SGFördErl,NI - Sozialgenossenschaften-Fördererlass

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Gründung von Sozialgenossenschaften

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Gründung von Sozialgenossenschaften
Redaktionelle Abkürzung
SGFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

Erl. d. MS v. 24.1.2018 - 303.11-43813-01 -

Vom 24. Januar 2018 (Nds. MBl. S. 94)

Geändert durch Erl. vom 12. September 2022 (Nds. MBl. S. 1315)

- VORIS 21141 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage, Begriffsbestimmung1
Zuwendungsempfänger2
Zuwendungsvoraussetzungen3
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung4
Anweisungen zum Verfahren5
Schlussbestimmungen6
Zielgruppen und Projekte der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Gründung von SozialgenossenschaftenAnlage

Abschnitt 1 SGFördErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage, Begriffsbestimmung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Gründung von Sozialgenossenschaften
Redaktionelle Abkürzung
SGFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen zur Förderung der Gründung von Sozialgenossenschaften mit dem Zweck, die Rahmenbedingungen der sozialen und ökologischen Wirtschaft zu stärken und insbesondere im Sozialbereich Lösungen für den demografischen Wandel und die vielfältigen Veränderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in den ländlichen Räumen Niedersachsens zu unterstützen. Die Zuwendung umfasst die notwendigen Ausgaben, die im engen Zusammenhang mit dem Gründungsvorgang einer Genossenschaft nach § 1 Abs. 1 GenG stehen.

1.2 Sozialgenossenschaften i. S. dieser Richtlinie sind Unternehmen in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft, deren Zweck darauf gerichtet ist, die sozialen Belange ihrer Mitglieder durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern.

1.3 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 6 des Erl. i.d.F. vom 12. September 2022 (Nds. MBl. S. 1315)

Abschnitt 2 SGFördErl - Zuwendungsempfänger

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Gründung von Sozialgenossenschaften
Redaktionelle Abkürzung
SGFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

Zuwendungsempfänger ist die Initiatorengruppe (z. B. bestehend aus Privatpersonen, Unternehmen, Kommune), die eine Sozialgenossenschaft gründen will. Sie bestimmt eine verantwortliche Vertreterin oder einen verantwortlichen Vertreter zur Antragstellerin oder zum Antragsteller, da der die Genossenschaft begründende Rechtsakt der Eintragung einer Genossenschaft erst nach dem Zeitpunkt der Antragstellung oder der Bewilligung der Förderung vollzogen wird.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 6 des Erl. i.d.F. vom 12. September 2022 (Nds. MBl. S. 1315)

Abschnitt 3 SGFördErl - Zuwendungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Gründung von Sozialgenossenschaften
Redaktionelle Abkürzung
SGFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

3.1 Förderfähig sind Maßnahmen, wenn sie dem in Nummer 1.1 definierten Zweck dienen. In der Anlage sind die Zielgruppen und Projekte dargestellt. Eine Entscheidung, ob Projekte nach Nummer 1.4 der Anlage gefördert werden, wird von der Bewilligungsbehörde im Benehmen mit dem MS getroffen.

3.2 Je Sozialgenossenschaft kann die Förderung nur einmal in Anspruch genommen werden.

3.3 Die Sozialgenossenschaft muss ihren Tätigkeitsschwerpunkt in Niedersachsen haben und sich in Niedersachsen in das Genossenschaftsregister eintragen lassen. Dafür ist der Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Amtsgerichts maßgeblich.

3.4 Es ist eine bewertende Stellungnahme der Kommune, in der die Genossenschaft tätig werden soll, vorzulegen. Dies gilt nicht, wenn die Kommune selbst Mitglied der Genossenschaft werden soll. Die Stellungnahme wird in die Förderentscheidung einbezogen.

3.5 Energiegenossenschaften werden in das Förderprogramm nicht einbezogen.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 6 des Erl. i.d.F. vom 12. September 2022 (Nds. MBl. S. 1315)

Abschnitt 4 SGFördErl - Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

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Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Gründung von Sozialgenossenschaften
Redaktionelle Abkürzung
SGFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

4.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Rahmen der Projektförderung als Anteilfinanzierung gewährt.

4.2 Die Anteilfinanzierung beträgt maximal 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben; die Antragstellerin oder der Antragsteller i. S. von Nummer 2 hat als Eigenanteil mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben zu tragen.

4.3 Es kann eine Reduzierung des Eigenanteils auf weniger als 10 % erfolgen, wenn ausschließlich Personen eine Sozialgenossenschaft gründen wollen, die Leistungen nach dem SGB II, SGB XII oder dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten. Der Eigenanteil kann auf bis zu 5 % reduziert werden.

4.4 Die Gründungskosten einer Genossenschaft bestehen insbesondere aus den Ausgaben für

  • Mitgliederwerbung/Infoveranstaltungen,

  • Beratung/Begleitung zur Aufstellung des Businessplans und der Satzung,

  • Gründungsversammlung,

  • Erstellung des Gründungsgutachtens,

  • Eintragung in das Genossenschaftsregister,

  • Beratungs- und Unterstützungsleistungen der Genossenschaftsverbände und spezielle Beratungen und Unterstützungsleistungen von anderen Stellen (Architektenbüros, Bauämtern, Kammern, Steuerfachleuten, Notarinnen und Notaren etc.), die für den Gründungsprozess und den weiteren Fortschritt notwendig sind.

4.5 Die Höchstförderung beträgt 6 000 EUR.

4.6 Abweichend von Nummer 1.1 der VV zu § 44 LHO können Zuwendungen unterhalb der Bagatellgrenze von 2 500 EUR bewilligt werden, wenn die geplante Genossenschaftsgründung wesentlich zur lokalen Daseinsvorsorge beiträgt.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 6 des Erl. i.d.F. vom 12. September 2022 (Nds. MBl. S. 1315)