im Vergleich zum Umfang des verbliebenen Fachwerkgebälks einen Anhaltspunkt bieten (so wörtlich BFH-Urteil vom 14. Mai 2003 a.a.O. unter II. d. der Entscheidungsgründe).
b.
Unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze, denen der Senat folgt, haben die Kläger im Streitfall eine neue Wohnung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 EigZulG hergestellt.
Nach Würdigung aller Umstände des Streitfalles, insbesondere der Beschreibung der Baumaßnahme durch die Kläger mit den vorgelegten Bildern über den Zustand des Fachwerkhauses vor und nach Abschluss der Bauarbeiten, den vorgelegten Rechnungen und den unstreitigen Feststellungen des Bausachverständigen, ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass die Altbausubstanz des Fachwerkhauses so tiefgreifend umgestaltet worden ist, dass die neu eingefügten Gebäudeteile der entstandenen Wohnung das Gepräge geben und die belassenen Teile untergeordnet erscheinen.
aa.
Bezogen auf das tragende Fachwerkgebälk lässt sich nicht mit der erforderlichen Zuverlässigkeit feststellen, dass die Aufwendungen (zzgl. der Eigenleistungen), die der Erneuerung des Fachwerkgebälks zuzuordnen sind, den Verkehrswert der Altbausubstanz übersteigen. Die Kläger haben zwar in der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Berechnung Kosten für die Erneuerung der Fundamente, des Fachwerkgebälks (einschl. Schwellhölzer u. Fachwerkständer) und der Erdgeschossdecke in Höhe von 100.715,40 DM ermittelt. Abgesehen von der Problematik einer exakten Kostenzuordnung sind die Anhaltspunkte für die Bemessung des Wertes der Altbausubstanz jedoch für das Gericht nicht ausreichend, um darauf eine auch nur überschlägige Vergleichsrechnung stützen zu können. So ist die Wertangabe durch den Architekten (ca. 40.000 DM - 45.000 DM) nur durch das Alter und den seiner Ansicht nach maroden Zustand des Gebäudes unterlegt. Auch die nicht näher belegten Wertangaben der Vertragsbeteiligten in der notariellen Urkunde vom 3. April 1998 (120.000 DM für übertragenes Fachwerkhaus zzgl. 1.602 qm Grünland und 1.937 qm Hoffläche) deuten zwar darauf hin, dass der Wert der Altbausubstanz gemessen an dem von den Klägern errechneten Bauaufwand von ca. 100.000 DM untergeordnet ist, eine entsprechende Feststellung konnte der Senat jedoch insoweit ohne genauere Erkenntnisse nicht treffen.
bb.
Gleichwohl hat es der Senat nicht für erforderlich erachtet, den exakten Wert der Altbausubstanz mittels Wertgutachten zu bestimmen. Das Gericht konnte aus den übrigen Unterlagen die Feststellung treffen, dass die neu eingefügten Bauteile dem Gesamtgebäude das Gepräge geben. Neben den komplett erneuerten Fundamenten der Außenwände und der Einzelfundamente der Fachwerkständer ist das tragende Fachwerkgebälk, das für die Nutzungsdauer des Fachwerkhauses bestimmend ist, im Vergleich zu den verbliebenen Fachwerkbalken überwiegend erneuert worden. Dem verbliebenen Fachwerk und der vollständig unveränderten Dachkonstruktion mit Reetdacheindeckung hat der erkennende Senat keine entscheidende Bedeutung beigemessen. Die neu eingefügten Bauteile geben dem Gebäude das Gepräge.
Dies ergibt sich bereits aus den Feststellungen, die der Bausachverständige des Beklagten bei seiner Ortsbesichtigung am 21. März 2001 gemacht hat. Er hat festgestellt, dass im bezug auf das Fachwerkgebälk sämtliche Schwellhölzer und der überwiegende Teil der Fachwerkkonstruktion und der tragenden Fachwerkständer erneuert worden sind. Einwendungen sind gegen diese Feststellungen von den Klägern nicht erhoben worden. Auch der Senat hat nach Würdigung der Baubeschreibung und der umfangreichen Bebildung über den Zustand des Gebäudes vor, während und nach der Baumaßnahme keinen Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen und hat daher auf die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens verzichtet. So lässt sich den vorgelegten Bildern eindeutig entnehmen, dass die Schwellbalken, auf denen das Fachwerkgebälk steht, komplett erneuert und auf neu vermauerten Findlingen gegründet wurden. An der Südostfassade (Haupteingang) wurden nach den vorgelegten Fotos nur 3 kurze Fachwerkquerbalken erneuert. Die Sanierung bezog sich hier auf die Ausbesserung der Lehmausfachungen und im Bereich der Schwellbalken auf neue Ausmauerungen. Die Südwestfassade war rechts und teilweise links neben der Haustür durch Kriegseinwirkung zerstört und ohne Fachwerk aufgemauert worden. Hier wurde die Wand mit Fachwerk neu errichtet. Das bestehende Fachwerk links wurde durch eine neue Schwelle ergänzt. An der Nordwestfassade wurde das Fachwerk und Ausfachungen von den Schwellbalken aufwärts bis zum Ansatz der Geschossdecke überwiegend erneuert. Darüber hinaus wurden im oberen Giebelbereich die vorhandene Bemalung der Lehmausfachung entfernt und die Lehmausfachung ergänzt. Neue Fensteröffnungen wurden geschaffen. Ausweislich der vorgelegten Bilder wurde auch das Fachwerkgebälk an der Nordostfassade in wesentlichen Teilen erneuert. Diese für den Senat aufgrund der Bebilderung sichtbaren Erneuerungen decken sich damit mit den Feststellungen des Bausachverständigen und lassen den Schluss zu, dass das tragende Fachwerkgebälk überwiegend erneuert worden ist. Neben den Fundamenten sind zudem nach den Angaben des Kläger in der mündlichen Verhandlung 6 der 8 tragenden Fachwerkständer (lt. Bausachverständigen "überwiegend") im Innenbereich des Gebäudes, auf dem die erhaltenden Deckenträger (mit erhaltenem aufliegenden Bretterbelag) liegen, erneuert worden. In diesem Bereich sind zudem nach der Bebilderung und den Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung die vorhandenen Holzträger teilweise durch Stahlträger verstärkt worden. Auch das Gießen einer vorher nicht vorhandenen Fußbodensohle als Ersatz für den maroden Holzboden und die komplette zusätzlich Innenverschalung gehen über die außer Betracht zu bleibenden reinen Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen wie die Erneuerung des Bodenbelags hinaus und sprechen darüber hinaus für die Annahme einer tiefgreifenden Umgestaltung des alten Fachwerkhauses.
cc.
Eine andere Entscheidung folgt nicht zwingend aus der Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde vom 2. Februar 2000 und der darauf beruhenden Gewährung der Steuerbegünstigung nach §§ 7 i, 10 f EStG durch das beklagte Finanzamt. Zwar dienen die öffentlichen Förderungen und die gewährten Steuervergünstigungen grundsätzlich der Erhaltung des Einzelbaudenkmals und schließen die Errichtung eines Neubaus aus. In diesem Sinne dürften bei der Erhaltung eines Einzelbaudenkmals Baumaßnahmen, die den Vorschriften des Denkmalschutzes entsprechen, nicht zu einem Neubau führen (vgl. BFH-Urteil vom 30. Juni 2005 V R 46/02, BFH/NV 2005, 1885; vom 25. Mai 2004 VIII R 6/01, BStBl II 2004, 783). Die Vorschrift des § 7 i EStG begünstigt dementsprechend Baumaßnahmen, die zur Erhaltung eines Gebäudes als Baudenkmal erforderlich sind.
Allerdings bindet die Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde, die das streitbefangene Gebäude als Baudenkmal bewertet, als Grundlagenbescheid nur insoweit, als sie den Nachweis der denkmalschutzrechtlichen Voraussetzungen des § 7 i Abs. 1 EStG erbringt. Über das Vorliegen der übrigen steuerrechtlich bedeutsamen Tatbestandsmerkmale haben die Finanzbehörden und mithin das Finanzgericht in eigener Zuständigkeit zu entscheiden. Ihnen ist auch die Beurteilung, ob ein Gebäude ein Baudenkmal oder ein Neubau ist, vorbehalten (BFH-Urteil vom 14. Januar 2004 X R 19/02, BStBl. II 2004, 711), ggf. mit der Folge, dass eine Begünstigung nach § 7 i EStG nicht in Betracht kommt.
Dem Beklagten bleibt die Prüfung und Entscheidung darüber überlassen, ob die gewährten Steuervergünstigungen nach § 7 i und § 10 f EStG zutreffend festgesetzt worden sind und ob die Festsetzungen Bestand haben.
dd. Nach alledem war der Fördergrundbetrag mit 5 v.H. der Bemessungsgrundlage, höchstens 5.000 DM jährlich festzusetzen (§ 9 Abs. 2 EigZulG in der für die Streitjahre gültigen Fassung).
2.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 151 Abs. 1 und 3 i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung.
3.
Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).