Verwaltungsgericht Stade
Beschl. v. 16.05.2003, Az.: 8 A 1576/02

Anhörung; Auswahlverfahren; Beamtenvertretung; Ersatzmitglied; Leistungsstörung; Mitbestimmung; Mitbestimmungsrecht; Nichteinigungsverfahren; Personalmaßnahme; Personalrat; Personalratsvorsitzender; Rechtsschutzinteresse; Stellvertreter; Verhinderungsvertreter; Wiederholungsgefahr; Zustimmung; Zustimmungsfiktion

Bibliographie

Gericht
VG Stade
Datum
16.05.2003
Aktenzeichen
8 A 1576/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 48119
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Kein Rechtsschutzinteresse des Personalrates an der Feststellung, dass seine Zustimmung für eine Personalmaßnahme der Dienststelle nicht als erteilt gilt, wenn die unterlegene Mitbewerberin zwischenzeitlich einen Dienstposten erlangt hat, der dem ursprünglich begehrten gleichwertig ist.

2. Zur Frage, ob der stellvertretende Personalratsvorsitzende ausschließlich Verhinderungsvertreter ist.

Gründe

1

I. Der Antragsteller begehrt die Feststellung, dass seine Zustimmung für eine vom Beteiligten durchgeführte Personalmaßnahme nicht als erteilt gilt.

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Bis zu einer Dienstpostenbewertung im Oktober 2001 waren im Fachgebiet Bußgeldstelle des Ordnungsamtes der Kreisverwaltung Cuxhaven Ordnungswidrigkeiten aus dem ruhenden und fließenden Verkehr auf zwei nach Besoldungsgruppe A 7 ausgewiesenen Stellen zu bearbeiten; bei einer dieser Stellen handelte es sich um eine Teilzeitstelle. Diese war mit der damaligen E. besetzt.

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Nachdem Frau F. im März 2002 die Heraufsetzung ihrer Wochenarbeitszeit auf eine Vollzeitbeschäftigung beantragt hatte, wurde die Arbeitsverteilung in der Bußgeldstelle neu organisiert, da der Arbeitsumfang zwei Vollzeitstellen nach der Besoldungsgruppe A 7 nicht rechtfertigte. Die Vollzeitstelle wurde zu Lasten der zweiten Stelle mit höherwertigen Tätigkeiten angereichert und nunmehr nach der Besoldungsgruppe A 8 bewertet; die Teilzeitstelle wurde als Teilzeitstelle für 30 Stunden geschaffen und neu nach der Besoldungsgruppe A 6 bewertet. Die neu nach A 8 bewertete Stelle konnte aufgrund der Begrenzung im Stellenplan zunächst nicht dort ausgewiesen werden, sondern wurde in einer Warteliste geführt.

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Auf diese Stelle, die am 17.06.2002 ausgeschrieben wurde, bewarben sich die erwähnte E. sowie G.. Im Rahmen des Auswahlverfahrens wurde entschieden, dass die Stelle H. übertragen werden solle.

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Mit Schreiben vom 28.06.2002, beim Antragsteller eingegangen am 01.07.2002, bat der Beteiligte den Antragsteller um Zustimmung zu dieser Personalmaßnahme. Unter dem 04.07.2002 sandte der Antragsteller dieses Schreiben urschriftlich an den Beteiligten zurück und teilte mit, in der Sitzung am gleichen Tage die Maßnahme abgelehnt zu haben. Das Schreiben trägt die Unterschrift des Vorsitzenden des Antragstellers sowie eine weitere Unterschrift. Mit einem weiteren Schreiben vom gleichen Tage teilte der Antragsteller nochmals mit, der beabsichtigten Maßnahme nicht zuzustimmen. Die Begründung werde in Kürze nachgereicht. Das Schreiben trägt die Unterschrift des stellvertretenden Vorsitzenden des Antragstellers. Mit Schreiben vom 15.07.2002, unterzeichnet vom stellvertretenden Vorsitzenden des Antragstellers und dem Beamtenvertreter, begründete der Antragsteller die Verweigerung der erbetenen Zustimmung damit, dass die im Auswahlverfahren angesprochenen Leistungsmängel der I., die für die Auswahlentscheidung ausschlaggebend gewesen seien, weder dem Antragsteller bekannt gewesen seien noch sich aus der Personalakte der J. ergeben würden. Es wurde ggf. um Einleitung des Nichteinigungsverfahrens gebeten.

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Mit seinem Schreiben vom 17.07.2002 wies der Beteiligte den Antragsteller darauf hin, dass er die beabsichtigte Maßnahme durchführen werde. Die Verweigerung der Zustimmung sei unwirksam, weil das Begründungsschreiben vom 15.07.2002 vom Vorsitzenden des Antragstellers, der an diesem Tage -unstreitig - im Dienst gewesen ist, hätte unterschrieben werden müssen; dies sei aus § 28 Abs. 2 Nds. PersVG herzuleiten. Zudem würden materiell-rechtlich Gesichtspunkte aufgeführt, die außerhalb der Mitbestimmung nach den §§ 64 bis 67 Nds. PersVG lägen. Insbesondere tangiere die Rüge, es seien die zu Art. 33 GG entwickelten Grundsätze in dem Auswahlverfahren verletzt worden, keine Mitbestimmungsrechte. Da die Verweigerung aus diesen Gründen unbeachtlich sei, werde die Zustimmungsfiktion im Sinne des § 68 Abs. 2 Nds.PersVG wirksam.

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Mit Schreiben vom 01.08.2002 teilte der Antragsteller dem Beteiligten mit, dass er in seiner Sitzung vom gleichen Tage beschlossen habe, das verwaltungsgerichtliche Beschlussverfahren einzuleiten.

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Mit dem vorliegenden Antrag, der am 05.09.2002 bei Gericht eingegangen ist, macht der Antragsteller die Verletzung seiner Rechte geltend. Er meint, die erforderliche Zustimmung zu der Personalmaßnahme wirksam verweigert zu haben. Soweit der Beteiligte seine abweichende Auffassung auf § 28 Nds. PersVG stütze, greife dies nicht durch. Die Vorschrift habe von ihrer gesetzgeberischen Zielsetzung allein den Zweck, die Handlungsfähigkeit des Personalrats nach außen sicher zu stellen. Durch die Vertretungsregelung sei nicht gleichzeitig bestimmt, dass ein Stellvertreter des Personalratsvorsitzenden nur dann unterzeichnungsberechtigt sei, wenn der Vorsitzende verhindert ist.

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Im übrigen lägen auch die materiellen Verweigerungsgründe innerhalb des Beteiligungstatbestandes. Aus einer Organisationsverfügung des Beteiligten vom 30.05.2002 ergebe sich, dass nachvollziehbare Auswahlentscheidungen getroffen werden müssten; in diesem Zusammenhang sei in allgemeinen, fachlichen und situativen Fragen eine Verbindung zwischen den Aufgaben der Stelle und den personenbezogenen Merkmalen der Bewerber herzustellen. Im Ergebnis folge hieraus, dass angebliche Leistungsstörungen eines Bewerbers im Auswahlverfahren nur dann berücksichtigt werden dürften, wenn diese dokumentiert seien. Dies sei hier hinsichtlich der angeblichen Leistungsmängel bei H. nicht der Fall gewesen. Da der Personalrat in einem Beteiligungsverfahren auch auf die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen zu achten habe, könne der Antragsteller diese Zusammenhänge im Rahmen seines Beteiligungsrechts geltend machen.

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Der Antragsteller beantragt,

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festzustellen, dass die Zustimmung des Personalrats zur

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Übertragung des mit Besoldungsgruppe A 8 bewerteten Dienstpostens im Fachgebiet Bußgeldstelle des Ordnungsamtes auf Frau K. nicht als erteilt gilt,

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hilfsweise,

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festzustellen, dass im Zuge eines Mitbestimmungsverfahrens die Verweigerung der Zustimmung auch dann wirksam ist, wenn die Begründung der Verweigerung trotz Anwesenheit des Personalratsvorsitzenden von dessen Stellvertreter und dem Gruppenvertreter unterzeichnet wird,

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weiter hilfsweise,

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festzustellen, dass im Zuge eines Mitbestimmungsverfahrens die Verweigerung der Zustimmung auch dann wirksam ist, wenn der Personalrat die Begründung der Verweigerung darauf stützt, dass die Auswahlentscheidung seitens der Dienststelle auf Leistungsstörungen eines Bewerbers/einer Bewerberin beruht und dieses dem Personalrat nicht bekannt gemacht worden ist.

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Der Beteiligte beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Er meint, dass die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers unbeachtlich sei, weil sie unter Verletzung von Formvorschriften ergangen sei. Es stehe nicht im Belieben des Antragstellers, wer den Personalrat nach außen vertrete. Aus § 28 Nds. PersVG sei herzuleiten, dass der stellvertretende Personalratsvorsitzende ein sog. Verhinderungsvertreter sei, der nur dann für den Personalrat handeln könne, wenn der Vorsitzende verhindert ist. Dies sei am 15.07.2002 nicht der Fall gewesen, da der Vorsitzende des Antragstellers an diesem Tage bis Dienstschluss im Hause war.

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Auf die Unbeachtlichkeit der Verweigerung aus materiellen Gründen komme es hiernach nicht mehr an.

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Die Mitbewerberin L. hat gegen ihre mit der Auswahl von M. verbundene Umsetzung vor der 3. Kammer des Gerichts die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt ( 3 B 465/02 ) und gegen die Umsetzung und das Auswahlverfahren Klage erhoben ( 3 A 1979/02 ). Im Eilverfahren hat das Gericht den Antrag mit Beschluss vom 09.09.2002 abgelehnt; die hiergegen eingelegte Beschwerde wurde zurückgenommen. Das Klageverfahren hat sich nach entsprechenden Erklärungen der Beteiligten erledigt

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( Einstellungsbeschluss vom 16.04.2003 ).

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen, auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beteiligten sowie auf die Verwaltungsvorgänge in den Verfahren 3 B 1465/02 und 3 A 1979/02 Bezug genommen.

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II. Der Antrag bleibt ohne Erfolg.

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Er erweist sich sowohl hinsichtlich des Hauptantrages als auch hinsichtlich der gestellten Hilfsanträge als unzulässig.

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Dem Antragsteller fehlt insoweit das Rechtsschutzinteresse.

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Auch im personalvertretungsrechtlichen Verfahren ist erforderlich, dass der antragstellende Personalrat ein Rechtsschutzinteresse geltend machen kann. Er muss also darlegen, dass ihm zustehende Rechte jedenfalls verletzt sein können und dass diese Verletzung weiterhin andauert. Dabei ist letzteres nur dann zu bejahen, wenn der zugrunde liegende Vorgang nicht beendet ist und/oder anzunehmen ist, dass sich die streitige Rechtsfrage wiederholt zwischen den Beteiligten stellen wird, wobei in letztgenanntem Fall Tatsachen dafür sprechen müssten, dass sich ein vergleichbarer Vorgang in Zukunft mit gewisser Wahrscheinlichkeit wiederholt ( vgl. hierzu Bieler/Müller-Fritzsche, Nds. PersVG, Kommentar, 9.Auflage, § 83 RdNr. 30 ff m.w.N. ). Gemessen hieran kann ein Rechtsschutzinteresse des Antragstellers nicht festgestellt werden.

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Der Hauptantrag ist unmittelbar an das „Stellenbesetzungsverfahren Faber“ geknüpft. Dieses Verfahren hat sich erledigt, so dass eine etwaige Rechtsverletzung jedenfalls nicht mehr andauert. Die Erledigung ist dadurch eingetreten, dass die Konkurrentin von N. O., P., zwischenzeitlich eine mit A 8 bewertete Stelle im Amt für Wasser- und Abfallwirtschaft, Dezentrale Abwasseranlagen, beim Antragsgegner erlangt hat. Anhaltspunkte dafür, dass Q. ein fortbestehendes Interesse dahingehend hätte, diese Aufgabe nicht wahrzunehmen und weiterhin auf die Stelle im Bußgeldamt umgesetzt werden will, hat der Antragsgegner nicht vortragen können. Dies hat zur Konsequenz, dass - unabhängig von der Möglichkeit, etwaige Umsetzungen noch vornehmen zu können - ein Nichteinigungsverfahren, das insoweit die Konsequenz der begehrten Feststellung wäre, inhaltlich ins Leere geht, weil ein Konkurrent für R. um die Stelle im Bußgeldamt nicht existiert. Dass der Antragsteller der Meinung wäre, die Stelle im Bußgeldamt müsste unabhängig von einem Mitbewerber jedenfalls nicht mit Frau Faber besetzt werden, hat er nicht vorgetragen; dies anzunehmen ließe sich auch mit der bisherigen und auf die vermeintlichen Leistungsstörungen bei S. abstellenden Argumentation nicht in Einklang bringen. Damit ist eine Rechtsverletzung, so sie denn vorgelegen hätte, und damit gleichzeitig das Rechtsschutzinteresse an der begehrten Feststellung entfallen.

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Auch für den ersten Hilfsantrag gilt, dass das Rechtsschutzinteresse fehlt. Der stellvertretende Vorsitzende des Antragstellers hat in der Anhörung geschildert, dass er nach zwischenzeitlich geführten Gesprächen gleichsam bis zum letzten Moment mit der Abfassung der Begründung für die Zustimmungsverweigerung beschäftigt war. Er habe dann, wie es auch im Protokoll heißt, „davon Abstand genommen“, den anwesenden Vorsitzenden des Antragstellers unterschreiben zu lassen; beiläufig hat er in diesem Zusammenhang erwähnt, dass „dies nicht wieder passieren wird“. Bei dieser Ausgangssituation fehlt ein rechtlich schützenswertes Interesse für die begehrte Feststellung. Konkrete Tatsachen, deren Berücksichtigung zur Klärung der Rechtsfrage in einer besonderen Fallkonstellation führen würde, hat der Antragsteller nicht vorgetragen; insbesondere fehlt vor diesem Hintergrund und bei Würdigung der Äußerung des stellvertretenden Vorsitzenden des Antragstellers jeglicher Anhaltspunkt für eine „Wiederholungsgefahr“. Vielmehr würde das Gericht in die Rolle eines Gutachters zu der Fragestellung gedrängt, ob eine abstrakte Rechtsfrage so oder so zu entscheiden ist, ohne dass sich hieraus - über einen allgemein gewachsenen Erkenntnisstand hinaus - irgendwelche Konsequenzen ergeben. Dies führt zur Unzulässigkeit auch des ersten Hilfsantrages.

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Entsprechendes gilt hinsichtlich des zweiten Hilfsantrages. Die Gründe für die Nichtberücksichtigung eines Mitbewerbers in einem Auswahlverfahren können derart vielgestaltig sein, dass Fälle von vermeintlichen Leistungsstörungen als auswahlerhebliches Kriterium bereits die Ausnahme sind; um so mehr gilt das für den ( Unter- )Fall, dass diese angeblichen Leistungsstörungen dem Personalrat nicht bekannt sein sollen. Konsequenterweise hat der stellvertretende Vorsitzende des Antragstellers im Rahmen der Anhörung erklärt, dass sich ein Fall der vorliegenden Art seiner Kenntnis nach bisher nicht ereignet habe. Aufgrund dieser Zusammenhänge bestehen auch hinsichtlich der mit diesem Hilfsantrag begehrten Feststellung keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich ein Fall der vorliegenden Art wiederholen könnte, so dass auch insoweit die begehrte Feststellung dem Antragsteller keinen rechtlich schützenswerten Vorteil für zukünftige Auswahlverfahren bringt.

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Ergänzend anzumerken ist insoweit, dass auch unter Berücksichtigung eines anderen Gesichtspunktes Bedenken am Vorliegen des Rechtsschutzinteresses bestehen. Gemäß § 68 Abs. 2 S. 2 Nds. PersVG kann der Personalrat im Falle einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme verlangen, dass die Dienststelle die beabsichtigte Maßnahme schriftlich begründet oder mit dem Personalrat erörtert. Dass der Antragsteller ein derartiges Verlangen an die Dienststelle gerichtet hätte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Mit einem derartigen Begehren hätte dem Antragsteller jedoch eine einfachere und die gerichtliche Inanspruchnahme ausschließende Möglichkeit gehabt, die von ihm als fehlend gerügten Informationen zu erlangen.

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Hiernach erweist sich der Antrag insgesamt als unzulässig.

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Dessen ungeachtet wäre der Antrag jedenfalls hinsichtlich der in den Mittelpunkt des schriftlichen Verfahrens gestellten Frage, ob die Verweigerung der Zustimmung hier wirksam war, auch unbegründet.

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Die Auffassung des Antragstellers, nach der der Personalratsvorsitzende auch im Falle seiner Anwesenheit wirksam von seinem Stellvertreter vertreten werden kann, erweist sich als verfehlt. Einzuräumen ist dem Antragsteller zwar, dass eine entsprechende ausdrückliche Bestimmung im Gesetz nicht ( mehr ) besteht. Inhaltlich hat sich damit an der Stellung des stellvertretenden Personalratsvorsitzenden als Verhinderungsvertreter jedoch nichts geändert. Zunächst ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen sich die vom Beteiligten insoweit zitierte maßgebliche Kommentarliteratur (vgl. Schriftsatz vom 09.10.2002, S. 3 ) als fehlerhaft erweisen sollte. Dessen ungeachtet ist auch nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die ausdrücklichen Bestimmungen für Ersatzmitglieder - in § 27 Abs. 1 Nds. PersVG ist geregelt, dass ein Ersatzmitglied bei zeitweiliger Verhinderung des Mitgliedes eintritt, wobei der Begriff der zeitweiligen Verhinderung in § 26 Abs. 2 Nds.PersVG definiert ist - nicht einen Rechtsgedanken beinhalten sollten, der erst recht für den Personalratsvorsitzenden gilt; die entsprechende Erwägung gilt hinsichtlich der ( in Niedersachsen nicht vorgesehenen ) Vorstandsmitglieder, die auch nur bei zeitweiliger Verhinderung durch ein Ersatzmitglied vertreten werden ( vgl. Altvater/Bacher u.a., Kommentar zum BPersVG, 4. Aufl. § 32 RdNr. 21 ).

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Zu berücksichtigen ist schließlich, dass die gesamte im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Personalrates anfallende Tätigkeit Dienst ist, für die gerade - wie auch hier - der Vorsitzende freigestellt werden kann. Dieser Gesichtspunkt verdeutlicht, dass er sich seiner dienstlichen Tätigkeit nicht durch deren Übertragung auf den Stellvertreter nach Belieben entziehen kann, zumal die Zulässigkeit einer Übertragung der Tätigkeit auf den Vertreter bei nur vorgeschobener Verhinderung einer „Zuständigkeitswillkür“ Tür und Tor öffnen würde ( vgl. hierzu Bieler/Müller-Fritzsche, § 29 RN 41 ).

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Demgegenüber kann sich der Antragsteller insbesondere nicht auf die von ihm zitierte Rechtsprechung berufen. Das Urteil des BVerwG vom 14.07.1986 ( 6 B 12/84 ) betrifft die hier interessierende Streitfrage nicht, sondern die Frage der Konsequenz des Fehlens der Unterschrift des Gruppenvertreters bei vorliegender Unterschrift des Personalratsvorsitzenden ( vgl. § 40 Abs. 6 Nds.PersVG Fassung 1980 ).

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Dessen ungeachtet überzeugen auch die übrigen Erwägungen des Antragstellers nicht. Es mag dahinstehen, ob § 26 Nds.PersVG auch den Zweck hat, die Vollzähligkeit des Personalrates sicherzustellen. Zutreffend ist sicherlich, dass der Personalrat nach Maßgabe des § 31 Abs. 1 Nds.PersVG auch beschlussfähig ist, wenn ein Ersatzmitglied fehlt. Entscheidend ist allerdings, dass § 26 Abs. 2 NPersVG i.V.m. § 27 Abs. 1 NPersVG zwingend vorsieht, das bei Fehlen eines Mitgliedes ein Ersatzmitglied eintritt. Sofern trotz gegebener Möglichkeit das Ersatzmitglied nicht berufen wird, liegt - trotz etwaiger Beschlussfähigkeit - ein Besetzungsfehler vor, der zur Fehlerhaftigkeit der Entscheidung oder Maßnahme des Personalrates führt ( Bieler/Müller-Fritzsche, § 27 RN 10 unter Hinweis auf BVerwGE 31, 298 ).

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Hiernach ist das gesetzlich vorgeschriebene Begründungserfordernis nicht wirksam eingehalten worden, so dass die Zustimmungsfiktion des § 68 Abs. 2 S. 6 NPersVG greift. Auf die übrigen Erwägungen des Antragstellers zum Umfang des Beteiligungstatbestandes käme es, wie der Beteiligte ausgeführt hat, nicht mehr an; anzumerken ist allerdings, dass der Personalrat auch im Rahmen des § 59 Nr. 2 NPersVG nicht dafür zuständig ist, Individualinteressen wahrzunehmen. Die Erwägungen zur etwaigen Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens hätte S. in ihrem Klageverfahren geltend machen können und müssen, denn der Bewerbungsverfahrensanspruch, auf dessen Einhaltung der Antragsteller nach einer Äußerung seines stellvertretenden Vorsitzenden aus der Anhörung achten müsse, ist ein Individualanspruch.