Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 21.05.2003, Az.: 6 A 394/02
Bibliographie
- Gericht
- VG Stade
- Datum
- 21.05.2003
- Aktenzeichen
- 6 A 394/02
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 40820
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGSTADE:2003:0521.6A394.02.0A
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Wiedergestattung des ihm untersagten Gewerbes "Bau- und Möbeltischlerei".
Zum 1. Januar 1971 meldete der am 1. Oktober 1938 geborene Kläger bei der Samtgemeinde E. das Gewerbe "Bau- und Möbeltischlerei" als Einzelunternehmen an. Am 9. März 1976 wurde der Kläger von der Handwerkskammer Lüneburg - Stade mit dem Tischlerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen.
Mit Schreiben vom 4. Februar 1991 teilte das Finanzamt E. dem Beklagten mit, die Steuerschulden des Klägers müssten seit einigen Jahren durch den Vollziehungsbeamten beigetrieben werden. Die Steuerrückstände seien zwischenzeitlich auf 27. 000 DM angewachsen. Der Beklagte werde gebeten, eine weitere Gewerbeausübung zu untersagen.
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 13. November 1991 untersagte der Beklagte dem Kläger die weitere Ausübung des Gewerbes "Bau- und Möbeltischlerei". Der Kläger sei gewerberechtlich unzuverlässig, da aufgrund der über Jahre angewachsenen Steuerrückstände in Höhe von 33.079,19 DM nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Kläger sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben werde. Der Kläger habe keine Schritte unternommen, um ein Anwachsen der Steuerrückstände zu verhindern.
In der Folgezeit führte der Kläger seinen Betrieb fort.
Das Finanzamt E. teilte dem Beklagten unter dem 16. März 1992 mit, die Steuerrückstände seien auf 45.580,06 DM zzgl. Säumniszuschläge in Höhe von 6.389,00 DM angewachsen. Ferner wies das Finanzamt E. mit Schreiben vom 2. April 1993 darauf hin, der Kläger führe seinen Betrieb nach wie vor fort. Art und Umfang der tischlerischen Tätigkeit hätten sich offensichtlich nicht geändert.
Am 9. Februar 1994 beantragte der Kläger beim Beklagten unter Hinweis auf eine dem Finanzamt E. vorgeschlagene Ratenzahlungsvereinbarung in Höhe von monatlich 200,00 DM, ihm das untersagte Gewerbe wieder zu gestatten.
Auf Anfrage des Beklagten erklärte das Finanzamt E. mit Schreiben vom 23. März 1994, der Tilgungsvorschlag des Klägers sei angesichts der Höhe der Rückstände in Höhe von insgesamt 76.200,00 DM, von denen ein Betrag in Höhe von 58.480,00 DM auf die Hauptschulden entfiel, nicht ausreichend, einer Wiedergestattung im Sinne des § 35 Abs. 6 GewO ohne Bedenken zuzustimmen. Es werde nochmals darauf hingewiesen, dass der Kläger trotz der Untersagung seinen Betrieb weiterhin fortführe.
Nachdem der Beklagte in der Folgezeit ermittelt hatte, dass beim Amtsgericht E. Haftbefehle zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vorlagen und sich die Abgabenrückstände beim Finanzamt E. auf 83.732,10 DM beliefen, gab der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 10. April 1996 Gelegenheit, sich zu den für die Wiedergestattung maßgeblichen Tatsachen zu äußern. Der Kläger antwortete mit Schreiben vom 27. April 1996, dass er laufend unaufgefordert Raten an das Finanzamt zahle. Seine übrigen Verbindlichkeiten habe er durch laufende Ratenzahlungen an den Gerichtsvollzieher reduziert.
Unter dem 7. November 1996 teilte das Finanzamt E. dem Beklagten mit, dass der Kläger ungeachtet der bestandskräftigen Untersagungsverfügung seinen Betrieb nach wie vor fortführe. Die vom Kläger am 4. Februar 1994 angebotene ratenweise Tilgung der Altschulden und die pünktliche Zahlung der laufenden Steuern habe der Kläger nicht eingehalten. Bei bestehenden Rückständen in Höhe von 87.339,10 DM (davon 54.061,10 DM Hauptschulden) sei der angebotene Tilgungsvorschlag nicht ausreichend. Ausnahmsweise sei man gegen Zahlung eines Großteils der Hauptschulden und Tilgung des Restbetrages in angemessenen Raten sowie pünktlicher Zahlung der laufend fällig werdenden Steuern bereit, dem Antrag zuzustimmen.
Im August 1998 begann der Beklagte erneut mit Ermittlungen beim Amtsgericht E., dem Finanzamt E., der Samtgemeinde E., der AOK Bremervörde, der Berufsgenossenschaft sowie dem Amtsgericht - Insolvenzgericht - F., um die gewerberechtliche Zuverlässigkeit des Klägers beurteilen zu können. Mit Schreiben vom 12. August 1998 erläuterte das Finanzamt E. das steuerliche Verhalten des Klägers. Seit der Gewerbeuntersagung habe sich das Zahlungsverhalten des Klägers nicht wesentlich geändert. Die vom Kläger erstmals 1994 angebotenen freiwilligen Ratenzahlungen von monatlich 200,00 DM seien nur anfänglich entrichtet worden. Eine Ratenzahlung in Höhe von 200,00 DM erfolge seit Oktober 1996 nicht durch den Kläger, sondern durch dessen Ehefrau, die einen Dauerauftrag eingerichtet habe. Der Kläger sei der im September 1997 ergangenen Aufforderung, seine Vermögenslage offen zu legen und einen angemessenen Tilgungsvorschlag zu unterbreiten, nicht nachgekommen. Die an das Finanzamt geleisteten Zahlungen seien nicht ausreichend, um die Gesamtrückstände zu reduzieren, die auf nunmehr 92.731,00 DM angestiegen seien. Auch die laufend zu entrichtenden Betriebssteuern würden nur schleppend entrichtet. Aus dem gesamten Verhalten des Klägers lasse sich leider nicht schließen, dass er zukünftig gewerberechtlich zuverlässig sei, denn er habe sich nicht um eine vernünftige Regelung zur Begleichung seiner Altschulden und Vermeidung seiner Schulden bemüht.
Am 11. Januar 1999 teilte eine Mitarbeiterin der Samtgemeinde E. dem Beklagten mit, eine am 4. August 1998 durchgeführte Außenprüfung habe ergeben, dass der Kläger weiterhin allein in seinem Gewerbe tätig sei.
Daraufhin wies der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 14. Januar 1999 darauf hin, insbesondere die Stellungnahme des Finanzamtes E. und der Samtgemeinde E. rechtfertigten weiter den Eindruck der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers. Es werde abschließend Gelegenheit gegeben, sich zu den für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen zu äußern.
Auf erneute Anfrage des Beklagten bei der Samtgemeinde E. erklärte die Samtgemeinde E. unter dem 10. Juli 2000, dass keine Tatsachen bekannt seien, die darauf hindeuteten, dass der Kläger das untersagte Gewerbe oder ein anderes Gewerbe betreibe, obwohl das Gewerbe bei der Samtgemeinde noch angemeldet sei.
Mit Bescheid vom 21. März 2001 lehnte der Beklagte den Antrag auf Wiederzulassung der persönlichen Ausübung des Gewerbes "Bau- und Möbeltischlerei" gem. § 35 Abs. 6 GewO ab. Der Kläger sei weiterhin gewerberechtlich unzuverlässig. Auch wenn er die Hauptschuld im Vergleich zu 1998 auf 41.800,00 DM habe zurückführen können, habe er ein erfolgversprechendes Sanierungskonzept nicht vorgelegt. Es sei bei einer monatlichen Zahlung von 200,00 DM nicht damit zu rechnen, dass in absehbarer Zeit eine komplette Tilgung der Rückstände erfolgen werde. Nach Auskunft des Finanzamtes E. hätten sich die Rückstände auf insgesamt 96.800,00 DM erhöht.
Dagegen wandte sich der Kläger mit Widerspruch vom 17. April 2001, den die Bezirksregierung Lüneburg mit Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 2002 unter Hinweis darauf zurückwies, eine positive Entwicklung im Sinne eines sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzepts sei trotz der Bemühungen des Klägers nicht erkennbar. Wenn der Kläger auch seit dem 4. Juli 1994 die Hauptschuld von 58.605,89 DM in sieben Jahren auf 40.085,27 DM zurückgeführt habe, so sei die Gesamtschuld doch um über ein Fünftel auf 99.061,27 DM gestiegen. Bei einer monatlichen Rate in Höhe von 200,00 DM sei die Hauptschuld erst in knapp 17 Jahren getilgt. Dies bedeute, dass der Kläger erst ab dem Jahr 2019 mit der Tilgung von Säumniszuschlägen in voraussichtlich beträchtlicher Höhe beginnen könne. Diese Prognose belege, dass der Kläger nicht nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept vorgehe. Zudem spreche der Umstand, dass der Kläger trotz der bestandskräftigen Gewerbeuntersagung sein Gewerbe nicht abgemeldet habe, dafür, dass der Kläger sein Gewerbe weiter ausübe. Diese beharrliche Zuwiderhandlung unterstreiche seine gewerbliche Unzuverlässigkeit.
Es sei nicht Sinn der Wiedergestattung, sich durch eine selbständige Tätigkeit als gewerblich zuverlässig zu erweisen. Vielmehr müssten erst Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine gewerbliche Unzuverlässigkeit nicht mehr vorliege, was bei dem Kläger nicht der Fall sei.
Dagegen hat der Kläger mit einem am 5. März 2002 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Klage erhoben, mit der er geltend macht, dass er seinen Verbindlichkeiten nachkomme. Er bemühe sich um die Tilgung seiner Steuerschulden, die tatsächlich reduziert worden seien. Er habe mit dem Finanzamt eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen, an die er sich halte. Es sei unerheblich, dass eine schriftliche Vereinbarung nicht vorliege, denn das Finanzamt habe die Ratenzahlung akzeptiert, was dadurch zum Ausdruck komme, dass es von Vollstreckungsmaßnahmen gegenüber dem Kläger Abstand nehme. Der Kläger komme seinen laufenden Verpflichtungen nach und zahle seine Steuern und Beiträge. Zu den Steuerrückständen sei anzumerken, dass die Schuld insgesamt wegen der Säumniszuschläge anwachse, die dem Kläger jedoch bei Tilgung der Steuerschuld erlassen würden. Dieser Gesichtspunkt sei im Ausgangsbescheid und im Widerspruchsbescheid falsch gewertet worden. Etwas, was nach Tilgung der Steuerschuld wegfalle, könne nicht als die Schuld steigernd berücksichtigt werden, da es auflösend bedingt sei. Hieraus könnten keine negativen Rechtsfolgen abgeleitet werden. Es sei vielmehr zu berücksichtigen, dass der Kläger die Steuerschuld um ein Drittel reduziert habe. Hieran zeige sich eindeutig, dass eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers nicht mehr gegeben sei. In den angefochtenen Bescheiden werde übersehen, dass eine Änderung des Verhaltens des Klägers längst eingetreten sei.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 21. März 2001 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Lüneburg vom 5. Februar 2002 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger das Gewerbe "Bau- und Möbeltischlerei" wieder zu gestatten.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, dass die Zuverlässigkeit des Klägers nach wie vor nicht gewährleistet sei. Das Finanzamt E. habe seit der Antragstellung immer wieder darauf hingewiesen, dass aus dem gesamten Verhalten des Klägers keine Rückschlüsse gezogen werden könnten, wonach er zukünftig gewerberechtlich zuverlässig sei, da er sich nicht um eine vernünftige Regelung zur Begleichung seiner Altschulden und Vermeidung seiner Schulden bemühe. Das Finanzamt habe vielmehr mitgeteilt, der Kläger zahle monatlich 102,26 €, welche allerdings nicht ausreichend seien, um die Gesamtrückstände zu reduzieren. Einer Aufforderung, seine Vermögenslage vollständig offen zu legen und einen angemessenen Tilgungsvorschlag zu unterbreiten, sei er nicht nachgekommen. Auch dass die Säumniszuschläge bei einer Tilgung der Steuerschuld erlassen würden, sei nicht bekannt.
Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung Lüneburg Bezug genommen.
Gründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
Der Bescheid des Beklagten vom 21. März 2001 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Lüneburg vom 5. Februar 2002 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Wiedergestattung der persönlichen Ausübung des ihm bestandskräftig untersagten Gewerbes "Bau- und Möbeltischlerei".
Nach § 35 Abs. 6 S. 1 GewO ist dem Gewerbetreibenden von der zuständigen Behörde aufgrund eines an diese zu richtenden schriftlichen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Unzuverlässigkeit im Sinne des § 35 Abs. 1 GewO bei dem betroffenen Gewerbetreibenden nicht mehr vorliegt. Der Antragsteller muss also die Gewähr dafür bieten, dass er das Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß ausüben wird. Er muss willens und in der Lage sein, die im öffentlichen Interesse zu fordernde einwandfreie Führung des Gewerbes zu gewährleisten. Die Entscheidung, ob Unzuverlässigkeit nicht mehr vorliegt, ist Tat- und Rechtsfrage und von den Gerichten in vollem Umfang nachprüfbar (VGH Kassel, Urteil vom 28.05.1990 - 8 UE 878/89 - NVwZ -RR 1991, 147).
Da es sich um eine Verpflichtungsklage handelt, ist Beurteilungszeitpunkt - anders als in Verfahren, in denen es um die Gewerbeuntersagung geht (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.02.1982 - Az : 1 C 17/79 - DVBl 1982, 698 [BVerwG 02.02.1982 - BVerwG 1 C 17.79]) - die letzte mündliche Verhandlung bei Gericht. Sind die Voraussetzungen erfüllt, so besteht ein Rechtsanspruch auf Wiedergestattung. Es kommt mithin vorliegend darauf an, ob die den damaligen Untersagungsbescheid tragenden Untersagungsgründe noch fortbestehen oder inzwischen entfallen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 1967 - 1 C 43.67 - DÖV 1968, 216 [BVerwG 15.11.1967 - I C 43.67]). Der Untersagungsgrund der mangelnden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist nicht mehr aktuell, wenn der Kläger inzwischen in geordneten Vermögensverhältnissen lebt; dasselbe gilt für die Unzuverlässigkeit aus steuerrechtlichen Gründen, wenn der Kläger die Rückstände inzwischen abgebaut und Abzahlungsvereinbarungen eingehalten hat.
Diese Voraussetzungen sind im Fall des Klägers jedoch nicht gegeben. Nach der Aufstellung des Finanzamtes Zeven vom 29. April 2003 belaufen sich die in Vollstreckung befindlichen Rückstände ohne Säumniszuschläge auf einen Betrag in Höhe von 19.127,68 €. Die auf den 29. April 2003 berechneten Säumniszuschläge erreichen einen Betrag in Höhe von 32.979,43 €, so dass der Gesamtrückstand inzwischen auf 52.107,11 € angewachsen ist.
Entgegen der Auffassung des Klägers bleiben die angefallenen Säumniszuschläge bei der Bewertung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers nicht außer Betracht. Denn die angefallenen bzw. weiterhin anfallenden Säumniszuschläge sind als gesetzliche Nebenleistungen ebenfalls zu berücksichtigen, weil sie der Kläger durch die Nichterfüllung seiner steuerlichen Pflichten selbst verursacht hat. Auf den Grund für die Entstehung der Schulden und für die Entstehung der Zahlungspflicht kommt es nicht an. Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit erfordert kein Verschulden des Gewerbetreibenden (VGH Mannheim, Urteil vom 30.08.1990 - 14 S 937/88 - NVwZ - RR 1992, S. 16).
Der Kläger verfügt entgegen seiner eigenen Darstellung auch nicht ansatzweise über ein Konzept, das einen Abbau der hohen Verbindlichkeiten beim Finanzamt erkennen lässt oder gar die Prognose erlaubt, dass der fortlaufende Anstieg der Steuerschulden aufhören wird. Die monatlichen Raten, die nicht aufgrund einer Ratenzahlungsvereinbarung geleistet werden, sondern tatsächlich von der Ehefrau des Klägers zugunsten des Klägers an das Finanzamt gezahlt werden, sind nicht ausreichend hoch, um die gesamte Steuerschuld in einem überschaubaren Zeitraum zurückzuführen. Vielmehr verhindern sie nicht einmal ein Anwachsen der Steuerrückstände.
Weiter spricht insbesondere für ein Andauern der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers, dass er trotz der bestandskräftigen Untersagung seines Gewerbes "Bau- und Möbeltischlerei" mit Bescheid vom 13. November 1991 dieses Gewerbe über 11 Jahre hinweg bis heute weiter fortgeführt hat.
Dieser beharrliche Verstoß gegen die ihm untersagte Ausübung des Gewerbes zeigt deutlich, dass der Kläger nicht gewillt ist, seinen gewerberechtlichen Pflichten nachzukommen. Jemand, der wie der Kläger über Jahre hinweg eine Gewerbeuntersagung hartnäckig ignoriert, seinen Betrieb ungeachtet der Gewerbeuntersagung fortführt und über einen langen Zeitraum eine Ordnungswidrigkeit begeht (vgl. § 146 Abs. 1 Nr. 1 a GewO), stellt nachhaltig unter Beweis, dass seine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit weiterhin gegeben ist. Da der Kläger die ihm aufgegebenen gewerberechtlichen Pflichten nachhaltig missachtet, bietet er nicht die Gewähr dafür, dass er sein Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß unter Einhaltung der Vorschriften ausüben wird.
Ferner bleibt die vom Kläger angestrebte Wiedergestattung des Gewerbes "Bau- und Möbeltischlerei" auch deshalb erfolglos, weil der Kläger die Voraussetzung nach § 35 Abs. 6 S. 2 GewO nicht erfüllt, wonach die Untersagung grundsätzlich ein Jahr durchgeführt sein muss, bevor die Wiederaufnahme gestattet werden kann. Dabei bedeutet Durchführung, dass die Untersagung mindestens ein Jahr vollzogen gewesen ist, sei es, dass die Untersagungsverfügung freiwillig beachtet, sei es, dass sie zwangsweise durchgesetzt worden ist (Marcks in Landmann/Rohmer, Komm. zur GewO, Bd. 1, § 35 RN 175). Damit setzt eine Wiedergestattung grundsätzlich voraus, dass der von der Gewerbeuntersagung betroffene Betrieb tatsächlich eingestellt wurde.
Eine solche Durchführung der an den Kläger gerichteten Gewerbeuntersagung hat im vorliegenden Fall überhaupt nicht stattgefunden, denn der Kläger hat die Gewerbeuntersagung nicht beachtet, sondern seinen Betrieb ungehindert fortgeführt. Das Finanzamt Zeven hat in seinen Mitteilungen vom 2. April 1993 und 7. November 1996 wiederholt darauf hingewiesen, dass der Kläger sich nicht an die Gewerbeuntersagung hält und seinen Betrieb weiterführt. Die Samtgemeinde Zeven kam anlässlich einer Überprüfung vor Ort am 4. August 1998 ebenfalls zu dieser Erkenntnis. Der Kläger hat auch weder sein Gewerbe nach Ergehen der Gewerbeuntersagung abgemeldet, wozu er nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 GewO verpflichtet gewesen wäre, noch seine Eintragung in der Handwerksrolle löschen lassen. Angesichts des kontinuierlich fortgeführten Gewerbes ist damit für eine Wiedergestattung nach § 35 Abs. 6 S. 1 GewO kein Raum.
Gründe, die Berufung gem. § 124 a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.