Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 18.06.2008, Az.: 13 B 885/08

Gegenstandswert; Jugendhilfe; Wunsch- und Wahlrecht; Auffangwert

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
18.06.2008
Aktenzeichen
13 B 885/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 46006
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGOLDBG:2008:0618.13B885.08.0A

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Geht es lediglich darum, das Wunsch- und Wahlrecht aus § 5 SGB VIII durchzusetzen, kann es sachgerecht sein, für die Festsetzung des Gegenstandswertes auf den Auffangwert zurückzugreifen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Jugendhilfemaßnahme kostengünstiger als die begehrte Jugendhilfemaßnahme ist.

  2. 2.

    Der Gegenstandswert ist nicht zu halbieren, wenn wegen des zeitlichen Rahmens der Maßnahme eine Entscheidung im Eilverfahren die Hauptsache vorweg nimmt.

Tenor:

  1. Der Gegenstandswert wird auf 5 000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

In einem - wie hier - gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfreien verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist der Gegenstandswert auf Antrag gemäß § 33 Abs. 1 RVG unter Anwendung von § 52 Abs. 1 GKG festzusetzen. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Wert des Gegenstandes grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

2

Die Antragsteller begehrten die Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Kosten für die Unterbringung ihres Sohnes in der Einrichtung ... "in gesetzlicher Höhe" zu übernehmen. Da weder § 34 SGB VIII noch § 35a SGB VIII eine gesetzliche Höhe kennt, der angegriffene Bescheid vom 29. Februar 2008 aber einen Dreimonatszeitraum regelt und darüber hinaus die Antragsteller mit der Kostenübernahmeerklärung der Antragsgegnerin vom 9. April 2008, die ebenfalls drei Monate abdeckt, einverstanden gewesen sind, kann das Begehren der Antragsteller nur dahingehend ausgelegt werden (§ 88 VwGO), dass sie die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung einer Kostenübernahmeerklärung für die Unterbringung ihres Sohnes in der Einrichtung ... für den Zeitraum von drei Monaten begehrten.

3

Vor diesem Hintergrund kommt folglich nicht in Betracht, einen Sechsmonatszeitraum der Berechnung des Gegenstandswertes zugrunde zu legen. Vielmehr war der Gegenstandswert auf den Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG, also auf 5 000,00 Euro, festzusetzen. Den Antragstellern ging es darum, einen Wechsel der Einrichtung zu erreichen. Es ging dagegen nicht um die Frage, ob überhaupt eine Verpflichtung zur Gewährung von Jugendhilfeleistungen bestand. Die Antragsteller wollten ihr Wunsch- und Wahlrecht aus § 5 SGB VIII durchsetzen. Dieses Begehren bietet keine genügenden Anhaltspunkte für die Bestimmung des Gegenstandswertes, sodass es sachgerecht erscheint, auf den Auffangwert zurückzugreifen. Das gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - die begehrte Unterbringung kostengünstiger als die gewährte Unterbringung ist.

4

Eine andere Berechnung des Gegenstandswertes erscheint nicht sachgerecht. Insbesondere kommt nicht in Betracht, der Berechnung die Differenz der Kosten für die Unterbringung des Sohnes der Antragsteller in der ... Jugendhilfestiftung und in der ... zugrunde zu legen. Die Antragsgegnerin übersieht, dass, anders als in der von ihr zitierten Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 10. April 2007 - 12 CE 07 244 -), vorliegend die Besonderheit bestand, dass die begehrte Unterbringung kostengünstiger als die gewährte Unterbringung war.

5

Der so ermittelte Wert war, obwohl es sich um ein Eilverfahren handelte, nicht zu halbieren, da wegen des zeitlichen Rahmens für das Clearing von drei Monaten eine Entscheidung im Eilverfahren die Hauptsache vorweg genommen hätte.