Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 20.12.2001, Az.: 1 A 863/01
Feststellungsklage; Jugendhilfe; Rechtsverhältnis; Zulässigkeit; Zuständigkeit
Bibliographie
- Gericht
- VG Stade
- Datum
- 20.12.2001
- Aktenzeichen
- 1 A 863/01
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2001, 39573
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 43 VwGO
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Frage, welcher Jugendhilfeträger für die Beigeladene zuständig ist.
Die Beigeladene ist kolumbianische Staatsangehörige und lebt seit 1993 in Deutschland. Nach den vorliegenden Personaldokumenten ist sie am 19. November 1983 geboren. Ihre Eltern sind hiernach C. E. A. A. und Y. C.. Herr C. hatte sich in Kolumbien das Sorgerecht für die Beigeladene übertragen lassen und diese mit nach Deutschland genommen. Die Beigeladene lebte zunächst bei Herrn C. und dessen Ehefrau. Nachdem sich Herr C. und dessen Ehefrau getrennt hatten, lebte die Beigeladene seit 1996 im Haushalt einer Großtante, Frau C. R.-O., zuletzt in L.. Herr C. lebte in B..
Die Beigeladene wandte sich im Oktober 1998 erstmals an den Beklagten zu 1). Ihre Großtante habe ihr gedroht, sie müsse nach Kolumbien zurück und ihr Vater löse Probleme mit Schlägen. Sie habe schon daran gedacht, Tabletten zu nehmen. Am 05.11.1998 kam es zu einem Gespräch bei dem Beklagten zu 1), in dem sie ihre Probleme noch einmal erläuterte. Ein weiteres Gespräch folgte am 16.11.98. In diesem Gespräch erklärte die Beigeladene, ihr Vater nötige sie in sexueller Hinsicht und schlage sie aus nichtigen Anlässen. Sie habe im Übrigen bereits als Kind sexuellen Missbrauch erlebt. Ein weiteres Gespräch erfolgte am 01.12.98. In diesem Gespräch teilte die Beigeladene erstmals mit, Y. C. sei gar nicht ihr Vater. Er sei der Bruder ihrer Mutter. Sie sei mit falschen Papieren hier. Am 07.12.98 führte ein Mitarbeiter des Amtes für Soziale Dienste des Beklagten zu 1) ein Gespräch mit Herrn C.. Dieser stimmte in diesem Gespräch einer Unterbringung seiner Tochter außerhalb der Familie nicht zu. Da die Beigeladene das Jugendamt um Inobhutnahme gebeten hatte, erfolgte zum 11.12.1998 ihre Unterbringung in der Jugendwohngemeinschaft L..
Der Beklagte zu 1) unterrichtete die Beklagte zu 2) mit Schreiben vom 15.12.98 von der getroffenen Maßnahme. Gleichzeitig bat der Beklagte zu 1) die Beklagte zu 2), hinsichtlich der weiteren Betreuung der Beigeladenen, der Kostenregelung für die Inobhutnahme und der erforderlichen gerichtlichen Maßnahmen zur Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes gegenüber dem Vater tätig zu werden. Der SOS-Wohngemeinschaft teilte der Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 18.01.99 mit, er sichere die Übernahme der Kosten der Unterbringung für die Zeit vom 01.12.98 bis 21.01.99 zu. Für weitere Jugendhilfemaßnahmen sei die Beklagte zu 2) zuständig. Diese erstattete gegenüber dem Beklagten zu 1) die aufgewendeten Kosten für die Inobhutnahme in Höhe von 7.341,18 DM.
Auf Veranlassung der Beklagten zu 2) kam es vor dem Familiengericht in B. zu einem Verfahren der Beigeladenen gegen Herrn C. auf Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts. In der Sitzung am 11.12.99 erklärte Herr C., die Beigeladene sei seine Tochter, wenn er auch mit ihrer Mutter nie verheiratet gewesen sei. Er habe in Kolumbien die Vaterschaft anerkannt. Da die Mutter in schlechten finanziellen Verhältnissen gelebt habe, sei man übereingekommen, dass die Beigeladene zu ihrem Vater nach Deutschland ziehen solle. Er habe seine Tochter weder geschlagen noch sexuell genötigt. Das Gericht vertagte das Verfahren terminlos und gab den beteiligten Jugendämtern auf, vordringlich die Identität der Beigeladenen zu überprüfen. Hierzu regte das Amtsgericht Bremen an, über den Internationalen Sozialdienst in F. Kontakt zur Mutter der Beigeladenen in Kolumbien aufzunehmen.
Unter dem 21.12.99 überreichte der Prozessbevollmächtigte von Herrn C. dem Amtsgericht B. zwei schriftliche Unterlagen. Bei der einen handelt es sich um eine Bescheinigung eines Notars aus Kolumbien, wonach die Beigeladene am 19. November 1983 geboren und das Kind von Y. E. C. T. und C. E. A. A. ist. Die zweite Unterlage betrifft eine Erklärung von Frau A. sie ihrer minderjährigen Tochter K. erlaubt, zusammen mit ihrem Vater, Herrn C., in die Bundesrepublik Deutschland zu reisen. Die Einschaltung des Internationalen Sozialdienstes durch die Beklagte zu 2) brachte ein gegenteiliges Ergebnis. Nach einer eidesstattlichen Versicherung einer Frau D. C. T. ist sie die Mutter der Beigeladenen, die am 19.01.1982 geboren sei. Herr Y. C. sei ihr Bruder und nicht der Vater der Beigeladenen. Vater des Kindes sei ein Herr R. M.. Auf dessen Namen sei die Beigeladene jedoch nicht eingetragen worden, weil die Mutter nicht ihm zusammengelebt habe. Weil der leibliche Vater der Beigeladenen nie seinen Verpflichtungen nachgekommen sei, habe sie ihren Bruder um Hilfe gebeten. Er möge ihre Tochter erziehen und behüten. Deshalb sei die Beigeladene getauft und als Tochter ihres Bruders registriert worden. Diese Unterlagen übersandte die Beklagte zu 2) unter dem 18.02.2000 an den Beklagten zu 1) mit dem Hinweis, man gehe davon aus, dass aufgrund dieser Unterlagen für die Jugendhilfe bei der Beigeladenen der Landkreis O. zuständig sei. Der Beklagte zu 1) forderte daraufhin bei der Beklagten zu 2) die dortigen Verwaltungsakten an, um in eine weitere Prüfung der Angelegenheiten einzutreten. Eine Übersendung dieser Akten erfolgte jedoch nicht. Eine von der Beklagten zu 2) eingeholte Reifebestimmung des Zentralkrankenhauses B.-N. ergab, dass die Angaben der Beigeladenen zu ihrem tatsächlichen Geburtsdatum 19.01.1982 sehr glaubhaft seien.
Der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen wandte sich unter dem 26.07.2000 an den Beklagten zu 1) und forderte ihn zur Kostenübernahme für die laufende Betreuung der Beigeladenen auf. Diesen Antrag lehnte der Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 08.12.2000 ab. Die örtliche Zuständigkeit ergäbe sich nach § 86 Absatz 2 SGB VIII aus dem gewöhnlichen Aufenthalt des sorgeberechtigten Vaters, der in B. lebe. Es lägen zwar Unterlagen über andere Personalien der Beigeladenen vor. Ihr Reisepass sei als offizielles Dokument für den Identitätsnachweis jedoch maßgeblich. Der Beklagte zu 1) könne nicht beurteilen, ob die wahre Identität der Beigeladenen eine andere sei. Bis diese Frage letztlich durch die kolumbianischen Behörden geklärt sei, sei weiter davon auszugehen, dass der Inhalt des Passes der Beigeladenen zutreffend ihre Personalien und Familienverhältnisse wiedergebe. Die Beigeladene müsse sich daher wegen rückwirkender und zukünftiger Jugendhilfeleistungen an die Beklagte zu 2) wenden.
Die Beigeladene hat am 16.02.2001 Untätigkeitsklage erhoben (1 A 186/01). Die Kammer hat diese Klage mit Urteil vom heutigen Tag abgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 28.06.2001 erhob der Kläger am 06.07.2001 Feststellungsklage. Er macht geltend:
Die Voraussetzungen für die Erhebung einer Feststellungsklage lägen vor. So gebe es ein Rechtsverhältnis, das streitig sei. Zwar bestehe zwischen dem Kläger und den Beklagten kein unmittelbares Rechtsverhältnis. Bei der stationären Betreuung eines Hilfesuchenden im Rahmen der Jugendhilfe bestehe grundsätzlich nur zwischen der beteiligten Behörde und dem Hilfesuchenden ein solches Rechtsverhältnis. Für eine Feststellungsklage müsse aber nicht zwingend ein Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten der erhobenen Feststellungsklage streitig sein. Insbesondere müsse der Feststellungskläger nicht notwendig an dem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis selbst beteiligt sein. Allerdings müssten von dem festzustellenden Rechtsverhältnis auch eigene Rechte des Klägers abhängen. Das sei im vorliegenden Fall gegeben. Ein berechtigtes Interesse habe der Kläger ebenfalls. Der zivilrechtliche Anspruch des Klägers gegen die Beigeladene und seine Durchsetzung hänge ab von der tatsächlichen Leistungsgewährung durch den Jugendhilfeträger an die Beigeladene. Der Kläger hätte nämlich keine Aussicht, seinen Anspruch gegen die mittellose Beigeladene durchzusetzen. Deshalb sei zumindest eine wirtschaftliche Betroffenheit des Klägers vorhanden und damit auch ein Feststellungsinteresse. Der Kläger erbringe seit Anfang 1999 Jugendhilfeleistungen gegenüber der Beigeladenen. Bei einem gegenwärtigen Tagessatz von 180,00 DM seien bereits über 160.000,00 DM aufgelaufen. Die Frage der Subsidiarität der Feststellungsklage stelle sich im vorliegenden Fall nicht. Die anhängige Verpflichtungsklage auf Gewährung von Leistungen habe nicht der Kläger, sondern die Beigeladene erhoben. In der Sache sei davon auszugehen, dass der Beklagte zu 1) örtlich zuständig sei. Dies ergebe sich aus den §§ 86 ff. SGB VIII. Die Ermittlungen der Beklagten hätten ergeben, dass der angebliche Vater der Beigeladenen tatsächlich ihr Onkel sei. Damit komme es auf dessen Wohnsitz für die örtliche Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers nicht an. Die Beigeladene habe aber vor Beginn der Hilfemaßnahme ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Beklagten zu 1) gehabt. Wenn es trotz der erdrückenden Zweifel an der Richtigkeit der offiziellen Legitimationspapiere der Beigeladenen auf diese ankommen müsse, liege die örtliche Zuständigkeit zwingend bei der Beklagten zu 2). Denn in diesem Fall käme es auf den gewöhnlichen Aufenthalt des angeblichen Vaters an.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass der Beklagte zu 1. für die Gewährung von Jugendhilfeleistungen an die Beigeladene seit dem 22. Januar 1999 örtlich zuständig ist,
hilfsweise,
festzustellen, dass der Beklagte zu 2. für die Gewährung von Jugendhilfeleistungen an die Beigeladene seit dem 22. Januar 1999 örtlich zuständig ist.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte zu 1) ist der Auffassung, dass die Klage bereits unzulässig sei, da der Kläger nicht klagebefugt ist. Voraussetzung für die Klagebefugnis sei es nämlich, dass von dem fraglichen Rechtsverhältnis eigene Rechte des Klägers abhingen. Dies sei hier nicht der Fall. Den Anspruch auf Jugendhilfe habe nur der Hilfeempfänger selbst. Als Reflex auf das behauptete Rechtsverhältnis seien hier allein tatsächliche Interessen des Klägers betroffen. Auch aus den vom Kläger vorgelegten Gerichtsentscheidungen sei zu entnehmen, dass eine eigene Rechtsbetroffenheit nur dann bejaht werde, wenn mit der Klage eigene Rechte verfolgt würden. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Das behauptete Rechtsverhältnis bestehe nicht zwischen der Beigeladenen und dem Beklagten zu 1), sondern zwischen der Beigeladenen und der Beklagten zu 2).
Die Beklagte zu 2) macht geltend, der Kläger habe kein eigenständiges Klagerecht. Im übrigen sei der Beklagte zu 1) für die Gewährung von Jugendhilfeleistungen an die Beigeladene zuständig.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die erhobene Feststellungsklage ist unzulässig.
Gemäß § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage). Nach Abs. 2 kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes begehrt wird. Im vorliegenden Fall macht der Kläger das Bestehen eines Rechtsverhältnisses zwischen der Beigeladenen und entweder dem Beklagten zu 1) oder der Beklagten zu 2) geltend. Daraus folgt, dass im vorliegenden Fall nicht das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien des Rechtsstreites zur Überprüfung gestellt ist, sondern vielmehr ein Rechtsverhältnis, das zwischen einer am Verfahren als Beigeladener beteiligten Person und den Beklagten besteht. Zwar geht auch die Kammer davon aus, dass die Zulässigkeit der Feststellungsklage nicht zwingend voraussetzt, dass das zur Prüfung gestellte Rechtsverhältnis unmittelbar zwischen den Parteien des Rechtsstreits besteht. Es genügen auch Rechtsbeziehungen der beklagten Parteien zu einem Dritten (OVG Münster, Urteil vom 22.09.1982, NVwZ 84, 522 ff. [OVG Nordrhein-Westfalen 22.09.1982 - 4 A 989/81]; Bay. VGH, Urteil vom 11.08.1995 - 12 B 93.1282 - zitiert nach Juris). Derartige Rechtsbeziehungen können allerdings nur dann zulässigerweise zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden, wenn der Kläger geltend macht, dass von dem Rechtsverhältnis eigene Rechte gegenüber einem der Prozessbeteiligten abhängen. Das Erfordernis eigener Rechtsbetroffenheit ist zwar im Gesetz nicht ausdrücklich enthalten. Es ergibt sich aber daraus, dass der VwGO die Popularklage fremd ist. Für die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage folgt dies unmittelbar aus § 42 Abs. 2 VwGO; für die Feststellungsklage kann somit nichts anderes gelten. Somit ist nach der Rechtsordnung nicht zulässig, dass sich jemand mit einer Klage in ein zwischen Dritten bestehendes Rechtsverhältnis einmischt, ohne damit eigene Rechte zu verfolgen (OVG Münster, a.a.O.). Im vorliegenden Fall hat der Kläger als Einrichtungsträger eigene Rechte gegenüber der Beigeladenen aufgrund des geschlossenen Heimvertrages. Darüber hinaus besteht ein subjektives öffentliches Recht des Klägers gegenüber den am Verfahren beteiligten Jugendhilfeträgern nicht. Zwar hat das zwischen der Beigeladenen und dem örtlich zuständigen Jugendhilfeträger bestehende Rechtsverhältnis faktische Auswirkungen auf die Abwicklung und Erfüllung des zwischen dem Kläger und der Beigeladenen bestehenden Heimvertrages. Denn die Beigeladene ist mittellos und kann ihre Verpflichtung aus dem Heimvertrag nur gegenüber dem Kläger erbringen, wenn der für sie zuständige Jugendhilfeträger an sie die ihrem Hilfebedarf entsprechenden Mittel leistet. Daraus folgt jedoch nicht, dass eigene Rechte des Klägers unmittelbar von einem Rechtsverhältnis der Beigeladenen mit einem der Beklagten abhängen. Für eine Feststellungsklage ist damit kein Raum.
Im Übrigen fehlte es bei dem Kläger auch an einem berechtigten Interesse an der baldigen Feststellung. Hierbei handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung, die im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts gegeben sein muss (Kopp, VwGO, 11. Auflage, § 43, Anm. 23). Die Klärung der Rechtsfrage, an der der Kläger ein starkes wirtschaftliches Interesse besitzt, lässt sich im vorliegenden Fall nämlich durch die bei Klageerhebung bereits anhängige Gestaltungsklage der Beigeladenen herbeiführen. Diese ist zudem mit Urteil vom heutigen Tage durch die Kammer entschieden worden. Diese Entscheidung hat zugleich Auswirkungen auf die Erfüllung des zwischen dem Kläger und der Beigeladenen abgeschlossenen Heimvertrages, da nunmehr feststeht, welcher Jugendhilfeträger Leistungen an die Beigeladene zu erbringen hat. Ein darüber hinaus anzuerkennendes berechtigtes Interesse des Klägers an einer von ihm selbst herbeizuführenden Klärung der Rechtslage ist damit nicht ersichtlich.
Anzumerken bleibt, dass bei einer Konstellation wie im vorliegenden Fall eindeutige gesetzliche Regelungen für eine Konfliktlösung vorgegeben sind. So bestand für die Beigeladene unmittelbar nach ihrer Unterbringung in der Einrichtung des Klägers die Möglichkeit, vorläufige Leistungen nach § 43 SGB I zu beanspruchen und diese gegenüber dem zuerst angegangenen Jugendhilfeträger im Wege der einstweiligen Anordnung durchzusetzen. Dabei geht die Kammer davon aus, dass der Kläger die Möglichkeit gehabt hätte, auf die Beigeladene bei der Beschreitung dieses Weges einzuwirken, zumal der Prozessbevollmächtigte des Klägers auch Prozessbevollmächtigter der Beigeladenen ist und diese auch in der von der Beigeladenen betriebenen Verpflichtungsklage (1 A 186/01) vertreten hat. Es entspricht ständiger Praxis der Kammer, in derartigen Eilverfahren eine schnelle Klärung der - vorläufigen - Leistungsverpflichtung eines Jugendhilfeträgers herbeizuführen. In diesem Fall ist regelmäßig auch den wirtschaftlichen Interessen des Einrichtungsträgers Rechnung getragen.
Bei dieser Sach- und Rechtslage war die Klage abzuweisen.