Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 13.12.2001, Az.: 2 A 1671/00

Bundesbeauftragter; Familienasyl; Rechtskraft

Bibliographie

Gericht
VG Stade
Datum
13.12.2001
Aktenzeichen
2 A 1671/00
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2001, 39294
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten ist unter besonderer Berücksichtigung des § 73 Abs. 1 AsylVfG im Rahmen einer Anfechtungsklage berechtigt, Einwendungen, die den durch ein rechtskräftiges Urteil festgestellten Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter und Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG betreffen, geltend zu machen, wenn sich zwischen der Rechtskraft des Verpflichtungsurteils und der bescheidmäßigen Umsetzung die zur Zeit der gerichtlichen Entscheidung maßgebliche Sach- und Rechtslage nachträglich geändert hat und das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge gleichwohl einen Anerkennungsbescheid erlässt.

Tatbestand:

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Die am 15. März 1972 in Pristina/Kosovo geborene Beigeladene ist jugoslawische Staatsangehörige. Sie reiste im April 1992 gemeinsam mit ihrem Ehemann O. S. und ihrem ältesten, im Jahre 1990 geborenen Sohn A. in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo im Jahre 1993 ein weiterer Sohn (A.) und im Jahre 1995 eine Tochter (A.) zur Welt kamen.

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Die Beigeladene und ihre Familienangehörigen beantragten nach der Einreise bzw. der Geburt ihre Anerkennung als Asylberechtigte.

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Hinsichtlich der Beigeladenen sowie ihrer Söhne A. und A. lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge durch Bescheid vom 14. Dezember 1993 eine Anerkennung als Asylberechtigte ab und verneinte gleichzeitig die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz (AuslG) sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG. Darüber hinaus wurde die Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien angedroht. Hiergegen erhoben die Beigeladene und ihre Söhne am 14. Februar 1994 Klage

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(2 A 400/94). Bei dem Ehemann der Beigeladenen lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge durch Bescheid vom 7. Dezember 1993 zwar ebenfalls eine Asylanerkennung ab, stellte aber fest, dass in seinem Fall die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorlägen. Gegen diesen Bescheid erhoben sowohl der Ehemann der Beigeladenen am 14. Februar 1994 (2 A 399/94) als auch der Kläger am 24. Februar 1994 (2 A 500/94) Klage. Im Hinblick auf die Tochter A. der Beigeladenen erging der ablehnende Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge unter dem 19. Dezember 1995 und die Klagerhebung (2 A 227/96) erfolgte am 1. Februar 1996. Die Verfahren 2 A 400/94 (Verfahren der Beigeladenen und ihrer Söhne) und 2 A 227/96 (Verfahren der Tochter) wurden später zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden und unter dem Aktenzeichen 2 A 400/94 fortgeführt.

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Durch Urteile vom 1. März 1996 verpflichtete die erkennende Kammer in dem Verfahren des Ehemannes der Beigeladenen (2 A 399/94) die Beklagte, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, und die Klage des Klägers (2 A 500/94) gegen die Feststellung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, dass im Falle des Ehemannes der Beigeladenen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, wurde abgewiesen. Gleichzeitig verpflichtete das Gericht die Beklagte in dem Verfahren 2 A 400/94, die Beigeladene (damalige Klägerin zu 1.) und ihre drei Kinder (damalige Kläger zu 2. bis 4.) als Asylberechtigte anzuerkennen und feststellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Dabei erfolgte die Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung der Beigeladenen als Asylberechtigte ausschließlich auf der Grundlage des § 26 Abs. 1 AsylVfG in der bis zu seiner Neufassung vom 29. Oktober 1997 (AsylVfG 1992) geltenden Fassung, weil die Beigeladene bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge angegeben hatte, Bosnierin zu sein, also ihre albanische Volkszugehörigkeit zweifelhaft sei, während im Falle ihrer Kinder und ihres Ehemannes die Asylanerkennung darauf beruhte, dass ihnen im Kosovo wegen ihrer albanischen Volkszugehörigkeit eine Gruppenverfolgung drohe.

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Nachdem der Kläger bereits am 3. Mai 1996 bzw. 7. Mai 1996 in den Verfahren 2 A 399/94 und 2 A 500/94 Anträge auf Zulassung der Berufung gestellt hatte, beantragte er am 9. Mai 1996 in dem Verfahren 2 A 400/94, die Berufung gegen das Urteil vom 1. März 1996 zuzulassen und die Klage unter Abänderung dieser Entscheidung abzuweisen, soweit es die Kläger zu 2., 3. und 4. betraf. Diesem Zulassungsantrag vom 9. Mai 1996 gab der 6. Senat des Nds. Oberverwaltungsgerichts durch Beschluss vom 10. Juni 1996 (6 L 3081/96) uneingeschränkt statt, das heißt, die Berufung wurde auch hinsichtlich der Beigeladenen, also der damaligen Klägerin zu 1. zugelassen. In den Verfahren 2 A 399/94 und 2 A 500/94 erfolgten die Berufungszulassungen durch Beschlüsse vom 24. Mai 1996 (8 L 2943/96) und vom 4. Juni 1996 (6 L 2857/96).

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In dem Berufungsverfahren der Beigeladenen und ihrer drei Kinder (10 L 3337/96) erging unter dem 23. Juni 2000 folgender Beschluss:

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Auf die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade - 2. Kammer (Einzelrichter) - vom 1. März 1996 geändert, soweit es sich auf die Kläger zu 2), 3) und 4) bezieht.

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Für die Klägerin zu 1) bleibt es bei der erstinstanzlichen Entscheidung.

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Die Klage der Kläger zu 2), 3) und 4) wird abgewiesen.

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Die Kläger zu 2), 3) und 4) tragen die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu drei Viertel.

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Die außergerichtlichen Kosten des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten im Berufungsverfahren sind erstattungsfähig.

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Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

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Die Revision wird nicht zugelassen.

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In der Begründung dieses Beschlusses hieß es einleitend:

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Die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten ist begründet. Sie führt im Hinblich auf die Kläger zu 2), 3) und 4) zur Änderung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung ihrer Klage. Unberührt bleibt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die Klägerin zu 1), da der Bundesbeauftragte insoweit auch in Ansehung der offenbar uneingeschränkten Zulassung der Berufung durch den Beschluss des 6. Senats des erkennenden Gerichts vom 10. Juni 1996 einen auf die Abweisung der Klage gerichteten Antrag nicht gestellt hat

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(§ 88 VwGO).

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Rechtsmittel gegen diesen den damaligen Beteiligten am 30. Juni 2000 zugestellten Beschluss wurden nicht eingelegt, so dass die Entscheidung seit dem 31. Juli 2000 rechtskräftig ist.

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Im Falle des Ehemannes der Beigeladenen wurden in den verbundenen Berufungsverfahren 10 L 3111/96 und 10 L 3222/96 die Urteile der erkennenden Kammer (Einzelrichter) vom 1. März 1996 durch Beschluss vom 23. Juni 2000 geändert, der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 7. Dezember 1993 hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG aufgehoben und die Klage auf Anerkennung als Asylberechtigter abgewiesen. Der Antrag des Ehemannes der Beigeladenen auf Zulassung der Revision blieb erfolglos (Beschl. d. BVerwG v. 24. 10. 2000 - 9 B 408.00 -).

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Durch Bescheid vom 6. Juli 2000, dem keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt war, erkannte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Beigeladene als Asylberechtigte an (§ 26 AsylVfG), weil es in dem Verwaltungsstreitverfahren 2 A 400/94 durch Urteil des Verwaltungsgerichts Stade vom 1. März 1996 rechtskräftig zur Anerkennung verpflichtet worden sei.

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Gegen diesen ihm am 10. Juli 2000 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 25. Oktober 2000 Klage erhoben und trägt zur Begründung im Wesentlichen vor:

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Die Klage sei fristgemäß erhoben worden, weil der angefochtene Bescheid ohne Rechtsmittelbelehrung zugestellt worden sei. Auch der Einwand der Verwirkung greife nicht durch, weil seine Rechtsmittelbefugnis weder verzichtbar noch verwirkbar sei.

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Es treffe zwar zu, dass das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge spätestens im Sommer 1996 zum Erlass der nunmehr angefochtenen Entscheidung verpflichtet gewesen sei, nachdem gegen das Urteil des erkennenden Gerichts vom 1. März 1996 in dem Verfahren 2 A 400/94 insoweit kein Rechtsmittel eingelegt worden sei. Diese Verpflichtung bestehe aber in dem nunmehr maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr. Im Gegenteil sei das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge verpflichtet, von einem Vollzug abzusehen. Es verkenne bei dem erst jetzt erfolgten Vollzug ersichtlich, dass maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage im gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt abzustellen sei. In dem ergangenen Bescheid finde aber weder Berücksichtigung, dass durch Rechtsänderung nach (Teil-)Rechtskraft der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes aufgrund einer Neufassung die nach § 26 AsylVfG 1997 zuzusprechende Anerkennung die Unanfechtbarkeit der Stammberechtigtenanerkennung voraussetze, noch werde beachtet, dass die einen Anerkennungsanspruch der Bezugsperson bejahende Entscheidung durch Beschluss des Nds. Oberverwaltungsgericht vom 23. Juni 2000 zudem zwischenzeitlich aufgehoben worden sei. Da allgemein anerkannt sei, dass die Rechtskraft eines die Behörde verpflichtenden Urteils nur für die dem Urteil zugrunde liegende Sach- und Rechtslage gelte und folglich ihre Grenze in der Änderung des dem Urteil zugrunde liegenden Rechts- und/oder Sachverhalts finde, könne insbesondere eine Gesetzesänderung einem Verpflichtungsurteil entgegen gehalten werden. Gehe die Rechtskraftwirkung des Urteils nicht über die Rechtslage in dem nach § 77 Abs. 1

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AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt dieses Verfahrens hinaus, folge daraus zugleich, dass die dem Recht und Gesetz unterworfenen Behörden ebenso das veränderte objektive Recht auch in Ansehung der Rechtskraftwirkung eines vorangehenden Urteils anzuwenden hätten. Sei die Behörde, auch wenn sie durch ein gerichtliches Urteil zur Bescheidung verpflichtet sei, befugt, den Verwaltungsakt abzulehnen, ohne dass dem die materielle Rechtskraft entgegen stünde, wenn andere vom Gericht bislang nicht geprüfte oder neu eingetretene Umstände die Ablehnung rechtfertigten, sei hier angesichts der ausdrücklichen Pflicht zum unverzüglichen Widerruf gemäß § 73 Abs. 1 AsylVfG sogar auf eine entsprechende Rechtspflicht zu schließen. 

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Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

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den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 6. Juli 2000 aufzuheben.

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Die Beklagte hat schriftsätzlich keine Antrag gestellt und sich in der Sache auch nicht geäußert.

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Die Beigeladene hat schriftsätzlich ebenfalls keinen Antrag gestellt, nimmt aber zu dem Vorbringen des Klägers unter anderem wie folgt Stellung:

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Die Klage sei unzulässig. Der Bescheid vom 6. Juli 2000 sei unanfechtbar und stelle lediglich den Vollzug des bereits rechtskräftigen Urteils des erkennenden Gerichts vom

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1. März 1996 (2 A 400/94) dar. Dieses Urteil habe der Kläger nicht binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung mit der Berufungszulassungsbeschwerde angefochten, so dass die nunmehr vorliegende "Anfechtungsklage" unzulässig sei. Die Beseitigung der rechtskräftigen Anerkennung der Beigeladenen könne nur durch die Einleitung eines Widerrufsverfahrens nach dem AsylVfG durch den zuständigen Leiter des Bundesamtes oder einem von ihm beauftragten Bediensteten oder durch den Kläger im Wege einer Restitutions- bzw. Wiederaufnahmeklage erfolgen.

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Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet (Kläger durch Schriftsatz vom 27. 7. 2001, Beklagte durch Schriftsätze vom 1. 11. 2000 und 20. 8. 2001, Beigeladene durch Schriftsatz vom 1. 8. 2001).

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakten B bis D und G) und der Ausländerbehörde des Landkreises Rotenburg (Wümme) (Beiakten A, E und F) Bezug genommen. Ferner waren die Gerichtsakten 2 A 399/94, 2 A 400/94, 2 A 500/94 und 2 A 227/96 Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

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Die Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten (§ 101 Abs. 2 VwGO) ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 6. Juli 2000 erweist sich als rechtswidrig und verletzt daher den nach § 6 Abs. 2 Satz 3 AsylVfG klagebefugten Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Die Klage ist entgegen der Auffassung der Beigeladenen nicht verfristet erhoben worden, weil im vorliegenden Fall die Monatsfrist des § 74 Abs. 1 VwGO keine Anwendung findet. Der dem Kläger am 10. Juli 2000 zugestellte Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 6. Juli 2000 enthielt keine Rechtsmittelbelehrung, so dass für die Erhebung der Klage die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO galt und daher die am 25. Oktober 2000 erhobene Klage rechtzeitig bei Gericht einging.

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Die Klage ist auch nicht - wie die Beigeladene weiter meint - auf der Grundlage des § 121 Nr. 1 VwGO unzulässig.

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Gemäß § 121 Nr. 1 VwGO binden rechtskräftige Urteile, soweit über den Streitgegen-

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stand entschieden worden ist, die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger, wobei die materielle Rechtskraftwirkung in dem in dieser Vorschrift umschriebenen Rahmen auch nachfolgende Verwaltungsakte erfasst. Zweck des § 121 VwGO ist es zu verhindern, dass die aus einem festgestellten Tatbestand hergeleitete Rechtsfolge, über die durch Urteil entschieden worden ist, erneut - mit der Gefahr unterschiedlicher Ergebnisse - zum Gegenstand eines Verfahrens zwischen denselben Beteiligten gemacht wird. Die Rechtskraftwirkung eines Urteils tritt allerdings dann nicht ein, wenn sich die zur Zeit der gerichtlichen Entscheidung maßgebliche Sach- oder Rechtslage nachträglich verändert hat. In einem solchen Fall ist eine neue Entscheidung in der Sache und ein Rechtsstreit hierüber weder unzulässig noch präjudiziert (ständige Rechtsprechung, vgl. u. a. BVerwG, Urt. v. 8. 12. 1992 - 1 C 12.92 -, BVerwGE 91, 256 = DVBl. 1993, 258; Urt. v. 24. 11. 1998 - 9 C 53.97 -, BVerwGE 108, 30 = DVBl. 1999, 544, Urt. v. 23. 11. 1999 - 9 C 16.99 -, BVerwGE 110, 111 = DVBl. 2000, 1525). Eine solche Fallkonstellation ist hier gegeben. Zwischen dem Zeitpunkt der Rechtskraft des zugunsten der Beigeladenen ergangenen Verpflichtungsurteils vom 1. März 1996 in dem Verfahren 2 A 400/94 und dem Wirksamwerden des auf diesem Urteil beruhenden Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 6. Juli 2000 hat sich die maßgebliche Sach- und Rechtslage geändert, so dass eine Bindungswirkung der Beteiligten an diese Entscheidung nicht mehr besteht. Dazu im Einzelnen:

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Durch das Urteil der erkennenden Kammer vom 1. März 1996, das bereits im Mai 1996 rechtskräftig geworden ist, weil sich der Zulassungsantrag des Klägers vom 9. Mai 1996 ausschließlich auf die Kinder der Beigeladenen (damalige Kläger zu 2. bis 4.) bezog und daher der Beschluss des Nds. Oberverwaltungsgerichts vom 10. Juni 1996 (6 L 3081/96), durch den die Berufung uneingeschränkt zugelassen wurde, die zuvor eingetretene Rechtskraft nicht mehr beseitigen konnte, war die Beklagte zwar verbindlich verpflichtet worden, die Beigeladene als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in ihrer Person vorliegen, weil sie einen Anspruch auf Familienasyl nach § 26 Abs. 1 AsylVfG 1992 hatte. Für die Gewährung von Familienasyl war aber nach der bis zum 1. November 1997 maßgeblichen Rechtslage für eine auf § 26 Abs. 1 AsylVfG 1992 gestützte positive Entscheidung nicht erforderlich, dass die Asylberechtigung des so genannten Stammberechtigten (hier: Ehemann der Beigeladenen) bereits bestands- oder rechtskräftig feststand, es genügte vielmehr (nur) eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung (hier: Urt. der erkennenden Kammer v.

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1. 3. 1996 in dem Verfahren des Ehemannes 2 A 399/94) über die "Anerkennung als

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Asylberechtigter", ohne dass es auf die Bestands- oder Rechtskraft der entsprechenden Entscheidung zugunsten des Stammberechtigten angekommen wäre (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 10. 8. 2000 - A 12 S 129/00 - unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschl. v. 29. 2. 1996 - 9 B 757.95 -, BVerwGE 89, 315). Dies bedeutet aber zugleich, dass ein Rechtsmittel im Falle der Beigeladenen im Hinblick auf den damaligen Wortlaut des § 26 Abs. 1 AsylVfG 1992 von vornherein aussichtslos gewesen wäre und daher von dem Kläger nach der damaligen Sach- und Rechtslage zu Recht nicht eingelegt worden ist, so dass ihm auch nicht vorgeworfen werden kann, er habe es verabsäumt, durch rechtzeitige Rechtsmitteleinlegung die rechtskräftige Anerkennung der Beigeladenen als Asylberechtigte zu verhindern.

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Die bei Rechtskraft des Urteils vom 1. März 1996 noch maßgebliche Sach- und Rechtslage hat sich im vorliegenden Fall aber bis zum Erlass des angefochtenen Bescheides vom 6. Juli 2000 in zweierlei Hinsicht zulasten der Beigeladenen verändert. Zum einen ist die Anerkennung ihres Ehemannes als Stammberechtigter nicht rechtskräftig geworden und zum anderen wird nunmehr durch die Neufassung des § 26 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG 1997 die Gewährung von Familienasyl auch ausdrücklich an die Unanfechtbarkeit der Asylanerkennung des Stammberechtigten gebunden, so dass im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Anerkennungsbescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 6. Juli 2000 die Voraussetzungen für die Gewährung von Familienasyl nicht (mehr) vorgelegen haben, und zwar weder auf der Grundlage des § 26 Abs. 1

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AsylVfG 1992 noch auf der des § 26 Abs. 1 AsylVfG 1997. Daher ist der Kläger im Rahmen der hier gegebenen Anfechtungsklage berechtigt, Einwendungen, die den durch das Urteil vom 1. März 1996 festgestellten Anspruch selbst betreffen, geltend zu machen, weil das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, obwohl die Voraussetzungen für eine Anerkennung der Beigeladenen auf der Grundlage des § 26 AsylVfG nicht mehr vorliegen, gleichwohl einen Anerkennungsbescheid erlassen hat.

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Dafür, dass hier § 121 Nr. 1 VwGO der Zulässigkeit der Anfechtungsklage nicht entgegen steht, spricht schließlich auch noch die Regelung des § 73 Abs. 1 AsylVfG, für die höchstrichterlich geklärt ist, dass sich - insoweit in Ergänzung des ausdrücklichen Wortlautes dieser Vorschrift - die maßgeblichen Verhältnisse nachträglich verändert haben müssen und es für die Beantwortung der Frage nach der Nachträglichkeit der veränderten Verhältnisse allein auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Anerkennungsbescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, nicht jedoch auf den Zeitpunkt einer vorausgehenden rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ankommt. Dies hat zur Folge, dass bei einer maßgeblichen Änderung der Verhältnisse zwischen Verpflichtungsurteil und bescheidmäßigem Vollzug der Anerkennungsbescheid nicht mehr hätte ergehen dürfen und daher später auch nicht mehr auf der Grundlage des § 73 Abs. 1 AsylVfG widerrufen werden kann, weil er an einer anfänglichen Rechtswidrigkeit leidet. Daher folgt auch aus der asylrechtlichen Sonderregelung des § 73 Abs. 1 AsylVfG, dass bei einer nachträglichen Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse die Asylanerkennung gar nicht erst ausgesprochen werden darf. (vgl. auch VGH München, Beschl. v. 16. 11. 2000 - 20 ZBH 00.32237 -, AuAS 2001, 23).

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Schließlich sind von der Beigeladenen auch keine Gründe vorgetragen worden, die es rechtfertigen könnten, den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 6. Juli 2000 aus familienasylunabhängigen Gründen aufrecht zu erhalten, weil für die Kammer nicht ersichtlich ist, dass Leben oder Freiheit der Beigeladenen wegen ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten soziale Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung bei einer Rückkehr in die Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo) bedroht sein könnten. Es liegen daher zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beigeladene in ihrer Person die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigte bzw. für die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG erfüllt.