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  • ab 01.01.2018 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 SGFördErl - Zuwendungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Gründung von Sozialgenossenschaften
Redaktionelle Abkürzung
SGFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

3.1 Förderfähig sind Maßnahmen, wenn sie dem in Nummer 1.1 definierten Zweck dienen. In der Anlage sind die Zielgruppen und Projekte dargestellt. Eine Entscheidung, ob Projekte nach Nummer 1.4 der Anlage gefördert werden, wird von der Bewilligungsbehörde im Benehmen mit dem MS getroffen.

3.2 Je Sozialgenossenschaft kann die Förderung nur einmal in Anspruch genommen werden.

3.3 Die Sozialgenossenschaft muss ihren Tätigkeitsschwerpunkt in Niedersachsen haben und sich in Niedersachsen in das Genossenschaftsregister eintragen lassen. Dafür ist der Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Amtsgerichts maßgeblich.

3.4 Es ist eine bewertende Stellungnahme der Kommune, in der die Genossenschaft tätig werden soll, vorzulegen. Dies gilt nicht, wenn die Kommune selbst Mitglied der Genossenschaft werden soll. Die Stellungnahme wird in die Förderentscheidung einbezogen.

3.5 Energiegenossenschaften werden in das Förderprogramm nicht einbezogen.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 6 des Erl. i.d.F. vom 12. September 2022 (Nds. MBl. S. 1315)