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  • ab 01.01.2018 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 SGFördErl - Zuwendungsempfänger

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Gründung von Sozialgenossenschaften
Redaktionelle Abkürzung
SGFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

Zuwendungsempfänger ist die Initiatorengruppe (z. B. bestehend aus Privatpersonen, Unternehmen, Kommune), die eine Sozialgenossenschaft gründen will. Sie bestimmt eine verantwortliche Vertreterin oder einen verantwortlichen Vertreter zur Antragstellerin oder zum Antragsteller, da der die Genossenschaft begründende Rechtsakt der Eintragung einer Genossenschaft erst nach dem Zeitpunkt der Antragstellung oder der Bewilligung der Förderung vollzogen wird.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 6 des Erl. i.d.F. vom 12. September 2022 (Nds. MBl. S. 1315)