Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 4 SchKStV - Überwachung, Zuständigkeit

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Verwendung von schwefelhaltigen Schiffskraftstoffen in Seehäfen 
Redaktionelle Abkürzung
SchKStV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
96000

1Das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Cuxhaven überwacht die Einhaltung der Bestimmungen des § 3. 2Es kann die notwendigen Maßnahmen treffen. 3Es kann insbesondere anordnen, dass die Schiffsführerin oder der Schiffsführer

  1. 1.

    das Schiffstagebuch und sonstige Papiere, die sich auf die Verwendung von Schiffskraftstoffen an Bord beziehen, vorlegt und

  2. 2.

    Auskünfte über die Verwendung von Schiffskraftstoffen an Bord des Schiffes gibt, eine Probe des verwendeten Schiffskraftstoffs nimmt und die Probe aushändigt.