§ 5 SchKStV - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Verwendung von schwefelhaltigen Schiffskraftstoffen in Seehäfen
- Redaktionelle Abkürzung
- SchKStV,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 96000
(1) Ordnungswidrig nach § 29 Abs. 2 des Niedersächsischen Hafensicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 3 Schiffskraftstoffe mit mehr als 0,1 Massenhundertteilen Schwefel verwendet oder
- 2.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Sätze 2 und 3 zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.