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§ 8 Nds. AG TPG - Übergangsregelungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Transplantationsgesetz (Nds. AG TPG)
Amtliche Abkürzung
Nds. AG TPG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21067

(1) 1Für Transplantationsbeauftragte, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bestellt wurden, gelten die Bestellungsvoraussetzungen des § 2 Abs. 3 als erfüllt; im Übrigen sind Transplantationsbeauftragte im Sinne des Halbsatzes 1 nach § 9b Abs. 1 Satz 1 TPG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 dieses Gesetzes erneut zu bestellen. 2Transplantationsbeauftragte nach Satz 1 haben innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an einer Fortbildungsveranstaltung im Sinne des § 5 Abs. 2 teilzunehmen.

(2) Bis zum 1. Januar 2020

  1. 1.

    gehört es abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 1 nicht zu den Aufgaben der Transplantationsbeauftragten, in allen Fragen der Organ- und Gewebespende als Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner zur Verfügung zu stehen, wenn nicht die Geschäftsführung des Entnahmekrankenhauses etwas anderes bestimmt,

  2. 2.

    müssen die Transplantationsbeauftragten abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 2 nicht dafür sorgen, dass die Festlegungen nach § 9b Abs. 2 Nr. 3 TPG schriftlich erfolgen, und

  3. 3.

    müssen die Entnahmekrankenhäuser abweichend von § 4 Abs. 3 Nr. 4 nicht sicherstellen, dass die Transplantationsbeauftragten krankenhausinterne Informationsveranstaltungen stattfinden lassen können.

(3) 1Bis zum 1. Januar 2020 dürfen auch solche Personen zu Transplantationsbeauftragten bestellt werden, die noch nicht erfolgreich an einer Erstschulung nach § 5 Abs. 1 teilgenommen haben. 2Die Erstschulung nach § 5 Abs. 1 ist innerhalb von zwei Jahren nach der Bestellung nachzuholen.