Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 20.01.2010, Az.: L 4 KR 214/05

Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH als Arbeitnehmer hinsichtlich der Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung; Verhältnis zwischen Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH und Mehrheitsgesellschafter hinsichtlich einer Selbstständigkeit oder einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
20.01.2010
Aktenzeichen
L 4 KR 214/05
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2010, 15317
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2010:0120.L4KR214.05.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Stade - 17.03.2005 - AZ: S 1 KR 64/04

Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung, dass er im Zeitraum vom 1. August 2002 bis zum 22. November 2005 nicht versicherungspflichtig in der Renten-, Pflege- sowie Arbeitslosenversicherung war.

2

Der 1962 geborene Kläger ist Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1). Die Beigeladene zu 1) ist eine GmbH mit Sitz in G ... Gemäß § 2 des Gesellschaftsvertrages betreibt die Gesellschaft den Handel sowie die Reparatur von Kraftfahrzeugen, ferner den Handel mit Kraftfahrzeugzubehör. Die Beigeladene zu 1) betreibt eine Vertretung der Marke Volvo. Hierzu hat sie zwei Firmensitze, zum einen in H. und zum anderen in I ... Nach den eigenen Ausführungen in der Klageschrift ist der Kläger im Wesentlichen alleinverantwortlich für den Geschäftsbetrieb der Beigeladenen zu 1) in J ... Diese Tätigkeit übte er seit dem 1. November 2000 aus. Im August 2002 erwarb der Kläger einen Geschäftsanteil der Beigeladenen zu 1) in Höhe von 15.400,- Euro. Das entsprach 20% der Geschäftsanteile. Mit Datum vom 1. August 2002 schlossen der Kläger und die Beigeladene zu 1) einen Geschäftsführervertrag. Nach dessen § 1 ist der Kläger berechtigt und verpflichtet, die Gesellschaft nach Maßgabe der Gesetze und des Gesellschaftsvertrages allein zu vertreten und die Geschäfte der Gesellschaft allein zu führen. Die anderen Gesellschafter verzichten auf ihr Recht, dem Geschäftsführer Weisungen zu erteilen und sich in die laufende Geschäftsführung einzuschalten. An bestimmte Dienstzeiten ist der Geschäftsführer nicht gebunden. Der Geschäftsführer ist jedoch verpflichtet, der Gesellschaft, soweit erforderlich, jederzeit zur Verfügung zu stehen. Nach § 4 des Vertrages erhält der Kläger für seine Tätigkeit zum einen ein monatliches Bruttogehalt von 5.000,- Euro, zahlbar jeweils am Monatsende, sowie in Geschäftsjahren, in denen die Firma mit Gewinn abschließt, eine Tantieme, deren Auszahlung innerhalb von neun Monaten nach Ende des Geschäftsjahres erfolgt. Die Höhe der Tantieme soll sich nach dem erzielten Gewinn des Wirtschaftsjahres nach den Anteilen aus dem Gesellschaftervertrag richten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl 17 ff der Verwaltungsakte verwiesen. Für den Kläger wurden laufend Beiträge zur Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung entrichtet.

3

Mit Schreiben vom 14. Oktober 2003, eingegangen bei der Beklagten am 11. Dezember 2003, beantragte der Kläger die Überprüfung der Versicherungspflicht zur Renten-, Pflege- sowie Arbeitslosenversicherung, denn er sei als Gesellschafter-Geschäftsführer nunmehr selbstständig. Mit Bescheid vom 29. Dezember 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. März 2004 stellte die Beklagte die Versicherungspflicht des Klägers in der Renten-, Pflege- sowie Arbeitslosenversicherung fest.

4

Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben, die am 23. März 2004 beim Sozialgericht (SG) Stade eingegangen ist. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass hinsichtlich seiner Geschäftsführertätigkeit keinesfalls die Merkmale eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses überwiegen würden. Innerhalb seines Filialbetriebes in J. sei er völlig selbstständig. Er könne z.B. seine Arbeitszeiten frei gestalten und unterliege auch keinen Weisungen seines Mitgeschäftsführers bzw. des Mitgesellschafters.

5

Der Kläger legte zur weiteren Begründung das Schreiben des anderen Gesellschafters K. vom 19. Juli 2004 vor. Darin führte dieser wie folgt aus:

"zum besseren Verständnis unserer Unternehmensführung möchte ich Stellung nehmen und entscheidend deutlich machen, dass Herr L. als Gesellschafter/Geschäftsführer voll verantwortlich und alleine sämtliche Entscheidungen aller Geschäftsfelder unserer gemeinsamen K. GmbH treffen kann und trifft.

Die K. GmbH unterhält zwei Autohaus-Standorte mit jeweils 16 Arbeitsplätzen. Beide Betriebe sind in eine GmbH gefasst, arbeiten jedoch betriebswirtschaftlich als zwei Profitcenter mit klaren von einander getrennten Service- und Vertriebsstrukturen.

Herr L. führt selbstständig unseren Standort in J., ich führe gleichermaßen selbstständig unseren Standort M ... Beide Gesellschafter/Geschäftsführer haben Einzelvertretungsbefugnis und dürfen Rechtsgeschäfte mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten mit der Gesellschaft abschließen (§ 181 BGB).

Weitreichende unternehmerische Entscheidungen, wie Standorterweiterungen, Personalentwicklung, die gesamte GmbH betreffend, treffen wir selbstverständlich, wie es sich in einer gut funktionierenden Partnerschaft gehört, gemeinsam und einstimmig, wobei die Gesellschafteranteile dabei definitiv keine Rolle spielen.

Abschließend bleibt zu fixieren: Herr L. arbeitet und agiert unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten als selbstständiger Unternehmer mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten. Die heutigen und zukünftigen Marktgegebenheiten und die Erwartungen der Automobilhersteller bei der Vergabe seiner Händlerverträge setzen eine klar strukturierte Unternehmensführung mit zukunftsorientierter Generationsfolgeregelung voraus. Genau das ist die Grundlage unserer Unternehmensstruktur."

6

In der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 17. März 2005 hat der Kläger ausgeführt, dass Entscheidungen, die die gesamte GmbH beträfen, einstimmig von beiden Geschäftsführern gefällt würden. Dies sei seit Anbeginn der Zusammenarbeit so. Dies entspreche der Unternehmensphilosophie. Sein Festgehalt betrage lediglich 2/3 seines Gehaltes. Der Rest resultiere aus seinen Tantiemenzahlungen, die Ausdruck seines unternehmerischen Risikos seien. Eine gleichwertige Aufteilung der Gesellschafteranteile sei bislang deshalb nicht vorgenommen worden, weil dies eine hohe finanzielle Belastung für ihn bedeutet hätte, die aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten heraus nicht gesund gewesen wäre.

7

Mit Urteil vom 17. März 2005 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung, der Rentenversicherung und der Arbeitslosenversicherung sei. Der Kläger genieße bei seiner Tätigkeit als Geschäftsführer für die Beigeladene zu 1) erhebliche Freiheiten. Dennoch sei der Kläger als Gesellschaftergeschäftsführer bei der Beigeladenen zu 1) abhängig beschäftigt gewesen. Entscheidend für diese Bewertung sei, dass bereits nach den Darlegungen des Klägers die tatsächlichen Verhältnisse bei der Geschäftsführung der Beigeladenen zu 1) von den im Geschäftsführervertrag getroffenen Vereinbarungen abweichen würden. Diese Abweichungen zeigten, dass der Kläger bislang nicht das typische Unternehmerrisiko übernommen habe, welches für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit prägend sei. Die vom Kläger vorgelegten vertraglichen Vereinbarungen im Geschäftsführer- sowie im Gesellschaftervertrag würden eindeutig für eine versicherungspflichtige Beschäftigung sprechen. Gleichwohl sei der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen unabhängig von den vertraglichen Regelungen weisungsfrei als Geschäftsführer der GmbH. Nach den eigenen Ausführungen des Klägers würden Angelegenheiten, die die gesamte GmbH berührten, von beiden Geschäftsführern gemeinschaftlich in der Form getroffen, dass unabhängig von der Höhe des jeweiligen Geschäftsanteils keiner der anderen Gesellschafter/Geschäftsführer den anderen überstimmen könne. Daraus folge, dass der Kläger derzeit lediglich nach außen hin als Geschäftsführer der Gesamt-GmbH auftrete. Intern beziehe sich seine Leitungsfunktion lediglich auf einen der beiden Filialbetriebe. Weiterhin habe der Mehrheitsgesellschafter im gegenseitigen Einvernehmen mit dem Kläger und entgegen der ausdrücklichen Vereinbarung im Geschäftsführervertrag auch nicht vollständig auf sein gesellschaftsrechtliches Weisungsrecht verzichtet. Zumindest könne der Mehrheitsgesellschafter nach der tatsächlichen bei der Beigeladenen zu 1) praktizierten Form der Geschäftsführung jede über den vom Kläger geleiteten Filialbetrieb hinausgehende Entscheidung blockieren. Vor diesem Hintergrund unterscheide sich die Leitungsfunktion des Klägers nur marginal von der eines abhängig beschäftigten Abteilungsleiters eines entsprechenden mittelständischen Unternehmens. Da der Kläger nicht über eine Mehrheit der Anteile an der GmbH verfüge und auch keine sogenannte Sperrminorität gesellschaftsvertraglich eingeräumt worden sei, komme eine Selbstständigkeit nicht in Betracht.

8

Gegen das dem Kläger am 24. Juni 2005 zugestellte Urteil hat dieser Berufung eingelegt, die am 22. Juli 2005 beim Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen eingegangen ist. Zur Begründung hat er insbesondere ausgeführt, dass er eine langjährige Erfahrung als Geschäftsführer eines anderen Autohauses habe. Er habe die notwendigen Kenntnisse im Umgang mit den Herstellern, der EDV und der Kommunikation innerhalb der GmbH. Mit diesen Kenntnissen habe er einen beherrschenden Einfluss auf die GmbH. Insoweit sei der Mitgesellschafter, K. kaum in der Lage, ihm Weisungen zu erteilen, zumal K. als Mitgesellschafter entsprechend des Geschäftsführervertrages auf sein Recht verzichtet habe, ihm Weisungen zu erteilen und sich in die laufende Geschäftsführung einzuschalten. Im Übrigen stelle die z.B. für das Jahr 2002 erhaltene Tantieme in Höhe von 37.053,00 Euro das Unternehmerrisiko dar, welches für seine selbstständige Tätigkeit maßgebend sei.

9

Im November 2005 hat der Kläger einen weiteren Geschäftsanteil von 15.400,- Euro erworben, so dass er nun zu 40% Eigentümer der Beigeladenen zu 1) ist. Die Beklagte hat daraufhin mit Schreiben vom 29.12.2005 anerkannt, dass der Kläger ab dem 22. November 2005 nicht mehr versicherungspflichtig ist.

10

Der Kläger beantragt,

  1. 1.

    das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 17. März 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 29. Dezember 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. März 2004 aufzuheben und

  2. 2.

    festzustellen, dass er in dem Zeitraum vom 1. August 2002 bis zum 21. November 2005 nicht versicherungspflichtig in der Renten-, Pflege- sowie Arbeitslosenversicherung war.

11

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

12

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die übrigen Beteiligten haben keine Anträge gestellt. Die Beigeladene zu 3) schließt sich dem Vorbringen der Beklagten an. Die Beigeladenen zu 1) und zu 2) haben sich im Berufungsverfahren nicht zur Sache geäußert.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Rechtsstreits wird auf die Gerichts- sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

14

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.

15

Das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 17. März 2005 sowie der angefochtene Bescheid der Beklagten sind zutreffend. Der Kläger ist im streitigen Zeitraum versicherungspflichtig in der Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung gewesen, denn er war im streitigen Zeitraum in einem Beschäftigungsverhältnis gem § 7 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV).

16

Nach § 20 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI), § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) und § 24 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) sind Personen versicherungspflichtig, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind. Gemäß § 7 SGB IV ist Beschäftigung die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Arbeitnehmer ist hiernach, wer von einem Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Erforderlich ist insbesondere eine Eingliederung in den Betrieb und die Unterordnung unter ein Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung umfassendes Weisungsrecht des Arbeitgebers (vgl Urteil des Bundessozialgerichts - BSG - vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R - in SozR 4-2400 § 7 Nr. 7). Demgegenüber ist die selbstständige Tätigkeit in erster Linie durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen.

17

Nach diesen Grundsätzen ist auch zu beurteilen, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH zu dieser in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht (vgl Urteil des BSG vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R - a.a.O.). Eine Abhängigkeit gegenüber der Gesellschaft ist nicht bereits durch die Stellung des Geschäftsführers als Gesellschafter ausgeschlossen. Beim am Stammkapital der Gesellschaft beteiligten Geschäftsführer ist der Umfang der Beteiligung und das Ausmaß des sich daraus für ihn ergebenden Einflusses auf die Gesellschaft ein wesentliches Merkmal. Bei Fremdgeschäftsführern, die nicht am Gesellschaftskapital beteiligt sind, hat das BSG dementsprechend regelmäßig eine abhängige Beschäftigung angenommen, soweit nicht besondere Umstände vorliegen, die eine Weisungsgebundenheit im Einzelfall ausnahmsweise aufheben (vgl BSG in SozR 3-2400 § 7 Nr. 20). Nichts anderes kann bei Geschäftsführern gelten, die zwar zugleich Gesellschafter sind, jedoch weder über die Mehrheit der Gesellschaftsanteile noch über eine sogenannte Sperrminorität verfügen. Auch für diesen Personenkreis ist grundsätzlich von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen. Eine hiervon abweichende Beurteilung kommt wiederum nur dann in Betracht, wenn besondere Umstände des Einzelfalls den Schluss zulassen, es liege keine Weisungsgebundenheit vor. Derartige Umstände sind für den Senat nicht ersichtlich. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat deshalb auf die zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils Bezug (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

18

Soweit der Kläger im Berufungsverfahren vorträgt, dass er bereits eine langjährige Erfahrung mit Kfz-Herstellern, der EDV und der Kommunikation hatte, die er in die GmbH eingebracht hat, vermag dieser Vortrag eine Selbstständigkeit des Klägers nicht zu begründen. Der Mehrheitsgesellschafter N. brachte ebenfalls eine langjährige Erfahrung, und zwar mit dem Hersteller Volvo, in die Gesellschaft ein. Dabei ist hervorzuheben, dass der Mehrheitsgesellschafter ursprünglich sämtliche Anteile an der GmbH hielt. Dies änderte sich erst im August 2002, als der Kläger seine Geschäftsanteile in Höhe von 20% erworben hat. Eine Dominanz fehlt dem Kläger daher bereits deshalb, weil er nicht Mehrheitsgesellschafter der GmbH war oder eine Sperrminorität hatte und sich sein Einfluss im Wesentlichen, wie bereits das SG ausgeführt hat, nur auf die Filiale in J. beschränkte. Der Mehrheitsgesellschafter hatte nach den vorgelegten Verträgen jederzeit die Möglichkeit, den Kläger zu dominieren und sogar den Geschäftsführervertrag zu kündigen.

19

Das weitere Vorbringen des Klägers, dass er neben dem Mehrheitsgesellschafter gleichberechtigt von der Firma Volvo angeschrieben wird, hat in Bezug auf die Frage der Weisungsgebundenheit im Innenverhältnis keinen Einfluss.

20

Der weitere Vortrag des Klägers, dass er sich in der GmbH um die EDV und die Netzwerkorganisation kümmert, führt gleichfalls nicht zu einem beherrschenden Einfluss auf die GmbH. Die EDV stellt kein zentrales Geschäftsfeld der Gesellschaft dar und zählt nicht zum eigentlichen, dem sogenannten operativen, Geschäft. Insoweit hätte sich der Mehrheitsgesellschafter auch eines Dritten bedienen können, der die EDV organisiert. Ein beherrschender Einfluss auf die Gesellschaft könnte allenfalls dann angenommen werden, wenn der Geschäftsführer im operativen Geschäft, also dem Verkauf der Automobile bzw. Ersatzteile im eigentlichen Sinne, den Mehrheitseigentümer dominiert hätte. Hiervon kann jedoch im streitigen Zeitraum nicht ausgegangen werden. Denn der Mehrheitsgesellschafter war in jenem Zeitraum ebenfalls im operativen Geschäft tätig und dies bereits seit Jahren. Der Einfluss des Klägers auf die Gesellschaft im operativen Geschäft bezog sich, wie bereits ausgeführt, ausschließlich auf die Filiale in J ... Damit hatte es der Mehrheitsgesellschafter N. und nicht der Kläger in der Hand, die Geschicke bei der Beigeladenen zu 1) zu bestimmen. Im Übrigen wird selbst vom Kläger nicht vorgetragen, dass er ein Weisungsrecht gegenüber dem Mehrheitsgesellschafter N. hatte. Mithin kann nicht von einer Selbstständigkeit des Klägers im streitigen Zeitraum ausgegangen werden. Vielmehr bestand für ihn ein Beschäftigungsverhältnis gem § 7 SGB IV, so dass der Kläger versicherungspflichtig in der Renten- Pflege- und Arbeitslosenversicherung war. Die Berufung ist daher zurückzuweisen.

21

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

22

Ein gesetzlicher Grund, die Revision zuzulassen, liegt nicht vor.